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5_I_156

BGE 5 I 156

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A. Im Konkurse über August Lüthy in Zofingen stellte Für¬ sprech Leber, Namens und als Bevollmächtigter des Gläubiger¬ ausschusses, das Begehren, daß die Rekurrenten als frühere Ge¬ sellschafter des A. Lüthy gehalten seien, vor dem aargauischen Richter zu manifestiren und im Weigerungsfalle den im Mani¬ festationsbegehren angegebenen, der Masse vorenthaltenen Ver¬ mögensbetrag von 25,000 Fr. zu ersetzen. Schmid und Oegger bestritten die Kompetenz der aargauischen Gerichte gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung, da sie ihren Wohnsitz im Kanton Luzern haben; allein das Bezirksgericht Zofingen erklärte diese Bestreitung durch Erkenntniß vom 26. Juni 1878 für unbegrün¬ det und das aargauische Obergericht, an welches Schmid und Oegger rekurrirten, bestätigte dieses Erkenntniß am 16. Novem- ber 1878, im Wesentlichen unter folgender Begründung: Aller¬ dings sei derjenige, gegen welchen persönliche Ansprüche erhoben werden wollen, bei dem Richter des Wohnortes zu belangen. Allein im vorliegenden Falle handle es sich nicht um Geltend¬ machung persönlicher Ansprüche; denn es werde von den Beklag¬ ten nichts anderes begehrt, als daß sie sich darüber aussprechen, was ihnen bezüglich des Vermögens des A. Lüthy bekannt sei, und ihre daherigen Angaben, wenn dies verlangt werde, mit einem Eide bekräftigen. Dieses Begehren beruhe auf einer aus¬ drücklichen Bestimmung der Konkursordnung, und über Fragen, welche sich auf den Konkurs und dessen Erledigung beziehen, habe der Konkursrichter zu urtheilen. Das Gesuch, daß Rekurrenten im Weigerungsfalle der Konkursmasse 25,000 Fr. zu ersetzen haben, komme einstweilen nicht in Betracht. Zu bemerken sei noch, daß den Beklagten, falls sie vom Bezirksgerichte Zofingen auf Grund einer neuerlich anzuordnenden Parteiverhandlung als manifestationspflichtig erfunden werden, gestattet sein solle, die anbegehrte Auskunft vor dem Richter ihrer Heimat zu ertheilen. B. Ueber diesen Entscheid führten Schmid und Oegger Be¬ schwerde beim Bundesgerichte. Sie stellten das Begehren, daß der¬ selbe aufgehoben und die aargauischen Gerichte inkompetent er¬ klärt werden, das Manifestationsverfahren ihnen gegenüber zur Anwendung zu bringen, und führten zur Begründung im Wesent¬ lichen an: Es sei bereits durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 8. März 1878 festgestellt, daß der Konkurs über A. Lüthy die Rekurrenten nicht berühre, sondern letztere nur an ihrem Do¬ mizil belangt werden können. Die Folge davon sei, daß gegen sie vor den aargauischen Gerichten auch kein Manifestationsver¬ fahren eingeleitet werden dürfe, wie denn überhaupt den dar¬ gauischen Behörden jedwede Jurisdiktion über die im Kanton Lu¬ zern Niedergelassenen bestritten werde. Die aargauische Gelds¬ tagsordnung finde auf die Rekurrenten keine Anwendung. Es handle sich hier nicht um eine Zeugenabhörung, sondern um eine Spezialität der aargauischen Geldstagsordnung, die man im Kan¬ ton Luzern nicht kenne. Wer ein vermeintliches Guthaben von den Rekurrenten in die Konkursmasse von A. Lüthy reklamiren wolle, müsse sie gemäß Art. 59 der Bundesverfassung vor dem Richter ihres Wohnortes belangen. C. Der Gläubigerausschuß im Geldstage des A. Lüthy trug auf Abweisung der Beschwerde an, indem er auf dieselbe ent¬ gegnete: Die staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden habe sich längst dahin ausgesprochen, daß alle Rechtsfragen, welche auf die Durchführung eines Konkurses Bezug haben, durch den Konkursrichter zu entscheiden seien, mögen sie sich auf Feststellung der Aktiv- oder der Passivmasse beziehen. Dieser Satz folge aus der Universalität und der Attraktivkraft des Konkurses. Um eine auf Feststellung des Aktivstandes der Masse bezügliche Rechts¬ frage handle es sich hier. Die Rekursbeklagten seien der Ansicht, es haben im Geldstage des A. Lüthy bedeutende Vermögensver¬ heimlichungen stattgefunden, und deßhalb werde gemäß der aar¬ gauischen Geldstagsordnung von den Rekurrenten, welche muth¬ maßlich von den Vermögensverhältnissen des A. Lüthy Kenntniß

