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5_I_178

BGE 5 I 178

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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41. Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen Müller. A. Durch Erkenntniß vom 30. November 1878 bestrafte das bezirksgericht Schaffhausen, auf Klage von Barell und Komp. in Wyl, den I. Müller, Posamenter, welcher von Erstern für eine in zwei Posten kontrahirte Schuld von 95 Fr. 25 Cts. er¬ folglos betrieben worden war, "in Anwendung des Gesetzes, die Modifikation der Art. 88 und 122 des Konkursgesetzes betreffend" wegen Insolvenz im Rückfalle mit 4 Tagen Gefangenschaft. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes¬ gerichte, indem er behauptete, dasselbe verstoße gegen das in Art. 59 der Bundesverfassung enthaltene Verbot des Schuldverhaftes, indem Niemand das Recht habe, wegen civilrechtlicher Anspra¬ chen, die nicht erhältlich gemacht werden können, Jemanden in Haft setzen zu lassen. C. Das Bezirksgericht Schaffhausen bezog sich in seiner Ver¬ nehmlassung hinsichtlich der rechtlichen Natur des über Müller verhängten Verhaftes auf die in Sachen J. U. Keller abgege¬ benen Berichterstattung. Auf spezielle Aufforderung des Instruktionsrichters, daß das Bezirksgericht Schaffhausen sich auch darüber ausspreche, ob die Insolvenz des I. Müller eine selbstverschuldete sei, berichtete das Bezirksgericht, es habe, um der Aufforderung nachkommen zu können, Gläubiger und Schuldner vorgeladen, und aus deren Einvernahme ergebe sich, daß Müller die beiden Schuldposten, wegen deren Nichtbezahlung er bestraft worden, zu einer Zeit kontrahirt habe, wo er sich habe sagen müssen, er könne keine Zahlung leisten. Zudem liegen zwischen Eingehung der Schuld und der Bestrafung 9 Monate, während welcher es dem Rekur¬ renten wohl hätte möglich sein sollen, die Gläubiger zu befrie¬ digen. Da er dies nicht gethan habe, so müsse angenommen wer¬ den, seine Insolvenz sei eine selbstverschuldete. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In dem diesseitigen Urtheile vom 28. Februar 1879 in Sachen Keller ist ausgeführt worden, daß die in § 122 des schaff¬ hausenschen Schuldbetreibungsgesetzes auf die Insolvenz ange¬ drohte Gefängnißhaft nicht als Schuldverhaft, sondern als Straf¬ haft zu betrachten und daher mit dem in Art. 59 lemma 3 der Bundesverfassung enthaltenen Verbote des Schuldverhaftes nicht unvereinbar sei; daß dagegen ein Verstoß gegen Art. 5 der schaff¬ hausenschen Kantonsverfassung dann als vorhanden erachtet wer¬ den müsse, wenn nicht konstatirt sei, daß die Insolvenz, wegen welcher der Verhaft ausgesprochen worden, auf Verschuldung be¬ ruhe.

2. Nun konstatirt das angefochtene Erkenntniß des Bezirks¬ gerichtes Schaffhausen ein Verschulden des Rekurrenten Müller nicht nur nicht, sondern es geht aus demselben und der Vernehm¬ lassung des Bezirksgerichtes hervor, daß letzteres bei Erlaß jenes Erkenntnisses die Frage der Verschuldung gar nicht geprüft hat, sondern so verfahren ist, wie wenn der Art. 5 der Kantonsver¬ fassung gar nicht bestünde. In diesem Verfahren liegt zweifellos ein Verstoß gegen die bezeichnete Verfassungsbestimmung, welcher durch die nachträglichen Erhebungen des Bezirksgerichtes, aus welchen dasselbe ein Verschulden des Rekurrenten herleiten will, nicht geheilt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach das Erkenntniß

des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 30. November 1878, als im Widerspruch mit Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaff¬ hausen aufgehoben.