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5_I_115

BGE 5 I 115

Bundesgericht (BGE) · 1879-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Urtheil vom 28. März 1879 in Sachen Gemeinde Schwanden gegen Kanton Glarus. A. Durch Vertrag vom 29./30. August 1873 übertrug der Kanton Glarus der Nordostbahn den Bau und Betrieb der Eisenbahn Ziegelbrücke-Näfels und Glarus Linthal. In Art. 7 dieses Vertrages ist bestimmt, daß beim Bau und Betrieb der letztern Eisenbahnlinie, Glarus-Linthal, mit größtmöglich¬ ster Einfachheit und Sparsamkeit verfahren werden solle, und gestützt auf diese Bestimmung verlegte die Nordostbahn die für die Gemeinde Schwanden und das Sernftthal erforderliche Sta¬ tion, welche ursprünglich in das sog. Erlen projektirt war, in den sog. Grund. Da diese Stationsanlage jedoch nur den In¬ teressen der Nordostbahn und der Gemeinde Schwanden, nicht aber denjenigen des Sernftthales entsprach, so intervenirte die Standeskommission und schloß am 20. November 1876 mit der Nordostbahn einen Vertrag ab, im Wesentlichen folgenden In¬ halts: "Die Stationsanlage Schwanden ist im sogenannten Erlen zu placiren, ihr südliches Ende an die Linth stützend. Die Zu¬ fahrtsstraße von der Sernftthalstraße auf die Station ist durch die Baugesellschaft möglichst in direkter Linie in ihren Kosten zu erstellen und zu unterhalten. "Die Baugesellschaft gestattet ferner dem Kanton Glarus, eine allfällige Verbindungsstraße von der Landstraße bei der alten Post in Schwanden mit Station Erlen längs der Bahn und so nahe am Bahnkörper fortzuführen, als es die Sicherheits¬