haben, Auskunft und gutfindenden Falls eidliche Bestätigung derselben verlangt. Der natürliche Richter, der hierüber zu ent¬ scheiden habe, sei einzig und allein der Konkursrichter. Uebrigens liege auf der Hand, daß es sich hier nicht um eine persönliche Ansprache im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung handle. Die Manifestationspflicht beruhe nicht auf einem obligatorischen Verhältnisse, sondern auf einer Forderung des öffentlichen Inter¬ esses und stehe mit der Zeugnißpflicht auf gleicher Linie. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Behauptung des Rekursbeklagten, daß nach bundes¬ rechtlicher Praxis alle Rechtsfragen, welche auf Feststellung einer Konkursmasse, Aktiv- und Passivmasse, sich beziehen, zufolge der Universalität und Attraktivkraft des Konkurses vom Konkursrichter zu entscheiden seien, ist keineswegs richtig. Vielmehr gilt für die interkantonalen Verhältnisse auch im Konkurswesen das Prinzip der Territorialität, soweit nicht Vorschriften der Bundesgesetz¬ gebung oder von Konkordaten abweichende Grundsätze enthalten.

2. Nun bestehen zwei Konkordate, dasjenige vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810, beide bestätigt am 8. Juli 1818, welche die Einheit des Konkurses, dessen Universalität und At¬ traktivkraft in gewissem Umfange vorschreiben. Nach demselben soll nämlich das gesammte bewegliche Vermögen eines Gemein¬ schuldners in die Hauptmasse abgeliefert werden; jedoch gilt auch für das bewegliche Vermögen die Einheit des Konkurses nicht unbedingt, sondern sind Streitigkeiten über Existenz und Umfang dinglicher Rechte, wie insbesondere von Pfandrechten, nicht dem Konkursrichter, sondern dem Richter der belegenen Sache zum Entscheide überwiesen. Für Immobilien gilt der Grundsatz der Einheit des Konkurses überall nicht, vielmehr unterliegen die¬ selben ausschließlich der Jurisdiktion desjenigen Kantons, in wel¬ chem sie sich befinden, und ebensowenig enthalten die beiden Kon¬ kordate irgend welche Vorschriften über das Manifestationsver¬ fahren, wonach ein Kanton befugt wäre, seine diesfälligen gesetz¬ lichen Bestimmungen auch gegenüber Einwohnern anderer Kan¬ tone zur Anwendung zu bringen. Es bleibt daher auch in dieser Hinsicht das Prinzip der Territorialität bestehen, wonach die Nie¬ dergelassenen in der Regel nur unter der Gesetzgebung und der Jurisdiktion ihres Wohnsitzkantons stehen und die Gesetze eines andern Kantons auf sie nur insofern Anwendung finden, als eine freiwillige Unterwerfung unter dieselben stattgefunden hat, was z. B. durch die Anmeldung einer Ansprache in einem außer¬ kantonalen Konkurse mit Bezug auf das Schicksal der angemel¬ deten Forderung, deren Feststellung, Rang und Befriedigung aus der Liquidationsmasse geschieht, indem für sämmtliche Ansprecher, die in einem Konkurse auftreten, gemäß den erwähnten Konkor- daten gleiches Recht und zwar dasjenige des Kantons, wo das Falliment ausgebrochen ist, gilt.

