opencaselaw.ch

5_I_262

BGE 5 I 262

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

60. Urtheil vom 4. April 1879 in Sachen Graberg. A. Die Eheleute Bernhard und Maria von Graberg, welche seit 1876 in der Schweiz und seit 1878 in der zürcherischen Gemeinde Oberstraß niedergelassen sind, stellten beim Bezirks¬ gerichte Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren, indem sie, um dem Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe Genüge zu leisten, folgende Aktenstücke vorlegten:

1. eine Erklärung des kgl. preußischen Kreisgerichtes zu Er¬ furt vom 2. Oktober 1878, dahin gehend, daß nach preußischen Gesetzen nur dasjenige Gericht zur Verhandlung und Entschei¬ dung in Ehescheidungssachen kompetent sei, in dessen Bezirk die betreffenden Eheleute zur Zeit der Ehescheidung ihren Wohnsitz haben, mithin für die Behandlung der Grabergschen Eheschei¬ dungssache der Gerichtsstand beim Kreisgerichte Erfurt nicht be¬ gründet sei, — und

2. eine Erklärung des preußischen Justizministeriums vom

11. Februar 1879, worin dasselbe eröffnet: Es halte sich nicht für kompetent, eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß ein Ehescheidungsurtheil des Bezirksgerichtes Zürich i. S. Graberg von den preußischen Gerichten als rechtswirksam anerkannt werde. Es bestehe in Preußen keine Behörde, welche eine solche Erklärung abzugeben befugt sei, sondern es sei Sache der Ge¬ richte, im einzelnen Falle sich über die vor ihnen geltend machte Rechtswirksamkeit eines ausländischen Scheidungserkennt¬ nisses auszusprechen. Dieser Erklärung legte das Justizministerium die Nr. 12 des Justizministerialblattes vom 30. März 1877 bei, aus welcher sich ergibt, daß gutachtliche Aeußerungen der meisten preußischen Appellationsgerichte die Frage, ob die von schweizerischen Ge¬ richten erkannten Scheidungen dortiger, in der Schweiz wohn¬ hafter Staatsangehöriger als rechtswirksam im Inlande anzu¬ erkennen seien, bejaht haben, weil sie es für das Richtigere halten, in Ehesachen nicht das Recht der Staatsangehörigkeit, sondern des Wohnsitzes entscheiden zu lassen. Den umgekehrten Satz vertheidigt allein das Appellationsgericht zu Naumburg und drei andere Appellationsgerichte stellen wenigstens eine un¬ bedingte Anerkennung nicht in Aussicht, sondern verlangen den Nachweis entweder der Uebereinstimmung des Urtheils mit dem inländischen Recht oder der Reziprocität, und rathen den Gegenstand durch Gesetzgebung und Staatsvertrag zu regeln. B. Das Bezirksgericht Zürich wies durch Beschluß vom

5. März dss. Is. das Scheidungsbegehren der Eheleute Gra¬ berg von der Hand, da durch die vorgelegten Erklärungen der in Art. 56 des zitirten Bundesgesetzes geforderte Nachweis, daß in Preußen das zu erlassende Urtheil anerkannt werde, nicht erbracht sei. C. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau von Graberg den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, indem sie im Wesentlichen anführte: Die Ablehnung des hiesigen Gerichts¬ standes komme einer zeitlichen Justizverweigerung gleich, indem es nicht in der Macht der Eheleute Graberg liege, ihr Domizil nach Preußen zurückzuverlegen. Richtig aufgefaßt wolle der zitirte Art. 56 von den auswärtigen Regierungen wohl mehr nicht verlangen, als die Anerkennung der Zuständigkeit der hiesigen Gerichtsbehörde zur Behandlung der Ehescheidungssachen frem¬ der Staatsangehöriger. Im vorliegenden Falle sei der Beweis für diese Anerkennung erbracht. Die vorbehaltlose, vorgängige

und allgemeine Anerkennung eines zu erlassenden Urtheils könne man von einer am Prozesse nicht direkt betheiligten Staats¬ regierung nicht verlangen und es werde eine solche auch nie erhältlich sein. D. Der Ehemann Graberg schloß sich dem Begehren seiner Ehefrau an. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf eine Berichterstat¬ tung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Frage, welches Gericht zur Beurtheilung einer Ehe¬ scheidungsklage zuständig sei, hängt zusammen mit der Frage, nach welchem Rechte im speziellen Falle die Scheidung beur¬ theilt werden müsse. Denn da in Betreff der Ehescheidung die Gesetze des Ortes zur Anwendung kommen, wo die Scheidungs¬ klage erhoben wird, (vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom

18. Oktober 1878 in Sachen Surrugues, Seufferts Archiv Bd. XXXII Nr. 203 und Bd. XXXIII Nr. 96), so können wegen der bedenklichen Folgen, welche die Nichtanerkennung einer von hiesigen Gerichten ausgesprochenen Scheidung ausländischer Ehe¬ gatten durch deren Heimatsstaat, namentlich für den Fall der Wiederverehelichung derselben, nach sich ziehen würde, die schwei¬ zerischen Gerichte Scheidungsklagen von Ausländern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, nur insofern an Hand nehmen und beurtheilen, als feststeht, daß der heimatliche Staat die Anwendbarkeit des Gesetzes des Wohnortes und damit die Rechtsgültigkeit des auf Grundlage dieses Gesetzes vom hiesigen Richter erlassenen Urtheils anerkennt. Auf diesem Standpunkt steht zweifellos der Art. 56 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, nach welchem in Bezug auf Ehen zwischen Ausländern eine Scheidungs- oder Nichtigkeitsklage von den schweizerischen Gerichten nur dann angenommen werden darf, wenn nachge¬ wiesen wird, daß in demjenigen Staate, dem die Eheleute ange¬ hören, das zu erlassende Urtheil Anerkennung findet.

2. Für diesen Nachweis ist keineswegs unbedingt die Bei¬ bringung einer diesfälligen Erklärung der betreffenden Staats¬ regierung nothwendig, sondern es genügt, wenn aus der Ge¬ setzgebung oder der Gerichtspraxis des ausländischen Staates dargethan wird, daß die von dem auswärtigen Gerichte am Wohnorte der Ehegatten ausgesprochene Scheidung anerkannt wird, beziehungsweise anerkannt werden muß. Allein ein solcher Nachweis ist im vorliegenden Falle nicht geleistet. Wie aus dem zu den Akten gebrachten Justizministerialblatt vom 30. März 1877 hervorgeht, hat die Frage, ob in Preußen das Nationali¬ täts- oder das Territorialsystem in Ehesachen Geltung habe, eine gesetzliche Regelung bisher nicht gefunden, sondern kommt es hauptsächlich auf den Standpunkt der Praxis in den einzelnen Landestheilen an. Nun haben allerdings weitaus die meisten Appellationsgerichte sich dahin ausgesprochen, daß sie es für das Richtigere halten, das Recht des Wohnsitzes entscheiden zu lassen. Allein gerade das Appellationsgericht Naumburg, in dessen Kreis der Geburtsort des Ehemannes Graberg liegt, hat den umge¬ kehrten Satz, daß das Recht der Staatsangehörigkeit maßgebend sei, vertheidigt und besteht sonach durchaus keine Sicherheit da¬ für, daß eine von den hierseitigen Gerichten ausgesprochene Scheidung der Eheleute Graberg in Preußen Anerkennung fin¬ den würde. Bekanntlich ist denn auch in Wissenschaft, Gesetz gebung und Praxis die Ansicht, daß die Scheidung der Ehe nach dem Rechte des Staates zu beurtheilen sei, welchem die Ehegatten angehören, weil das Eherecht einen Bestandtheil des öffentlichen Rechtes bilde, dem sich die Staatsangehörigen nicht entziehen können, zum Mindesten ebenso stark vertreten, als die gegentheilige, und gibt es nicht wenige Staaten, welche weder die von fremden Gerichten ausgesprochenen Ehescheidungen ihrer Angehörigen anerkennen, noch Scheidungsklagen ausländischer Ehegatten an Hand nehmen (vergl. Sicherer, Erläuterungen zum deutschen Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstan¬ des u. s. w. S. 594 ff. und Seufferts Archiv Bd. XXXI Nr. 104 und die daselbst angeführten Entscheidungen.)

3. Wenn Rekurrentin geltend macht, daß im Falle der Nicht¬ anhandnahme ihrer Ehescheidungsklage durch die hiesigen Gerichte ihr die Ehescheidung unmöglich gemacht werde, da es nicht in ihrer Macht liege, den Wohnsitz ihres Ehemannes nach Preußen zurückzuverlegen, so ist diese Behauptung zwar allerdings richtig aber unerheblich. Denn die Härte, welche hierin zweifellos liegt,

resultirt nicht aus dem schweizerischen Gesetze, welches ja den Ausländern in Art. 56 die Möglichkeit eröffnet, vor dem Ge¬ richte ihres schweizerischen Wohnsitzes die Ehescheidungsklage an¬ zubringen; sondern sie fällt lediglich zu Lasten der ausländischen preußischen Gesetzgebung, welche (auch hier im Gegensatze z. B. zum schweizerischen Gesetze Art. 43 Lemma 2) den im Auslande wohnenden Angehörigen den Gerichtsstand sowohl im Inlande als im Auslande versagt, beziehungsweise dieselben trotz der Versagung des heimatlichen Gerichtsstandes nicht in die Lage versetzt, daß sie von der ihnen in Art. 56 des zitirten schwei¬ zerischen Gesetzes eröffneten Möglichkeit, hierorts Recht zu neh¬ men, Gebrauch machen können. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.