Volltext (verifizierbarer Originaltext)
63. Urtheil vom 30. August 1879 in Sachen Höfe. A. Pius Knobel, Schuster in Pfäffikon, Kanton Schwyz, belangte die Brüder K. A. Feusi, Kantonsrichter in Hurden, und Balthasar Feusi beim "Rößli" in Pfäffikon für eine For¬ derung von 44 Fr. K. A. Feusi bestritt die Forderung nicht, sondern anerkannte die Hälfte davon schuldig zu sein, und leistete deshalb auch der Vorladung vor die Gerichtskommisfion Höfe auf den 7. September 1878 keine Folge. Balth. Feusi erschien dagegen vor Gerichtskommission und stellte das Begehren, daß Kläger von den Schranken gewiesen werde, da K. A. Feusi nicht anwesend sei und die Hälfte der Forderung, welche seine, Bal¬ thasar Feusi's, Person betreffe, nur 22 Fr. betrage und dem¬ nach vor den Einzelnrichter gehöre. P. Knobel stellte das Gegen¬ rechtsbegehren, daß der Beklagte gerichtlich angehalten werde, sich in Sachen einläßlich zu benehmen. Die Gerichtskommission trat jedoch auf diese Begehren nicht ein, sondern sistirte die Gerichtsverhandlung und legte dem K. A. Feusi die Kosten sowie eine Ordnungsbuße von 5 Fr. 70 Cts. auf, in Erwä¬ wägung, daß K. A. Feusi gehörig zitirt worden sei und keine Entschuldigung desselben vorliege. B. Gegen diesen Entscheid ergriff K. A. Feusi den Kassations¬ rekurs an die Gerichtskommission Schwyz, worauf dieselbe nach Anhörung des B. Feusi und des Pius Knobel das Erkenntniß der Gerichtskommission durch Urtheil vom 13. März dfs. Is. aufhob und bezüglich der Kosten beschloß, es haben dieselben, mit Ausnahme derjenigen der Gerichtskommission selbst, welche diese an sich selbst zu tragen habe, bei der Hauptsache zu bleiben. Dieses Urtheil der Justizkommission beruht darauf, daß das angefochtene Erkenntniß mit den Begehren der Parteien sich gar nicht befasse, sondern denselben etwas anderes zugesprochen habe, als dieselben verlangt haben. C. Nun beschwerten sich die Mitglieder der Gerichtskommission Höfe über das Urtheil der Justizkommission beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß dasselbe, soweit die Kosten der Gerichtskommission dieser selbst überbunden worden, aufgehoben werde, und führten zur Begründung an: Nach Art. 5 der schwyzerischen Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem ver¬ fassungsmäßigen Richter entzogen werden, woraus sich ergebe, daß Jedermann, sobald es sich um seine eigenen Rechte und Interessen handle, verlangen dürfe, nicht ungehört verurtheilt zu werden. Nun sei die Kassationsbeschwerde des K. A. Feusi der Gerichtskommission nie zur Vernehmlassung mitgetheilt, sie aber gleichwohl in einen Theil der daherigen Kosten verurtheilt worden. Allerdings seien die Gerichte für ihre Verrichtungen verantwortlich, allein Entschädigungsforderungen lädirter Per¬ sonen müssen durch eine besondere Klage geltend gemacht wer¬ den. Die Justizkommission hätte daher die über die Kassations¬ beschwerde des K. A. Feusi erlaufenen Kosten den Parteien auf¬ legen oder bei der Hauptsache belassen sollen, wobei es dann
Sache der Parteien gewesen wäre, die Gerichtskommission für deren unbegründete Urtheilsfassung civilrechtlich oder strafrecht¬ lich zu belangen. D. Die Justizkommission des Kantons Schwyz entgegnete in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung der Be¬ schwerde antrug, im Wesentlichen Folgendes: Nach Gesetz und Praxis werden im Kanton Schwyz Kassationsbeschwerden nur der Gegenpartei, nicht der untern Instanz mitgetheilt, weil letz¬ tere ihre Entscheide motivirt abgebe und daher deren Gründe bekannt seien. Die angefochtene Bestimmung des Urtheils vom
13. März d. J. habe den Charakter einer Disziplinarverfügung indem dem Kantonsgericht nach § 72 der Kantonsverfassung die Oberaufsicht über die untern Gerichtsbehörden zukomme, und solche Verfügungen bedürfen schon an sich keiner vorgehenden Vertheidigung seitens der Gemaßregelten. Für den vorliegenden Fall bestehe überdies eine spezielle Bestimmung, da § 6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom
13. März 1857 vorschreibe, daß bei Gutheißung eines Kassa¬ tionsgesuches bei der nächsten Versammlung des Kreisgerichtes (an dessen Stelle nun die Gerichtskommission getreten sei) das Verfahren ohne Erneuerung der Gerichts- und Schreibgebühren wiederholt werden müsse. Es wäre auch ungerecht, die Parteien in solchen Fällen die Kosten zahlen zu lassen. Im Kanton Schwyz werden, mit Ausnahme des Kantonsgerichtes, alle Gerichtsbehörden von den Parteien bezahlt und sei daher die angefochtene Verfügung im vorliegenden Falle ganz zutreffend. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Rekurrenten gehen von der Ansicht aus, daß die Frage, ob die Gerichtskommission zum Bezug der Kosten für die Gerichts¬ verhandlung vom 7. September 1878 befugt gewesen sei oder diese Kosten an sich zu tragen habe, nur in einem von den be¬ treffenden Parteien gegen die Mitglieder der Gerichtskommission anzuhebenden Civil- oder Strafprozesse entschieden werden könne. Diese Ansicht ist aber eine ganz unrichtige. Sie wird durch den § 6 der Verordnung über die Kassation kreisgerichtlicher Urtheile vom 13. März 1877 ausdrücklich widerlegt und überdies ver¬ steht sich von selbst, daß die vorgesetzten Gerichtsbehörden von Amteswegen befugt sind, Gerichtskosten, welche untere Instanzen ungesetzlicher Weise verursacht haben, den betreffenden Parteien abzunehmen und niederzuschlagen. Es liegt diese Befugniß in dem Oberaufsichtsrecht der oberen Gerichtsbehörden über die untern, welches Aufsichtsrecht im Kanton Schwyz dem Kantons¬ gerichte über die untern Gerichtsstellen durch § 72 der Verfassung ausdrücklich zuerkannt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. *) Siehe Band IV dieser Sammlung, S. 378 ff.