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5_I_298

BGE 5 I 298

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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298 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei¬ den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok¬ tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge¬ stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige, beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen, nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides zum Beweismittel erhoben hatte.

5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom

21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä¬ gung Gesagten nicht mehr erforderlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

2. Gerichtsstand des Wohnortes. — For du domicile.

65. Urtheil vom 19. September 1879 in Sachen Müller. A. Am 12. Jänner 1878 wurde Jakob Hunziker von Kirch¬ lerau von Anton Husler, Knecht bei Postführer Müller in Triengen, Kt. Luzern, überfahren und dabei derart verletzt, daß die Verletzung den Tod zur Folge hatte. Es wurde des¬ halb gegen Hüler und Müller beim aargauischen Bezirks¬ gerichte Kulm Strafklage wegen fahrlässiger Tödtung erhoben, II. Gerichtsstand. — Gerichtsstand des Wohnortes. N° 65. 299 welche damit endigte, daß Hüsler durch Urtheil des aargaui¬ schen Obergerichtes vom 29. Jänner 1879 „für sein Vergehen“ zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen verurtheilt, Müller dagegen zwar von Strafe freigesprochen, immerhin aber ver¬ pflichtet wurde, in solidarischer Haft mit Hüsler der Familie Hunziker eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst den Arzt= und Apothekerkosten, sowie sämmtliche Untersuchungs- und Gerichts¬ kosten zu bezahlen. Dieses Urtheil ist mit Bezug auf Müller im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Wenn derselbe auch beim Unfall nicht zugegen gewesen sei, so erscheine er doch als der Hauptschuldige, als der intellektuelle Urheber, da er unbe¬ fugt und pflichtwidrig seinem Knecht ein untaugliches Fahrzeug als Fuhrwerk übergeben habe. Es treffe demnach die Vorschrift des § 802 des aarg. bürg. Ges.=B. zu, welcher bestimme, daß, wenn Mehrere gemeinschaftlich durch ihr Verschulden Jemanden in Nachtheil versetzt haben, sie gemeinsam für Ersatz haften. Im Weitern sage das aargauische Straßengesetz (§ 128): „Hat ein Angestellter oder Beauftragter ein straßenpolizeiliches Ver¬ gehen begangen, so haftet der Meister oder Auftraggeber für den durch dasselbe gestifteten Schaden", und die gleiche Haftpflicht spreche Art. 6 des Extrapostenreglementes vom 1. März 1875 aus. Hieraus folge, daß die Frage des Vergehens und diejenige des Schadensersatzes unzertrennlich sei, weil letztere im Kausal¬ zusammenhang mit jener stehe. Das Gesetz verlange auch, daß bei Abwandlung von Zuchtpolizeivergehen das Urtheil sich eben¬ falls über Genugthuung und Entschädigung aussprechen solle und eine Verweisung an den Civilrichter- worauf Müller angetragen hatte — heiße nichts anderes, als der Familie Hunziker zu ihrem großen erlittenen Unglück noch Hohn zu¬ fügen. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes¬ gerichte, indem er behauptete, dasselbe verletze, soweit er dadurch zu einer Entschädigung an die Familie Hunziker verurtheilt Er sei aufrecht¬ worden, den Art. 59 der Bundesverfassung. stehender Schweizerbürger und in Triengen fest domizilirt. Die Forderung, welche gegen ihn geltend gemacht werde, sei eine persönliche und er müsse daher für dieselbe gemäß der zitirten