und Betriebsverhältnisse erlauben. Sie überläßt ihm unent¬ geltlich diejenigen ihr eigenthümlichen Bodenstücke von der Land¬ straße bei der alten Post abwärts gegen die sogenannte Insel zu, welche sie zum Bahnbau nicht selbst bedarf, die aber dem Kanton für Anlage der bemeldeten Straße dienen könnten. Da¬ gegen entschlägt sie sich jeden weiteren Beitrages an diese Ver¬ bindungsstraße. "Hinwieder übernimmt der Kanton Glarus die Verpflichtung, der schweizerischen Nordostbahngesellschaft den durch die Ergeb¬ nisse der einstigen, auf Belege fußenden Abrechnung ausgewie¬ senen Mehrkostenbetrag der Stationsanlage im sogenannten Er¬ len gegenüber dem Voranschlag für das Grundprojekt bis auf die Maximalhöhe von 250,000 Fr. auf 20 Jahre gegen Schuld¬ schein der Nordostbahngesellschaft und gegen eine jährliche Ver¬ zinsung von 2½ pCt. vorzuschießen." Da durch die Verlegung der Station in das jenseits der Linth gelegene sogenannte Erlen diese Station, mangels einer direkten Straßenverbindung, in eine Entfernung von ca. 760 M. vom Dorfe Schwanden weggerückt wurde, so fand die Standeskom¬ mission die Erstellung einer direkten Verbindungsstraße, mit Ueberbrückung der Linth, zwischen dem Dorfe Schwanden und der Station Erlen für nothwendig und sie hielt es ferner "für dem Recht und der Billigkeit angemessen, daß das Opfer für diese Straßen- und Brückenanlage aus der Landeskasse gebracht werde, weil ohne das kräftige Dazwischentreten der Regierung zu Gunsten des Sernftthales ohne Zweifel das Grundprojekt ausgeführt worden wäre, in welchem Falle die Gemeinde Schwan¬ den absolut keine Kosten zu tragen gehabt hätte. In diesem Sinne stellte daher die Standeskommission beim dreifachen Land¬ rath einen Antrag. Auch diese Behörde theilte die Ansicht, daß "es sich eigenthümlich ausnehmen würde, wenn der Kanton die Bewohner des weitläufigen Dorfes Schwanden auf dem großen Umwege über die sog. Wühre nach der Station Erlen weisen wollte, während umgekehrt dieser Umweg ein Hauptargument bildete, um dem Sernftthal eine nähere Station zu verschaffen, als diejenige im Grund," und daß "der Kanton die gleichen Rücksichten, welche er gegenüber dem Sernftthal schuldig zu sein glaubte, auch gegenüber Schwanden walten lassen solle." Im¬ merhin fand aber der Landrath, daß auch die Gemeinde Schwan¬ den ein Opfer bringen dürfe, und er beschloß daher, daß der Kanton die Verbindungsstraße zu bauen habe, sobald Schwan¬ den dies verlange und einen Drittheil an die Kosten beizutra¬ gen sich verpflichte. Der Landrath beantragte demnach der Lands¬ gemeinde vom 10. Dezember 1876 folgenden Beschluß zu fassen: "I. Zur Sicherung der Stationsanlage Schwanden im sog. Erlen übernimmt der Kanton Glarus die Verpflichtung, der schweiz. Nordostbahngesellschaft den durch die Ergebnisse der ein¬ stigen, auf Belege fußenden Abrechnung ausgewiesenen Mehr¬ kostenbetrag der Stationsanlage Erlen gegenüber dem Voran¬ schlag für das Grundprojekt bis auf die maximale Höhe von 250,000 Fr. auf 20 Jahre gegen Schuldschein zum Zinsfuß von 2½ pCt. per Jahr unter der Bedingung vorzuschießen, daß die Gemeinden und industriellen Geschäfte des Sernftthales, so¬ wie die betheiligten Industriellen in Schwanden, sich in solida¬ rischer Weise verpflichten, den dem Kanton Glarus aus diesem Darlehen erwachsenden Zinsenausfall während der Darlehens¬ dauer alljährlich vollständig zu decken. II. An diesem Zinsenausfall betheiligt sich in obenerwähnter Weise das Landesplattenbergwerk während der Vertragsdauer mit 500 Fr. per Jahr. III. Der Kanton Glarus macht sich verbindlich, auf Ver¬ langen der Gemeinde Schwanden von der alten Post im Dorf Schwanden längs der Bahnlinie auf die Station im Erlen eine 18 Fuß breite Straße nebst erforderlichen Brücken von Eisen¬ konstruktion anzulegen. An die Erstellungskosten trägt der Kan¬ ton zwei Drittheile und die Gemeinde Schwanden einen Drit¬ theil bei. Der Unterhalt dieser Communikationsobjekte fällt für die Zukunft ganz zu Lasten der Gemeinde Schwanden. Wird für diese Verbindungsstraße Gemeindeboden beansprucht, so ist derselbe gratis zu verabfolgen.“ Die Landsgemeinde nahm jedoch nur Ziffer I und II des An¬ trages an. Bezüglich Ziffer III beschloß sie mit Mehrheit: "Es "sei heute in den Gegenstand nicht einzutreten, sondern die Vor¬

