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5_I_180

BGE 5 I 180

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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zeichnung eines bestimmten Domizils als Zahlungsort eines Wechsels habe der Schuldner Kaderli sich dem dortigen Ge¬ richtsstande für die Wechselklage und Wechselbetreibung unter¬ worfen. Es könne daher nicht wohl bestritten werden, daß die Einleitung des Rechtstriebes gegen Kaderli in Solothurn statt¬ haft gewesen sei, indem lediglich auf diesem Wege die Wechsel¬ exekution stattfinde. Nun finde das Betriebsverfahren seinen Ab¬ schluß im Geldstagsurtheil, welches demnach einen integrirenden Bestandtheil des Schuldbetreibungsverfahrens bilde. Frage es sich nun, ob dieses Geldstagsurtheil auch im Kanton Bern Vollziehung finden müsse, so seien zwei Auffassungen möglich,

42. Urtheil vom 20. Juni 1879 in Sachen einmal die, daß ein Konkurserkenntniß am Orte des gewählten Solothurnische Bank. Gerichtsstandes erfolgen könne, die Vollziehung aber am wirk¬ A. Durch Wechsel, datirt Solothurn den 22. April 1878, ver¬ lichen Wohnorte des Schuldners stattfinden müsse. Oder man lege dem Konkurserkenntniß nicht den Charakter eines rechts¬ pflichtete sich Johannes Kaderli von Höchstetten bei Koppigen, bernischen Amtsbezirkes Burgdorf, am 25. Juli 1878 im Domi¬ kräftigen Civilurtheils bei, sondern betrachte dasselbe als den zil der solothurnischen Bank in Solothurn, an die Ordre ihrer formellen Abschluß des Schuldbetreibungsverfahrens, dann werde selbst die Summe von 200 Fr. zu bezahlen. die Exekution des Erkenntnisses aus innern Gründen da erfolgen Da die Zahlung zur Verfallzeit nicht erfolgte, ließ die Gläu¬ müssen, wo die Betreibung angehoben und durchgeführt worden sei. bigerin Protest mangels Zahlung erheben und leitete später gegen Kaderli in Solothurn den Rechtstrieb ein, nach dessen erfolg¬ loser Durchführung das Amtsgericht von Solothurn-Lebern am

4. November 1878 gegen Kaderli das Geldstagsurtheil ausfällte und letzteres im solothurnischen Amtsblatte publizirte. Die Amtsschreiberei Solothurn, als Geldstagsbehörde, ver¬ langte darauf von den bernischen Behörden Inventarisation des in Höchstetten befindlichen Vermögens des Kaderli; allein der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern wies das Gesuch ab, weil abgesehen davon, ob sich die Verzeigung des Domizils in dem von Joh. Kaderli ausgestellten Wechsel nicht bloß auf den Zahlungsort, resp. den Ort der Protesterhebung beziehe, gegen den im Kanton Bern niedergelassenen Schuldner Kaderli jedenfalls an keinem andern Orte als an demjenigen seines Wohnsitzes der Geldstag erkannt und ausgeführt werden könne. B. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich die Solothurnische Bank beim Bundesgerichte, indem sie vorbrachte: Durch die Be¬ Bei der ersten Auffassung widerstreite der Entscheid des berni¬ schen Appellations- und Kassationshofes dem Art. 61 der Bundes¬ verfassung, bei der zweiten enthalte er eine Verletzung der Kon¬ kordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810, welchen Bern und Solothurn beigetreten seien. Der Entscheid sei daher jeden¬ falls rechtlich unhaltbar, sei es, daß man von der Ansicht aus¬ gehe, der Konkurs sei im Kanton Bern nach bernischem Rechte zu vollziehen, sei es, daß man der bernischen Behörde die weiter¬ gehende Verpflichtung aufer lege, die inventarisirten Effekten des Cridars an die Konkursmasse in Solothurn auszuliefern. Rekurrentin stellte demnach das Gesuch, daß das Erkenntniß des bernischen Appellations- und Kassationshofes vom 1. Februar 1879 aufgehoben und erkannt werde, es sei die kompetente bernische Behörde gehalten, dem Begehren der Amtsgerichts¬ schreiberei Solothurn um Inventarisation des Vermögens des Joh. Kaderli behufs dessen konkursrechtlicher Liquidation in Solothurn, eventuell behufs Vollziehung des solothurnischen

eidgenössischen Räthe, an welche jener Fall auf dem Wege der Geldstagsurtheils im Kanton Bern nach den Vorschriften des Beschwerdeführung gelangte, erklärten es für zweifelhaft, ob ein bernischen Vollziehungsverfahrens in Schuldsachen nachzukommen. Fallimentsdekret als rechtskräftiges Civilurtheil betrachtet werden C. Der bernische Appellations- und Kassationshof bezog sich könne, und bei näherer Prüfung muß jene Ansicht als unrichtig gegenüber der Beschwerde lediglich auf die Motive des ange¬ verworfen werden. Ein Civilurtheil ist ein richterliches Erkennt¬ fochtenen Entscheides. niß, durch welches eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen zwei Von Kaderli ging eine Antwort nicht ein. Parteien beendigt und der Beklagte entweder zu einer Leistung Das Bundesgericht zieht in Erwägung: an den Kläger verurtheilt oder von dem klägerischerseits geltend

