Volltext (verifizierbarer Originaltext)
61. Urtheil vom 9. Mai 1879 in Sachen Dr. A. Planta in Reichenau gegen den Kanton Grau¬ bünden. A. An der großen Handelsstraße, welche von Chur über den Splügen und den Bernhardin führt, liegt unmittelbar am Zu¬ sammenflusse von Vorder- und Hinterrhein das Gut Reichenau, bestehend aus einem Schloß mit Garten, Stallung, vier Wohn¬ häusern und 46 Jucharten Land. Auf diesem Gute befinden sich, als integrirende Bestandtheile der benannten Handelsstraße, zwei Brücken, von denen die eine, die Emserbrücke, über den vereinigten Rhein, die andere kleinere, die Bonaduzerbrücke, über den Vorderrhein setzt. Soweit die Geschichte des Gutes Reichenau, welches früher zur Herrschaft Hohentrins gehörte, zurückführt, steht für die beiden bezeichneten Brücken dem Be¬ sitzer von Reichenau ein Zollrecht zu, welches derselbe entweder selbst ausübte, oder, so im Jahre 1694 an eine Anna Can¬ drian, verpachtete und welches im vorigen Jahrhundert wieder¬ holt unter den Schutz des obern Bundes, in dessen Gebiet Rei¬ chenau liegt, genommen wurde, indem der Bundestag verord¬ nete, daß die, welche anderswo fahren, die Reichenauerbrücken abweichen und sich weigern, den Zoll zu erlegen, verarrestirt und verhaftet werden und den Reichenauer Zoll abtragen sollen. B. Nachdem in den Kriegsjahren 1799—1801 beide Reichen¬ auerbrücken abgebrannt worden waren und der französische Ge¬ neral Grouchi dem Präfekturrath die Wiederherstellung derselben anbefohlen hatte, sah sich die damalige Staatsverwaltung Graubündens "in die Nothwendigkeit versetzt zu neuer Erbau¬ "ung dieser zwei Brücken nicht nur so Hand zu bieten, daß sie "Namens des Landes, gegen Wiedererstattung in gewissen Jah¬ "ren aus den Zolleinkünften, in einen Theil der Unkosten ein¬ "zutreten, sondern auch, da dem Bürger Eigenthümer von Rei¬ "chenau das Unglück durch Kriegszufälle zugestoßen, den Zoll auf "gewisse Jahre zu erhöhen habe." Der Präfekturrath bewilligte daher, nachdem "die zwei Brücken mit sehr vielen Unkosten wie¬ derhergestellt worden," eine Erhöhung des Reichenauer Zolles auf fünf Jahre und aus den nämlichen Gründen wurde diese Bewilligung im Jahre 1808 auf weitere 12 Jahre ertheilt. Im Jahre 1816 ging die Besitzung Reichenau, nachdem sie seit 1792 wiederholt in Folge Verkaufs den Eigenthümer gewechselt hatte, an einen gewissen Paul Bernhard über. Im Jahre 1817 wurde die große Brücke durch die Hochwasser weggerissen und am 2. September 1818 schloß dann P. Bernhard mit dem Kleinen Rath des Kantons Graubünden eine Convention ab, welche im Wesentlichen folgendermaßen lautet: "Da die verschiedenen an der Straße von Chur bis Bellenz
"gelegenen bündnerischen Gemeinden sich zur Erleichterung des "neu entworfenen Baues einer dahin zu führenden fahrbaren "Kunststraße in Hinsicht der ihnen daraus zu wachsenden Vor¬ "theile, theils zu einem Beitrag an Geld, zum Behuf des Gü¬ "terauskaufs, theils zu andern Leistungen und Gestattungen zu "Gunsten dieses Unternehmens verpflichtet haben, so ist von "Seiten des Kleinen Raths Namens des Kantons auch mit "dem Herrn Paul Bernhard als Eigenthümer der an dieser "Straße gelegenen Besitzung von Reichenau, auf gleiche Rück¬ "sichten und Grundsätze gestützt, ein Einverständniß über die "seinerseits zu übernehmenden Leistungen zu diesem Zweck ein¬ "geleitet und darüber folgendes festgesetzt worden, als nemlich: "1. Der Herr Besitzer von Reichenau verpflichtet sich, die "untere oder größere Rheinbrücke mit Beförderniß an einem sol¬ "chen Ort mit einer solchen Bauart, und solchen Vorsichtsma߬ "regeln anlegen zu lassen, daß solche nach dem Ermessen des "mit dem St. Bernhardiner Straßenbau beauftragten Straßen¬ "baumeisters hinlängliche Sicherheit auch für den Transport "mit größeren Lastwagen darbieten, und hinsichtlich des Falls "der Straße bey dem Zugang zur Brücke mit den bey diesem "Straßenbau beobachteten Grundsätzen übereinstimmen wird. "Er verpflichtet sich ferner, den Theil der oberen oder kleine¬ "ren Rheinbrücke gegen den Farsch zu soweit auf seine Kosten "zu erhöhen, als es die Verbindung mit der dort fortlaufenden "Straße erheischen wird, und auch dieser Brücke die zum künf¬ "tigen Transport nöthige Festigkeit zu geben. "Er verspricht endlich auch die zum Schutz dieser beiden "Brücken erforderlichen Rheinwuhrungen auf seine Kosten so zu "ergänzen und zu unterhalten, wie es von gedachtem Straßen¬ "Baumeister oder andern sachkundigen Personen als zweckmä¬ "ßig angegeben werden wird. "2. Hinsichtlich der aus diesem Straßenbau sich für die Be¬ "sitzung von Reichenau ergebenden namhaften Vortheile wird "der Herr Besitzer zum Auskauf der dazu erforderlichen Privat¬ "güter einen Beitrag von fl. 2000 leisten, welcher auf folgende "Art abgeführt wird. "3. Was nemlich von den Gütern und Baulichkeiten der Be¬ "sitzung von Reichenau zum Behuf des Straßenbaues auf ein "oder andere Weise angegriffen werden muß, soll auf die nem¬ "liche Art, wie solches in den Conventionen mit den verschie¬ "denen Straßen-Gemeinden festgesetzt ist, unpartheyisch geschätzt "und vergütet werden. "4. Was dann, nachdem diese Summe bestimmt seyn wird, "auf der einen oder andern Seite vorschießen mag, soll alsdann "mit Baarschaft ausgeglichen werden. "5. Der Eigenthümer von Reichenau verpflichtet sich, nach "vollendetem Straßenbau, künftighin zur jährlichen Beschüttung "der Straße, innert den Grenzen der Besitzung, nemlich von "einer Brücke zur andern alles erforderliche Kies führen, und "an denjenigen Stellen der Straße ablehren zu lassen, wo sol¬ "cher von der Straßendirektion angewiesen werden wird." Am 1. April 1820 verkaufte sodann Paul Bernhard die Be¬ sitzung von