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5_I_143

BGE 5 I 143

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

33. Urtheil vom 24. Mai 1879 in Sachen Gerber. A. Durch Entscheid vom 29. Mai 1878 hat der Staatsrath des Kantons Tessin zwei von G. Giovanelli im Auftrage der Firma Gerber und Komp. erhobene Rekurse, in welchen gegen die Heranziehung genannter Firma zur kantonalen und Ge¬ meindesteuerung in der tessinischen Gemeinde Magadino Be¬ schwerde geführt wurde, verworfen und erkannt, es sollen die geforderten Steuerbeträge im Belaufe von 182 Fr. für das Jahr 1876 und 202 Fr. 80 Cts. für das Jahr 1877 beige¬ trieben werden. — Dieser Entscheid stützt sich im Wesentlichen darauf, daß G. Giovanelli im Register der Handels- und Ge¬ werbetreibenden der Gemeinde Magadino als Repräsentant des Hauses Gerber und anderer Handelshäuser für ein Käseproduk¬ geschäft mit einem Kapital von 24,000 Fr. und einem Einkom¬ men von 4000 Fr. eingetragen und gegen diese Einträge inner¬ halb der gesetzlichen Frist keine Einsprache erhoben worden sei. In Nachachtung dieses Beschlusses betrieb der Gemeinderath Magadino den G. Giovanelli als Repräsentanten von Gerber und Komp. sowohl für die 1876er und 1877er als auch für die

1878er Staats- und Gemeindesteuer im Betrage von 868 Fr. 80 Cts., wogegen Giovanelli erklärte, daß er den Schutz der Bundesbehörden anrufen werde. B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1878 stellten nun Gerber und Komp. beim Bundesgerichte das Begehren, möchte dasselbe erkennen: Es sei der Kanton Tessin prinzipiell nicht berechtigt, die Firma Gerber und Komp. in Thun für ihr Waarendepot in Magadino in kantonale und Gemeindesteuerung zu ziehen;

2. es seien somit der Kanton Tessin und die Gemeinde Ma¬ gadino nicht berechtigt, von dem Vertreter der Firma Gerber und Komp., G. Giovanelli, die Staats- und Gemeindesteuer für die Jahre 1876 und 1877, wie geschehen, einzufordern;

3. es sei auch für das Jahr 1878 und für die folgenden Jahre der Kanton Tessin zu einer solchen Steuerforderung nicht berechtigt. Zur Begründung dieser Begehren führten Rekurrenten im Wesentlichen an: Sie haben ihren Sitz in Thun, Kanton Bern, und versteuern dort ihr gesammtes Einkommen an Staat und Gemeinde. In Magadino haben sie kein Zweiggeschäft, sondern es beschränke sich ihre dortige Geschäftsthätigkeit darauf, daß sie zum Export, insbesondere nach Italien, bestimmte Waaren dort in den Magazinen des Speditions- und Kommissionshauses Ruffoni Antognini und Komp., denen sie dafür Lagerspesen und Provisionen zu entrichten haben, auf so lange niedergelege, bis sie in der Lage seien, über dieselben zu verfügen. Es befinde sich in Magadino kein Mitglied oder Repräsentant der Firma, es werden dort keine kaufmännischen Bücher und keine besondere Kasse geführt, sondern die Geschäfte, welche über die in Maga¬ dino momentan konsignirten Waaren geschlossen werden, figu¬ riren in den Büchern, welche in Thun geführt werden, die Tratten über die aus dem Lager in Magadino verkauften Waaren werden von Thun aus gezogen, die Ordre über die dort niedergelegten Waaren gehen von dem Comptoir in Thun oder den Handlungsreisenden der Firma aus und zu den letz¬ teren gehöre auch G. Giovanelli. Derselbe sei langjähriger, mit fixem Gehalt angestellter Reisender der Rekurrenten und habe sein Domizil nicht in Magadino sondern die von ihm abge¬ schlossenen Geschäfte werden an den verschiedensten Orten ver¬ handelt. Nun sehe weder das tessinische noch überhaupt ein Gesetz irgend eines Staates eine Besteuerung einer auswärts domizilirenden Handelsgesellschaft vor, welche gelegentlich viel¬ leicht ein einziges Handelsgeschäft im Inlande abschließe, son¬ dern es erfordern alle Gesetze die Ausübung eines Handels¬ gewerbes im Inlande. Dagegen werden die Rekurrenten im Kanton Bern für den Gesammtbetrag ihres steuerpflichtigen Einkommens besteuert, ohne daß darauf, daß ein Theil der von ihnen verkauften Waaren im Kanton Tessin gelagert und von dort aus weiter spedirt worden, die geringste Rücksicht genommen würde. Wenn nun noch durch den Kanton Tessin Rekurrenten für ihre dort gelagerten Waaren der Handels- und Gewerbe¬ steuer unterworfen werden könnten, so würde eine Doppel¬ besteuerung entstehen, welche unzulässig sei. Unter vorliegenden Verhältnissen könne aber nach der bundesrechtlichen Praxis kei¬ nem Zweifel unterliegen, daß dem Kanton Bern das aus¬ schließliche Steuerrecht zustehe. Eventuell, falls die Steuer¬ berechtigung des Kantons Tessin zugelassen würde, müßte der Steueransatz im Kanton Bern entsprechend herabgesetzt werden und würden sie dann den Antrag stellen, daß dasjenige, was Rekurrenten im Kanton Tessin an Staats- und Gemeindesteuer zu bezahlen haben, von der Staats- und Gemeindesteuer im Kanton Bern in Abzug gebracht werde. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern unterstützte das Begehren der Rekurrenten. Dagegen trug die Regierung des Kantons Tessin auf dessen Abweisung an, indem sie in erster Linie geltend machte, der Rekurs sei verspätet, und eventuell anführte: Die Firma Gerber und Komp. halte in Magadino ein Käselager, schließe durch ihren Vertreter, G. Giovanelli, im Kanton Tessin sowohl mit Fremden als mit Einheimischen Engros- und Detail-Geschäfte ab und vollziehe sie dort direkt ab bezeichnetem Lager. Dieser Giovanelli wohne in Orselina, halte dort ein Bureau und einen Angestellten, stelle die Fak¬ turen für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte selbst aus und es seien diese Fakturen mit dem Timbre « Succursale di Lo¬

