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5_I_295

BGE 5 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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64. Urtheil vom 6. September 1879 in Sachen Lenz. A. Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September

18781) wurde das vom thurgauischen Obergerichte in Sachen Lenz gegen Jakob und Barbara Wägelin am 25. Oktober 1877 erlassene Erkenntniß, durch welches dem I. Lenz, unter Abände¬ rung der gesetzlichen Eidesformel, der Schiedseid für eine dort näher bezeichnete Thatsache überbunden worden, aufgehoben, weil das Obergericht konstitutionell nicht berechtigt gewesen sei, eine gesetzlich bestehende Eidesformel zu modifiziren. B. Hierauf verlangte Rekurrent beim Bezirksgerichte Frauen¬ feld als erste Instanz Gutheißung seiner Klage unter Kostens¬ und Entschädigungsfolge für die Beklagten. Das Bezirksgericht Frauenfeld erklärte sich jedoch durch Beschluß vom 5. November 1878 inkompetent, weil das bundesgerichtliche Urtheil sich auf das obergerichtliche Erkenntniß beziehe und daher nur das Ober¬ gericht zuständig sei, zu entscheiden, was nun in Sachen zu ge¬ schehen habe. C. Gegen diesen Beschluß ergriff Lenz die Berufung an das Obergericht. Allein letzteres erklärte dieselbe unterm 24. Februar 1879 unbegründet und erkannte: Es habe Appellant vor Ent¬ scheidung der Rechtsfrage das Schiedshandgelübde zu leisten, es *) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.

sei nicht wahr, daß er sich mit der Anhebung des Rechtstriebes vom 8. Juli 1875 im Betrage von 27000 Fr. einverstanden erklärt habe. Inzwischen hatte nämlich der thurgauische Große Rath eine Gesetzesnovelle zur Prozeßordnung erlassen, nach wel¬ cher an die Stelle des Eides das Handgelübde zu treten hat, und es hatte diese Novelle durch die Referendumsabstimmung die Sanktion des Volkes erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten fand das Obergericht, daß diese Novelle vom Zeit¬ punkt ihres Inkrafttretens an zur Anwendung kommen müsse und zwar für alle Fälle, welche nach diesem Zeitpunkte zur richterlichen Beurtheilung kommen, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nachher eingeleitet worden seien. D. Ueber dieses obergerichtliche Urtheil beschwerte sich nun I. Lenz beim Bundesgerichte, indem er anführte: Durch das bundesgerichtliche Urtheil vom 21. September 1878 sei die allein erheblich erklärte Einrede der Beklagten Wägelin beweis¬ los geworden und deshalb dahin gefallen und hätte daher ohne Weiters die Ausfällung des Endurtheils zu seinen, des Rekur¬ renten, Gunsten erfolgen sollen. Dies habe er verlangt und ein anderes Begehren sei von keiner Seite gestellt worden. In dem Verfahren der thurgauischen Gerichte liege eine Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung und Art. 9 der thurgauischen Kantonsverfassung, welche den verfassungsmäßigen Gerichtsstand garantiren, sowie mehrerer Bestimmungen der thurgauischen Pro¬ zeßordnung, insbesondere der §§ 157 und 158 derselben, wo¬ nach, wenn ein Beweismittel verloren gehe, dieser Verlust den Produzenten treffe. Rekurrent verlangte demnach, daß das obergerichtliche Urtheil vom 24. Februar d. J. aufgehoben werde. Eventuell suchte er um Erläuterung des diesseitigen Entscheides vom 21. September 1878 nach, indem das thurgauische Obergericht das gerade Ge¬ gentheil von dem, was darin enthalten sei, herausgelesen habe. E. Jakob und Barbara Wägelin bestritten in erster Linie die Kompetenz des Bundesgerichtes, da von einer Verfassungsver¬ letzung im vorliegenden Falle nicht gesprochen werden könne. In zweiter Linie beantragten sie Abweisung sowohl des prinzipalen als des eventuellen Begehrens, indem die Voraussetzungen einer Erläuterung mangeln und Rekurrent die Verletzung eines ver¬ fassungsmäßigen Rechtes nicht nachgewiesen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da Rekurrent behauptet, daß das angefochtene Urtheil ein den Bürgern durch die Bundes- und die thurgauische Kantons¬ verfassung gewährleistetes Recht verletze, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde kompetent.

2. Nun kann aber davon, daß jenes Urtheil einen Einbruch in den Art. 58 der Bundesverfassung, beziehungsweise Art. 9 der thurgauischen Kantonsverfassung, enthalte, überall keine Rede fein. Das thurgauische Obergericht ist für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art zweifellos und unbestrittenermaßen der ver¬ fassungsmäßige Richter und wenn die Parteien darüber streiten, ob nach Erlaß des diesseitigen Entscheides vom 21. September 1878 das Bezirksgericht Frauenfeld als erste oder das Ober¬ gericht als zweite Instanz die in Sachen weiter nothwendigen Verfügungen zu treffen gehabt habe, so ist dies eine Frage, für deren Beantwortung einzig das thurgauische Prozeßgesetz ma߬ gebend ist, die aber mit der in den angeführten Verfassungsbe¬ stimmungen enthaltenen Garantie des verfassungsmäßigen Ge¬ richtsstandes absolut Nichts zu thun hat.

3. Ebensowenig findet sich in der Bundesverfassung oder thurgauischen Kantonsverfassung ein Anhalt zur Beurtheilung der Frage, ob das thurgauische Obergericht befugt gewesen sei, den vorliegenden Civilprozeß an Hand zu behalten, bis auf dem Gesetzeswege der Eid durch das Handgelübde ersetzt gewesen, und sodann statt des Eides dem Rekurrenten das Handgelübde aufzulegen. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht lediglich die thurgauische Prozeßgesetzgebung und allgemeine Rechtsgrundsätze maßgebend und nun mangelt dem Bundesgerichte bekanntlich die Kompetenz zu beurtheilen, ob dieselben von den kantonalen Ge¬ richten richtig angewendet und ausgelegt worden seien.

4. Was endlich die Behauptung des Rekurrenten betrifft, daß das angefochtene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes gegen den diesseitigen Entscheid vom 21. September 1878 verstoße,

so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei¬ den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok¬ tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge¬ stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines¬ wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige, beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen, nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides zum Beweismittel erhoben hatte.

5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom

21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä¬ gung Gesagten nicht mehr erforderlich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.