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A. Am 20. Juli d. J. verletzte das Pferd des Rekurrenten im Weißbad, Kanton Appenzell I.-Rh., den dortigen Stallknecht I. Koch, worauf der Bezirkshauptmann Rusch Pferd und Chaise mit Arrest belegte. Hierüber beschwerte sich Steiger bei der Regierung von Ap¬ penzell I.-Rh., unter Beilegung eines Zeugnisses der Gemeinde¬ rathskanzlei von St. Fiden, daß er in dieser Gemeinde nieder¬ gelassen sei, und unter Berufung auf Art. 59 der Bundesver¬ fassung; allein die Standeskommission wies die Beschwerde ab, weil aus dem Zeugnisse nicht hervorgehe, daß Rekurrent auf¬ rechtstehend sei. B. Nunmehr ergriff Steiger den Rekurs an das Bundes¬ gericht, indem er vorbrachte. Er sei aufrechtstehender Schweizer¬ bürger und in St. Fiden fest niedergelassen. Die Forderung, welche Koch glaube gegen ihn stellen zu können, sei eine per¬ sönliche und müsse er daher für dieselbe beim Richter seines Wohnortes gesucht werden, Art. 59 der Bundesverfassung. Auch dürfe nach dieser Verfassungsbestimmung wegen persönlicher Ansprachen kein Arrest auf Vermögensobjekte außer dem Kan¬ ton, in welchem er wohne, gelegt werden. Zum Beweise dafür, daß er aufrechtstehend sei, legte Rekurrent eine weitere Bescheinigung der Gemeinderathskanzlei St. Fiden ein, wonach er im dortigen Steuerregister mit einem Vermögen von 1500 Fr. aufgeführt ist. C. Die Standeskommission von Appenzell I.-Rh. und Jos. Ant. Koch trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie außer dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Motive noch weiter geltend machten: Gesetzt, es würde sich um einen Arrest handeln, so dürfe nicht übersehen werden, daß dem Jos. Ant. Koch nach natürlicher Rechtsauffassung und auch nach dem Geiste des dortigen Landrechtes ein Pfand- und Retentions¬ recht an dem schädigenden Thiere zustehe. Für solchen Fall an¬ erkenne die bundesrechtliche Praxis ausdrücklich das Recht zum reste. Sollte das Pfandrecht bestritten werden, so wäre der Streit hierüber vor den appenzellischen Gerichten zu führen. Allein es handle sich in That und Wahrheit nicht sowohl um einen Arrest, als vielmehr um eine vorsorgliche Verfügung, nämlich um die Wahrung des natürlichen Gerichtsstandes für die Thatsache (nähere Verumständungen des Falles, Charakter des Pferdes und der von diesem verursachten Verletzung, sowie die Gefahr dabei) und deren Rechtsfolgen, wie das Bundes¬ gericht i. S. Spörri (amtliche Sammlung Bd. III S. 51 Erw. 3) grundsätzlich anerkannt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach den vorliegenden Akten erscheint die Annahme be¬ gründet, daß Rekurrent in St. Fiden ein festes Domizil habe und aufrechtstehend sei. Gemäß Art. 59 der Bundesverfassung muß daher der angefochtene Arrest aufgehoben werden, sofern derselbe wegen einer persönlichen Ansprache gelegt worden ist, während dagegen, wenn dem verletzten Koch ein dingliches Re¬ tentions- oder Pfandrecht an den arrestirten Gegenständen zu¬ steht, jene Verfassungsbestimmung nicht Platz greift.
2. Nun kann aber von einem Retentionsrecht des Joh. Ant. Koch schon deshalb keine Rede sein, weil er zur Zeit der Ver¬ letzung gar nicht Inhaber von Pferd und Chaise des Rekur¬ renten war, ein Retentions- oder Zurückbehaltungsrecht selbst¬ verständlich aber nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, in dessen Gewahrsam (Detention) die betreffende Sache sich befindet. Und was die Pfandrechtsansprache betrifft, welche, wie es scheint, Rekursbeklagter damit begründen zu können glaubt, daß er durch das arrestirte Pfand verletzt worden sei, so ist bekanntlich ein solches Pfandrecht des Verletzten an dem schädigenden Thiere dem gemeinen Rechte fremd und im vor¬ liegenden Falle nicht einmal behauptet worden, daß das posi¬ tive Recht des Kantons Appenzell I.-Rh. ausnahmsweise ein solches Recht kenne. Rekursbeklagter beruft sich in dieser Hinsicht lediglich auf den
Geist des dortigen Landrechtes. Allein diese Berufung ist zu unbestimmt, als daß sie auch nur eine Verweisung dieser Streit¬ frage an die appenzellischen Gerichte rechtfertigen würde. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Schurter und Küng, Off. Sammlung Bd. III, S. 61 f. Erw. 4.)
3. Handelt es sich sonach nicht um eine versicherte, sondern lediglich um eine persönliche Entschädigungsforderung an den Rekurrenten Steiger, so sind die appenzellischen Behörden auch nicht zum Erlaß einer provisorischen Verfügung zuständig, son¬ dern ist dem I. A. Koch zu überlassen, eine solche, falls er es für nothwendig erachtet, bei dem kompetenten st. gallischen Richter am Wohnorte des Rekurrenten auszuwirken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks¬ hauptmannamt Appenzell am 20. Juli d. J. auf Pferd und Chaise des Rekurrenten gelegte Arrest aufgehoben.