"lage von Plänen und Kostenberechnungen und eines Subven¬ "tionsgesuches seitens des Tagwens Schwanden abzuwarten und "dannzumal über das Maß der Landesbetheiligung Beschluß zu "fassen." B. Demgemäß ersuchte der Gemeinderath Schwanden mit Zu¬ schrift vom 9. Januar 1877 die Standeskommission, sie möchte ihm, gestützt darauf, daß die Baupläne von der Nordostbahn noch nicht vorgelegt worden seien, die Bewilligung ertheilen, daß er für die ordentliche Landsgemeinde von 1877 seine Me¬ morialseingabe für Erlangung eines Landesbeitrages an die fragliche Verbindungsstraße auch nach der gesetzlichen Frist noch einreichen dürfe. Und am 22. Februar 1877 wandte sich der Gemeinderath neuerdings an die Standeskommission und er¬ suchte dieselbe, ihr Möglichstes zu thun, daß die neuen Bau¬ pläne bald aufgelegt werden, damit er an der Hand derselben Plan und Kostenberechnung der fraglichen Straße anfertigen lassen könne. In Folge der damals eingetretenen Finanzkala¬ mität legte jedoch die Nordostbahn die Pläne erst gegen Ende des Jahres 1877 auf und zwar entsprechend dem zwischen ihr und dem Kanton getroffenen Abkommen mit Stationsanlage im Erlen und ohne direkte Verbindungsstraße Schwanden-Erlen, sondern lediglich mit einer Zufahrtsstraße über die Sernstbrücke rechts der Linth in die Straße Sernftthal-Schwanden. Gemäß gesetzlicher Vorschrift von der Standeskommission aufgefordert, allfällige Reklamationen einzureichen, erklärte der Gemeinderath Schwanden mit Zuschrift vom 22. Jänner 1878, daß er auf die Verlegung der Station ins Erlen nicht mehr zurückkomme, nachdem die Landsgemeinde in Berücksichtigung anderweitiger Landesinteressen ihren Entscheid gefällt habe; daß er aber das positive Verlangen stellen müsse, daß der Gemeinde Schwanden eine neue genügende Communikation von der Station bis zum Centrum der Ortschaft erstellt und für die Zukunft eine zweck¬ entsprechende direkte Verbindung mit der Station zugesicher werde. In der festen Ueberzeugung, daß der Gemeinde in die¬ sem Punkte entsprochen werde, unterlasse er es, sagte der Ge¬ meinderath, neuerdings betreffend Verlegung der Station zu re¬ klamiren, und fügte bei, daß er der Verbindungsstraße nur der Vollständigkeit wegen erwähne, indem er zur Wahrung der In¬ teressen der Gemeinde Schwanden bereits bei der Nordostbahn einen bestimmten Vorbehalt gemacht habe, von der Ansicht aus¬ gehend, daß die Rechte der Gemeinde gegenüber der bauenden Gesellschaft durch keine ab Seite des Landes mit derselben ab¬ geschlossenen Verträge irgendwie beeinträchtigt werden können, sofern nicht das Land selbst die nämlichen Pflichten übernehme, welche der Nordostbahn obliegen. In letzterem Sinne machte der Gemeinderath Schwanden wirklich unterm 23. Januar 1878 eine Eingabe an die Nordostbahndirektion; allein die letztere er¬ widerte, daß sie eine Verbindungsstraße zu der nächstgelegenen Landstraße Schwanden-Sernftthal erstelle und damit ihre gesetz¬ liche Verpflichtung erfülle. Gegen diese Anschauung erhob der Gemeinderath Schwanden unterm 8. Februar 1878 Einsprache allein ohne Erfolg, indem die Nordostbahndirektion lediglich auf derselben beharrte. Dagegen beschloß der dreifache Landrath un¬ term 20. Februar 1878, auf Grundlage eines von Ingenieur Schindler angefertigten Planes und Kostenanschlages und eines Gutachtens der Straßenkommission, es sei der nächsten Lands¬ gemeinde zu belieben, dem Tagwen Schwanden an die Kosten für die Herstellung einer Verbindungsstraße mit Eisenbrücken von Dorf Schwanden zum Bahnhof im Erlen, nach dem von Herrn Straßeninspektor Schindler ausgearbeiteten Plan einen Landesbeitrag von 28,000 Fr. zu verabreichen, unter der Be¬ dingung, daß sich der Tagwen Schwanden bis spätestens am

17. März nächsthin dahin auszusprechen habe, daß er bereit sei, unter Entgegennahme der beantragten Landessubvention das Pro¬ jekt auszuführen. Für den Fall, daß sich der Tagwen damit nicht einverstanden erklären und das der Landsgemeinde zu beliebende Angebot ablehnen wollte, so würde die Frage gar nicht vor die Landsgemeinde gebracht und ebensowenig im Memorial behan¬ delt werden." Darauf faßte der Tagwen Schwanden am 17. März 1878 folgenden Beschluß: "Es sei erwähnte Verbindungs¬ straße, soweit technische Verhältnisse es nicht anders gebieten, nach Plan des Herrn Straßeninspektor Schindler zu erstellen, in der Hoffnung, die hohe Landsgemeinde werde die vom hohen Landrath zu beantragende Subvention nicht unter 28,000 Fr.

setzen. Falls die Landsgemeinde unter die 28,000 Fr. gehen sollte, so behält sich Schwanden die weiteren Rechte vor." Dem¬ gemäß brachte der Landrath vor die Landsgemeinde den Antrag, sie wolle der Gemeinde Schwanden an die Ausführung der Verbindungsstraße mit der Station einen Landesbeitrag von 28,000 Fr. gewähren, sofern dieselbe nach dem Schindler'schen Plane ausgeführt werde. Allein die Landsgemeinde beschloß am

