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5_I_127

BGE 5 I 127

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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30. Urtheil vom 10. Januar 1879 in Sachen Unterfinger gegen Kanton Luzern. A. Wie viele andere schweizerische Kantone besitzt auch der Kanton Luzern seit Anfang dieses Jahrhunderts eine öffentliche Brandversicherungsanstalt. Das am 1. Christmonat 1869 revi¬ dirte Gesetz über dieselbe enthält folgende wesentliche Bestim¬ mungen: § 1. Für den Kanton Luzern besteht eine auf Gegenseitigkeit gegründete öffentliche Brandversicherungsanstalt, welche den Brand¬ schaden an Gebäuden nach Verhältniß ihrer Versicherung aus den Beiträgen sämmtlicher Anstaltsgenossen vergütet. § 2. Die Anstalt umfaßt alle im Kanton Luzern befindlichen öffentlichen Gebäude, welche nicht unter die im Gesetze selbst bezeichneten Ausnahmen fallen oder vom Regierungsrathe wegen besonderer Feuergefährlichkeit ausgeschlossen werden. § 4. Die der kantonalen Versicherungsanstalt einverleibten Gebäude dürfen bei Strafe und Verlust der Vergütung allfälli¬ gen Brandschadens bei keiner andern Anstalt versichert sein. § 5. Der Regierungsrath ist zur Rückversicherung der von der kantonalen Versicherungsanstalt geleisteten Versicherungen berechtigt. § 6. Die Versicherungsanstalt leistet nach Maßgabe des Ge¬ setzes Ersatz für Schaden, der durch Feuer, Blitzschlag u. s. w. entstanden ist. "Brandbeschädigungen die durch Kriegsereignisse "veranlaßt worden, hat der Staat an der Stelle der Versiche¬ "rungsanstalt in billiger Weise zu vergüten, sofern ein ander¬ "weitiger Ersatz nicht erhältlich ist." § 8. In Fällen, die an den Strafrichter verwiesen werden, entscheidet dieser über die dem Eigenthümer gebührende Ent¬ schädigung. In den andern Fällen steht der Entscheid dem Regierungsrathe zu. Will der Beschädigte denselben nicht aner¬ kennen, so hat er innert zwei Monaten "seine Forderung an die Assekuranzanstalt" bei den zuständigen Gerichten anhängig zu machen. § 9. In denjenigen Fällen, wo (nach §§ 7 und 8 des Ge¬