Reichenau mit "Brücken nebst Zollrechten" an den Major Ulrich Planta, den Vater des gegenwärtigen Klägers, welcher den, sr. Zt. auch von der Tagsatzung genehmigten, Brückenzoll bis zu dessen Aufhebung durch die Bundesverfassung von 1848 fortbezog. C. Nachdem nämlich durch Art. 23 der Bundesverfassung vom 12. Herbstmonat 1848 das Zollwesen als Sache des Bun¬ des erklärt und in Art. 24 dem Bunde das Recht eingeräumt worden war, „die von der Tagsatzung bewilligten oder an¬ "erkannten Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder "u. s. w., mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Corpo¬ "rationen oder Privaten gezogen werden, gegen Entschädigung "ganz oder theilweise aufzuheben," erließ die Bundesversamm¬ lung am 30. Juni 1849 ein Gesetz über das Zollwesen, wel¬ ches in Art. 56 bestimmte: "Alle im Innern der Eidgenossen¬ "schaft mit Bewilligung der Tagsatzung bestehenden Land¬ "und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder u. s. w. hören, mit "Ausnahme der vom Bundesrath ausdrücklich zu bewilligenden, "vom Bezug der neuen Grenzzölle an gänzlich auf. Der Bun¬ "desrath hat in Betreff der Entschädigungssumme mit den Kan¬ "tonen in Unterhandlung zu treten .... Den Kantonen liegt "es hinwieder ob, alle Entschädigungen an ihre Gemeinden,
"Corporationen oder Privaten für solche Gebühren, die ihnen "zugestanden hatten und die dann aufgehoben wurden, zu lei¬ "sten." Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung kam am 9. August 1849 zwischen dem Kanton Graubünden und der Eidgenossen¬ schaft ein Vertrag zu Stande, wonach der Kanton Graubünden als Entschädigung sowohl für seine eigenen Zölle als für die den zollberechtigten Gemeinden, Corporationen und Privaten gebührenden Gefälle, darunter auch den Reichenauer Zoll, eine jährliche Entschädigung von 200,000 Fr., wovon 110,000 Fr. auf unbeschränkte, die übrigen 90,000 Fr. dagegen auf bestimmte Zeit, von der Eidgenossenschaft erhalten sollte, sofern er die Straßen, Brücken u. s. w. in gehörigem Stande erhalte. Im Jahre 1864 wurde dann die Zollentschädigung des Kantons Graubünden auf 260,000 Fr. festgesetzt. D. Nach Abschluß des Vertrages vom 9. August 1849 wurde der Reichenauerzoll mit 1. Februar 1850 aufgehoben und die Bündnerregierung sandte darauf im gleichen Jahre dem Rechts¬ vorfahren des Klägers einen Vertragsentwurf zu, wonach der Kanton für den aufgehobenen Reichenauer Brücken- und Holz¬ zoll sich zu einer jährlichen Entschädigung von 5100 Fr. an Hrn. Planta verpflichtete, „für so lange, als dem Kanton Sei¬ "tens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. Au¬ "gust 1849 zugesicherte Entschädigung zufließe.“ Hr. Planta mo¬ nirte dagegen mit Zuschrift vom 2. November 1850 folgendes: "Nach dem Vertragsentwurfe werde die Entschädigung nicht mehr geleistet, sobald es der Eidgenossenschaft einfalle, den mit dem Kanton abgeschlossenen Vertrag aufzuheben. Nun sei er aber unter keinen Umständen pflichtig, die ihm als Ersatz seines Ei¬ genthums gebührende und ausgemittelte Entschädigung an irgend eine Eventualität zu knüpfen und es müsse ihm Seitens des Kantons die bestimmte Zusicherung gegeben werden, daß so lange die mit dem Brückenzollsbezuge verbundene Brückenunter¬ haltungspflicht erfüllt werde, auch die stipulirte jährliche Ver¬ gütung ihm zufließen solle." Da der Kanton auf dieses Ansinnen nicht einging, so belangte Hr. Planta den Kanton vor dem da¬ mals verfassungsmäßigen Schiedsgerichte. Bevor aber dieses ge¬ sprochen hatte, schlossen die Parteien am 18. März 1854 einen Vergleich ab, welcher folgende wesentliche Bestimmungen ent¬ hält: "Art. 1. Die jährliche Entschädigung, welche der Kanton dem "Herrn Oberst Ulrich Planta für das aufgehobene Brückengeld "und den ebenfalls aufgehobenen Holzzoll bei Reichenau, der in "Folge Zollgesetzes vom Jahre 1839 für Reichenau an der "Tardisbrücke bezogen wurde, zu leisten hat, wird auf Gulden "dreitausend festgesetzt und ist vom 1. Februar 1850, als dem "Tage an, mit welchem der Bezug aufgehört hat zu berechnen. "Art. 2. Die Vergütung wird so lange geleistet, als dem Kan¬ "ton Seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom "9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufließt und als "die mit dem Eingangs genannten Brückengeldsbezug verbundene "Brückenunterhaltungspflicht erfüllt wird. Sobald dieser Ver¬ "pflichtung nicht mehr nachgekommen würde, bleibt dem Kanton "vorbehalten, die Vergütungen einzustellen oder die angemessenen "Abzüge zu machen. "Erläuternder Zusatz zu Artikel 2: "Die Vergütung wird auf unbeschränkte Zeit, wie solche "auch dem Kanton von Seite des Bundes laut Zollablösungs¬ "vertrag vom 9. August 1849 Art. 2 lit. a und 15. Mai "1850 zugesichert worden ist, geleistet. Sollte die Vergütung "von Seite des Bundes dem Kanton theilweise oder ganz nicht "mehr geleistet, dagegen dem Kanton für solchen ganzen oder "theilweisen Entzug eine Aversalentschädigung gegeben, oder vom "Bund eine andere ausdrücklich als diesfälliges Aequivalent "qualifizirte Leistung dem Kanton gegenüber übernommen wer¬ "den, so hat Hr. Oberst Planta, als Eigenthümer der Reichen¬ "auer Brücken, das Recht, an solchem Aequivalent oder bezie¬ "hungsweise Aversalvergütung pro rata der ihm laut Art. 1 "gegewärtigen Vertrags zustehenden Entschädigungssumme zu "partizipiren, und es soll die ihm auf solche Weise zutreffende "Quote als Garantie für die Unterhaltungspflicht zinstragend "zu 4 pCt. bei der Standeskasse angelegt bleiben. "Unter allen anderweitigen Umständen erklärt sich der Kan¬ "ton bereit, die angemessenen gesetzlichen und selbst rechtlichen "Mittel, gleich wie für sich selbst, so auch zu Gunsten des Hrn.