carno » versehen. Rekurrenten handeln durch ihren Vertreter Giovanelli im Kanton Tessin wie jeder andere dort nieder¬ gelassene Käsehändler und zwar sei ihr Geschäft daselbst ein sehr blühendes. Hieraus gehe hervor, daß dieselben im Kanton Tessin eine Niederlassung, Succursale, haben, und daher sowohl nach dem Rechte des Kantons Tessin als nach dem Bundes¬ rechte pflichtig seien, das in dieser Niederlassung befindliche Vermögen und aus demselben fließende Einkommen im Kanton Tessin zu versteuern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der von den Rekurrenten angefochtene Entscheid des Staats¬ rathes des Kantons Tessin datirt vom 29. Mai 1878 und ist den Rekurrenten, wie sie in der Beschwerdeschrift selbst erklären, vor dem 12. Juni 1878 eröffnet worden. Da nun die vom

23. August datirte Beschwerdeschrift erst am 24. gl. Mts. in Thun auf die Post gegeben worden, so muß allerdings der Re¬ kurs, soweit er sich gegen jenen staatsräthlichen Entscheid richtet, wegen Verspätung von der Hand gewiesen werden, indem zur Zeit der Einreichung der Beschwerdeschrift die in Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an¬ gesetzte sechzigtägige Rekursfrist bereits spätestens am 11. August 1878 abgelaufen gewesen war.

2. Dagegen steht nichts entgegen, gemäß dem bisher in solchen Fällen beobachteten Verfahren, bezüglich der Steuer für das Jahr 1878, auf welche jener Entscheid sich nicht bezieht, auf die Beschwerde einzutreten und zu untersuchen, ob Rekurrenten zur Bezahlung von Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Tessin angehalten werden können.

3. In dieser Hinsicht ist nun dem Rekurrenten darin beizu¬ pflichten, daß nicht schon der Abschluß einzelner Handelsgeschäfte im Kanton Tessin und das Halten eines Käsedepots genügt, um sie dem Steuerrechte dieses Kantons zu unterwerfen, sondern daß sie nur insofern zur Bezahlung der tessinischen Staats¬ und Gemeindesteuern angehalten werden können, als sie daselbst eine Handelsniederlassung oder Succursale besitzen.

4. Nun legt zwar die Regierung von Tessin ohne Grund Gewicht darauf, daß Rekurrenten selbst den G. Giovanelli ihren Repräsentanten nennen, denn die Stellung eines Repräsentanten kann eine ganz verschiedene sein und bekanntlich wird jene Be¬ zeichnung auch auf bloße Geschäftsreisende angewendet. Allein im vorliegenden Falle handelt es sich allerdings nicht bloß um ein solches Verhältniß. G. Giovanelli ist nicht Geschäftsreisen¬ der, sondern nach der Art und Weise, wie er zeichnet, Procurist der Rekurrenten und daß derselbe im Tessin nicht nur ver¬ einzelte Handelsgeschäfte abschließt, beziehungsweise nicht bloß die Geschäfte für das Haupt-Etablissement vermittelt, sondern daselbst ein selbständiger kaufmännischer Geschäftsbetrieb statt¬ findet, welchem Giovanelli in seiner Eigenschaft als Procurist vorsteht, dürfte daraus hervorgehen, daß er unbestrittenermaßen in Orselina ein Bureau und einen Angestellten hält, daß laut den von der Regierung von Tessin beigebrachten Belegen in Locarno die Fakturen für die von Giovanelli abgeschlosse¬ nen Geschäfte ausgestellt und die Kaufpreisforderungen ein¬ kassirt werden, daß in Magadino ein Käselager sich befindet von welchem aus die abgeschlossenen Kaufgeschäfte effektuirt werden und daß endlich die von Giovanelli ausgestellten Fakturen den mittelst eines Stempels angebrachten Beisatz: « Succursale di Locarno » tragen. Wenn Rekurrenten behaup¬ ten, daß dieser Beisatz von Giovanelli willkürlich gemacht werde, so kann dieser bloßen Parteibehauptung, namentlich ange¬ sichts der übrigen angeführten Momente, kein Gewicht beigelegt werden.

5. Hienach ist der Kanton Tessin berechtigt, den in seinem Gebiete stattfindenden Gewerbebetrieb der Rekurrenten, d. h. das in die Succursale derselben verwendete Betriebskapital und das aus derselben herrührende Einkommen nach Maßgabe seiner Gesetzgebung der Staats- und Gemeindesteuer zu unterwerfen, wogegen dann allerdings der Kanton Bern sich der Besteuerung dieses Vermögens und Einkommens enthalten muß. Eine Ver¬ fügung der bernischen Behörden, wonach dieselben sich weigerten, einem solchen Begehren der Rekurrenten zu entsprechen, liegt aber zur Zeit nicht vor, und ist daher gegenwärtig auch keine Veranlassung vorhanden, in dieser Richtung einen Entscheid zu treffen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Entscheid des Staatsraths von Tessin vom 29. Mai 1878 gerichtet ist, wegen Verspätung nicht eingetreten; im Uebrigen ist dieselbe abge¬ wiesen.