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5_I_217

BGE 5 I 217

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Nach § 5 des bernischen Gesetzes über das Gemeinde¬ steuerwesen vom 2. September 1867 ist das steuerpflichtige Grundeigenthum für den vollen Betrag seines Schatzungswerthes versteuerbar; die darauf haftenden Schulden können von dem Eigenthümer nicht in Abzug gebracht werden. Ueber diese Be¬ stimmung, welche auch in das Steuerreglement der Gemeinde Burgdorf (§ 2) wörtlich übergangen ist, beschwerte sich nun I. J. Tschabold beim Bundesgerichte mittelst einer, von ihm als "Petition" bezeichneten Eingabe vom 31. Januar d. J., indem er behauptete, dieselbe verletze a) den Art. 4 der Bundes¬ verfassung, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich seien und keine Vorrechte des Orts, der Geburt oder der Familie anerkannt werden und b) die Art. 84 und 86 der bernischen Staatsverfassung, welche lauten: Art. 84: "Ein Grundstück soll künftig weder durch das Gesetz noch durch Vertrag oder einseitige Verfügung einem Zins oder einer Rente unterworfen werden, die nicht loskäuflich sind," — und Art. 86: "Die zur Bestreitung der Staatsausgaben erforder¬ lichen neuen Auflagen sollen möglichst gleichmäßig auf alles Vermögen, Einkommen oder Erwerb gelegt werden." Zur Begründung dieser Behauptung führte Tschabold im Wesentlichen an: Der Steuerbezug sowohl seitens des Gläubigers als des Schuldners, wovon Ersterer die Kapitalsteuer von den grundversicherten Kapitalien und Letzterer die Grundsteuer von dem verpfändeten Grundeigenthum entrichte, sei für den Schuldner eine dingliche nicht loskäufliche Feudallast, welche ungesetzlich

und ungerecht auf dem Grundbesitz hafte und dem Sinne und Geist der angeführten Verfassungsbestimmungen diametral zu¬ widerlaufe. Diese Doppelbesteuerung inaugurire ein Vorrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde, des Orts, und zu Gunsten des schuldenfreien Grundbesitzes, welchem zuliebe der Unter¬ pfandschuldner seine Pfandverhaftungen mitversteuern müsse. Der Art. 86 der Kantonsverfassung untersage die Herbeiziehung der Schulden zur Steuer. B. Der Gemeinderath Burgdorf und der Regierungsrath des Kantons Bern, zur Vernehmlassung aufgefordert, bemerkten vor¬ erst, daß es sich hier gar nicht um eine staatsrechtliche Klage handle, sondern die Eingabe Tschabolds nur raisonnirenden In¬ halts sei und kein Begehren enthalte. Sie stellten daher in erster Linie das Begehren, daß auf die Eingabe nicht eingetreten werde. Eventuell verlangten sie, daß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werde, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Der Grundsatz, daß die auf dem Grundeigenthum haftenden Schulden bei der Gemeindesteuer nicht abgezogen werden dürfen, sei nicht neu, sondern existire schon längst. Der Staat Bern gestatte dem Grundbesitzer, wenn es sich um die Berechnung der Grundsteuer handle, die Kapitalsumme der auf den Im¬ mobilien haftenden Hypotheken abzuziehen, weil der Hypotheken¬ gläubiger ihm nicht entgehe. In einer andern Lage sei die Ge¬ meinde. Diese könne sich nur an das Vermögen halten, wel¬ ches sich innerhalb ihrer Grenzen befinde, und wenn sie die Gleichheit in der Steuerbelastung innerhalb ihres Gebietes her¬ stellen wolle, so bleibe ihr nichts anders übrig, als das Grund¬ eigenthum nach seinem Schatzungswerthe zu besteuern. Denn die Hypothekenkapitale müssen da versteuert werden, wo der In¬ haber domizilirt sei. Eine Ungleichheit vor dem Gesetze oder eine Doppelbesteuerung liege in diesem Verfahren nicht. Kein Grund¬ besitzer im ganzen Kanton könne seine Hypothekenschulden in Abzug bringen und wenn einerseits das Grundeigenthum und anderseits das Kapital besteuert werde, so liege in der Besteue¬ rung dieser verschiedenen Objekte keine Doppelbesteuerung. End¬ lich seien die Steuern, welche Staat und Gemeinden beziehen, auch keine Feudallasten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Tschabold bezeichnet seine Eingabe als Petition und stützt dieselbe auf Art. 57 der Bundesverfassung, welcher das Petitions¬ recht gewährleistet. Allein unter dem Petitionsrechte, von wel¬ chem diese Verfassungsvorschrift spricht, ist nicht sowohl das Recht zur Beschwerdeführung beim Bundesgerichte über Ver¬ letzung konstitutioneller Rechte — welches der Art. 113 ibidem aufstellt, — als vielmehr das Recht, Bitten, Wünsche und Be¬ schwerden bei den politischen Bundesbehörden, insbesondere der Bundesversammlung vorzubringen, verstanden und zwar für solche Fälle, in welchen die Beschwerde als ordentliches Rechts¬ mittel nicht zulässig ist. Wegen Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte räumen nun aber die Art. 113 Ziffer 3 der Bundes¬ verfassung und Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege jedem Bürger das Recht zur Be¬ schwerde beim Bundesgerichte ein, vorausgesetzt, daß die Ver¬ fassungsverletzung durch die Verfügung einer kantonalen Be¬ hörde geschehen ist. An dieser Voraussetzung gebricht es nun allerdings im vorliegenden Falle, indem die Beschwerde des Tschabold sich nicht gegen eine Verfügung einer bernischen Be¬ hörde, sondern gegen das Steuerreglement der Gemeinde Burg¬ dorf, beziehungsweise das Gemeindesteuergesetz des Kantons Bern richtet, und es könnte daher mit Fug das Eintreten auf die¬ selbe abgelehnt werden. Nachdem aber die bernischen Behörden sich auch materiell über den Gegenstand der Beschwerde ausge¬ prochen haben, scheint es um so mehr gerechtfertigt, die vom Petenten aufgeworfene Frage der Verfassungsmässigkeit des Art. 5 des Gemeindesteuergesetzes zu entscheiden, als dieselbe ohne Zweifel doch noch, nach Ergänzung des jetzt vorhandenen Mangels, vom Bundesgerichte beurtheilt werden müßte.