3. Wenn daher der Art. 48 der aargauischen Geldstagsord¬ nung, auf welchen allein der angefochtene Entscheid gestützt wird, den Geldstager, seine Angehörigen und wer sonst muthmaßlich von den Vermögensverhältnissen Kenntniß hat, verpflichtet, das Vermögen des Geldstagers anzugeben und auf Verlangen die Angaben eidlich zu bestätigen, so kann diese Vorschrift Anwen¬ dung nur für die Einwohner des Kantons Aargau beanspruchen und liegt in deren Ausdehnung auf die Rekurrenten als Ein¬ wohner des Kantons Luzern ein Uebergriff in die Jurisdiktion dieses Kantons, welcher vor dem Bundesrechte nicht bestehen kann und gegen welchen daher Rekurrenten mit Grund den Schutz der Bundesbehörden anrufen.

4. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Manifestationsklage des aargauischen Rechtes eine persönliche Klage im Sinne des Art. 59 der Bundesverfassung sei und da¬ her Rekurrenten auch gestützt auf diese Verfassungsbestimmung die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangen könnten oder nicht, indem nach dem oben Gesagten, auch wenn es sich nur um eine Auskunftsertheilung, ein Zeugniß, handeln sollte, die Beschwerde dennoch gutgeheißen werden müßte, da auch in dieser Hinsicht die Niedergelassenen lediglich dem Gesetze ihres Kantons unterworfen sind. Immerhin ist aber soviel sicher, daß die Pflicht zur Manifestation keineswegs eine allgemeine staats¬ bürgerliche Pflicht ist, wie die Zeugnißpflicht im Civil- und Straf¬ prozesse. Denn während die letztere Jedermann trifft und nur ausnahmsweise gewisse Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigen, so ist dagegen die Pflicht zur Leistung des Mani¬

festationseides keine allgemeine, sondern von gewissen Voraus¬ setzungen, nämlich der muthmaßlichen Kenntniß von den Ver¬ mögensverhältnissen des Cridars, abhängig, welche von dem Klä¬ ger darzulegen ist, und bildet der Manifestationseid wenigstens nach aargauischem Rechte den Gegenstand einer selbständigen Klage und eines besondern Prozeßverfahrens, in welchem An¬ tragsteller und Manifestationsbeklagter als Parteien erscheinen und förmliche Parteiverhandlungen über die Manifestationspflicht stattfinden, ein Urtheil über die Manifestationspflicht erlassen wird und der unterliegende Theil die Kosten zu tragen und den andern zu entschädigen hat. (Vergl. Jahresbericht des aar¬ gauischen Obergerichtes vom Jahre 1865 S. 30.) Der Mani¬ festationsbeklagte hat auch nicht, wie der Zeuge, als ein unbe¬ theiligter Dritter Aussagen über Wahrnehmungen zu machen, sondern es handelt sich bei demselben vielmehr um ein Geständ¬ niß, ob er seiner Pflicht zur Angabe von Vermögensgegenständen des Cridars Genüge geleistet habe, beziehungsweise um die Rei¬ nigung vom Verdachte der Mitbetheiligung bei allfälligen Ver¬ mögensverheimlichungen. Auf ein solches Verfahren brauchen sich aber Einwohner anderer Kantone vor dem aargauischen Richter um so weniger einzulassen, als eine Manifestationspflicht na¬ mentlich in so weitem Umfange, wie das aargauische Konkurs¬ gesetz dieselbe statuirt, welche über den Cridar und dessen Fa¬ milie hinausreicht, bekanntlich weder im gemeinen Rechte be¬ gründet, noch in der Mehrzahl der übrigen kantonalen Gesetz¬ gebungen anerkannt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der Entscheid des aargauischen Obergerichtes vom 16. November 1878 als nichtig aufgehoben.