1. Der von Joh. Kaderli zu Gunsten der Rekurrentin aus¬ gemachten Rechtsanspruch freigesprochen worden ist und zwar mit gestellte eigene Wechsel ist kein Domizilwechsel, weil er keinen der Wirkung, daß jede neue Geltendmachung des entschiedenen vom Ausstellungsorte Solothurn verschiedenen Zahlungsort auf¬ Rechtsanspruches abgeschnitten wird und der obsiegende Kläger weist. Indessen gilt der Ausstellungsort bei eigenen Wechseln die Erfüllung der festgestellten Leistung durch ein Vollziehungs¬ allerdings auch als Zahlungsort und wechselrechtlicher Wohnort begehren erwirken kann. Nun besteht die Vollziehung darin, daß des Ausstellers und da letzterer gegen die in Solothurn gegen der Verurtheilte durch Zwang der zuständigen Behörden ange¬ ihn angehobene Betreibung und die dortseits erfolgte Konkurs¬ halten wird, die ihm durch das Urtheil auferlegte Verbindlichkeit eröffnung seinerseits keine Beschwerde erhoben hat, so fällt die zu erfüllen, und wenn daher Art. 61 der Bundesverfassung be¬ Frage, ob der solothurnische Gerichtsstand für ihn als forum stimmt, daß rechtskräftige Civilurtheile, die in einem Kanton er¬ prorogatum begründet sei, hier außer Betracht, und ist ledig¬ lassen werden, auch in andern Kantonen vollzogen werden sollen, lich zu untersuchen, ob, wie Rekurrentin verlangt, die Eröffnung so geht Sinn und Bedeutung dieser Verfassungsbestimmung offen¬ des Konkurses in Solothurn auch am ordentlichen Wohnorte bar dahin, daß jeder Kanton verpflichtet sei, auf Antrag Des¬ des Kaderli im Kanton Bern anzuerkennen und daher die berni¬ schen Behörden pflichtig seien, entweder selbst das Konkursver¬ jenigen, der ein obsiegliches Urtheil erhalten hat, die nach seiner Gesetzgebung zulässigen Zwangsmittel anzuwenden, um die Er¬ fahren über das dortige Vermögen des Schuldners zu eröffnen füllung der urtheilsmäßigen Verpflichtung herbeizuführen. oder letzteres an die solothurnische Konkursbehörde auszuliefern. Durch das Konkurserkenntniß wird dagegen weder über streitige

2. Zur Begründung ihres Begehrens hat Rekurrentin sich auf Ansprüche entschieden, noch wird durch dasselbe Jemand zu einer die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810 und, Leistung verurtheilt. Dasselbe erfolgt, wenn der Schuldner im sofern nämlich das Konkurserkenntniß als rechtskräftiges Civil¬ Zustande der Zahlungsunfähigkeit sich befindet, also nicht mehr urtheil zu betrachten sei, auf Art. 61 der Bundesverfassung be¬ im Stande ist, die gegen ihn durch Urtheil oder durch einen rufen. Allein dasselbe läßt sich weder auf diese Verfassungsbe¬ gleichwirkenden Akt festgestellten exekutionsfähigen Ansprüche zu stimmung noch auf die Vorschriften jener beiden Konkordate befriedigen, und sein Zweck besteht darin, das Vermögen des stützen. Debitors, Konkursiten, soweit es reicht, zur Befriedigung seiner

3. Was vorerst den Art. 61 der Bundesverfassung betrifft, Gläubiger zu verwenden (vergl. § 1569 des soloth. Civ. Ges. B.). welcher besagt, daß die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Zu diesem Zwecke entzieht die Konkurseröffnung dem Schuldner Kanton gefällt seien, in der ganzen Schweiz vollzogen werden die Disposition über sein Vermögen, um dasselbe unter richter¬ sollen, so ist es zwar richtig, daß der Bundesrath fr. Zt. in licher Aufsicht nach einer bestimmten rechtlichen Ordnung im dem Falle Amone (Ullmer Bd. II Nr. 1094) die Ansicht aus¬ Interesse der Gläubiger, d. h. zur Tilgung ihrer Forderungen gesprochen hat, ein Konkurserkenntniß sei nach Inhalt und zu versilbern. Das Konkursverfahren ist somit ein exekutivisches Wirkung ein Civilurtheil. Allein schon die Kommissionen der