5. Mai 1878, es sei das Gesuch Schwanden abzuweisen und grundsätzlich festzustellen, daß an die Kosten solcher Verbindungs¬ straßen vom Lande fortan keine Unterstützung mehr verabreicht werde. C. Hierauf wandte sich die Gemeinde Schwanden mit Ein¬ gabe vom 11. Mai 1878 an das eidgenössische Eisenbahndepar¬ tement, indem sie den seiner Zeit bei der Nordostbahn erhobe¬ nen Protest gegen die Verlegung der Station ins Erlen in dem Sinne wiederholte, daß, wenn ein Festhalten des Grundprojektes zur Unmöglichkeit geworden sein sollte, die Nordostbahn ange¬ halten werde, die Verbindungsstraße in ihren Kosten zu erstellen. Allein der Bundesrath ertheilte unterm 24. Mai 1878 den Plänen der Nordostbahn die Genehmigung und wies das Be¬ gehren der Gemeinde Schwanden ab, indem er sich folgender¬ maßen aussprach: "Sämmtliche Stationen der Linie Glarus¬ Linthal sind durch wenigstens eine Zufahrtsstraße mit dem all¬ gemeinen Communikationsnetze verbunden. Bis jetzt hat aber der Bundesrath jedes Gesuch, das dahin ging, eine Bahngesell¬ schaft zur Erstellung von mehr als einer Zufahrtsstraße zur nämlichen Station zu verpflichten, prinzipiell im ablehnenden Sinne beschieden, indem er von der Ansicht ausging, daß eine Bahnunternehmung ihren daherigen Obliegenheiten Genüge leiste, wenn sie eine Station mit der zunächst liegenden öffentlichen Straße in zweckmäßiger Weise in Verbindung bringe, und daß allfällig gewünschte weitere Communikationen Sache der betref¬ fenden Gemeinden und Privaten seien." D. Nunmehr trat die Gemeinde Schwanden beim Bundesgerichte gegen den Kanton Glarus mit einer Civilklage auf, indem sie folgendes Begehren stellte: "Das Bundesgericht wolle den Kan¬ ton Glarus verurtheilen, auf seine Kosten eine Verbindungs¬ straße zwischen der Eisenbahnstation Schwanden im sog. Erlen und dem Dorfe Schwanden längs des Bahnkörpers von jener bis in die Mitte des Dorfes bei der alten Post (Kreuzstraße) nach Projekt Schindler zu erstellen, — eventuell der Gemeinde die diesfalls ihm der Nordostbahn gegenüber zustehenden Rechte abzutreten und ihr die Kosten einer von ihr selbst zu erstellen¬ den Verbindungsstraße, wie bezeichnet, — mit 60,000 Fr. zu ersetzen, unter Kostens- und Entschädigungsfolge. Zu dessen Be¬ gründung wurde angeführt. Die Nordostbahn habe die Station Schwanden da anlegen wollen, wo dieselbe dem Dorfe Schwan¬ den am besten gedient hätte und die Erstellung einer Zufahrts¬ straße nicht nöthig gewesen wäre. Diese Anlage hätte vom Bun¬ desrathe genehmigt werden müssen, wenn der Kanton nicht im Interesse anderer Landestheile intervenirt hätte, und es sei von den glarnerischen Behörden anerkannt, daß in Folge der Ver¬ legung der Station nach Erlen eine besondere direkte Verbin¬ dungsstraße nach Schwanden (neben derjenigen in die Sernft¬ thalstraße) eine absolute Nothwendigkeit sei. Die Behörden haben darum nicht nur die übrigen Mehrkosten der Station Erlen übernommen, sondern auch die Nordostbahn von den Kosten die¬ ser direkten Verbindungsstraße entbunden. In dieser Weise seien aber nicht blos die Behörden des Landes eingetreten, sondern die Landsgemeinde selbst habe das Abkommen mit der Nordost¬ bahn, das sie nur als Ganzes habe genehmigen können, ratha¬ birt und damit auch grundsätzlich die Pflicht zur Erstellung der betreffenden Verbindungsstraße anerkannt, sich lediglich vorbe¬ haltend, das Maß der diesfälligen Leistungen später zu bestim¬ men und von Schwanden einen Beitrag zu fordern. Schwan¬ den sei durch die von den Behörden ausdrücklich und von der Landsgemeinde stillschweigend gegebene Zusicherung, daß nach Recht und Billigkeit es Sache des Landes sei, das zu leisten, wozu die Nordostbahn ohne das Uebereinkommen zwischen dem Lande und ihr hätte angehalten werden können, wovon sie aber von der Landsgemeinde entbunden worden, verleitet worden, ge¬ gen die Station Erlen bei der Planauflage nicht weiter zu pro¬ testiren. Die Gemeinde Schwanden habe dabei beständig ihre Rechte gegenüber dem Kanton gewahrt, ohne daß dieser je ge¬