300 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. Verfassungsbestimmung vor dem Richter seines Wohnortes im Kanton Luzern gesucht werden. Bestehe eine Verantwortlichkeit des Rekurrenten, was hier nicht zu erörtern sei, so sei dieselbe eine civilrechtliche und alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen auf welche das angefochtene Urtheil selbst sich berufe, sprechen nur eine civilrechtliche, keine strafrechtliche Haft aus. Es sei daher auch nur die Kompetenz des Civilrichters und nicht die¬ jenige des Strafrichters begründet. Soweit es sich um die Frage gehandelt habe, ob er sich im Kanton Aargau eines Vergehens schuldig gemacht, habe er die Kompetenz der dortigen Gerichte nicht beanstandet, für die Frage der civilrechtlichen Verantwort¬ lichkeit negire er aber diese Kompetenz. Nun könne, wie das aargauische Gericht dadurch, daß es keine Strafe ausgesprochen, selbst anerkannt habe, von einem Vergehen des Rekurrenten keine Rede sein und sei daher der aargauische Richter auch nicht kompetent, ihn zu einer Entschädigung zu verurtheilen. C. Die Familie Hunziker und das Obergericht des Kantons Aargan trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Das Obergericht bemerkte, es handle sich unzweifelhaft um ein im Kanton Aargau verübtes Straßenpolizeivergehen, das vom aargauischen Zuchtpolizeirichter zu beurtheilen gewesen sei. Nun verpflichte der § 70 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes den Richter nicht bloß, den Straf= sondern auch den Civilpunkt in seinem Urtheil zu erledigen. Wenn nun § 128 des aarg. Straßengesetzes, dem doch wohl Jeder unterworfen sei, der das dortige Kantonsgebiet mit seinem Fuhrwerk befahren lasse, be¬ stimme, daß der Meister für den von seinen Angestellten durch ein Straßenpolizeivergehen gestifteten Schaden mitverhaftet sei, so sei der aargauische Richter berechtigt und verpflichtet gewesen, jene Vorschrift zur Anwendung zu bringen, da Rekurrent sich durch das Befahren des aargauischen Kantonsgebietes mittelst eines unter seiner Verantwortlichkeit stehenden Fuhrwerkes dem dortigen Straßengesetze mit Inbegriff der Kompetenz der aar¬ gauischen Gerichte unterworfen habe. Die Familie Hunziker stützte ihren Abweisungsantrag im Wesentlichen auf die gleichen Gründe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: II. Gerichtsstand. — Gerichtsstand des Wohnortes. N° 65. 301

1. Da Klagen auf Entschädigung aus unerlaubten Hand¬ lungen persönlicher Natur sind und ferner unbestritten ist, daß Rekurrent aufrechtstehend ist und in Triengen, Kanton Luzern, einen festen Wohnsitz hat, so kommt einzig in Frage, ob die Rekursgegner die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 der Bundesverfassung damit beseitigen können, daß es sich um die Entschädigungspflicht aus einer strafbaren Handlung, einem Ver¬ gehen handelt, zu dessen Beurtheilung der aargauische Strafrichter unbestrittenermaßen kompetent gewesen ist.

2. Nun bestreitet Rekurrent selbst nicht, daß, wenn er im Kanton Aargau eines Vergehens schuldig erklärt worden wäre, der dortige Strafrichter die Kompetenz gehabt hätte, auch über die civilrechtlichen Folgen der von ihm verübten strafbaren Handlung, als Accessorium des Strafpunktes, zu entscheiden, und bedarf daher die bekanntlich von der bisherigen bundesrechtlichen Praxis verneinte Frage, ob ein solches Verfahren gegen Art. 59 der Bundesverfassung verstoßen würde, hier keiner Erörterung Vielmehr ist lediglich zu untersuchen, ob dem Strafrichter mit Rücksicht auf die zitirte Verfassungsbestimmung die Kompetenz zugestanden werden könne, auch solche Personen, welche bloß für das von einem Andern begangene Vergehen eivilrechtlich verantwortlich sind, zu Entschädigung zu verurtheilen, und diese Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Der bloß civilrechtlich Verantwortliche unterliegt gemäß Art. 59 der Bundesverfassung ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Civilrichters seines Wohn¬ sitzes, und es kann hiebei nichts darauf ankommen, ob die Straf¬ untersuchung ursprünglich auch gegen ihn eingeleitet gewesen sei oder nicht. Mit der Freisprechung ist unter allen Umständen die Kompetenz des Strafrichters bezüglich des Civilpunktes be¬ seitigt und bleibt den Beschädigten nichts Anderes übrig, als ihre Ansprüche gegen den Freigesprochenen auf dem Civilwege geltend zu machen.

3. Im vorliegenden Falle ist nun durch das angefochtene Urtheil selbst konstatirt, daß dem Rekurrenten keine strafbare Handlung zur Last fällt, indem dasselbe in seiner Dezisive den Müller weder eines Vergehens schuldig erklärt noch mit Strafe belegt hat. Damit war aber die beschädigte Familie Hunziker

302 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung mit ihren Ansprüchen an den Rekurrenten ohne Weiteres auf den Civilweg verwiesen und mangelte dem aargauischen Straf¬ richter die Kompetenz, dieselben zu beurtheilen.