"Planta in Anwendung zu bringen, um Nachtheile aus dem "Entzug der Zollentschädigung von demselben abzuwenden." E. Nachdem die neue Bundesverfassung in Art. 30 festge¬ stellt hatte, daß: „die den Kantonen bisher bezahlten Entschä¬ "digungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder "wegfallen," stellte der Große Rath des Kantons Graubünden durch Beschluß vom 11. Dezember 1875 die Zahlung der bis¬ her an Corporationen und Privaten unter dem Titel Zollent¬ schädigung bezahlten Beträge ein, beauftragte aber zugleich den Kleinen Rath, mit dem Kläger betreffend Uebernahme der zwei Brücken zu Reichenau in Unterhandlung zu treten. Allein eine Einigung konnte nicht erzielt werden und es trat daher Dr. A. Planta beim Bundesgerichte mit folgendem Rechtsbegehren auf: "Es sei der Kanton Graubünden pflichtig zu erklären: "1. Dem Kläger, Herrn Dr. Adolf v. Planta, als Eigen¬ "thümer des Gutes Reichenau und der zwei zu demselben "gehörigen, bis zum Jahre 1858 zollberechtigt gewesenen "Brücken, die durch Abkommniß vom 18. März 1854 verein¬ "barte und seither bis 1874 ausbezahlte Zollentschädigung von "jährlichen 5100 Fr. auch in Zukunft zukommen zu lassen, "und "2. Dem Kläger die seit dem 1. Januar 1875 ihm vorent¬ "haltenen Raten besagter Zollentschädigung nebst Verzugszinsen "à 5 pCt. nachzuzahlen. "Eventuell: "Es sei der Kanton Graubünden, falls er die gedachten zwei "Brücken für seine Straßen auch in Zukunft zu benutzen gedenkt, "pflichtig zu erklären, dieselben dem Kläger gegen vollen Ersatz "ihres Bauwerthes abzunehmen." Zur Begründung dieser Begehren führte Kläger im Wesent¬ lichen an: Zum prinzipalen Begehren. Nach dem Vertrage vom
18. März 1854, welcher zunächst die Grundlage des vorliegen¬ den Rechtsverhältnisses sei, habe Kläger für den Fall, als früher oder später von Seite des Bundes die stipulirte Zollentschädi¬ gung nicht mehr oder nur theilweise geleistet, dagegen eine an¬ dere ausdrücklich als diesfälliges Aequivalent qualifizirte Leistung gegenüber dem Kanton übernommen würde, das Recht erworben, an solchem Aequivalent pro rata der ihm nach Art. 1 ibidem zustehenden Entschädigungssumme zu partizipiren. Dieser Fall sei nun eingetreten, denn der Kanton Graubünden habe durch die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ein doppeltes Aequi¬ valent für die ihm entzogene Zollentschädigung erhalten, nämlich:
a. die ihm in Art. 30 "mit Rücksicht auf seine internationa¬ len Alpenstraßen zugesicherte jährliche Entschädigung von 200000 Fr. und
b. die Entlastung von den ihm früher obgelegenen Kosten für das Militärwesen, nach Maßgabe von Art. 20 der Bundes¬ verfassung. Was die jährliche Subvention von 200000 Fr. betreffe, beweise sowohl der Wortlaut des Art. 30 als die Entstehungs¬ geschichte desselben zur Evidenz, daß dieselbe ein Ersatz für die dem Kanton entzogene Zollentschädigung sein solle und könne daher Kläger verlangen, daß ihm der Kanton Graubünden von der eidgenössischen Annuität den verhältnißmäßigen Betrag mit 3920 Fr. zukommen lasse. Aber auch die Erleichterung des Kantons in den Militär¬ ausgaben sei nach den Verhandlungen der Bundesversammlung ebenfalls ein Aequivalent, indem derselbe dadurch eine jährliche Ersparniß von 107000 Fr. mache. Der Kanton Graubünden erhalte also
a. für die Alpenstraßen 200000 Fr.
b. durch Ersparniß auf 107511 dem Militärwesen 307511 Fr. Zusammen Dagegen verliere er
a. die Zollentschädigung 260000 Fr. von
b. die Postentschädigung von 25223 2852 Zusammen 22288 Fr. Bleibe ein Reingewinn von
Hienach sei klar, daß er gemäß dem erwähnten Vertrage pflichtig sei, dem Besttzer von Reichenau auch in Zukunft die ganze Zollentschädigung von 5100 Fr. auszubezahlen. Und zwar müsse er sich diese Consequenz um so mehr gefallen lassen, als er im Vertrage sich verpflichtet habe, die angemessenen gesetz¬ lichen und selbst rechtlichen Mittel, gleichwie für sich selbst, so auch zu Gunsten des Klägers in Anwendung zu bringen, um Nachtheile aus dem Entzuge der Zollentschädigung von demsel¬ ben abzuwenden. Da nun der Kanton Graubünden nicht nur die Reduktion der ihm zugesicherten Zollentschädigungen ohne Widerspruch sich habe gefallen lassen und auch zu Gunsten des Klägers keinerlei gesetzliche und rechtliche Mittel ergriffen habe, um besagte Reduktion abzuwenden, vielmehr selbst die Bundes¬ verfassung vom 29. Mai 1874 angenommen habe und zwar ohne daß er durch seine Abgeordneten bei den Revisionsverhand¬ lungen den geringsten Versuch gemacht hätte, die Zollentschädi¬ gungen an die Privaten zu retten, und ohne daß wenigstens von Seite des Großen Rathes ein bezüglicher Vorbehalt gemacht worden wäre, so erhelle daraus, daß er selbst der Ansicht ge¬ wesen sei, für die ihm früher zugesichert gewesenen Zollentschädi¬ gungen ausreichende Aequivalente erhalten zu haben. Zum eventuellen Begehren. Die betreffenden zwei Brücken erscheinen in allen Akten und Urkunden stets als Zu¬ behörden der Besitzung Reichenau; sie seien von den Eigen¬ thümern der letztern erbaut und stets von ihnen unterhalten worden, folglich müsse angenommen werden, daß diese auch Eigen¬ thümer derselben seien. In der That seien denn auch sowohl Paul Bernhard als Kläger und sein Rechtsvorfahr stets von den bündnerischen Behörden als Eigenthümer der Brücken be¬ trachtet und anerkannt worden, wie aus einer Reihe von Ur¬ kunden aus dem Jahre 1818 und seither hervorgehe. Der die¬ sen beiden Brücken schon seit Jahrhunderten zustehenden Zoll¬ berechtigung habe als Gegenleistung einzig die Verpflichtung innegewohnt, dieselben dem öffentlichen Verkehr zu öffnen und in brauchbarem Zustande zu erhalten. Deßhalb habe auch der Bundestag im vorigen Jahrhundert den Reichenauerzoll wieder¬ holt unter seinen Schutz genommen, weil der Eigenthümer der Brücken gedroht habe, dieselben sonst abgehen zu lassen, zu schließen und nach seinem Belieben über sie zu verfügen. Die¬ ses Rechtsverhältniß sei auch seither nicht verändert worden, vielmehr trete die Connexität zwischen der Zollberechtigung einer¬ seits und der Benutzbarkeit fraglicher Brücken für den öffent¬ lichen Verkehr anderseits auch noch in dem Vertrage vom