setzes) ein Brandbeschädigter seine Anspruchsrechte auf die Ent¬ schädigung aus der Versicherungsanstalt (wegen eigener Verur¬ sachung des Brandes u. s. w.) verliert, haftet die Anstalt den Besitzern von Hypotheken, soweit die Versicherungssumme reicht, erwirkt aber für die diesfälligen Zahlungen ein Regreßrecht auf das Vermögen des Thäters. § 10. Die Brandassekuranzanstalt wird vom Finanzdeparte¬ ment verwaltet. § 26. Bei Abschatzungen, welche in Folge eines Brand¬ unglückes stattfinden, sind die Sachverständigen von der Brand¬ versicherungsanstalt zu entschädigen. Untersuchungskosten über¬ nimmt, wenn der Verursacher der Feuersbrunst nicht ausgemit¬ telt ist, der Staat nach den hierüber bestehenden Vorschriften. § 27. Zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt werden von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben, zu welchem Behufe die versicherten Gebäude in Klassen eingetheilt werden. § 29. Alljährlich im Februar wird vom Regierungsrathe zur Deckung der Brandschäden des verflossenen Jahres der Bezug einer einfachen Brandsteuer angeordnet. Der die Jahresausgaben übersteigende Betrag dieser Steuer fällt in einen Reservefonds. Reicht der Ertrag einer einfachen Brandsteuer zur Deckung des Brandschadens nicht aus, so soll der Mehrbetrag aus dem Re¬ servefonds bestritten werden. Genügt der Reservefonds hiefür nicht, so ordnet der Regierungsrath außerordentliche Bezüge an, welche jedoch in der Regel während eines Jahres nicht eine einfache Steuer übersteigen sollen. In außerordentlichen Fällen hat der Regierungsrath dem Großen Rathe über die zur Deckung des Brandschadens weiter erforderlichen Bezüge Anträge vorzulegen. § 32. Die endgültig ausgemittelte Brandentschädigung soll von der Brandassekuranzanstalt unverzüglich geleistet werden. Die erforderlichen Vorschüsse sind der Anstalt aus der Staats¬ kasse vorzustrecken, derselben aber nach Eingang der Brandsteuer sogleich wieder zu erstatten. B. In dieser Brandassekuranzanstalt war die in Rothenburg gelegene Mühle des Klägers für 13,000 Fr. versichert. Im September 1877 ging dieselbe in Flammen auf und die Kreis¬ schätzer taxirten den Schaden nach Abzug des Werthes der Ueberreste auf 12,500 Fr. Gegen den Kläger wurde Anklage auf Brandstiftung erhoben, die Untersuchung jedoch später man¬ gels Beweises sistirt. Da sich aber bei der Untersuchung ergeben, daß Kläger eine beträchtliche Anzahl Stauden, welche in einem Zimmer der abgebrannten Gebäulichkeiten sich befunden, angeb¬ lich um einen Dieben zu entdecken, mit Sprengpulver geladen hatte, so kürzte der Regierungsrath die Entschädigungssumme um 3500 Fr. und setzte dem Kläger für den Fall, als er diesen Entscheid nicht anerkennen sollte, eine Frist von zwei Monaten an, um seine Forderung an die Assekuranzanstalt bei dem zu¬ ständigen Gerichte anhängig zu machen. C. Innert dieser Frist stellte nun Kläger, gestützt auf Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte das Begehren, daß der Staat Luzern, beziehungsweise die kantonale Brandassekuranz¬ anstalt verpflichtet werde, an ihn die amtlich ausgemittelte Ent¬ schädigungssumme von 12,500 Fr. ohne Abzug zu bezahlen. Allein der Beklagte stellte die Einrede, daß das Bundesgericht zur Behandlung dieses Prozesses nicht kompetent, beziehungs¬ weise der Kanton Luzern der unrichtig Beklagte sei, indem der Begründung anführte: In Art. 27 Ziffer 4 des Bundes¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege falle der "Kanton nur als privatrechtlicher Begriff, als Fiskus, in Be¬ tracht. Die kantonale Brandassekuranzanstalt sei aber kein Be¬ standtheil des Fiskus, da sie das Staatsvermögen nicht berühre. Die Staatskasse mache nur der Anstalt erforderlichenfalls Vor¬ schüsse, die aber sofort wieder erstattet werden müssen. Die Brand¬ versicherungsanstalt sei eine öffentliche Anstalt und zugleich in civilrechtlicher Beziehung ein selbständiges Rechtssubjekt, wie die sämmtlichen Bestimmungen des Brandassekuranzgesetzes beweisen. D. Kläger hielt die Einrede der Inkompetenz des Bundes¬ gerichtes für unbegründet. Die Brandversicherungsanstalt sei eine kantonale Anstalt, welche in der Rechtsperson des Staates auf¬ gehe und nicht als selbständiges Rechtssubjekt sich darstelle. Die Anstalt sei im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt gegründet worden, sie sei als eine öffentliche erklärt und werde vom Finanz¬ departement verwaltet, woraus klar hervorgehe, daß sie einer

