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51. Urtheil vom 23. Mai 1879 in Sachen Rothe. A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft verlangte mit Note vom 12. April 1879 die Auslieferung des H. Rothe, gestützt auf einen Verhaftsbefehl des Kreisgerichtes Waldenburg Schlesien vom 2. gl. Mts., worin Rothe beschuldigt ist, im Juli 1876 mehrere Unterschlagungen im Gesammtbetrage von 180 Mark zum Nachtheil des Mühlenbesitzers Junge in Altwasser, Schlesien, bei welchem er damals als Buchhalter in Dienst ge¬ standen, verübt zu haben. Das Auslieferungsbegehren stützt auf Art. 1 Ziffer 12 des von der Schweiz mit dem deutschen Reiche unterm 24. Januar 1874 abgeschlossenen Auslieferungs¬ vertrages. B. Rothe anerkannte, die ihm zur Last gelegte Unterschlagung begangen zu haben, protestirte aber gleichwohl gegen die Aus¬ lieferung, indem das Vergehen sowohl nach Art. 246 des deut¬ schen als nach Art. 176 des zürcherischen Strafges. B. ein An¬ tragsvergehen und nach Art. 53 des zuletzt citirten Gesetzes ver¬ jährt sei, übrigens Junge erklärt habe, gegen Bezahlung des unterschlagenen Betrages die Klage zurückzuziehen und darauf¬ hin die Summe von 180 Mark beim zürch. Polizeikommando zu Handen desselben deponirt worden sei.
C. Der Regierungsrath von Zürich äußerte seine Ansicht da¬ hin, daß, nachdem der angerichtete Schaden vergütet sei und der Denunziant von seiner Klage abstrahire, von einer Auslieferung um so mehr Umgang genommen werden könnte, als nach dem Rechte des gegenwärtigen forum domicilii des Angeschuldigten eine weitere Strafverfolgung sistirt werden müßte. D. Mittelst Depesche vom 21. dss. Mts. erklärt Junge, daß er seinen Strafantrag beim Gerichte zurückgenommen habe. Der Betrag von 180 Mark ist an denselben gleichen Tags versandt worden, laut vorgelegter Postbescheinigung. E. Mit Zuschrift vom 14. dss. Mts., eingegangen den 17. dss. Mts., übermachte der Bundesrath die Akten dem Bundes¬ gerichte zur Beurtheilung. Rothe ist am 17. v. Mts. in Zürich in Verhaft gesetzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 1 Ziffer 12 des oben bezeichneten Auslieferungs¬ vertrages findet die Auslieferung Angeschuldigter oder Verur¬ theilter wegen Unterschlagung nur in denjenigen Fällen statt, in welchen dieselbe von der Landesgesetzgebung beider vertragen¬ der Theile mit Strafe bedroht ist. Nun ist eine Unterschlagung der vorliegenden Art zwar allerdings nicht nach dem deutschen, wohl aber nach dem zürcherischen Strafgesetzbuch ein sog. An¬ tragsverbrechen, indem der § 176 desselben bestimmt, daß die Unterschlagung nur dann von Amtswegen verfolgt werde, wenn sie verbunden sei mit Ableugnung des Besitzes der fremden Sache oder mit solchen positiven Handlungen, welche darauf berechnet seien, über die rechtswidrige Aneignung derselben zu täuschen; in allen andern Fällen dagegen nur auf Begehren des Geschä¬ digten. Von Ableugnung des Besitzes ist nun im vorliegenden Falle keine Rede, indem Rothe die Unterschlagung im ersten Verhöre anerkannt hat, und es geben die Akten auch keinen An¬ haltspunkt dafür, daß der Verfolgte Handlungen begangen habe, um das verübte Vergehen zu verdecken, so daß allerdings nach zürcherischem Strafrecht die Anhebung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Rothe von dem Antrage des Junge ab¬ hängig wäre. Nach zürcherischem Rechte ist aber auch die Rück¬ nahme des Antrages zulässig, indem der Art. 774 z. St. P. O. bestimmt, daß bei den sog. Antragsverbrechen die Untersuchung sistirt werden müsse, sobald der Antragsberechtigte den Straf¬ antrag zurückziehe. Ein solcher Rückzug ist nun mit der zu den Akten gebrachten Depesche Junges vom 21. dss. Mts. erfolgt und muß daher gemäß Art. 1 Ziffer 12 des Vertrages und in Uebereinstimmung mit dem diesseitigen Entscheide vom 16. August 1875 i. S. Mörch (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, S. 417) die Auslieferung verweigert werden.
2. Was die Frage der Verjährung betrifft, so bestimmt § 53 des zürcherischen Strafgesetzes allerdings, daß in den Fällen, in welchen nach diesem Gesetzbuche die gerichtliche Verfolgung eines Vergehens nur auf den Antrag einer Privatperson eingeleitet werden könne, dessen Strafbarkeit erlösche, wenn der zu der Stellung des Antrages Berechtigte innerhalb sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm Veranlassung dazu gegeben worden, und spätestens zwei Jahre nach verübter That von seinem Rechte keinen Gebrauch macht. Nun sind allerdings seit Verübung der dem Rothe zur Last fallenden Unterschlagung mehr als zwei Jahre verflossen; allein die Akten geben über den Zeitpunkt, in welchem Junge seinen Strafantrag gestellt hat, keinen Aufschluß, so daß die Frage der Verjährung nicht ohne Weiters zu Gunsten Rothes entschieden werden könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Bernhard Karl Edmund Hugo Rothe wird nicht bewilligt.