18. März 1854 zu Tage. Auch habe die Standeskommission mit Rücksicht hierauf am 21. Dezember 1876 von sich aus be¬ schlossen, die Unterhaltung der Brücken zu übernehmen. Wenn daher das prinzipale Rechtsbegehren verworfen würde, so würde auch jede Verpflichtung des Besitzers von Reichenau bezüglich der beiden Brücken gegenüber dem Kanton erlöschen, zwar, so daß er über dieselben unbeschränkt, wie über jedes andere Privat¬ eigenthum, verfügen und sie der öffentlichen Benutzung entziehen könnte. Daraus folge, daß wenn der Kanton die Reichenauerbrücken für seine Straßen in Anspruch nehmen wolle, er sieihrem Eigen¬ thümer käuflich abnehmen d. h. demselben ihren vollen Werth er¬ setzen müsse. Diesen Werth schlage Kläger auf 70900 Fr. an. F. Der Kanton Graubünden trug darauf an, daß das Rechts¬ begehren des Klägers abgewiesen, dagegen sein, des Beklagten, Rechtsbegehren gutgeheißen werde, wonach er den Unterhalt der beiden Rheinbrücken bei Reichenau mit Beginn des Jahres 1875 auf eigene Kosten übernehme und den Kläger seiner bisherigen diesfälligen Verpflichtungen enthebe. Zur Begründung dieses Antrages wurde beklagtischerseits im Wesentlichen Folgendes angeführt: Die Zollentschädigung des Klägers sei durch den Vertrag vom 18. März 1854 für so lange geregelt, als der Kanton selbst eine solche oder ein Aequivalent von der Eidgenossenschaft beziehe. Der Wegfall dieser Bedingung hebe den Vertrag auf und dieser Fall sei nun eingetreten. Wenn die Klage behaupte, daß der Kanton Graubünden in zweifacher Richtung einen Ersatz erhalten habe, so werde diese Behauptung als unrichtig bestritten. Daß die Uebernahme der Militärlasten durch den Bund kein Aequivalent für die Aufhebung der Zoll¬ entschädigung sei, habe das Bundesgericht schon in frühern Urtheilen ausgesprochen und dabei werde es sein Bewenden haben müssen. Allein auch die Entschädigung von 200000 Fr.
sei kein solches Aequivalent. Nach Art. 30 der Bundesverfassung gebe es in der ganzen Eidgenossenschaft keine Entschädigung für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder mehr. Die den Kantonen Uri, Tessin, Graubünden und Wallis durch den gleichen Artikel bestimmten Entschädigungen seien daher keine Zollentschädigungen mehr, sondern die vier Kantone erhalten diese Bundesbeiträge in Würdigung aller Verhältnisse mit Rück¬ sicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, welche ausnahms¬ weise von jenen Kantonen zu Nutz' und Frommen der ganzen Eidgenossenschaft mit großen Opfern unterhalten werden müssen. Die Entschädigung sei denn auch ausdrücklich nicht als Zoll¬ entschädigung, sondern unter klarer Angabe des Zweckes be¬ schlossen worden. Was das eventuelle Begehren des Klägers betreffe, so sei es nicht richtig, daß die beiden Reichenauerbrücken im Privateigen¬ thum des Klägers stehen. Dieselben seien Theil einer öffent¬ lichen Straße und können daher niemals als Privateigenthum angesehen werden. Die Grundlage des diesfälligen Rechtsver¬ hältnisses bilde der Vertrag vom 2. September 1818. Durch diesen Vertrag habe P. Bernhard sich zur Erstellung der für die Erfordernisse einer Kunststraße passenden Brücken verpflich¬ tet, und zwar in Anbetracht der Vortheile, welche sich aus dem Bau der Commerzialstraße für den Besitzer der Reichenau er¬ geben haben, ohne irgend welchen Vorbehalt des Eigenthums oder andern Privatrechtes. Ja die Vortheile haben ihm sogar so bedeutend geschienen, daß er noch ein Draufgeld von 2000 fl. bezahlt und die theilweise Unterhaltung der zwischen den Brücken liegenden Straße übernommen habe. Die Gegenleistung des Staates habe darin bestanden, daß man die Commerzialstraße statt durch das Domleschg, von welchem namhafte Anerbietungen gemacht worden, über Reichenau gezogen habe. Eine Garantie für die Fortdauer der Zollberechtigung habe der Staat nicht übernommen. Der Eintritt höherer Gewalt, und als solche erscheine die Aufhebung der Zölle durch den Bund, müsse den Staat somit von aller Schadensersatzpflicht gegenüber Bernhard und seinen Rechtsnachfolgern befreien. Uebrigens müßte Kläger den Wegfall der Zollberechtigung auch an sich tragen, wenn er Eigenthümer der Brücken wäre. Ja er könnte in diesem Falle nicht einmal die Uebernahme der Unterhaltungs¬ pflicht durch den Kanton verlangen, wozu letzterer sich bereit er¬ klärt habe. Durch den Vertrag vom 18. März 1854 seien die Verhält¬ nisse zwischen dem Kanton und dem Besitzer von Reichenau lediglich nach Maßgabe der veränderten Sachlage neu reglirt worden, indem statt des weggefallenen Zolles, bis zum Eintritt einer weitern Eventualität, eine jährliche Baarentschädigung von 5100 Fr. an den Zollberechtigten vereinbart worden