jener Geschäftszweige sei, aus denen überhaupt die kantonale Administration sich zusammensetze. Im Versicherungswesen werde unterschieden zwischen Staatsunternehmen und Privatunter¬ nehmen; bei erstern sei selbstverständlich der Staat Unternehmer und es ändere nichts, ob derselbe dabei auf Gewinn spekulire oder nicht und ob die Staatskasse dabei engagirt sei oder nicht. Der eigentliche juristische Träger dieses Unternehmens sei der Staat und es lasse sich dasselbe als eigene Rechtspersönlichkeit juristisch gar nicht konstruiren. Es sei weder eine Societät, noch eine Stiftung noch eine Korporation. Die luzernische Gesetzgebung lasse hierüber keinen Zweifel übrig, indem Art. 18 des Civ.¬ Gesetzbuches sage: "Gemeinden und Korporationen, welche einen bleibenden Zweck haben, der ihnen vom Gesetzgeber gesichert worden, sind moralische Personen, die unter der Aufsicht der Regierung auf ihren eigenen Namen Rechte erwerben und Ver¬ bindlichkeiten eingehen können." Bei der Brandversicherungs¬ anstalt handeln nicht die Genossen, da solche überhaupt nicht vorhanden seien, sondern einzig die Regierung. Die Gebäude¬ besitzer seien Objekte der Anstalt d. h. nur steuerpflichtig gegen¬ über dem Staate. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung in Ver¬ bindung mit Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen Kläger im vorliegenden Falle die Kompetenz des Bundesgerichtes gestützt hat, bestimmt, daß das Bundesgericht civilrechtliche Streitig¬ keiten zwischen Kantonen (worunter, wie das Bundesgericht schon wiederholt erklärt hat, die Kantone als Privatrechtssubjekte, Fiskus, Staatskasse, zu verstehen sind) einerseits und Korpora¬ tionen oder Privaten anderseits insofern beurtheile, als der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Diese beiden Voraussetzungen würden hier zutreffen; dagegen setzt die ins Recht gefaßte Regierung in Widerspruch, daß der Kanton Luze¬ der richtige Beklagte, beziehungsweise die dortige Brandasse¬ kuranzanstalt ein Bestandtheil des Fiskus sei. Letztere stelle sich vielmehr als eine neben dem Staate bestehende besondere Anstalt mit eigener Rechtssubjektivität dar, welche der bundesgerichtlichen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Je nachdem man nun die gegen den Regierungsrath Namens des Staates Luzern "beziehungsweise der kantonalen Brandassekuranzge¬ sellschaft" erhobene Klage als gegen den Staat oder die Brand¬ assekuranzgesellschaft gerichtet ansteht, handelt es sich also im vorliegenden Falle um die Einrede der mangelnden Passivlegi¬ timation des Beklagten oder um die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes. Indessen ist diese Unterscheidung im vor¬ liegenden Falle insofern ohne materielle Bedeutung, als im einen wie im andern Falle lediglich die Frage zu untersuchen ist, ob die luzernische kantonale Brandversicherungsanstalt eine eigene Rechtsperson sei oder nicht, und je nach der Beantwortung dieser Frage die beklagtischerseits gestellte Einrede, welche sich übrigens nur der Form nach als Einrede, in Wahrheit aber als eine Bestreitung, Leugnen, darstellt, — indem in beiden Fällen der Kläger beweispflichtig ist, — abgewiesen oder gutge¬ heißen werden muß.

2. Die Brandversicherungsanstalt Luzern ist, wie schon ihr Name besagt, eine Anstalt und zwar, wie später noch auszu¬ führen ist, eine öffentliche oder Staatsanstalt. Daraus folgt aber ebensowenig, daß sie keine eigene privatrechtliche Persön¬ lichkeit, sondern ein bloßer Zweig der Staatsverwaltung, mit lediglich gesonderter Verwaltung des einschlägigen Staatsver¬ mögens, eine Station des Fiskus sei, als aus dem Ausdruck "Anstalt ohne Weiters das Gegentheil, daß sie ein eigenes Rechtssubjekt sei, gefolgert werden kann. Das Wort Anstalt wird vielmehr für Institute beiderlei Art gebraucht und insbe¬ sondere zerfallen auch die Staats¬ wie die Privatversicherungs¬ anstalten einerseits

a. in rein gegenseitige, wo die verbundenen Versicherten zugleich als Gesammtheit, Verband, auch die Versicherer sind und den Schaden, welcher Einzelne von ihnen aus der gemein¬ samen Gefahr trifft, gemeinschaftlich tragen, und anderseits

b. in solche, wo der Staat als Unternehmer die Ver¬ gütung des aus Feuersgefahr entstehenden Schadens übernimmt, und zwar entweder gegen feste Prämie (Spekulationsanstalt)

oder (was auch vorkommen mag, wenigstens gedenkbar ist, und Kläger hier als vorhanden zu erachten scheint) zu den Selbst¬ kosten, unter Verlegung des innerhalb einer bestimmten Periode den Staat treffenden Brandschadens sammt Verwaltungskosten auf die einzelnen Versicherten nach Verhältniß des Versicherungs¬ werthes, wie bei den gegenseitigen Versicherungsanstalten. In den beiden letztern Fällen erscheint die Versicherungsanstalt als eigentliches (industrielles) Staatsunternehmen, wie z. B. die Staatseisenbahnen, die Post, Telegraph u. s. w., und es ist deren Vermögen Staatsvermögen. Im ersten Falle besteht da¬ gegen der Natur der Sache nach die Versicherungsanstalt als besondere Anstalt neben dem Staate, als selbständiges Rechts¬ subjekt mit eigener Vermögensfähigkeit, und es trifft dies, wie sofort zu zeigen ist, auch für die vorwürfige Brandassekuranz¬ anstalt des Kantons Luzern zu.

