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5_I_214

BGE 5 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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49. Urtheil vom 14. Juni 1879 in Sachen Odermatt und Konsorten. A. Die Beschwerdeführer sind Besitzer von Liegenschaften am Bürgenberge, Kantons Nidwalden. Diesen Liegenschaften stehen Holzservituten an den der Uertekorporation Stansstad gehörigen Waldungen zu, nach welchen ihre Eigenthümer aus den Kor¬ porationswaldungen das nöthige Bau- und Brennholz beziehen dürfen. Während früher dieser Holzbezug unentgeltlich geschah, anerkannte das geschworene Gericht am 19. April 1708 der Uerte das Recht, "auf jeden Stock ein leidentliches und billiges Luoder in Bescheidenheit zu machen." Am 14. März 1839 wurde das Luoder durch gerichtliches Urtheil im Maximum auf 4 fl. 20 Schilling, am 9. November 1844 durch Vertrag im Maximum auf 5 fl. per Stück festgesetzt. Am 23. Jänner 1878 setzte die Uertekorporation für den Bezug von Hag- und Bauholz ein Holzluoder von 15 Cts. per Kub.-Fuß fest und entzog zugleich den Berechtigten das Ab¬ holz. Gegen diesen Beschluß riefen Rekurrenten den Schutz der Gerichte an; sie wurden aber vom Obergerichte von Nidwalden leistete Unverletzlichkeit des Eigenthums und der Rechtsame ver¬ letzt, und führten zur Begründung dieser Behauptung im Wesent¬ lichen an: Obgleich ihr Recht ursprünglich ein unentgeltliches gewesen sei, so weigern sie sich nicht, das übliche Luoder als Beitrag an die Administrationskosten zu bezahlen. Ein Beitrag an diese Kosten könne aber das Luoder einzig sein. Obergericht und Uerte bestreiten dies zwar, erklären aber doch, das Luoder dürfe auch nicht ein theilweiser Kaufpreis sein und den Holz¬ bezug illusorisch machen. Nach dem obergerichtlichen Urtheile werde aber das Luoder effektiv zu einem theilweisen Kaufpreise und nun könne es nicht der Reflexion eines kantonalen Gerichtes zustehen, eine Rechtsame zu kassiren, welche durch die Verfassung ausdrücklich als unverletzlich gewährleistet sei. C. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald und die Uertekorporation stellten dem Rekurse vorerst die Ein¬ rede der Verspätung entgegen und überdies bestritt die Korpora¬ tion die Statthaftigkeit desselben, weil er gegen ein Urtheil und nicht gegen eine "Verfügung" einer kantonalen Behörde ge¬ richtet sei. Eventuell trugen dieselben auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie auf dieselbe entgegneten: Ob die Güter der Rekur¬ renten ein Holzrecht in den Uertewaldungen besitzen, sei bis jetzt mit Urtheil vom 28. November 1878 abgewiesen, im Wesent¬ nicht entschieden worden und stehe daher nicht fest. Allerdings lichen unter folgender Begründung: Das Luoder solle nach den könnte eine allfällige Rechtsame durch Ansetzung eines allzuhohen frühern Urtheilen ein leidentliches, billiges und bescheidenes sein Luoders geschmälert werden; anderseits liege es aber im Sinn und es möge nach dem Ausdruck des Urtheils von 1839 "bei und Geist der frühern Urtheile, daß das Luoder den jeweiligen fest¬ wiedereintretender Zeit und Umständen" ein neues Luoder Zeitverhältnissen angepaßt werde. Wenn über solche Rechte gesetzt werden. Die Festsetzung des Luoders nun auf 15 Cts. Streit entstehe, so habe nicht das Bundesgericht, sondern die per Kub.-Fuß sei in Hinsicht auf jetzige Zeitverhältnisse nicht kantonalen Gerichte entgültig zu entscheiden, wie dies bisher als unleidentlich, unbillig oder unbescheiden zu erachten, insbe¬ beständig geschehen sei. sondere sei keine Rede davon, daß der Holzbezug durch die ein¬ D. In der Replik stellten Rekurrenten das Zwischengesuch, daß die Uertekorporation sich bestimmt erkläre, ob sie ihre Recht¬ geklagten Luoderansätze, welche nicht bloß als ein Zeichnerlohn samen anerkenne, und daß im Bestreitungsfalle der Rekurs sistirt oder als Beitrag an die Administrationskosten aufzufassen seien, illusorisch gemacht werde. werde. B. Ueber dieses Urtheil beschwerten sich M. Odermatt und E. Die Uertekorporation beantragte Abweisung auch dieses Konsorten beim Bundesgerichte. Sie behaupteten, durch dasselbe Zwischengesuches. werde die in Art. 13 der nidwaldenschen Verfassung gewähr¬ Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das angefochtene Urtheil ist am 28. November 1878 er¬ lassen und der vorliegende Rekurs am 27. Jänner 1879, also am letzten Tage der sechzigtägigen Rekursfrist, in Luzern auf die Post gegeben worden. Derselbe erscheint somit gemäß wie¬ derholten Entscheiden des Bundesgerichtes nicht als verspätet.

2. Daß unter den Verfügungen kantonaler Behörden, gegen welche nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege der Rekurs an das Bundesgericht zu¬ lässig ist, auch Urtheile kantonaler Gerichte zu verstehen sind, hat das Bundesgericht schon in seinem Entscheide vom 6. Oktober 1877 in Sachen Peter (amtliche Sammlung der bundesgericht¬ lichen Entscheidungen Bd. III, S. 642 Erw. 1) ausgesprochen und ist hier lediglich auf das dort Gesagte zu verweisen.

3. In der Hauptsache handelt es sich nicht um einen Ein¬ griff des Staates in Rechtsame der Rekurrenten, sondern um die Frage, ob diese Rechtsame durch die Luoderforderung der Uertekorporation in der von derselben festgestellten Höhe ver¬ letzt werden. Es liegt somit, da unzweifelhaft sowohl die von den Rekurrenten geltend gemachten Rechtsame als die Luoder¬ forderung der Uertekorporation als Privatrechte erscheinen, ein reiner Civilstreit vor, indem die Litiganten über Umfang und rechtliche Natur der gegenseitig beanspruchten Privatrechte nicht einig gehen. Solche Streitigkeiten sind aber, wie das Bundes¬ gericht insbesondere in Sachen Ellmer (Urtheil vom 21. März 1879, abgedruckt in der amtlichen Sammlung Bd. V, S. 45 ff.) ausgeführt hat, ausschließlich von den Civilgerichten zu ent¬ scheiden und es steht dem Bundesgerichte als Staatsgerichtshof nicht zu, die in solchen civilrechtlichen Streitigkeiten von den kantonalen Gerichten erlassenen Urtheile nach ihrer materiellen Richtigkeit zu prüfen. Wenn daher das nidwaldensche Obergericht auf die Klage der Rekurrenten selbst, dahin entschieden hat, daß die den Rekurrenten zustehenden Rechtsame durch das von der Uertekorporation geforderte Luoder nicht verletzt werden, so muß es dabei sein Verbleiben haben und kommt es dem Bundes¬ gerichte nicht zu, Umfang und rechtliche Natur der Rechtsame oder des Holzluoders anders festzustellen.

4. Da demnach das Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent ist, so fällt auch das Zwischengesuch ohne Weiters dahin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz hierorts nicht eingetreten.