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1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung der
35. Urtheil vom 23. Mai 1879 in Sachen Böppli. vorliegenden Beschwerde ist von keiner Partei bestritten worden A. G. Böppli ist Inhaber einer Anzahl von Aktien der Anglo¬ und steht insofern außer Zweifel, als, wie diesseitige Stelle schon in einer Reihe von Entscheiden ausgesprochen hat, seit In¬ Swiss Condensed Milk-Comp. in Cham. Da diese Gesellschaft krafttreten der neuen Bundesverfassung das Bundesgericht die¬ ihr Grundeigenthum und anderweitiges Vermögen im Kanton jenige Bundesbehörde ist, welche in Doppelbesteuerungsfällen zu Zug versteuern muß, so wollte G. Böppli den Betrag seiner Aktien an seinem im Kanton Zürich steuerpflichtigen Vermögen urtheilen und gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren hat.
2. In jenen Entscheiden (vergl. insbes. amtliche Sammlung in Abzug bringen. Allein die Steuerbehörden des Kantons Zü¬ der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. 1 S. 45 Erw. 1, rich gestatteten diesen Abzug nicht, sondern brachten auch jenen Bd. II S. 11 Erw. 1, S. 13 Erw. 5, S. 14 Erw. 1, S. 385 Aktienbesitz in Anschlag, gestützt auf § 2 des zürcherischen Steuer¬ gesetzes, welcher lautet: "Der Vermögenssteuer unterworfen ist Erw. 1, Bd. III S. 6 Erw. 1 und S. 23 Erw. 7) ist aber
a. das in und außer dem Kanton befindliche Gut eines im Kan¬ weiter ausgeführt, daß, so lange das in Art. 46 lemma 2 der ton wohnhaften Bürgers oder Niedergelassenen oder einer im Bundesverfassung in Aussicht genommene Gesetz nicht erlassen Kanton bestehenden Korporation." sei, das Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung nur insoweit B. Hierüber beschwerte sich Böppli beim Bundesgerichte. Er seine Intervention eintreten lassen dürfe, als nach bisherigem stellte das Begehren, daß sein Besitzthum, soweit es in sog. Cha¬ durch die Praxis der Bundesbehörden ausgebildetem Bundesrechte mer Milchkondensationsaktion bestehe, im Kanton Zürich nicht eine Doppelbesteuerung als vorhanden erachtet und unzulässig erklärt worden sei, indem die frühere bundesrechtliche Praxis steuerpflichtig erklärt werde, und führte zur Begründung dieses Begehrens an: Da sowohl der Kanton Zug als der Kanton durch jene Verfassungsbestimmung insofern die verfassungsmäßige Sanktion erhalten habe, daß ein Zurückgehen hinter bisheriges Zürich die bezeichneten Aktien besteuern wolle, so liege ein Fall Bundesrecht nicht möglich sei; daß aber im Fernern, da die Bun¬ von Doppelbesteuerung vor, gegen welchen das Bundesgericht Schutz gewähren müsse, und frage sich nur, ob der Kanton Zug desverfassung das Prinzip der Unzulässigkeit der Doppelbesteue¬ oder der Kanton Zürich besser berechtigt sei, die Aktien zu be¬ rung nicht bestimmt ausspreche, sondern es lediglich als Sache der Bundesgesetzgebung erkläre, die erforderlichen Bestim¬ steuern. In einer Reihe von bundesgerichtlichen Entscheidungen mungen gegen die Doppelbesteuerung zu treffen, dem Bundesge¬ sei nun ausgesprochen, daß Aktiengesellschaften in demjenigen richt nicht zukomme, über das bisherige Bundesrecht hinauszu¬ Kanton der Besteuerung unterliegen, in welchem sie ihren Sitz haben, woraus folge, daß das Recht des Kantons Zürich im vor¬ gehen, sondern die definitive Regelung dieser Materie durch die Bundesgesetzgebung abgewartet werden müsse. (Vergl. bes. amt¬ liegenden Falle weichen müsse. C. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ liche Sammlung Bd. II S. 13 Erw. 5.