Verfahren; es schließt sich an die Exekution an und zwar er¬ scheint es als generelle Exekution, während die einfache Zwangs¬ vollstreckung nur die zwangsweise Erfüllung einer einzelnen Verbindlichkeit im Auge hat. Nach den schweizerischen Proze߬ gesetzgebungen tritt dasselbe denn auch insbesondere auf Antrag eines Gläubigers dann ein, wenn die Schuldbetreibung, d. h. die Exekution für eine fällige Geldforderung ohne Erfolg durch¬ geführt worden ist, und so erklärt Rekurrentin selbst das Kon¬ kurserkenntniß als den formellen Abschluß des Schuldbetreibungs¬ verfahrens; ganz in Uebereinstimmung mit den §§ 1564 ff. des soloth. Civ. Ges. B., welches die Geldstagsbetreibung und das Geldstagsverfahren in dem Abschnitte "über die Schuldbe¬ treibungen" behandelt, sowie mit § 215 der soloth. C. P. O., welcher bestimmt, daß Urtheile, durch welche einer Partei eine Geldsumme zugesprochen wird, auf dem Wege der Schuldbe¬ treibung zu vollziehen seien. Das Konkurseröffnungsdekret erscheint somit überall nicht als ein Civilurtheil oder ein gleich¬ wirkender Akt, sondern als ein Akt der Exekution, dessen Wir¬ kungen für andere Kantone nicht durch Art. 61 der Bundes¬ verfassung, sondern einzig und allein durch die von der Rekur¬ rentin selbst angerufenen Konkordate bestimmt werden. Es ist denn auch bisher immer angenommen worden und Rekurrentiin anerkennt selbst, daß diese Konkordate noch in Kraft bestehen, während dieselben bei der Anwendung des Art. 61 der Bundes¬ verfassung (welcher schon wörtlich in der frühern Bundesver¬ fassung Art. 49 enthalten war) auf Konkurserkenntnisse offenbar ihre wesentlichste Bedeutung verlieren würden.

4. Die beiden erwähnten Konkordate nun stellen allerdings wenigstens mit Bezug auf das bewegliche Vermögen den Grund¬ satz der Universalität des Konkurses auf, indem sie diejenigen Kantone, welche denselben beigetreten sind, verpflichten, alle einem Falliten zugehörigen Effekten, unbeschadet der darauf haf¬ tenden Rechte des Inhabers, in die Hauptmasse abzuliefern. Diese Verpflichtung besteht aber selbstverständlich nur insofern, als der Konkurs vom kompetenten Richter eröffnet worden ist und als zuständig zur Eröffnung des Fallimentes erscheint nun, wie die Bundesbehörden konstant angenommen haben, der Richter am Wohnsitze des Schuldners, so zwar, daß bei mehrfachem Wohnsitze die Konkordate keine Anwendung finden, sondern jeder Kanton berechtigt ist, einen besondern Konkurs durchzuführen. Nun hat aber Joh. Kaderli unbestrittenermaßen seinen Wohn¬ sitz ausschließlich in Höchstetten, Kanton Bern. In Solothurn besitzt derselbe einen Wohnsitz überall nicht, sondern es kommt dieser Ort lediglich als wechselrechtlicher Wohnort (domicile élu) des Kaderli in Betracht und ein solcher erwähnter Wohnsitz be¬ gründet kein forum domicilii, sondern hat lediglich die Bedeutung einer Prorogation des Gerichtsstandes, resp. einer Unterwerfung unter einen andern als den Gerichtsstand des Wohnortes. Ob nun eine Prorogation des Konkursgerichtsstandes überhaupt statthaft oder, als mit der Natur des Konkursverfahrens unver¬ einbar, unbedingt ausgeschlossen sei, kann hier, da Kaderli nicht rekurrirt hat, unerörtert bleiben. Zweifellos ist, daß weder bundes¬ gesetzliche Bestimmungen noch die beiden Konkordate den Wohn¬ sitzkanton verpflichten, auf einen solchen, am bloß erwählten Domizil ausgebrochenen Konkurs irgend welche Rücksicht zu nehmen, sondern die Konkordate nur den Fall im Auge haben, wo der Konkurs am realen Wohnsitz des Schuldners eröffnet worden ist, indem es unmöglich die Meinung der konkordirenden Kantone gewesen sein kann, den naturgemäßen, überall im öffent¬ lichen Interesse bestimmten Konkursgerichtsstand am realen Wohn¬ sitze des Schuldners zu Gunsten desjenigen eines fiktiven Wohn¬ sitzes aufzugeben und die Auseinandersetzung des Schuldners mit seinen Gläubigern einem andern Richter und anderm Rechte, als denjenigen, unter denen der Schuldner nach seinem ordent¬ lichen Wohnsitze steht, zu überlassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.