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5_I_200

BGE 5 I 200

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Urtheil vom 3. Mai 1879 in Sachen Schaffhausen gegen Baselstadt. A. Die Regierung des Kantons Schaffhausen verlangte von derjenigen des Kantons Basel die provisorische Auslieferung des unterm 8. Oktober 1878 vom baselschen Strafgerichte wegen gefährlicher Diebstähle zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurtheilten Jakob Bär von Ober-Vellach, behufs dessen Be¬ urtheilung wegen eines im Kanton Schaffhausen verübten Dieb¬ stahls und in der Meinung, daß Bär nach seiner Aburtheilung durch die schaffhausenschen Gerichte zur Verbüßung seiner Vor¬ strafe wieder in die Strafanstalt Basel zurückgeliefert werde. Allein die Regierung von Basel verweigerte die Auslieferung des Bär bis nach Ablauf der dortigen Strafzeit. B. Ueber diese Weigerung beschwerte sich der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen beim Bundesgerichte, indem er geltend machte: Wenn Bär vorerst die über ihn verhängte Strafe in Basel abzusitzen habe, so werde die Untersuchung in Schaff¬ hausen, die sich auf dem Requisitionswege nicht bewerkstelligen lasse, unter allen Umständen sehr erschwert, ja sogar unmöglich gemacht, wenn in der Zwischenzeit die Zeugen sterben oder durch andere Umstände deren Einvernahme vereitelt werden sollte. Ab¬ gesehen davon, daß es sich im konkreten Falle um einen nicht unbedeutenden Diebstahl handle, liege es nicht im Sinn und Geiste des Bundesgesetzes über Auslieferung von Verbrechern, daß dieselbe Person, welche an verschiedenen Orten angeschuldigt sei, vor ihrer Auslieferung zur Durchführung einer Strafunter¬ suchung und Aburtheilung jeweils die ausgesprochene Strafe zu¬ erst zu erstehen habe, indem dadurch statt der angestrebten wirk¬ samen Verfolgung von Verbrechern dieselbe gehemmt oder gar unmöglich gemacht werde. Nachdem nun das zitirte Bundesgesetz über die Auslieferung von Strafgefangenen keine besondern Be¬ stimmungen enthalte, stelle sie, die Regierung von Schaffhausen das Ansuchen, daß das Bundesgericht einen bestimmten und maßgebenden Entscheid fälle. C. Die Regierung des Kantons Baselstadt erwiederte auf die Beschwerde: Bär, der ein sehr gewandter Verbrecher und schon aus verschiedenen Gefängnissen entsprungen sei, werde außer von Schaffhausen auch von Baselland, Bern, Aargau und zwei auswärtigen Gerichten, Amtsgericht Lörrach und Garnisonsge¬ richt Krems verfolgt. Müßte nun Bär an alle diese Kantone und Länder ausgeliefert werden, so wäre der Erfolg der, daß

