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5_I_209

BGE 5 I 209

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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48. Urtheil vom 14. Juni 1879 in Sachen Christ. A. Am 1. Juni 1874 genehmigte der Große Rath des Kantons Baselstadt den vom Kleinen Rathe vorgelegten Plan eines Straßennetzes mit Kanalisation zwischen Mönchensteinerstraße und Gundoldingerstraße einerseits und zwischen Reinacherstraße und St. Margarethenstraße anderseits und ermächtigte den Kleinen Rath, auf Grundlage jenes Vertrages mit der Süd¬ deutschen Immobiliengesellschaft das Nöthige zu vereinbaren hinsichtlich der Ueberlassung des zu den öffentlichen Straßen und Plätzen erforderlichen Grund und Bodens, der Erstellung der Straßen und Kanalisation, sowie hinsichtlich der Betheili¬ gung des Staates an den bezüglichen Erstellungskosten. Gestützt auf dieses Dekret wollte die Regierung des Kantons Basel gegenüber dem Rekurrenten, welcher sich zur freiwilligen Abtretung des für das projektirte Straßennetz resp. zur Korrek¬ tion der Gundoldingerstraße erforderlichen Landes nicht herbei¬ ließ, von dem Rechte der Expropriation Gebrauch machen, allein das Appellationsgericht schützte den Rekurrenten bei seiner Pro¬ testation, weil der Beschluß vom 1. Juni 1874 eine Expro¬

priation nicht in Aussicht nehme. Der Regierungsrath gelangte deßhalb an den Großen Rath mit dem Gesuche um Interpre¬ tation jenes Dekretes und der Große Rath beschloß darauf un¬ term 13. Januar 1879 zur "Verdeutlichung" des Dekretes vom

1. Juni 1874 zu Art. 1 desselben folgenden Zusatz: "Sollten "bei Herstellung dieses Straßennetzes Unterhandlungen mit be¬ "theiligten Grundeigenthümern über Abtretung von Privateigen¬ "thum zu keinem befriedigenden Ergebniß führen, so ist der "Regierungsrath ermächtigt, gegen dieselben die Expropriations¬ "gesetze vom 15. Juni 1837 und 29. August 1859 in An¬ "wendung zu bringen." B. Gegen diesen Beschluß rief nun G. Christ-Ehinger mittelst Beschwerdeschrift vom 11. März ds. J. den Schutz des Bundes¬ gerichtes an, indem er anführte: Nach Art. 6 der Verfassung des Kantons Baselstadt sei die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantirt und dürfe die Abtretung nur im "allgemeinen Nutzen" erzwungen werden. Nun werde aber die Korrektion der Gun¬ doldingerstraße nicht durch den allgemeinen Nutzen gerufen, son¬ dern es handle sich lediglich um ein Spekulationsinteresse der seit den Gründerjahren dieses Jahrzehnts in Basel domizilirten Süddeutschen Immobiliengesellschaft und wenn der Große Rath dennoch trotz seiner, des Rekurrenten, Vorstellungen das Expro¬ priationsdekret erlassen habe, so sei dies nur durch den Um¬ stand zu erklären, daß die Regierung anno 1874 mit der Süd¬ deutschen Immobiliengesellschaft einen Vertrag abgeschlossen habe, aus welchem sie für den Fall, als die Expropriation unzulässig erklärt würde, seitens der Gesellschaft einen Prozeß fürchte. Zum Beweise für diese Behauptungen berief sich Rekurrent auf jenen Vertrag, sowie auf die Rathschläge der Regierung und die Berichte großräthlicher Kommissionen, wo nirgends von einem öffentlichen Bedürfnisse gesprochen, sondern lediglich auf den erwähnten Vertrag abgestellt werde. C. Der Regierungsrath von Basel erwiederte in seiner Ver¬ nehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde an¬ trug, im Wesentlichen Folgendes: Ob im einzelnen Falle an einem bestimmten Orte der allgemeine Nutzen die Anlage, Korrektion oder Erweiterung einer Straße fordere, darüber kön¬ nen die Ansichten verschieden sein. Der Entscheid hierüber sei, wie selbstverständlich bei Fragen, welche die öffentliche Verwal¬ tung betreffen, der öffentlichen Behörde zugewiesen und im vor¬ liegenden Falle habe nicht nur der Kleine Rath, welcher nach § 1 des Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837 hiezu kom¬ petent gewesen wäre, das Expropriationsverfahren bewilligt, sondern auch der Große Rath, welchem in Anbetracht der großen Wichtigkeit, welche die Anlage des betreffenden ganzen Quartiers für die Stadt habe, die Angelegenheit vorgelegt worden, seine Prüfung walten lassen und gemäß den Anträgen der Regierung die Beschlüsse vom 1. Juni 1874 und 13. Jänner 1879 erlassen. Nachdem nun die kompetenten Organe das Vorhandensein der Voraussetzung, an welche Gesetz und Verfassung die Zulässigkeit der Zwangsenteignung knüpfen, in gesetzlicher Form konstatirt haben, könne von willkürlicher Verletzung des Eigenthums nicht mehr gesprochen werden. Die Frage, ob der allgemeine Nutzen eine Abtretung erfordere, könne den kantonalen Behörden nicht entzogen und dem Bundesgerichte übertragen werden; es handle sich hier um Verwaltungsfragen, zu deren Entscheid, abgesehen von andern Bedenken, dem Bundesgerichte die nöthigen Organe mangeln. Nur wenn thatsächlich aus Chicanen oder zu Speku¬ lationszwecken u. dgl., also durch Willkür, das Eigenthum ver¬ letzt werden wollte, könnte das Bundesgericht einschreiten. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Vielmehr sei klar, daß sobald die Süddeutsche Immobiliengesellschaft ein so bedeutendes Areal erworben habe, um dasselbe als Bauplätze zu verwerthen, es im höchsten öffentlichen Interesse gelegen habe, das Areal nach einem einheitlichen Plane zu gestalten und für regelmäßige Straßen, zweckmäßige Kanalisation u. s. w. zu sorgen. Der Vertrag mit der genannten Gesellschaft diene dem Interesse des Staates gleich sehr wie demjenigen der Gesellschaft, und eben¬ sowenig sei zu bestreiten, daß die zweckmäßige Anlage eines neuen Quartiers mit guten Straßen von allgemeinem Nutzen und bei einer rasch sich vermehrenden Stadt nothwendig sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Staatsverfassung des Kantons Baselstadt gewähr¬ leistet das Eigenthum in Art. 6 gegen willkürliche Eingriffe in