sei. Die Leistung des Kantons sei also novirt worden, während die Gegen¬ leistung des Klägers die gleiche geblieben sei, wie der Vertrag von 1818 sie festgestellt habe. In der Leistung der Entschädigung von 5100 Fr. sei Alles enthalten gewesen, was dem Kanton obgelegen habe und der Vertrag von 1854 bestimme auch, wann diese Leistung aufzuhören habe. Nirgends habe Kläger für den Fall des Aufhörens der Entschädigung sich das Eigenthum und die beliebige Verfügung über die beiden Brücken vorbe¬ halten. Eventuell sei zu berücksichtigen, daß das zur Erstellung und zum Unterhalte der beiden Brücken erforderliche Holz bis zum Jahre 1848 von einer Anzahl der nächsten Gemeinden, welche dafür vom Zoll befreit gewesen, geliefert worden sei und daher vom Kläger nicht in Rechnung gebracht werden dürfe. Endlich sei sr. Zt. der Zoll von der Tagsatzung nicht bloß für den Unterhalt, sondern auch für die Amortisation der Bau¬ kosten bewilligt worden, und nun erscheine die Amortisation der Baukosten der beiden Brücken durch den jährlichen Nettoüber¬ schuß der Zollentschädigungssumme über die Unterhaltungskosten hinaus längst als vollzogen. G. Replikando anerkannte Kläger, daß das Holz zu den beiden Brücken bis anno 1848 ihm von den umliegenden Gemeinden gemäß Brückenvertrag vom 21. Mai 1641 geliefert worden sei, bestritt dagegen, daß deßhalb an seiner eventuellen Forderung der Holzwerth in Abzug gebracht werden dürfe. Ebenso bestritt derselbe, daß der Zoll auch zur Amortisation der Baukosten ge¬ dient und eventuell ausgereicht habe. Durch denselben seien viel¬
mehr lediglich die Unterhaltskosten und Zinse des Baukapitals gedeckt worden. H. Vom Instruktionsrichter wurde eine Expertise über den gegenwärtigen Werth der beiden Reichenauerbrücken, sowie dar¬ über erhoben, ob resp. inwieweit die Baukosten derselben durch die Zollerträgnisse amortisirt worden seien. Der eine Experte berechnete den jetzigen Werth der Brücken mit Holz auf 118 392 Fr., ohne Holz auf 94562 Fr. 64 Rp. und die jährlichen Unter¬ halts- und Assekuranzkosten auf 1429 Fr. Der andere Experte dagegen taxirte den Werth der Brücken ohne Holz auf 40 923 Fr., mit Holz auf 61401 Fr. Die Baukosten berechnete dieser Experte, abgesehen vom Holze, auf 52058 Fr. und den Ueber¬ schuß der Zollentschädigung über Unterhaltungskosten und Asse¬ kuranzentschädigung hinaus, auf 3671 Fr., wie der erste Experte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Für die Beurtheilung der Klage erscheint es vor allem er¬ forderlich, festzustellen, ob dem Kanton Graubünden auf die Be¬ nutzung der beiden Reichenauer Brücken nur ein obligatorischer Anspruch an den Kläger zustehe, oder ob dieser Anspruch ein dinglicher sei. Nun ist allerdings wenigstens für die Zeit vor dem Jahre 1818 das Rechtsverhältniß nicht völlig klar. Dafür daß der Besitzer von Reichenau unbeschränkter Eigenthümer der betreffenden Brücken gewesen sei und ihm gegenüber dem Kanton nur eine persönliche Verpflichtung, die Brücken offen zu halten, obgelegen habe, kann angeführt werden, daß er den Brückenbrief mit den umliegenden Gemeinden abgeschlossen, die Brücken auf eigene Kosten erstellt und später wiederholt gedroht hat, dieselben zu schließen, wenn sie nicht bestimmungsgemäß benutzt und ihm der gebührende Zoll entrichtet werde, ohne daß von Seite der Bünde gegen die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens Einspruch erhoben worden wäre. Auf der andern Seite hat aber der Bund das Recht des Besitzers von Reichenau, anderweitig über die Brücken zu verfügen, doch ausdrücklich nie anerkannt, son¬ dern jeweilen nur die Zollberechtigung unter seinen Schutz ge¬ nommen und die Fuhrleute verpflichtet, die Brücken zu benutzen und den Zoll abzutragen. Auch scheint der Präfekturrath, als er Anfangs dieses Jahrhunderts die Wiederherstellung der Brücken anordnete, von der Ansicht ausgegangen zu sein, daß die Pflicht zur Wiederherstellung der Brücken der Besitzung Reichenau ob¬ liege und dem damaligen Besitzer nur deßhalb die Neuerstellung auf alleinige Kosten, ohne Theilnahme des Landes, nicht zuge¬ muthet werden könne, weil die Brücken dem Kriege zum Opfer gefallen seien und der Besitzer auch sonst durch den Krieg große Unglücksfälle erlitten habe. Endlich steht nicht fest, daß die Brücken nicht damals schon Theil einer öffentlichen Straße ge¬ wesen seien und sich das vom Kläger prätendirte Verhältniß mit der damaligen rechtlichen Natur der betreffenden Straße vertra¬ gen habe. Allein mag sich dies nun für die frühere Zeit ver¬ halten wie immer, so kann doch darüber ein begründeter Zwei¬ fel nicht obwalten, daß wenigstens feit dem Jahre 1818 beide Brücken ein integrirender Bestandtheil der öffentlichen Staats¬ oder Commerzialstraße Chur-Splügen-Bernhardin geworden und, wie die ganze übrige Straße, bestimmt sind, dem öffentlichen Gebrauche zu dienen. Mit dieser Bestimmung ist das von Klä¬ ger bezüglich der beiden Brücken behauptete Rechtsverhälniß ganz unverträglich und es beweist denn auch der Vertrag vom 2. September 1818 in Verbindung mit dem spätern Verhalten des Besitzers von Reichenau zur Evidenz, daß derselbe an ein bloß obligatorisches Verhältniß, wonach ihm, wie bei der Miethe, nur die persönliche Verpflichtung, die Brücken dem Verkehre offen zu halten, gar nie gedacht, sondern letztere ebenfalls als bleibende integrirende Bestandtheile jener Straße betrachtet hat.