4. Mit Unrecht berufen sich übrigens Rekursgegner auf den § 70 des Zuchtpolizeigesetzes und § 128 des aargauischen Straßen¬ gesetzes. Denn zweifellos räumt die erstere Gesetzesstelle, in Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung anderer Kantone und dem gemeinen deutschen Rechte, dem Strafrichter die Kompetenz zur Entscheidung der Entschädigungsfrage nur für den Fall der Bestrafung, d. h. gegenüber denjenigen Personen ein, welche eines Vergehens schuldig erklärt worden sind, und was den § 128 des Straßengesetzes betrifft, so spricht derselbe lediglich die civilrechtliche Haftpflicht des Meisters aus, läßt dagegen die Frage, auf welchem Wege und in welchem Gerichtsstande die¬ selbe von dem Beschädigten geltend gemacht werden könne, gänzlich unberührt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des aargauischen Obergerichtes vom 29. Jänner d. J., soweit das¬ selbe den Rekurrenten zu einer Entschädigung an die Familie Hunziker verurtheilt hat, als verfassungswidrig aufgehoben.

3. Gerichtsstand der Widerklage. — For de l’action reconventionnelle.

66. Urtheil vom 21. Juli 1879 in Sachen Braunschweig, A. Am 10. Januar 1876 verkaufte Rekurrent dem Gilgian Zurbrügg in der Lischern bei Schwarzenburg auf dem Markte in Freiburg ein Pferd um den Preis von 500 Fr., woran 70 Fr. baar bezahlt wurden. Für den Rest stellte Zurbrügg einen Schuldschein aus, worin derselbe bekennt, dem Rekurrenten 430 Fr., herlangend von einem abgekauften Pferd, zu schulden II. Gerichtsstand. — Gerichtsstand der Widerklage. N° 66. 303 und verspricht, diese Summe in sechs Monaten mit Zins zu bezahlen. B. Wenige Tage nach Abschluß des Kaufes machte Zurbrüg¬ dem Braunschweig Anzeige, daß das Pferd an einem Gewährs¬ mangel zu leiden scheine. Rekurrent versprach die Sache zu ord¬ nen, ersuchte den Zurbrügg, ihm keine Kosten zu verursachen und verlängerte die Gewährsfrist um 15 Tage. Da aber eine Verständigung nicht stattfand, ließ Zurbrügg das Pferd amtlich untersuchen. Auf Antrag der Thierärzte wurde dasselbe getödtet und die Sektion ergab, daß das Pferd an Entartung der Lun¬ gen gelitten habe. C. Zurbrügg erhob seinerseits gegen Braunschweig keine Klage auf Aufhebung des Kaufes, dagegen trat er, als Braunschweig ihn beim Richteramte Schwarzenburg mit Klageschrift vom

11. Januar 1877 für den Kaufrest von 430 Fr. belangte, mit einer Widerklage auf, in welcher er folgendes Begehren stellte: Braunschweig sei schuldig, anzuerkennen, daß das von ihm un¬ term 10. Januar 1876 an Zurbrügg verkaufte Pferd mit ei¬ nem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet gewesen sei, und er sei deshalb pflichtig:

1. Die bereits empfangenen 70 Fr. zurückzuerstellen,

2. die für den Rest von 430 Fr. ausgestellte Schuldver¬ pflichtung zurückzugeben und

3. die Fütterungs=, Untersuchungs= und übrigen Kosten zu vergüten. Braunschweig bestritt die Zulässigkeit der Widerklage, indem er sich auf Art. 59 der Bundesverfassung, sowie darauf berief daß nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt solche Nach¬ währschaftsklagen an eine peremtorische Frist von 42 Tagen, vom Tage der Uebergabe des verkauften Thieres an, gebunden seien. Allein der Gerichtspräsident von Schwarzenburg wies durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 die Einsprache des Rekurrenten ab, indem er ausführte: Der Anspruch, welchen G. Zurbrügg erhebe, stehe mit dem Gegenstande der Vorklage im Zusammenhange und sei einklagbar, der Gerichtsstand der Widerklage somit nach § 152 der bern. C. P. O. begründet. Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe diesen Gerichtsstand