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5_I_261

BGE 5 I 261

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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59. Urtheil vom 12. April 1879 in Sachen Eheleute Weidmann. Das Thatsächliche dieses Falles ist enthalten in Fakt. A—C des Entscheides vom 15. Februar 1879, abgedruckt in Heft I dieses Bandes, S. 33 ff. Gegen den dort, Fakt. C, angeführten Beschluß der Appel¬ lationskammer des zürch. Obergerichtes hatte Frau Weidmann auch die Weiterziehung ans Bundesgericht, gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege, erklärt und, ungeachtet des Entscheides vom 15. Fe¬ bruar d. J., auf ihrer Berufung beharrt. Das Bundesgericht trat aber wegen Unzuläßigkeit des ergriffe¬ nen Rechtsmittels auf die Sache nicht ein. In Erwägung: Nach Art. 43 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Verbindung mit Art. 29 des Bundesgesetzes über die Orga¬ nisation der Bundesrechtspflege kann in Ehescheidungsprozessen jede Partei beim Bundesgerichte Abänderung des letztinstanz¬

lichen kantonalen Haupturtheils verlangen. Um ein solches Urtheil handelt es sich aber hier nicht. Die letzte kantonale Instanz für solche Streitigkeiten ist im Kanton Zürich die Ap¬ pellationskammer des Obergerichtes, von dieser liegt aber kein Haupturtheil d. h. ein die Hauptsache erledigender, mate¬ rieller Entscheid, sondern lediglich ein Beschluß vor, durch wel¬ chen die Appellation verweigert worden ist und gegen welchen Beklagte das einzig zulässige Rechtsmittel, nämlich den staats¬ rechtlichen Rekurs, an das Bundesgericht ergriffen hat. Nachdem letzterer abgewiesen worden, ist der Beschluß der Appellations¬ kammer in Rechtskraft erwachsen und eine weitere Anfechtung desselben durch das in Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or¬ ganisation der Bundesrechtspflege eingeführte Rechtsmittel nicht zulässig.