Volltext (verifizierbarer Originaltext)
31. Urtheil vom 15. Februar 1879 in Sachen Oberurnen gegen Silenen. A. Am 15. Februar 1868 gebar Maria Müller von Ober¬ urnen ein uneheliches Kind, welches auf den Namen Albin Jauch ins Taufregister eingetragen und durch Urtheil des Ehe¬ gerichtes des Kantons Glarus vom 6. November 1868 geschlechts¬ heimats- und unterhaltungshalber dem Albin Jauch von Silenen, damals wohnhaft in Mollis, Kantons Glarus, zugesprochen wurde. Das Urtheil stützt sich darauf, daß der Beklagte Vater¬ schaft und Eheversprechen zu Amtshanden wiederholt anerkannt habe und daher das Kind sowohl nach den glarnerischen als nach den urnerschen Gesetzen dem Vater zugesprochen werden müsse. B. Seither wurde der Knabe von seiner Mutter in Oberurnen verpflegt, ohne daß, wie es scheint, diese Gemeinde von Silenen einen Heimatsschein verlangt und erhalten hätte. Erst als die Maria Müller im Jahre 1876 sich mit einem Bürger der Ge¬ meinde Nettstall verehelichte, stellte das Polizeiamt dieser Ge¬ meinde an die Behörden von Uri das Gesuch um Zusendung eines Heimatsscheines, welches jedoch ungeachtet der Intervention der glarnerischen Standeskommission abschlägig beschieden wurde. C. Nunmehr trat die Gemeinde Oberurnen gestützt auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte gegen die Gemeinde Silenen mit dem Klagebegehren auf, daß die Gemeinde Silenen verpflichtet werde, das fragliche Kind als ihren Bürger und Heimatsberechtigten anzuerkennen. Zur Begründung dieses Be¬ gehrens stützte sich Klägerin:
1. auf das Urtheil des glarnerischen Ehegerichtes vom 6 November 1868, welches der Gemeinde Silenen fr. Zt. mit¬ getheilt worden sei, ohne daß dieselbe ein Rechtsmittel dagegen ergriffen habe;
2. die Anerkennung der Vaterschaft durch den Albin Jauch und
3. darauf, daß im Jahre 1868 im Kanton Uri, gleichwie im Kanton Glarus, das Paternitätsprinzip gegolten habe. D. Die Gemeinde Silenen trug auf Abweisung der Klage an. Sie bestritt, daß dem Urtheile des glarnerischen Ehegerichtes ihr gegenüber irgend welche rechtliche Wirksamkeit zukomme, in¬ dem die Glarner Gerichte gar nicht kompetent gewesen seien, dem betreffenden Kinde ein urnersches Gemeindebürgerrecht zu¬ zusprechen. Eine Anerkennung des glarnerischen Gerichtsstandes sei nie erfolgt. Allerdings habe der Kanton Uri bis zum Jahre 1872 dem Paternitätsprinzip gehuldigt; allein das betreffende Gesetz schreibe vor, daß Vaterschaftsklagen auswärtiger Weibspersonen gegen Urnerbürger bei den urnerschen Gerichten anhängig gemacht werden müssen und dem Bezirke ein Einspruchsrecht gegen die¬ selben zustehe. Insbesondere sei der Bezirk legitimirt, wegen Einverständnisses der Betheiligten in dem Paternitätsprozeß sich einzumischen und Anträge betreffend Auflegung des Eides zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist ein in der bundesrechtlichen Praxis längst und konstant anerkannter Grundsatz, daß für die Beurtheilung der Frage, ob ein außerehelich erzeugtes Kind der Heimatsgemeinde des Vaters als Bürger zufalle, nur diejenige Gesetzgebung ma߬ gebend und nur derjenige Richter kompetent ist, welchem die be¬ treffende Gemeinde unterworfen ist. (Vergl. amtl. Sammlung der bundesgerichtl. Entscheidungen Bd. II, S. 578 f und Bd. III S. 646 Erw. 2.)