3. Nun sprechen die bis zum Erlaß der neuen Bundesverfas¬ sung der Beschwerde an unter Berufung auf die oben (Fakt. A
a. E.) angeführte Bestimmung des zürcherischen Steuergesetzes sung von den politischen Bundesbehörden gegen Doppelbesteue¬ rung ergangenen Entscheide den Satz, daß die gleichzeitige Be¬ und eine Verordnung des zürcherischen Regierungsrathes vom
22. Juni 1870, welche in § 6 bestimmt, daß Aktien von den steuerung der Aktien in der Hand des Aktionärs und des Aktien¬ Inhabern zu besteuern seien. vermögens bei der Aktiengesellschaft eine unzulässige Doppelbe¬ D. Die Regierung des Kantons Zug beantragte dagegen, in steuerung begründe, jedenfalls nicht so bestimmt aus, daß derselbe Uebereinstimmung mit dem Rekurrenten, daß das Steuerrecht als feststehender Grundsatz des Bundesrechtes betrachtet werden könnte. Die Bundesversammlung hat sich mit einem solchen des Kantons Zug geschützt werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Falle gar nie beschäftigt und die beiden bundesräthlichen Ent¬
scheide, welche sich auf diesfällige Beschwerden beziehen, sind nicht geeignet, jenen Satz festzustellen. Vielmehr führt das bundes¬ räthliche Erkenntniß vom 13. November 1868 i. S. der Central¬ bahngesellschaft aus, daß in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft und der Inhaber der einzelnen Aktien eine Dop¬ pelbesteuerung nicht liege, weil die Aktiengesellschaften im Rechts¬ verkehre als besondere von den einzelnen Aktionären verschiedene Persönlichkeiten erscheinen, das Aktienvermögen somit zunächst Vermögen der einen genossenschaftlichen Körperschaft sei, während die physischen Personen nur Vermögensstücke an einzelnen Aktien haben können. Allerdings hat dann der Bundesrath in einem spätern Entscheide vom 5. Juni 1874 i. S. Meyer, welcher sich darüber beschwerte, daß das Vermögen und der Erwerb der Ak¬ tiengesellschaft "Spinnerei und Weberei Aarburg" durch oberge¬ richtliche Urtheile im Kanton Aargau steuerpflichtig erklärt wor¬ den sei, während er auch im Kanton Luzern die Staats- und Gemeindesteuern von seinen Aktien zu bezahlen habe, sich dahin ausgesprochen, daß Rekurrent die Staats- und Gemeindesteuer von den betreffenden Aktien nur an seinem Wohnorte im Kan¬ ton Luzern zu entrichten habe und eine Besteuerung des Aktien¬ vermögens und Erwerbes im Kanton Aargau nicht statthaft sei. Allein es ist hier nicht zu übersehen, daß — was der Bundes¬ rath in der Begründung seines Entscheides ausdrücklich hervor¬ hebt und bei Erlaß des letztern offenbar von entscheidendem Ein¬ flusse gewesen ist — sowohl das aargauische als das luzernische Steuergesetz ausdrücklich als Regel aufstellen, daß bei Gesell¬ schaften (inclusive Aktiengesellschaften) die Steuer auf die einzel¬ nen Antheilhaber nach Verhältniß ihrer Betheiligung verlegt wer¬ den solle und daher die angefochtenen Urtheile des aargauischen Obergerichtes mit dem aargauischen Gesetze selbst in Widerspruch standen. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes i. S. der Gemeinde Rheinfelden vom 1. März 1879; amtl. Sammlung Bd. V Nr. 16.) Auch erklärt der Bundesrath in jenem Entscheide immerhin, daß wenigstens dann eine Aktiengesellschaft in dem einen und der Aktionär in dem andern Kanton zur Besteuerung herangezogen werden könne, wenn die Gesellschaft ein besonderes von dem Aktienkapital getrenntes Vermögen — worunter wohl namentlich der Reservefonds zu verstehen — besitze. Hienach kann also davon, daß die gleichzeitige Besteuerung der Aktiengesellschaften für ihr Vermögen und der Aktionäre für ihre Aktien gegen bisheriges feststehendes Bundesrecht verstoße, keine Rede sein.
4. Es kann aber auch ferner kaum einem begründeten Zweifel unterliegen, daß die Prinzipien, welche die bisherige bundesrecht¬ liche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, insbesondere bezüglich der Besteuerung des Gewerbebetriebes einzelner physischer Per¬ sonen oder von Kollektivgesellschaften aufgestellt hat, für Fälle der vorliegenden Art nicht ohne Weiters zur Anwendung gebracht werden können, sondern daß es sich hier um ein Verhältniß han¬ delt, zu dessen Regelung unter allen Umständen besondere gesetz¬ liche Bestimmungen erforderlich sind. Die vollständige Abson¬ derung des Vermögens der Aktiengesellschaft von dem Vermögen der einzelnen Gesellschafter, welche die erstere als ein besonderes Rechtssubjekt erscheinen läßt, die rechtliche Natur der Aktie als selbständiges Vermögensstück, welches, wie jedes andere Werth¬ papier, Gegenstand von Rechtsgeschäften, insbesondere frei ver¬ äußerlich und übertragbar ist (und, beinebens bemerkt, leicht eine mißbräuchliche Verwendung bei der Steuereinschätzung gestattet), haben nicht bloß in dem oben angeführten bundesräthlichen Ent¬ scheide vom 15. November 1868, sondern auch in der Theorie und der Gesetzgebung anderer Staaten zu der Auffassung geführt, daß in der gleichzeitigen Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär eine persönliche Doppelbesteuerung nicht liege, und es kann angesichts des bereits citirten Art. 46 lemma 2 der Bun¬ desverfassung, welcher ausdrücklich die Erlassung der gegen Dop¬ pelbesteuerung erforderlichen Bestimmungen der Bundesgesetz¬ gebung zuweist, nur dem Gesetzgeber und nicht dem Bundesge¬ richte, welches die Gesetze nicht zu machen, sondern nur anzu¬ wenden hat, zukommen, jene Frage zu lösen und für den Fall, als Doppelbesteuerung angenommen werden sollte, die diesfalls nöthigen Bestimmungen zu treffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist abgewiesen.