2. Aus der Convention vom 2. September 1818 ergiebt sich nämlich, daß der Besitzer von Reichenau, gleichwie die an der Straße gelegenen Gemeinden, zur Erleichterung des neu¬ entworfenen Baues einer Kunststraße von Chur bis Bellenz, in Hinsicht der ihm daraus erwachsenden Vortheile, sich verpflichtet hat, die Emserbrücke nach den für jenen Stra¬ ßenbau maßgebenden Grundsätzen und dem Ermessen des Stra¬ ßenbaumeisters neu zu erstellen, ferner der Bonaduzerbrücke die für den künftigen T[r]ansport nöthige Festigkeit zu geben und sie so zu erhöhen, als es die Verbindung mit der dort
fortlaufenden Straße erheischen wird, die Rheinwuh¬ rungen auf seine Kosten zu erstellen und überdies einen Beitrag von 2000 fl. zu geben. Alle diese Leistungen erscheinen demnach als Leistungen oder Beiträge an den Bau der fahrbaren Kunststraße Chur-Bellenz, bezüglich welcher damals so wenig als jetzt ein Zweifel darüber bestand, daß sie eine dem unbeschränkten öffentlichen Gebrauche dienende Staats- oder Kan¬ tonsstraße sein solle, und es kann daher nicht dem mindesten Zweifel unterliegen, daß nach Absicht und Willen beider Contra¬ henten die Reichenauer Brücken so lange, als die Straße besteht, der öffentlichen Benutzung unbedingt offen stehen sollen, und so¬ nach an den beiden Brücken dingliche Rechte des Staates kon¬ stituirt wurden.
3. Mit dieser Annahme stimmt auch das spätere Verhalten des Besitzers von Reichenau völlig überein. Denn während, wie bereits angeführt, im vorigen Jahrhundert der Besitzer von Reichenau — ob mit Recht oder nicht kann unerörtert bleiben wiederholt gedroht hatte, die Brücken bei weiteren Zollum¬ gehungen abgehen zu lassen und zu schließen, so kommen solche Prätensionen nach dem Jahre 1810 nicht nur nicht mehr vor, sondern beweist im Gegentheil das Verhalten des Oberst Planta bei der Zollablösung in den Jahren 1849 ff., daß er sich un¬ ter keinen Umständen für berechtigt hielt, die Brücken der öffent¬ lichen Benutzung zu entziehen, sondern er selbst der Ansicht war, daß sein Recht nur im Zollbezuge beziehungsweise (worüber weiter unten zu sprechen ist) in dem Anspruche auf eine Geld¬ entschädigung bestehe. Es geht dies sowohl aus der Fakt. D. erwähnten Zuschrift des U. Planta vom 2. November 1850 an den Kleinen Rath, als insbesondere aus seinem Vorbringen vor Schiedsgericht hervor, wo U. Planta mit Bezug auf den in dem Entwurfe des Kleinen Rathes enthaltenen Vorbehalt erklärte: "Bei der Wichtigkeit und Tragweite eines solchen, möglicher¬ "weise die ganze Entschädigung (5100 Fr.) für die abgetretenen "Zollgerechtigkeiten, somit das ganze Eigenthum des Klägers "preisgebenden Vorbehaltes, ist es wohl begreiflich, daß der "Kläger dermalen den Weg des Rechts einschlägt." Endlich wird das Gesagte auch bestätigt durch den Vertrag vom 18. März 1854, welcher, in Uebereinstimmung mit den vorstehend angeführten Erklärungen des Rechtsvorfahrs des Klägers, zwei¬ fellos von der Auffassung ausgeht, beziehungsweise die Anerken¬ nung des Besitzers von Reichenau enthält, daß derselbe kein Recht habe, über die dortigen beiden Brücken zu verfügen, son¬ dern sein Recht nur darin bestehe, Entschädigung für den auf¬ gehobenen Zoll zu verlangen.
4. Unter solchen Umständen hat die Frage, ob Kläger Eigen¬ thümer der beiden Brücken sei, nur für den Fall Bedeutung, als die Straße Chur-Splügen-Bernhardin einmal dem öffent¬ lichen Gebrauche entzogen werden und eingehen sollte, indem in diesem Falle er vielleicht das Recht der Verfügung über die Brücken beanspruchen könnte. Es kann daher die Frage zur Zeit ungelöst bleiben. Denn wenn die Behauptung des Klägers richtig sein sollte, so ruht doch auf den Brücken eine Servitut des Inhalts, daß dieselben, so lange die Straße Chur-Bellenz als öffentliche Straße besteht, dem öffentlichen Gebrauche dienen müssen, ein Verhältniß, welches zweifellos nicht nur rechtlich gedenkbar, sondern im graubündnerischen Civilgesetzbuch (Art. 224 und 248, womit zu vergleichen Anmerkungen von P. C. Planta) ausdrücklich vorgesehen ist. Bemerkt mag werden, daß der ge¬ nannte Commentator des bündnerischen Civilgesetzbuches in An¬ merkung 3 zu Art. 270 sagt, daß gegenüber dem Besitzer des Gutes Reichenau, auf welchem die Reallast der Brücken¬ unterhaltung ruhe, der Staat als berechtigt erscheine. Hienach scheint auch der Commentator anzunehmen, daß die Brücken wenigstens nicht im unbeschränkten Eigenthum des Klägers stehen und letzterer nicht nur obligatorisch zu deren Offenhaltung verpflichtet sei, indem zweifellos nicht von einer Reallast zur Unterhaltung einer eigenen, dinglich nicht belaste¬ ten, Sache gesprochen werden kann.
5. Hienach erscheint das eventuelle Begehren, daß der Staat, falls er die zugedachten zwei Brücken für seine Straßen auch in Zukunft benutzen wolle, pflichtig sei, dieselben dem Kläger ge¬ gen Ersatz ihres Bauwerthes abzunehmen, unter allen Umstän¬ den unbegründet, indem, wie ausgeführt, auf den beiden Brücken die Verpflichtung, dem öffentlichen Gebrauche zu dienen, bereits
als dingliche Last ruht und kein Grund der Erlöschung derselben dargethan ist.