3. Rein auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherungsverbände treten in verschiedener Gestalt, als Gesellschaften, Korporationen und öffentliche (Staats- oder Landes-) Anstalten auf. Wo die Verbindung eine freiwillige, auf dem Willen der Mitglieder be¬ ruhende ist, welchen auch deren Verwaltung und Leitung zu¬ kommt, erscheint der Verband, dessen juristische Natur bekannt¬ lich sehr bestritten ist, je nach der Gesetzgebung des betreffenden Staates als eine Gesellschaft, Genossenschaft oder Korporation. Wo dagegen, wie hier, die Existenz des Verbandes lediglich auf dem Staatswillen beruht, die Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit dem Besitze von Gebäuden im Staatsgebiete verknüpft ist, so daß zunächst lediglich die Gebäude (§§ 2, 4 u. s. w. des luzerni¬ schen Brandassekuranzgesetzes) und nur durch diese die Personen verbunden sind, die Mitgliedschaft somit gewissermaßen als Pflicht gegen den Staat erscheint, und auch ferner die Anstalt aus¬ schließlich von der Staatsgewalt geleitet und vertreten wird, da fällt der Versicherungsverband unter den Begriff der "öffent¬ lichen Anstalt," welche jedoch, da deren Substrat aus einem für die gegenseitige Garantie des Feuerschadens gebildeten Personen¬ verein besteht, immerhin ein korporatives Element besitzt, wie denn auch solche Verbände in der Regel (und so auch in der Klageschrift selbst öffentliche Brandassekuranzgesellschaften oder öffentliche Brand- resp. Feuersocietäten genannt werden. Und zwar ist allerdings die staatliche Natur dieses Verbandes im Kanton Luzern sehr scharf ausgeprägt, indem die Beiträge der Mitglieder, trotzdem ihr Bezug und ihre Verwendung nur im Interesse der letztern und nicht zur Bestreitung der Staatsaus¬ gaben geschieht, als öffentliche Abgaben, Steuern, angesehen und wie solche auf dem Exekutionswege eingetrieben werden (§§ 30 und 31 des Gesetzes) und ferner auch über die Pflicht zur Mitgliedschaft, die Abschätzung der der Anstalt einverleibten Ge¬ bäude und die Größe der Beiträge lediglich im Verwaltungs¬ wege entschieden wird. (§ 13 Abs. 3 und 8 des Ges.) Frägt es sich nun, ob diese Staatsanstalt, dieser öffentliche Verband, auch ein vom Staate als Fiskus unabhängiges Pri¬ vatrechtssubjekt mit eigener Vermögensfähigkeit sei, so kann vor¬ erst der von Kläger gegen diese Annahme aus Art. 18 des Civi¬ Gesetzb. hervorgeleiteten Einwendung keinerlei Gewicht zuerkannt werden. Jene Gesetzesbestimmung enthält einen allgemeinen Rechtssatz, wonach Gemeinden und Korporationen unter einer gewissen Voraussetzung als juristische Personen anerkannt wer¬ den müssen; sie schließt aber selbstverständlich nicht aus, daß der Staat durch besonderes Gesetz auch einer Anstalt die juristische Persönlichkeit ertheilt. Und zwar ist hiezu keineswegs erforder¬ lich, daß die Ertheilung der Rechtssubjektivität ausdrücklich (expressis verbis) geschehe, sondern es genügt, wenn einer An¬ stalt solche Rechte verliehen werden, welche die juristischen Per¬ sonen charakterisiren, und dies ist nun in concreto offenbar der Fall.

5. Es kann kaum zweifelhaft sein, daß eine rein auf Gegen¬ seitigkeit beruhende Anstalt, auch wenn sie nicht von den Mit¬ gliedern, sondern von außen, vom Staate, gegründet ist und geleitet wird, als ein eigenes, vom Staate verschiedenes, Privat¬ rechtssubjekt sich darstellt, indem solche Anstalten, wie ausgeführt, durch die Gesammtheit derjenigen Personen gebildet werden, welche sich gegen die gemeinsame Gefahr versichern und die Ge¬ sammtheit, der Verband der Mitglieder, gegenüber den Einzelnen als Versicherer erscheint, wozu offenbar eigene d. h. vom Staate als Fiskus unabhängige Rechtssubjek¬

