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5_I_312

BGE 5 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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69. Urtheil vom 27. September 1879 in Sachen Heinrich Huber. A. Heinrich Huber wurde betrieben: 1) von J. J. Graf in Rütt für 812 Fr. 30 Cts., 2) von Hug u. Komp. in Schaff¬ hausen für 65 Fr. 70 Cts., 3) von J. Wuhrmann in Neu¬ hausen für 122 Fr. 8 Cts., 4) von J. Tobler, Metzger daselbst für 28 Fr. 54 Cts. Alle vier Gläubiger erhielten leere Pfand¬ scheine und verlangten deßhalb Bestrafung des Schuldners we¬ gen Insolvenz. Hinsichtlich der ersten Forderung wurde auf den

10. Juli und wegen der drei andern auf den 17. Juli Tag¬ fahrt vor Bezirksgericht Schaffhausen angesetzt und der Schuldner jeweilen vorgeladen mit der Androhung, daß Nichterscheinen als Verzicht auf die Vertheidigung angesehen und das Urtheil ihm im Amtsblatte zur Kenntniß gebracht werde. B. Huber erschien bei den Verhandlungen nicht und das Be¬ zirksgericht verurtheilte ihn wegen Insolvenz am 10. Juli zu 14 Tagen und am 17. gleichen Mts. zu 2, 6 und 4 Tagen, also im Ganzen zu 26 Tagen Gefangenschaft und publizirte die Urtheile im Schaffhauser Amtsblatt vom 29. Juli, nebst einer großen Anzahl anderer Strafurtheile wegen Insolvenz. C. Mit Eingabe vom 6. August beschwerte sich H. Huber beim Bundesgerichte über diese Urtheile und verlangte deren Auf¬ hebung, weil sie im Widerspruche stehen mit Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, lautend: "Der Schuldverhaft ist abge¬ schafft," und weil sie auch den Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung verletzen, da nicht dargethan sei, daß die In¬ solvenz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung beruhe. D. In seiner Vernehmlassung beantragte das Bezirksgericht Schaffhausen Unbegründeterklärung der Beschwerde und führte zur Unterstützung dieses Antrages an: Ein Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung liege nicht vor; Art. 5 der Kantonsverfassung passe nicht hieher, da derselbe nur vom Ausschluß vom Aktivbürgerrecht spreche, worum es sich hier nicht handle. Die Beschwerdeführung beim Bundesgerichte sei auch eine unzulässige, weil Huber von dem ihm zustehenden Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht des Kantons Schaffhausen keinen Gebrauch gemacht habe. Eventuell wurde noch bemerkt, es liege keine unverschuldete Insolvenz vor; Schuldner könne nicht besondere Unglücksfälle nachweisen, viel¬ mehr sei er laut Zeugniß der Behörden seines Wohnortes ein Mann, der auf Kosten anderer Leute leben wolle; die betriebe¬ nen Posten rühren sämmtlich von Waarenlieferungen her, wor¬ unter solche schon aus dem Jahre 1875. Zudem habe er durch sein Nichterscheinen auf jede Vertheidigung verzichtet und damit seine Selbstverschuldung anerkannt. Uebrigens sei überall da Selbstverschuldung als vorhanden anzusehen, wo Jemand Schul¬ den kontrahire, trotzdem er voraussehen müsse, daß er sie nicht bezahlen könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: In den diesseitigen Urtheilen vom 28. Februar und

27. Juni 1879 in Sachen Keller und Müller (vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1, Nr. 8 und 41) ist ausgeführt worden, daß ein Verstoß gegen Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung dann als vorhanden er¬ achtet werden müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insol¬ venz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Ver¬ schulden beruhe.

2. Nun konstatiren die angefochtenen Erkenntnisse des Be¬ zirksgerichtes Schaffhausen ein wirkliches Verschulden des Rekur¬ renten nicht nur nicht, sondern es geht auch aus denselben, so¬ wie aus der bloß auf Insolvenz lautenden Anklage und Ladung nicht hervor, daß das Gericht bei Erlaß jener Erkenntnisse die Frage der Verschuldung geprüft habe; vielmehr ist es so verfah¬ ren, wie wenn der Art. 5 der Kantonsverfassung gar nicht be¬ stünde. In diesem Verfahren liegt zweifellos ein Verstoß gegen die bezeichnete Verfassungsbestimmung, welcher durch die nach¬ träglichen Angaben des Bezirksgerichtes, aus welchen dasselbe ein Verschulden des Rekurrenten herleiten will, nicht geheilt wird.

Unter solchen Umständen braucht das Bundesgericht auf die fernere Behauptung des Rekurrenten, die verhängte Ge¬ fangenschaft verletze auch den Art. 59 der Bundesverfassung, nicht näher einzutreten, obschon es fraglich wäre, ob in der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ansicht, es liege überall da eine Selbstverschuldung vor, wo Jemand Schulden macht in der Voraussicht, dieselben nicht decken zu können, und in der hierauf basirten Verurtheilung zu einer Gefängnisstrafe, ohne daß eine eigentliche strafbare Handlung vorliegen würde, nicht unter Umständen eine indirekte Umgehung des von der Bundes¬ verfassung verbotenen Schuldverhaftes gefunden werden könnte.

4. Die Einrede, daß Rekurrent vorerst die Berufung an das kantonale Obergericht hätte ergreifen sollen und daher, da er dies nicht gethan, die bezirksgerichtlichen Erkenntnisse in Rechts¬ kraft erwachsen und ein Rekurs an das Bundesgericht nicht zu¬ lässig sei, erscheint nicht begründet. Der Art. 59 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege knüpft die Zulässigkeit von staatsrechtlichen Beschwerden an das Bundes¬ gericht wegen Verfassungsverletzung einfach an die Voraussetzung, daß sie gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet seien; daß diese Verfügungen von der letzten kantonalen Instanz er¬ lassen sein müssen, sagt das Gesetz nicht und kann daher der staatsrechtliche Rekurs an diesseitige Stelle nicht unbedingt von dem Durchlaufen des kantonalen Instanzenzuges abhängig ge¬ macht werden. Zwar wird in Fällen, in welchen ein ordentliches Civil- oder Strafrechts-Verfahren stattfindet und wo es sich nicht um eine interkantonale Frage, beziehungsweise eine Bestimmung der Bundesverfassung handelt, in der Regel darauf gehalten werden müssen, daß die nach der kantonalen Gesetzgebung den Parteien zustehenden ordentlichen Rechtsmittel erschöpft werden, bevor dieselben an das Bundesgericht gelangen, indem ein ge¬ gentheiliges Verfahren offenbar mancherlei Inkonvenienzen für den kantonalen Rechtsgang zur Folge haben könnte und es über¬ dies angezeigt erscheint, daß wo nur kantonale Verfassungsbe¬ stimmungen in Frage stehen, besonders wenn diese verschiedener Interpretation fähig sind, die obersten zuständigen kantonalen Behörden sich über dieselben aussprechen, bevor das Bundesge¬ richt wegen Verletzung derselben angegangen wird. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich weder um ein ordentliches Strafverfahren, noch lediglich um die Verletzung einer Bestim¬ mung der Kantonsverfassung, sondern gleichzeitig um die Frage, ob die angefochtenen Erkenntnisse nicht einen durch die Bundes¬ verfassung verbotenen Schuldverhaft aussprechen. Unter solchen Umständen konnte im vorliegenden Falle angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung nicht davon die Rede sein, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und sind deshalb die Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 10. und 17. Juli 1879, als im Widerspruch mit Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen, aufgehoben.