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32. Urtheil vom 27. Juni 1879 in Sachen der Mechanischen Bindfadenfabrik Schaffhausen. A. Die nach Maßgabe der schaffhausenschen Gesetzgebung ge¬ gründete Aktiengesellschaft "Mechanische Bindfadenfabrik in Schaff¬ hausen," deren Sitz und Gerichtsstand in Schaffhausen sich be¬ findet, während das Fabriketablissement in der zürcherischen Gemeinde Flurlingen liegt, bezahlte bis zum Jahre 1878 ledig¬ lich die Gemeindesteuern von ihrem im zürcherischen Gebiete befindlichen liegenschaftlichen Vermögen an die Gemeinde Flur¬ lingen. Als nun im Jahre 1878 die Stadt Schaffhausen sie mit einer Gewerbesteuer für die Jahre 1876 bis 1878 belegte, anerkannte sie die Steuerpflicht in Schaffhausen grundsätzlich und verlangte lediglich eine Reduktion des Steueransatzes. Da der Stadtrath Schaffhausen diesem Begehren nicht entsprach, rekurrirte die Mechanische Bindfadenfabrik an die schaffhausen¬ sche Regierung, bestritt jedoch auch bei dieser Behörde die Be¬ rechtigung der Stadt Schaffhausen zur Erhebung einer Gewerbe¬ steuer nicht, sondern beschwerte sich lediglich über die Berechnung derselben. Allein der Regierungsrath wies durch Beschluß vom
5. Februar 1879 den Rekurs ab und verpflichtete die Rekur¬
rentin an die Stadt Schaffhausen eine Gewerbesteuer von 100 Fr. per Jahr zu bezahlen. B. Ueber diesen Beschluß beschwerte sich nun die Mechanische Bindfadenfabrik beim Bundesgerichte, indem sie im Wesent¬ lichen vorbrachte; Eine Gewerbesteuer könne nur da gefordert werden, wo das Gewerbe betrieben werde. Ihr Gewerbebetrieb finde im Kanton Zürich statt und es sei daher die Stadt Schaff¬ hausen nicht berechtigt, von der Mechanischen Bindfadenfabrik eine Gewerbesteuer zu fordern. Von der Forderung der staat¬ lichen Vermögens- und Einkommenssteuer, welche im Kanton Zürich sonst überall bezogen werde, sei nur deshalb Umgang genommen worden, weil die Mechanische Bindfadenfabrik bis dahin kein Vermögen und kein Einkommen gehabt habe. Rekur¬ rentin stellte demnach das Gesuch um Aufhebung des Beschlusses vom 5. Februar 1879. C. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen machte in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam, daß Rekurrentin ihre Steuerpflicht vor den kantonalen Behörden niemals bestrit¬ ten, sondern dieselbe anerkannt habe. Die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbe, das außerhalb der schaffhauser Grenze betrieben werde, sein rechtliches Domizil aber in Schaffhausen habe, dessen Staatseinrichtungen benutze und den Rechtsschutz in nicht unbedeutender Weise in Anspruch nehme, dort eine mäßige Gewerbesteuer zu bezahlen habe, die es nirgends sonst bezahle, überließ die Regierung dem Ermessen des Bundes¬ gerichtes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Da Rekurrentin, wie aus den von der Regierung des Kantons Schaffhausen beigebrachten Akten klar hervorgeht, die Pflicht zur Bezahlung einer Gewerbesteuer für die Jahre 1876 bis 1878 an die Stadt Schaffhausen vor den kantonalen Be¬ hörden nicht nur nicht bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt und sich lediglich über die Größe derselben beschwert hat, so kann die Steuerpflicht bezüglich der bezeichneten drei Jahre nicht mehr zum Gegenstand einer Beschwerde an diesseitige Stelle gemacht werden, sondern muß es einfach bei der Aner¬ kennung der Rekurrentin sein Verbleiben haben.
2. Uebrigens könnte von einer Doppelbesteuerung, beziehungs¬ weise einem Eingriffe des Kantons Schaffhausen in die Sou¬ verainetät des Kantons Zürich im vorliegenden Falle nur in¬ sofern die Rede sein, als nachgewiesen würde, daß der Kanton Zürich auch über solche Aktiengesellschaften, welche nur ihren Gewerbetrieb in seinem Gebiete ausüben, ihren Sitz dagegen auswärts haben, die Steuerhoheit über deren liegenschaftliches Vermögen hinaus beanspruche; ein Nachweis, den die Rekurren¬ tin zur Zeit keineswegs geleistet hat, dessen Beibringung ihr aber gegenüber einer zukünftigen Steuerforderung der Stadt Schaffhausen, für die Jahre 1879 u. s. w., vorbehalten bleibt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.