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5_I_258

BGE 5 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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58. Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen Heß und Konsorten gegen Kunz und Knecht. A. Die Appellationskammer des zürcherischen Obergerichtes erklärte unterm 14. November 1878 die Appellation der Be¬ klagten gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Hinweil vom

19. September 1878 als unbegründet und erkannte: Den bei¬ den Beklagten werde untersagt, sich zu ehelichen. Die erst- und zweitinstanzlichen Kosten, sowie eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. an die Kläger, wurden den Beklagten auferlegt. B. Dieses Urtheil zogen Beklagte an das Bundesgericht. Nach Anhörung der Vorträge der Parteien, wobei der Anwalt der Beklagten das Gesuch gestellt hatte, daß die Klage abgewie¬ sen und eventuell eine Oberexpertise über den Geisteszustand der Barbara Kunz angeordnet werde, die Kläger dagegen auf Bestätigung des obergerichtlichen Urtheils und eventuell ebenfalls auf Anordnung einer Oberexpertise angetragen hatten, beschloß das Bundesgericht am 8. Februar 1879, es sei eine Oberexpertise darüber zu erheben, ob Barbara Kunz an einem solchen Mangel der Geisteskräfte leide, daß ihr das Verständniß für das Wesen der Ehe abgehe und sie keinen freien Willen und daher auch nicht die Fähigkeit zur Eingehung einer Ehe haben könne. C. Das vom zürcherischen Sanitätsrath abgegebene Gutachten verneinte unter einläßlicher Begründung die gestellte Frage un¬ bedingt indem die Barbara Kunz an einem höhern Grade von Schwachsinn leide, welcher die Freiheit des Willens ausschließe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es sind im vorliegenden Falle zwei Fragen zu entscheiden, nämlich einerseits die Frage der Aktivlegitimation der Kläger und anderseits die Frage, ob die Barbara Kunz zu den Blöd¬ sinnigen gehöre, welchen gemäß Art. 28 Ziff. 3 des Bundes¬ gesetzes über Civilstand und Ehe die Eingehung der Ehe unter¬ sagt ist.

2. Was nun die erste Frage betrifft, so hat das Gesetz das Verbot der Ehe zweifellos im öffentlichen Interesse aufgestellt. Es ergibt sich dies besonders aus Art. 51 ibidem, wonach auf Nichtigkeit derjenigen Ehen von Amtswegen zu klagen ist, welche entgegen der Bestimmung des Art. 28 abgeschlossen worden sind. Hienach müssen auch zur Einsprache gegen die Verehelichung eines Blödsinnigen in erster Linie diejenigen Behörden, welchen die Wahrung der öffentlichen Interessen obliegt, berechtigt und verpflichtet sein. Allein da das Gesetz das Recht zur Einsprache weder auf die Behörden noch auf einen gewissen Kreis von Personen beschränkt, sondern in dieser Hinsicht gänzliches Still¬ schweigen beobachtet, so muß Jedermann als zur Erhebung der Einsprache wegen Blödsinnes eines der Brautleute legitimirt angesehen werden, der an dem Nichtzustandekommen der Ehe ein Interesse hat. Dabei genügt jedes rechtliche oder verwandt¬ schaftliche Interesse, und es kann daher die Ausführung der zweiten Instanz, daß ein bloß pekuniäres Interesse außer Be¬ tracht fallen müsse, weil das Recht zur Ehe nach Art. 25 leg. cit. aus ökonomischen Rücksichten nicht beschränkt werden dürfe, nicht als richtig anerkannt werden. Jene Gesetzesbestimmung beziehungsweise Art. 54 der Bundesverfassung, welchem dieselbe wörtlich entnommen ist, schließt lediglich die in manchen kanto¬ nalen Gesetzen aufgestellten Heirathsrequisiten ökonomischer Natur

u. s. w. aus, so daß allerdings seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung die Eingehung der Ehe nicht mehr deshalb versagt werden kann, weil die Brautleute nicht ein gewisses Vermögen besitzen oder sonst deren ökonomische Verhältnisse oder moralische Befähigung keine Gewähr dafür bieten, daß sie im

Stande seien, eine Familie durchzubringen und letztere nicht der Gemeinde oder Anverwandten zur Last fallen werde. Allein wenn hienach bloß ökonomische Rücksichten kein Einspruchsrecht gegen eine Ehe geben, so folgt daraus doch offenbar nicht, daß ökonomische Interessen nicht zur Legitimation für die Geltend¬ machung eines im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ord¬ nung gesetzlich statuirten zerstörenden Ehehindernisses, wie des¬ jenigen der Geisteskrankheit oder des Blödsinnes, dienen und genügen können. Im Gegentheil ist durchaus nicht einzusehen, warum pekuniär Interessirte jenes Ehehinderniß nicht sollten geltend machen können; denn offenbar liegt darin keine Be¬ schränkung der Ehe aus ökonomischen Rücksichten. Im vorliegen¬ den Falle haben nun die Kläger, als Geschwisterkinder, bezie¬ hungsweise Kaspar Halbheer als Ehemann einer Tante der Barbara Kunz, vorausgesetzt daß letztere an Blödsinn leidet, sowohl ein verwandtschaftliches, als in ihrer Eigenschaft als präsumtive Erben der B. Kunz ein ökonomisches Interesse daran, daß die Ehe der Beklagten nicht zu Stande komme, und müssen dieselben daher nach dem Gesagten als zur Ein¬ sprache legitimirt angesehen werden. Wenn es sich sonach weiter frägt, ob die Beklagte Bar¬ bara Kunz blödsinnig sei, so ist zu beachten, daß auch nach dem schweizerischen Gesetze (Art. 26) zu einer giltigen Ehe die freie Einwilligung der Brautleute gehört. Hieraus folgt, daß jedenfalls ein solcher Grad von Blödsinn eines Nupturienten, welcher das Verständniß für das Wesen der Ehe und den freien Willen ausschließt, denselben zur Eingehung einer Ehe unfähig macht, und nun muß allerdings nach den eingehenden und über¬ zeugenden Ausführungen des Obergutachtens des zürcherischen Sanitätsrathes angenommen werden, daß Barbara Kurz in so hohem Grade an Schwachsinn leide, daß sie der Willensfreiheit und der Einsicht in das Wesen der Ehe entbehrt.

4. Die Einziehung des Obergutachtens erschien aber nöthig, weil es sich im vorliegenden Falle um das Recht der Ehe han¬ delt, welches gemäß Art. 54 der Bundesverfassung unter dem Schutze des Bundes steht. Wo dieses durch die Bundesverfassung gewährleistete Recht in Frage steht, kann für die Kompetenzen des Bundesgerichtes nicht einfach der Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege maßgebend sein, sondern hat das Bundesgericht in den zu seiner Kognition ge¬ langenden Fällen von Amteswegen für Erhebung der nöthigen Beweismittel zu sorgen (Art. 61 Lemma 2 leg. cit.) und darauf zu achten, daß die Eingehung einer Ehe nicht willkürlich, son¬ dern nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen verhindert werde, und nun vermochten die von den kantonalen Gerichten eingesandten Akten hierorts die Ueberzeugung nicht zu begründen, daß das klägerischerseits geltend gemachte Ehehinderniß des Blöd¬ sinns wirklich zutreffe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Den Beklagten ist untersagt, die Ehe miteinander einzu¬ gehen.