6. Es ist zwar unbedenklich zuzugeben, daß bei Abschluß des Vertrages vom 2. September 1818 beide Theile von der Vor¬ aussetzung ausgegangen sind, daß dem Besitzer von Reichenau die bisherigen Zollrechte auch in Zukunft ungeschmälert verblei¬ ben sollen und gerade diese Berechtigung den letztern zur Ein¬ gehung des Vertrages bestimmt haben mag. Allein angenommen, diese Zollberechtigung sei für den Rechtsvorfahren des Klägers nicht bloß der Beweggrund für Abschluß der Convention ge¬ wesen, sondern beide Parteien haben die Meinung gehabt, daß der Zoll das Aequivalent nicht bloß für die Unterhaltung, son¬ dern auch wenigstens theilweise, für die Erstellung der beiden Brücken bilden solle, so folgt daraus, beim gänzlichen Mangel einer ausdrücklich hierauf gerichteten Willenseinigung der Con¬ trahenten, nicht, daß mit dem Entzug der Zollberechtigung nun auch die auf das Gut Reichenau resp. die beiden Brücken ge¬ legte dingliche Last untergehe, sondern kann vielmehr nach all¬ gemeinen Rechtsgrundsätzen jener Entzug dem Kläger nur einen Entschädigungsanspruch geben. Und zwar mag richtig sein, daß wenn der Kanton Graubünden von sich aus den Reichenauer Brückenzoll aufgehoben hätte, derselbe dem Kläger für den da¬ durch erlittenen Vermögensausfall vollständig aufkommen müßte, sei es durch Uebernahme der Brückenunterhaltung, sei es durch Leistung einer Geldentschädigung oder beides. Allein so liegt die Sache nicht. Der Zoll ist nicht vom Kanton Graubünden, son¬ dern von der Eidgenossenschaft aufgehoben worden und es kann daher Kläger vom Beklagten nur insofern Entschädigung we¬ gen Entzugs desselben verlangen, als der Kanton selbst vom Bunde eine solche Entschädigung, beziehungsweise ein entsprechendes Aequivalent bezieht, oder dem Kläger ein besonderer civilrecht¬ licher Verpflichtungsgrund des Beklagten, Vertrag oder grund¬ lose Bereicherung desselben auf Kosten des Klägers, zu Gebote steht.
7. Die rechtliche Grundlage der vorliegenden Klage bildet nun der Vertrag vom 18. März 1854 und es ist dem Kläger darin beizustimmen, daß durch diesen Vertrag (Vergleich), die "Zollberechtigung in einer Art novirt worden ist, welche ein Zurückgehen auf frühere Verhältnisse geradezu ausschließt." Denn Inhalt und Entstehungsgeschichte dieses Vertrags (vergl. Er¬ wägung 3) beweisen schlagend, daß durch denselben die An¬ prüche des Klägers gegenüber dem Kanton wegen Entzugs der Zollberechtigung definitiv und endgültig geregelt werden und dem Kläger in Zukunft nur die in diesem Vertrage festgestellten An¬ sprüche an den Kanton zustehen sollten.
8. Nun hat der Kanton in diesem Vertrage sich verpflichtet:
a) Dem Besitzer von Reichenau unter der Bedingung, daß die Brückenunterhaltungspflicht erfüllt werde, eine jährliche Ent¬ schädigung von 3000 fl. oder 5100 Fr. so lange zu bezahlen, als dem Kanton seitens der Eidgenossenschaft die durch den Vertrag vom 9. August 1849 unbeschränkt zugesicherte Entschä¬ digung zufließe. (Art. 1 u. 3.)
b) Für den Fall, als die Vergütung von Seite des Bundes nicht mehr geleistet werde, dagegen dem Kanton vom Bunde eine Aversalentschädigung oder eine andere ausdrücklich als dies¬ fälliges Aequivalent qualifizirte Leistung zukommen sollte, den Besitzer von Reichenau an solchem Aequivalent pro rata der Entschädigung von 5100 Fr. partizipiren zu lassen. (Erläute¬ rung zu Art. 2 des Vertrages.) Von diesen Verpflichtungen ist unbestrittenermaßen diejenige unter a dahingefallen, da dem Kanton die durch den Vertrag vom 9. August 1849 zugesicherte Entschädigung zufolge Art. 30 Lemma 1 der Bundesverfassung nicht mehr bezahlt wird. Da¬ gegen herrscht unter den Parteien darüber Streit, ob dem Kan¬ ton Graubünden ein Aequivalent gemäß dem erläuternden Zu¬ satz zu Art. 2 des Vertrages vom 18. März 1854 gegeben worden und daher der Kanton aus diesem Grunde pflichtig sei, die stipulirte Entschädigung fortzubezahlen.
9. Daß nun die Uebernahme der Militärlasten durch den Bund kein Ersatz oder Aequivalent für die Aufhebung der Zölle sei, hat das Bundesgericht bereits in mehreren Urtheilen, insbeson¬ dere in demjenigen in Sachen Kanton gegen Stadt Luzern vom 15. Juni 1878 (abgedruckt in der amtlichen Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV S. 292 ff.) aus¬
gesprochen und genügt es hier, lediglich auf die dortigen Aus¬ führungen zu verweisen. Was dagegen die "jährliche Entschä¬ digung" von 200 000 Fr. betrifft, welche der Kanton Grau¬ bünden "ausnahmsweise ... mit Rücksicht auf seine interna¬ tionalen Alpenstraßen .. in Würdigung aller Verhältnisse" erhält, so verhält sich die Sache anders. Wenn auch allerdings der in dem Entwurfe enthaltene Ausdruck „Zollentschädigung“ durch "Entschädigung" ersetzt worden ist, so scheint doch sowohl nach der Fassung des Art. 30, welcher in Lemma 2 besagt: "die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder... fallen weg," und dann in Lemma 3 fortfährt: "Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, eine jährliche Entschä¬ digung" u. s. w., als auch die Entstehungsgeschichte dieses Ar¬ tikels dafür zu sprechen, daß die Extraentschädigung an die Al¬ penkantone mit Rücksicht auf die denselben bisher zugestandene Zollentschädigung geleistet wird. Der Bundesrath hat dies in seiner Botschaft vom 31. Jänner 1872 ausdrücklich erklärt und damit namentlich auch die Aufnahme der betreffenden Bestim¬ mung in Art. 30 motivirt, indem es dort ferner heißt, daß, wenn im zweiten Lemma gesagt sei, daß den Kantonen die bis¬ her bezahlten Entschädigungen wegfallen, es als consequent er¬ scheine, daß die Ausnahme sogleich nachfolge und nicht (wie be¬ antragt worden war) in den Art. 36 versetzt werde, wo die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhal¬ tung die Eidgenossenschaft ein Interesse habe, den Hauptgesichts¬ punkt bilde. Und damit stimmen endlich auch die Voten einzel¬ ner Mitglieder der nationalräthlichen Commission überein. Im¬ merhin wird aber die jährliche Entschädigung von 200 000 Fr. nur an die Ausgaben (für Unterhalt, Amortisation und Ver¬ zinsung des Baukapitals) für die internationalen Alpenstraßen geleistet und ist dagegen die Vergütung für alle Gebühren, welche vom Kanton außer denjenigen für Alpenstraßen bezogen worden sind, im Betrage von 64917 Fr. bei Feststellung jener Entschädigung ausdrücklich in Abzug gebracht worden. Zu den internationalen Alpenstraßen gehören nun nach der erwähnten Botschaft die Straßen über den Splügen, Bernhardin, Julier nebst Maloja und da an der ersten die Reichenauer Brücken sich befinden, so hat Kläger allerdings pro rata der ihm durch den Vertrag vom 18. März 1854 festgesetzten Entschädigung Anspruch auf eine jährliche Quote der Entschädigung von 200 000 Fr. Bei Berechnung dieser Quote ist nicht einfach das Verhältniß der Vergütung von 5100 Fr. zu der dem Kanton fr. Zt. in dem Vertrage mit der Eidgenossenschaft stipulirten Entschädigung von 260 000 Fr. maßgebend, sondern ist darauf Rücksicht zu nehmen, in welchem Verhältnisse die Ausgaben für die Reichenauer Brücken zu den Gesammtausgaben für die in¬ ternationalen Alpenstraßen stehen und hierauf gestützt scheint es den Verhältnissen angemessen, wenn dem Kläger eine jährliche Entschädigung von dreitausend Franken ausgesetzt wird.