dem Sinne, daß für Expropriationen, die der allgemeine Nutzen erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent¬ schädigung geleistet werden soll. Damit umgibt allerdings die Verfassung das Eigenthum mit der Garantie, daß es nur zum allgemeinen Nutzen und nur gegen gerechte nach Maßgabe ge¬ setzlicher Bestimmungen auszumessende Entschädigung abgetreten werden muß.

2. Allein daraus, daß die Verfassung selbst die Expropriation nur für den allgemeinen Nutzen gestattet, folgt keineswegs, daß auch die Frage, ob eine vom kantonalen Gesetze oder der zu¬ ständigen kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse bewilligte Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle als nothwendig oder nützlich geboten werde, dem Bundesgerichte zum Entscheide unterbreitet werden könne. Vielmehr besteht die Garantie, die die Verfassung den Privaten dafür gibt, daß sie nicht im Wider¬ spruche mit derselben, beziehungsweise nicht zu andern als öffent¬ lichen Zwecken, expropriirt werden, nur darin, daß die Zwangs¬ enteignung nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen be¬ ziehungsweise nur auf den Ausspruch der gesetzlich kompetenten Behörde, daß eine Unternehmung, zu deren Ausführung die zwangsweise Erwerbung von Grund und Boden erforderlich ist, im öffentlichen Interesse liege, stattfinden darf. Sind diese Vor¬ aussetzungen erfüllt und hat entweder das Gesetz selbst oder die von demselben als kompetent bezeichnete Behörde eine solche Unternehmung aus Gründen des öffentlichen Wohles statthaft erklärt, so ist damit das öffentliche Interesse oder der allge¬ meine Nutzen, wie die Basler Verfassung sich ausdrückt, kon¬ statirt und es kann nicht Sache des Bundesgerichtes sein, einen solchen Entscheid nach seiner materiellen Richtigkeit zu prüfen. Nur wenn nach dem Expropriationsdekrete selbst die Abtretung für andere als öffentliche Zwecke ausgesprochen oder dieselbe unter dem Deckmantel des öffentlichen Wohls ganz offenbar zu bloßen finanziellen Spekulationen der Staatskasse oder Dritter bewilligt würde, könnte das Bundesgericht gegen einen solchen Mißbrauch des Expropriationsrechtes einschreiten. (Vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. III, S. 82 ff., Bd. IV, S. 607 ff.) Solche Fälle werden aber nur höchst selten vorkommen, indem die Behörden wohl nicht leicht sich dazu hergeben werden, Expropriationen zu bewilligen, wo nicht öffentliche Interessen durch dieselben befriedigt werden sollen.

3. Nun bestimmt der § 1 des baselschen Expropriationsge¬ setzes vom 15. Juni 1837, daß wenn der Staat Veränderungen oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen irgend einer Art vornehme und zu diesem Behufe die Abtretung von Gebäuden oder Grundstücken, welche Privaten gehören, noth¬ wendig werden, jeder Eigenthümer verpflichtet sei, die betreffende Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen Rathes (jetzt der Regierung) dem Staate gegen Entschädigung abzu¬ treten. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Veränderung oder Verbesserung einer öffentlichen Straße handelt, ist unbe¬ stritten und wenn die Regierung die Angelegenheit nicht von sich aus erledigt, sondern dem Großen Rath zur Prüfung resp. Genehmigung ihrer Maßnahmen unterbreitet hat, so sind dadurch die Garantieen, welche Verfassung und Gesetz den Privaten geben, offenbar nicht vermindert sondern verstärkt worden. Ob die Veränderung oder Verbesserung der Gundoldingerstraße noth¬ wendig oder zweckmäßig sei, ist eine Frage, deren Entscheidung selbstverständlich nicht dem Bundesgerichte, sondern einzig den Baslerbehörden zukommt. Entscheidend für die Abtretungspflicht des Rekurrenten ist, daß das Gesetz die Veränderung von Straßen als Expropriationsfälle bezeichnet, daß die zuständige Behörde die Veränderung resp. Erweiterung der Gundoldingerstraße be¬ schlossen hat und daß das Land, zu dessen Abtretung Rekurrent verhalten werden will, zur Erweiterung jener Straße verwendet werden soll. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen Re¬ kurrent nach Art. 6 der Verfassung zur Abtretung seines Eigen¬ thums verpflichtet ist, gegeben und ist die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde dargethan. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.