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5_I_302

BGE 5 I 302

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Urtheil vom 21. Juli 1879 in Sachen Braunschweig. A. Am 10. Januar 1876 verkaufte Rekurrent dem Gilgian Zurbrügg in der Lischern bei Schwarzenburg dem Markte in Freiburg ein Pferd um den Preis von 500 Fr., woran 70 Fr. baar bezahlt wurden. Für den Rest stellte Zurbrügg einen Schuldschein aus, worin derselbe bekennt, dem Rekurrenten 430 Fr., herlangend von einem abgekauften Pferd, zu schulden und verspricht, diese Summe in sechs Monaten mit Zins zu bezahlen. B. Wenige Tage nach Abschluß des Kaufes machte Zurbrügg dem Braunschweig Anzeige, daß das Pferd an einem Gewährs¬ mangel zu leiden scheine. Rekurrent versprach die Sache zu ord¬ nen, ersuchte den Zurbrügg, ihm keine Kosten zu verursachen und verlängerte die Gewährsfrist um 15 Tage. Da aber eine Verständigung nicht stattfand, ließ Zurbrügg das Pferd amtlich untersuchen. Auf Antrag der Thierärzte wurde dasselbe getödtet und die Sektion ergab, daß das Pferd an Entartung der Lun¬ gen gelitten habe. C. Zurbrügg erhob seinerseits gegen Braunschweig keine Klage auf Aufhebung des Kaufes, dagegen trat er, als Braunschweig ihn beim Richteramte Schwarzenburg mit Klageschrift vom

11. Januar 1877 für den Kaufrest von 430 Fr. belangte, mit einer Widerklage auf, in welcher er folgendes Begehren stellte: Braunschweig sei schuldig, anzuerkennen, daß das von ihm un¬ term 10. Januar 1876 an Zurbrügg verkaufte Pferd mit ei¬ nem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet gewesen sei, und er sei deshalb pflichtig:

1. Die bereits empfangenen 70 Fr. zurückzuerstellen,

2. die für den Rest von 430 Fr. ausgestellte Schuldver¬ pflichtung zurückzugeben und

3. die Fütterungs-, Untersuchungs- und übrigen Kosten zu vergüten. Braunschweig bestritt die Zulässigkeit der Widerklage, indem er sich auf Art. 59 der Bundesverfassung, sowie darauf berief daß nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt solche Nach¬ währschaftsklagen an eine peremtorische Frist von 42 Tagen, vom Tage der Uebergabe des verkauften Thieres an, gebunden seien. Allein der Gerichtspräsident von Schwarzenburg wies durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 die Einsprache des Rekurrenten ab, indem er ausführte: Der Anspruch, welchen G. Zurbrügg erhebe, stehe mit dem Gegenstande der Vorklage im Zusammenhange und sei einklagbar, der Gerichtsstand der Widerklage somit nach § 152 der bern. C. P. O. begründet. Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe diesen Gerichtsstand

nicht aus und was das waadtländische Gesetz betreffe, so sei dasselbe im vorliegenden Falle nicht maßgebend, weil der ganze Rechtsstreit der bernischen Jurisdiktion unterliege. D. Ueber dieses Erkenntniß beschwerte sich Braunschweig beim Bundesgerichte, indem er anführte:

1. Dasselbe verletze den Art. 59 der Bundesverfassung, wo¬ nach der aufrechtstehende Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für persönliche Ansprachen bei dem Richter seines Wohnortes gesucht werden müsse. Aus dieser Verfassungs¬ bestimmung folge, daß Zurbrügg die persönlichen Ansprüche, welche er gegen ihn geltend machen wolle, bei dem zuständigen waadtländischen Gerichte einklagen müsse und es habe diese Frage namentlich im vorliegenden Falle eine eminent praktische Be¬ deutung, indem nach dem waadtländischen Gesetze vom 22. Mai 1858 die Währschaftsklage innert der Nothfrist von 42 Tagen angebracht werden müsse. Ob in concreto ein Zusammenhang zwischen der Forderungsklage des Beschwerdeführers und der Wandlungsklage des Zurbrügg bestehe, möge das Bundesgericht beurtheilen; ihm, Rekurrenten, scheine ein solcher zu fehlen. die Schuldanerkennung sei an Zahlungsstatt gegeben worden. Rekurrent klage nicht auf Bezahlung des restanzlichen Kauf¬ preises, sondern klage den Betrag einer an Zahlung gegebenen Schuldanerkennung ein.

2. Das angefochtene Erkenntniß verstoße aber auch gegen das Konkordat betreffend Gewähr der Viehhauptmängel vom 27. Juni 1853, indem nach diesem Konkordate der Wohnort des Ver¬ käufers oder Vertauschers der für Anbringung der Wandlungs¬ klage zuständige sei. E. Gilgian Zurbrügg trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe erwiederte: Ad 1. Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe den Gerichts¬ stand der Widerklage nicht aus, wenn der in der Widerklage gel¬ tend gemachte Anspruch mit dem in der Klage erhobenen im Zu¬ sammenhange stehe, und dies sei hier der Fall. Ad 2. Ueber die Vorschriften des Konkordates sei zur Zeit noch gar nicht geurtheilt; erst wenn das Gericht von Schwarzen¬ burg als für die Widerklage zuständig erkannt sein werde, komme 305 dasselbe in den Fall, zu erkennen, inwieweit das Konkordat oder bernisches oder waadtländisches Recht zur Anwendung komme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es handelt sich gegenwärtig nicht um die Frage, ob die von Zurbrügg in Form der Widerklage geltend gemachten Ansprüche begründet seien oder nicht, sondern einzig um die Gerichtsstands¬ frage, ob der Richter von Schwarzenburg in erster Instanz kom¬ petent sei, über jene Ansprüche zu erkennen.

2. Nun ist in der bundesrechtlichen Praxis stets angenommen worden, daß der Beklagte durch Art. 59 der Bundesverfassung nicht gehindert werde, gegen den Kläger bei demjenigen Gerichte, bei welchem er belangt worden ist, solche ihm gegen diesen zu¬ stehende persönliche Ansprüche mittelst Widerklage geltend machen, welche mit dem Klageanspruch in einer materiellen Kon¬ nexität stehen, und diese Voraussetzung trifft nun im vorliegenden Falle offenbar zu. Denn beide Ansprüche beruhen auf demselben Geschäfte, nämlich dem am 10. Januar 1876 zwischen den Liti¬ ganten abgeschlossenen Kaufe, und stehen also zweifellos in einem rechtlichen Zusammenhange, so zwar, daß der Anspruch, welcher den Gegenstand der Widerklage bildet, sich auch als Einrede gegen die Klage darstellt.

3. Das Konkordat vom 27. Juni 1853 enthält über den Ge¬ richtsstand gar keine Bestimmungen. Dasselbe regelt lediglich Umfang und Voraussetzungen der Haftungsverbindlichkeit des Verkäufers für die verborgenen Mängel im Pferde- und Vieh¬ handel und es kommen daher dessen Vorschriften erst bei der materiellen Beurtheilung der Widerklagsbegehren zur Anwen¬ dung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.