tivität erforderlich ist. Die Frage stellt sich demnach im vorlie¬ genden Falle so, ob die luzernische kantonale Brandversicherungs¬ anstalt wirklich eine auf reine Gegenseitigkeit begründete Anstalt sei oder als ein Staatsunternehmen im eigentlichen Sinne (Erw. 2, lit. b) sich darstelle, und nun muß diese Frage zweifellos im erstern Sinne beantwortet werden. Denn nicht nur ist in § 1 des luzernischen Gesetzes ausdrücklich gesagt, daß die Brandassekuranz¬ anstalt auf Gegenseitigkeit gegründet sei, sondern es erscheint über¬ all in dem Gesetze nicht der Staat, Fiskus, sondern die Brand¬ assekuranzanstalt als Subjekt der Rechtsverhältnisse, indem ihr sowohl das Recht auf die Beiträge, welche die Anstaltsgenossen zu bezahlen haben, und die Rückvergütungen von Brandstiftern, als auch die Pflicht zur Entschädigung der Anstaltsgenossen zu¬ geschrieben wird. So heißt es in dem Gesetze (§ 1): "Die An¬ "stalt vergütet den Brandschaden an den Gebäuden nach Ver¬ "hältniß ihrer Versicherung aus den Beiträgen sämmtlicher An¬ "staltsgenossen," und in § 2 ist von der, von der kantonalen "Versicherungsanstalt den Gebäude eigenthümern geleiste¬ "ten Versicherung“ die Rede; nach § 6 "leistet die Versiche¬ "rungsanstalt Ersatz für den Schaden," der durch Feuer u. s. w. entstanden ist; Brandbeschädigungen, die durch Kriegsereignisse veranlaßt worden, hat dagegen der Staat an der Stelle der Versicherungsanstalt zu vergüten. Nach § 9 haftet die An¬ stalt den Hypothekenbesitzern und erwirkt sie ein Regreßrecht auf das Vermögen des Thäters. In § 26 wird wiederum ausdrücklich unterschieden zwischen der Brandversicherungsanstalt, welche die Sachverständigen zu entschädigen, und dem Staat, welcher unter Umständen die Untersuchungskosten zu tragen hat. Nach § 27 werden "zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt "von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben." Die Brand¬ steuern sind nach § 30 Absatz 2 der Anstalt abzuliefern und § 32 bestimmt, daß "die endgültig ausgemittelte Brandent¬ "schädigung von der Brandversicherungsanstalt unverzüglich "geleistet werden müsse und die erforderlichen Vorschüsse der "Anstalt aus der Staatskasse vorzustrecken seien." Und nach § 8 Abs. 3 hat der Beschädigte, wenn er den Entscheid der Regierung über die Höhe der Entschädigung nicht anerkennen will, seine Forderung an die "Assekuranzanstalt bei den zu¬ ständigen Gerichten anhängig zu machen. Ueberall wird sonach die Brandassekuranzanstalt als eigene Rechtsperson behandelt und an drei Stellen (§§ 6, 26 und 32) ausdrücklich vom Staate als Fiskus unterschieden beziehungsweise demselben gegen¬ über gestellt. Der Staat resp. die Staatskasse ist nicht Versicherer, sondern hat nur, nach endgültiger Ausmittelung der Brandent¬ schädigungen, der Anstalt die nöthigen Vorschüsse zu machen, welche von letzterer aus den Beiträgen der Genossen zurücker¬ stattet und, wie aus den bezüglichen Rechnungen hervorgeht, auch verzinst werden müssen. Es ist sonach keinem begründeten Zweifel unterworfen, daß das Vermögen der Brandversicherungs¬ anstalt (Beiträge, Rückvergütungen, Reservefonds) nicht Staats¬ vermögen ist, sondern der Anstalt selbst zugehört und es figurirt denn auch unbestrittenermaßen die Anstalt in den Staatsrech¬ nungen des Kantons Luzern nur in der Weise, daß die Zins¬ trägnisse aus jenen Vorschüssen verrechnet werden. Die Anstalt führt eine eigene Rechnung und bezahlt laut derselben auch ihre Verwaltungskosten selbst. Sie ist daher auch eine eigene juristische Person, gegen welche, wie übrigens § 8 des Gesetzes ausdrück¬ lich besagt, Forderungen wegen erlittenen Brandschadens im Streitfalle eingeklagt werden müssen.

6. Ob nach endgültiger Ausmittelung der Brandentschädi¬ gung nicht bloß der Anstalt, sondern auch dem Beschädigten ein Recht auf die zur Bezahlung erforderlichen Vorschüsse, beziehungs¬ weise auf Ausrichtung der Entschädigung, an die Staatskasse zustehe und insoweit wenigstens eine Mithaftung des Staates stattfinde, ist im vorliegenden Prozesse nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die der Klage entgegengestellte Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichtes ist begründet und es wird demnach auf die Klage nicht eingetreten.