die vierjährige Zuchthausstrafe nicht, wie das der Strafzweck erfordere, in einer Zeitfolge durchgeführt würde, sondern öftere Unterbrechungen und wochenlange Entfernungen in fremden Untersuchungsgefängnissen stattfinden müßten. Daß dabei der gefährliche Verbrecher, dem man wegen eines bereits gemachten Fluchtversuches Fesfeln angelegt habe, leicht Mittel und Wege zu abermaligem Entweichen finden könnte, liege auf der Hand und ebenso sei zu befürchten, daß er sich bei dieser Gelegen¬ heit Waffen oder Werkzeuge zur Verübung eines Verbrechens verschaffen könnte, wie dies auch schon geschehen sei. Dazu komme, daß nach Ansicht der baselschen Staatsanwaltschaft der Beweis für den von Bär in Schaffhausen verübten Diebstahl als ge¬ leistet erscheine und daher die Untersuchung gegen denselben wohl in Basel geführt werden könne. Unter solchen Umständen könne die Auslieferung auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 nicht verlangt werden. Das Gesetz behandle den Fall der Auslieferung von Strafge¬ fangenen gar nicht, sondern setze überall voraus, daß der Aus¬ zuliefernde erst zu verhaften sei. Diese Lücke müsse daher aus¬ gefüllt werden und die nächste Analogie biete sich in den Aus¬ lieferungsverträgen der Schweiz mit andern Staaten, in welchen die Frage stets in dem Sinne entschieden sei, daß Strafge¬ fangene erst nach Ablauf der Strafzeit ausgeliefert werden müssen. Und die gleiche Bestimmung enthalte das deutsche Ge¬ setz betreffend Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869. Die Regierung von Baselstadt stellte demnach den Antrag daß der Rekurs des Regierungsrathes von Schaffhausen als un¬ begründet abgewiesen werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn es sich im vorliegenden Falle frägt, ob ein Kanton verpflichtet sei, einen Verbrecher, der bei ihm eine Strafe ver¬ wirkt hat, vor Vollendung der Strafzeit an einen andern Kanton, behufs seiner Beurtheilung wegen einer dort verübten straf¬ baren Handlung unter der Bedingung auszuliefern, daß das betreffende Individuum sofort nach der Beurtheilung dem aus¬ liefernden Kanton zur Verbüßung des Restes der Strafe wieder übergeben werden müsse, so gehen beide Kantone mit Recht dar¬ über einig, daß diese Frage auf Grundlage des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom

24. Juli 1852 zu entscheiden sei.

2. Nun spricht dieses Gesetz allerdings eine solche Ausliefe¬ rungspflicht nicht ausdrücklich aus. Allein es enthält auch nir¬ gends eine Ausnahme von dieser Pflicht mit Bezug auf Straf¬ gefangene, im Gegentheil sieht es die Auslieferung von Gefangenen in Art. 11, 12 und 22 vor, indem gesagt ist, daß wenn in einem Kanton entdeckt werde, daß eine Person in einem andern Kanton ein Verbrechen begangen habe, dieselbe, sofern es nicht schon aus andern Gründen geschehen, zu verhaften und dem letz¬ tern Kanton deren Auslieferung anzutragen sei. Zwar ist richtig, daß hier nicht gesagt ist, daß der Antrag und die Auslieferung vor Verbüßung einer bereits verwirkten Strafe geschehen müsse und man könnte versucht sein, aus Art. 22 ibidem, wonach der Kanton, welchem die Auslieferung angetragen wird, im Fall der Annahme die Verhaftskosten vom Tage des Anerbietens an tragen hat, das Gegentheil zu folgern. Allein entscheidend für die Gutheißung des von Schaffhausen gestellten Begehrens ist der Grundsatz, auf welchem das zitirte Bundesgesetz beruht und welcher (nach Art. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 12, 14 und 17 bis 20) offenbar dahin geht, daß die Bundesglieder pflichtig seien, in Strafsachen sich in ausgedehntem Maße Rechtshülfe zu gewähren. Diesem Grundsatze würde augenscheinlich zuwidergehandelt und die Verfolgung und Bestrafung eines Verbrechers wegen ander¬ wärts verübter strafbarer Handlungen geradezu verunmöglicht, wenn in Fällen, wo, wie hier, ein Verbrecher in einem Kanton zu mehrjähriger Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist, die Aus¬ lieferung erst nach gänzlich erstandener Strafe erfolgen würde. Dazu kommt, daß das von Schaffhausen prätendirte Verfahren bekanntlich bisher, im Interesse der Rechtsordnung und gemäß dem praktischen Bedürfnisse, von den Kantonen beobachtet worden ist und dasselbe für den ausliefernden Kanton in der Regel keine erheblichen Nachtheile im Gefolge haben kann.