10. Wenn endlich Kläger in der Klageschrift (in den spätern Rechtsschriften und in dem heutigen Vortrage ist er hierauf nicht mehr zurückgekommen) darauf abgestellt hat, daß der Kanton die m Schlusse des Vertrages vom 18. März 1854 übernommene Verpflichtung „die angemessenen gesetzlichen und selbst rechtlichen Mittel ... in Anwendung zu bringen, um Nachtheile aus dem Entzuge der Zollentschädigung von demselben (i. e. Kläger) ab¬ zuwenden,“ nicht erfüllt habe und auch deshalb zur Fortbezah¬ lung der früheren Entschädigung pflichtig sei, so ist darauf zu entgegnen, daß
a. der Kanton zur Ergreifung jener Mittel sich nicht ver¬ pflichtet, sondern nur bereit erklärt hat, was darauf hinzu¬ weisen scheint, daß der Kanton von Kläger eine Aufforderung zur Wahrung seiner Interessen habe erwarten dürfen, welche unbestrittenermaßen nie erfolgt ist;
b. der Kanton sich nur unter allen anderweitigen, d. h. in den vorhergehenden Bestimmungen des Vertrages nicht vor¬ gesehenen, Umständen bereit erklärt, zu Gunsten des Klägers zu handeln und nun diese anderweitigen Umstände nicht eingetre¬ ten sind, indem der Kanton für die Zollentschädigung wenig¬ stens ein theilweises Aequivalent, an welchem Kläger participirt, erhalten hat; "gesetzlichen und selbst recht¬
c. die Contrahenten unter der
lichen Mitteln" offenbar nur civilrechtliche Mittel verstan¬ den haben, dagegen Niemand daran gedacht hat, dem Kanton Ver¬ resp. seinen Behörden, die — zweifellos unverbindliche pflichtung aufzulegen, wegen einer die Zollentschädigungen auf¬ hebenden Bestimmung einer neuen Bundesverfassung dieselbe zu verwerfen; abgesehen hievon aber
d. nicht einzusehen und von Kläger auch mit keiner Silbe gezeigt worden ist, welche rechtlichen und gesetzlichen Mittel ge¬ gen die neue Bundesverfassung resp. Art. 30 derselben hätten zur Anwendung gebracht werden sollen. Was die bündnerischen Mitglieder der Bundesversammlung und ihr Verhalten betrifft, so sind die Mitglieder des Nationalrathes Abgeordnete des schweizerischen Volkes; der Ständerath wird zwar von den Kantonen gewählt, allein auch seine Mitglieder sind nichtsdesto¬ weniger keine Vertreter der kantonalen Regierungen oder gar der kantonalen Staatskassen, sondern sie stimmen auch nach der früheren Bundesverfassung ohne Instruktionen und es ent¬ scheidet im Ständerath wie im Nationalrath die absolute Mehrheit der Stimmenden. Es ist daher eine von vorn¬ herein unhaltbare Annahme, daß der Kanton sich habe verpflich¬ ten wollen, durch seine Abgeordneten in der Bundesversammlung zu Gunsten des Klägers zu wirken, wie es denn auch auf der Hand liegt, daß für diese Abgeordneten eine solche Verpflichtung ganz unverbindlich und bedeutungslos gewesen wäre. Ueber Ver¬ fassungen und Gesetze stimmt man aber einfach mit Ja oder Nein ab; Vorbehalte und Bedingungen können an die Annahme nicht geknüpft werden, und es ist daher unverständlich, wie Kläger daraus, daß nicht wenigstens von Seite des Großen Rathes ein bezüglicher Vorbehalt gemacht worden sei, etwas für sich herleiten will. Endlich könnte aber
e. Kläger wegen Nichterfüllung der erwähnten angeblichen Verpflichtung seitens des Kantons jedenfalls nur Leistung seines Interesses fordern und nun ist bekannt, daß die neue Bundes¬ verfassung auch ohne deren Annahme durch den Stand Grau¬ bünden die Mehrheit der Stände erlangt hat, woraus folgt, daß dem Kläger durch das Verhalten des Großen Rathes von Graubünden ein Schaden nicht erwachsen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Der Kanton Graubünden ist pflichtig, dem Kläger vom
1. Januar 1875 an eine jährliche Entschädigung von drei¬ tausend Franken zu bezahlen und zwar von den bereits ver¬ fallenen Raten nebst Verzugszinsen zu fünf Prozent. — Im Uebrigen ist die Klage abgewiesen. Die vom Bundesgerichte in seinen Urtheilen vom 22. Juni 1878, in Sachen Polari und Consorten gegen den Kanton Tessin, zur Anwen- dung gebrachten Rechtsgrundsätze wurden in vier weitern in Sachen ehemaliger tessinischer Beamter gegen den gleichen Kanton unterm 25./26. April erlassenen Urtheilen neuerdings bestätigt.