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5_I_206

BGE 5 I 206

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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47. Urtheil vom 26. April 1879 in Sachen Schwab und Comp. A. Im Prozesse des I. A. Kurrer, Mehlhändler in Rorschach, Klägers, gegen Schwab und Comp. in Ulm, betreffend Rück¬ forderung eines bezahlten Kaufpreises für Hafer wegen Fehler¬ haftigkeit der Waare, verkündeten die Beklagten der Kornhaus¬ verwaltung in Rorschach und Näf-Walser in Romanshorn Streit, weil letzterer über die von Kurrer zur Disposition gestellte Waare verfügt hatte. Das Bezirksgericht Rorschach hieß durch Urtheil vom 1. November 1878 die Klage gegen Schwab und Comp. gut und erkannte im Fernern unter Dispositiv 3: "Sei dem Beklagten und Widerkläger für Forderung, Kosten und Folgen der Regreß auf die Kornhausverwaltung in Rorschach und Näf-Walser eröffnet." In der Begründung des Urtheils ist unter Ziffer 8 in letzterer Hinsicht gesagt, "daß bezüglich der Regreßrechte der Beklagten genügende Gründe vorhanden seien, um solche gegenüber der Kornhausverwaltung und H. Näf¬ Walser zu eröffnen." B. Nachdem dieses Urtheil in Rechtskraft erwachsen war, ver¬ langte Fürsprech Jäger in Arbon beim st. gallischen Regierungs¬ rath Vollzug von Dispositiv 3 desselben gegen die Kornhaus¬ verwaltung; allein dieses Begehren wurde, wie Rekurrenten be¬ haupten (der Entscheid ist nicht eingesandt worden), durch Be¬ scheid vom 14. Januar 1879 abgewiesen. Hierüber beschwerte sich nun Fürsprech Jäger beim Bundesgerichte, indem er an¬ führte: Art. 55 der kantonalen Verfassung bestimme, daß der Regierungsrath die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile zu voll¬ ziehen habe. Wenn man einwende, daß die bloße Eröffnung eines Regresses noch kein vollziehbares gerichtliches Urtheil sei, so liege ihm daran, über diesen Punkt einmal einen grundsätz¬ lichen Entscheid zu erhalten, indem es sich frage, was eigentlich die Insrechtrufung von Litisdenunziaten und der Spruch des Regresses überhaupt nützen solle, wenn derartigen Urtheilen die Exekution einfach verweigert werden könne. Er stelle sich die Sache so vor, daß das Regreßurtheil in der Weise vollzogen werden müsse, daß über die Bezahlung und über den Betrag der in der Rechtsfrage mit Zahlen ausgesetzten Forderung nicht mehr gestritten werden könne, sondern daß hiezu auf exekutori¬ schem Wege vorgegangen werden dürfe; dagegen könne über den Betrag der Kosten noch gestritten werden. Eine andere Auf¬ fassung würde jedem Prozeßrechte widerstreben und zwar spe¬ ziell den Art. 42 und 202 der st. gallischen C. P. O., wonach festgestellt sei, daß das Endurtheil auch gegen die Streitbethei¬ ligten in Rechtskraft erwachse und zwar sogar dann, wenn sie sich am Streite nicht betheiligen. C. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen trug auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Mit der Regreßeröffnung sei nur erklärt, daß die Partei, welche den Regreß begehrt habe, ein Recht besitze, den Regreßbeklagten zum Ersatz der im Streite liegenden Forderung sammt Kosten richterlich verpflichten zu lassen. Der Art. 202 der C. P. O. habe nur den Sinn, daß die Streitbetheiligten auch ihrerseits das zwischen den Hauptparteien ausgefällte Ur¬ theil hinnehmen müssen und nicht in einem spätern Prozeße den Einwand erheben dürfen, daß jenes Urtheil für sie keine res judicata bilde. Die Fürsorge, daß dieser Einwand wegfalle, sei nach Art. 39 ibidem der eigentliche Zweck der Streitverkündi¬ gung. Dazu komme, daß das Kornhaus in Rorschach Eigenthum

des Staates sei und daher gemäß Art. 17 des Verantwortlich¬ keitsgesetzes vom 24. Mai 1833 der Regierungsrath in dem fraglichen Prozesse hätte vorgeladen werden sollen, was nicht geschehen sei. Der Staat sei daher im Recht gar nicht vertreten gewesen, woraus folge, daß dem Bezirksgericht Rorschach die Kompetenz gemangelt habe, ein Urtheil gegen den Staat aus¬ zufällen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 113 Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59 lemma 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden über Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger. Frägt es sich nun, ob ein solches konstitutionelles Recht im vorliegen¬ den Falle verletzt sei, so muß diese Frage verneint werden.

2. Der Art. 55 der st. gallischen Kantonsverfassung, auf welchen Rekurrenten sich berufen, befindet sich in dem Abschnitt, welcher über den Bestand und die Befugnisse der Behörden, speziell des Regierungsrathes handelt, und lautet: "Er (der Regierungsrath) vollzieht die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile." Derselbe enthält sonach offenbar nicht sowohl die verfassungs¬ mäßige Garantie der Exekution der rechtskräftigen Urtheile, als vielmehr lediglich eine organisatorische oder Kompetenzbestim¬ mung, woraus folgt, daß wegen Verletzung jener Verfassungs¬ vorschrift nur insofern an das Bundesgericht rekurrirt werden kann, als der Regierungsrath die Vollziehung eines rechtskräf¬ tigen Urtheils aus bloßer Willkür ablehnt und daher in seinem Verhalten eine Rechtsverweigerung liegt. Allein hievon ist im vorliegenden Falle keine Rede.

3. Die Voraussetzungen und der Umfang der Rechtskraft eines Civilurtheils sind in der Verfassung nicht bestimmt, sondern lediglich in dem st. gallischen Civilprozeßgesetze geordnet. Danach geht allerdings die Rechtskraft eines solchen Urtheils nicht nur gegen die Hauptparteien, Kläger und Beklagten, sondern auch gegen die in Folge Streitverkündung an dem Prozesse Betheilig¬ ten. (Art. 202 C. P. O.) Allein daß dieser Rechtskraft gegen¬ über den Litisdenunziaten eine weiter gehende Bedeutung zu¬ komme, als ihr vom st. gallischen Regierungsrathe, bekanntlich in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des gemeinen Civil¬ prozeßrechts, zuerkannt wird, ergiebt sich aus der Civilproze߬ ordnung keineswegs und jedenfalls nicht mit einer solchen Evi¬ denz, daß in dem die Exekution gegen die Kornhausverwaltung ablehnenden Entscheide des Regierungsrathes eine rein willkür¬ liche, eine Rechtsverweigerung enthaltende Handlung dieser Be¬ hörde erblickt werden könnte. Abgesehen von einem solchen Falle hat sich aber das Bundesgericht als Staatsgerichtshof mit Be¬ schwerden wegen Verletzung kantonaler Gesetze nicht zu befassen, sondern sind die Fragen der Anwendung und Auslegung kanto¬ naler Gesetze lediglich Sache der kantonalen Behörden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.