3. Was die Verträge der Schweiz mit dem Auslande betrifft, so ist allerdings richtig, daß dieselben, soweit sie sich überhaupt über die Auslieferung von Strafgefangenen aussprechen, die Be¬

stimmung enthalten, daß die Auslieferung solcher Individuen bis nach ausgestandener Strafe verweigert werden könne. In der Praxis wird aber, soviel hierorts bekannt, von diesem Rechte, die Extradition zu verweigern, nur in denjenigen Fällen Ge¬ brauch gemacht, wo außergewöhnliche Bedenken, wie die beson¬ dere Gefährlichkeit des auszuliefernden Verbrechers, derselben entgegenstehen, sonst aber in der Regel die provisorische Aus¬ lieferung bewilligt (vergl. Ulmer Bd. II Nr. 1349 und Geschäfts¬ bericht des Bundesrathes für das Jahr 1874 S. 506 Nr. 7.) Unter Bundesgliedern und bei der geringen Entfernung zwischen den einzelnen Kantonen werden aber Bedenken gegen eine pro¬ visorische Auslieferung um so mehr zurücktreten müssen, wie denn überhaupt die Grundsätze, die in den Verträgen mit frem¬ den Staaten enthalten sind, keineswegs für die Pflichten der Kantone unter sich, hinsichtlich der Gewährung der Rechtshülfe in Strafsachen, maßgebend sein können. Die Pflichten der Kantone müssen vielmehr auch in dieser Materie dem Wesen des Bundes¬ staates entsprechend geordnet sein und diesem entspricht nur das Prinzip, daß in Strafsachen die Rechtshülfe möglichst unbe¬ schränkt gewährt werde. Uebrigens ist es keineswegs richtig, daß die Verträge mit dem Auslande eine Verpflichtung zur Aus¬ lieferung von Strafgefangenen zu Untersuchungszwecken während des Erstehens der Strafe und unter Vorbehalt der Rücklieferung nicht kennen. Die Verträge mit Deutschland (Art. 14), mit Luxemburg (Art. 17), Frankreich (Art. 15), Italien (Art. 15), und Niederlanden (Art. 11) bestimmen im Gegentheil ausdrück¬ lich, daß wenn im Laufe des in einem der beiden Länder ein¬ geleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern Lande gefangenen Verbrechers als nothwendig oder nützlich betrachtet werde, einem diesfälligen Auslieferungsbegehren ent¬ sprochen werden müsse, sofern nicht ausnahmsweise Rücksichten oder außergewöhnliche Bedenken entgegen stehen, unter der Ver¬ pflichtung, die Verbrecher wieder zurückzusenden. Wäre nun die Interpretation, welche die Rekursbeklagte dem erwähnten Bundes¬ gesetze gibt, richtig, so könnte nicht einmal in den Fällen, in welchen die Auslieferung von Gefangenen fremden Staaten ge¬ währt werden muß, dieselbe von Kanton zu Kanton verlangt werden, während eine solche Benachtheiligung der Bundesglieder doch völlig unannehmbar und nicht nur mit den Interessen der Rechtsordnung und dem praktischen Bedürfnisse, sondern auch mit den Pflichten, welche aus dem Wesen des Bundesstaates für die Kantone zur Gewährung der Rechtshülfe folgen, un¬ vereinbar wäre. Dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß die Auslieferung von Strafgefangenen nur dann verlangt werde, wenn dieselbe für die Durchführung der Untersuchung in dem requirirenden Kantone nöthig oder doch nützlich ist.

4. Ueber die Frage, wer die Kosten einer solchen Auslieferung zu tragen habe, haben sich die beiden Regierungen in ihren Ein¬ gaben nicht ausgesprochen und es kann dieselbe gegenwärtig um so eher unerörtert bleiben, als hierüber wohl eine Verständigung leicht möglich sein wird. Nur mag hier noch bemerkt werden, daß zweifellos beiden Theilen das Recht zusteht, eine der Ge¬ fährlichkeit des Jakob Bär entsprechende Transportweise zu ver¬ langen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Baselstadt pflichtig, den Jakob Bär behufs dessen Aburtheilung durch die Gerichte des Kantons Schaffhausen der Regierung dieses Kantons auszuliefern, unter der Bedingung daß I. Bär sofort nach beendigter Untersuchung und erfolgter Aburtheilung an den Kanton Baselstadt zur Vollendung der Strafzeit zurückgeliefert werde.