2. Hievon ausgehend kann das Urtheil des glarnerischen Ehegerichtes vom 6. November 1868 gegenüber der Beklagten keine Rechtskraft beanspruchen. Denn die Gemeinde Silenen ist der glarnerschen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen, sondern der kompetente Richter in Bürgerrechtsstreitigkeiten ist für sie ledig¬
lich der urnersche Richter und das Bundesgericht. Nur wenn die Beklagte den glarnerschen Gerichtsstand anerkannt hätte, könnte Klägerin, immerhin vorbehältlich der Rechte des Be¬ zirkes Uri (Erw. 4), die Vollziehung jenes Urtheils gegen sie verlangen. Allein eine solche Anerkennung der Gemeinde Silenen liegt überall nicht vor; denn nicht nur hat die Gemeinde Sile¬ nen sich auf die Klage der Maria Müller vor Ehegericht Glarus nie eingelassen, sondern nach den von der Klägerin selbst ein¬ gelegten Akten sofort nach Erhalt des ehegerichtlichen Urtheils durch Vermittlung der Regierung von Uri die Kompetenz jenes Gerichtes ausdrücklich bestritten (Act. Nr. 68.) Zu Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil war die Gemeinde Silenen durchaus nicht verpflichtet.
3. Es frägt sich daher, ob diejenigen Voraussetzungen vor¬ handen seien, unter denen nach der zutreffenden Gesetzgebung das von der M. Müller außerehelich geborene Kind der Ge¬ meinde Silenen gerichtlich zugesprochen werden kann. Maßgebend ist in dieser Hinsicht, da Bundesvorschriften nicht bestehen, einzig die Gesetzgebung des Kantons Uri und nach dieser muß die Frage verneint werden.
4. Allerdings galt im Kanton Uri im Jahre 1868 das Paternitätsprinzip, jedoch mit der Beschränkung, daß nur ein nach Maßgabe der urnerschen Paternitätsordnung dem Vater ge¬ richtlich zugesprochenes Kind dessen Land-, Bezirks- und Gemeinde¬ bürgerrecht erwarb. (§ 13 der Paternitätsordnung vom Jahre 1857.) Nach §§ 4 und 5 dieses Gesetzes durfte nun ein außer¬ eheliches Kind dem Vater nur zugesprochen werden, wenn er selbst die Schwangerschaft und Vaterschaft vor der Geburt aner¬ kannt hatte und zugleich von keiner andern Seite Ein¬ sprache gemacht worden, oder wenn er dessen durch den gesetzlichen Eid der Mutter überwiesen war. Und zwar mußte der bürgerliche Stand des Kindes in jedem Falle, wenn eine Vaterschaftsklage erhoben worden, durch das Bezirksgericht, in dessen Kreise die Heimatsgemeinde des angeb¬ lichen Vaters sich befand, bestimmt werden; dies auch dann, wenn ein Urnerbürger von einer Auswärtigen der Vaterschaft beklagt wurde. (§ 7 ibidem.) Das Be¬ zirksgericht hatte sodann nicht nur im Nichtanerkennungsfalle des Vaters, sondern auch wenn der Bezirk es verlangte, jedesmal über die Gestattung des Beweiseides zu entscheiden, und das Gesetz führt in § 6 verschiedene Gründe auf, welche die Ge¬ stattung des Eides verhindern, worunter z. B. den Grund der nichtrechtzeitigen Anhängigmachung der Klage, wenn dieselbe nämlich nicht innert sechs Monaten nach der Niederkunft beim urnerschen Gerichte eingeleitet worden. Dem Bezirke war das Recht der Einsprache in jeder Beziehung gestattet und die jeweiligen Vaterschaftsklagen mußten daher vor ihrer gericht¬ lichen Beurtheilung dem Bezirkssäckelamte zur Kenntniß gebracht werden.
5. Hienach kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß nach der im Jahre 1868 im Kanton Uri bestandenen Paternitätsgesetzgebung ein außereheliches Kind nur insofern das Bürgerrecht seines urnerschen Vaters erwarb, als dasselbe dem letztern in einem vor den Urnergerichten geführten Vaterschaftsprozesse, in welchem also die Mutter selbst als Partei, Klägerin, Theil nahm, zugesprochen worden war. Ein solcher Zuspruch des von der Maria Müller außerehelich ge¬ borenen Kindes an den Albin Jauch von Silenen seitens des Bezirksgerichtes Uri ist aber nie erfolgt und wäre gegenwärtig auch nicht mehr möglich, woraus folgt, daß die Klage der Ge¬ meinde Oberurnen verworfen werden muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.