2. Was nun vorerst den Art. 86 der bernischen Kantons¬ verfassung betrifft, so findet derselbe hier überall keine Anwen¬ dung, weil er sich nur auf die Staats- und nicht auch auf die Gemeindeausgaben bezieht. Angenommen daher, derselbe schließe für den Staat die Erhebung einer reinen Grundsteuer, ohne Abzug der auf dem Grundeigenthum haftenden Schulden, aus, so ist dies dagegen gegenüber den Gemeinden unbedingt nicht der Fall.

3. Ebenso unbegründet ist aber auch die Berufung auf Art. 84 der Kantonsverfassung. Denn durch diese Verfassungsvor¬ schrift sind nur die privatrechtlichen dinglichen Lasten, Grund¬ zinse, Realrenten und Zehnten, abgeschafft, während die Grund¬ steuer, sofern man sie überhaupt als eine Reallast betrachtet, keinen privatrechtlichen, sondern einen staatsrechtlichen Charak¬ ter besitzt, indem sie in dem Steuerrecht des Staates ihre Quelle hat. Wie jede andere Steuer ist daher auch die Grundsteuer, wegen ihres staatsrechtlichen Charakters, nicht loskäuflich.

4. Endlich ist auch die Behauptung des Rekurrenten, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Ungleichheit der Bürger vor dem Gesetze resp. ein Vorrecht des Ortes involvire, durch¬ aus unrichtig, indem ja das Gemeindesteuergesetz vom 2. September 1867 für den ganzen Kanton Bern gilt und daher die Gemeinde Burgdorf durch Aufnahme des § 5 ibidem in ihr Steuerregle¬ ment keinerlei Vorrecht vor den andern bernischen Ortschaften erworben hat. Daß aber der Kanton Bern kraft seiner Souve¬ ränetät in Steuersachen für die Gemeindesteuern andere Grund¬ sätze aufstellen darf, als für die Staatssteuer, ohne die in Art. 4 der Bundesverfassung garantirte Rechtsgleichheit zu verletzen, bedarf keiner weitern Begründung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.