gen die Rechtsverwahrung remonstrirt und dadurch der Gemeinde Anlaß gegeben hätte, ihr Recht auf anderm Wege zu suchen. Es müsse geradezu als eine dolose Handlungsweise der Lands¬ gemeinde bezeichnet werden, daß dieselbe am 10. Dezember 1876, wenn auch nur stillschweigend, grundsätzlich das Recht Schwan¬ dens auf eine durch Dritte zu erstellende Zufahrtsstraße aner¬ kannt, ihrerseits durch Genehmigung des Abkommens mit der Nordostbahn diese von der diesfälligen Pflicht entbunden und dadurch die Gemeinde Schwanden veranlaßt habe, im Interesse des Landesfriedens rechtzeitige weitere Protestationen gegen die Station Erlen zu unterlassen, und dann hintendrein am 5. Mai 1878 die Gemeinde wieder an die Nordostbahn verwiesen habe, zu einer Zeit, wo die Protestation beim Bundesrathe nichts mehr habe nützen können. E. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, im We¬ sentlichen unter folgender Begründung: Entscheidend für die Be¬ urtheilung des klägerischen Begehrens seien einzig die Beschlüsse der Landsgemeinde vom 10. Dezember 1876 und 5. Mai 1878 (§§ 2, 36, 37, 39, 41, 44 und 45 der Kantonsverfassung) und durch diese sei der Rechtsanspruch der Gemeinde Schwanden nicht begründet worden. Am 10. Dezember 1876 habe die Lands¬ gemeinde das Eintreten auf Ziffer III des landräthlichen An¬ trages unbedingt verweigert und sich die Beschlußfassung für den Zeitpunkt vorbehalten, wo Pläne, Kostenberechnung u. und ein Subventionsgesuch der Klägerin vorliege. Die Nordostbahn¬ gesellschaft sei von keiner Verpflichtung, welche ihr nach Gesetz obgelegen hätte, entbunden worden, wie der Landsgemeinde denn auch das Uebereinkommen vom 20. November 1876 gar nicht zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Die Frage der Subven¬ tionirung der Verbindungsstraße Station-Dorf Schwanden sei stets als ein selbständiges für sich allein zu behandelndes Ge¬ schäft erklärt worden und die Klägerin habe dadurch, daß sie nachher der Weisung der Landsgemeinde gemäß ein Subven¬ tionsgesuch nebst Plänen u. s. w. eingereicht, selbst anerkannt, daß ihr durch den Landsgemeindebeschluß weder ein Recht gegen die Nordostbahngesellschaft abgeschnitten, noch ein Rechtsanspruch gegen den Kanton begründet worden sei. Der Kanton Glarus wäre auch gar nicht in der Lage gewesen, die Nordostbahnge¬ sellschaft von einer Verpflichtung gegenüber der Gemeinde Schwan¬ den zu entbinden. Uebrigens habe der Eisenbahngesellschaft eine Pflicht zur Erstellung der verlangten Verbindungsstraße gar nicht obgelegen, wie aus dem Beschlusse des Bundesrathes vom 24. Mai 1878 hervorgehe. F. Beim Augenscheine trafen die Parteien folgende Verein¬ barung:

1. Die Gemeinde Schwanden dürfe die streitige Verbindungs¬ straße nach Plan und Vorschriften der Nordostbahngesellschaft und des Oberst Schindler auf Kosten des Unrecht habenden Theiles erstellen, so daß aus der Erstellung keinerlei Rechts¬ nachtheil für die Gemeinde entstehen solle und der Kanton im Falle des Unterliegens die Straße gegen Ersatz der Kosten zu übernehmen habe.

2. Zu diesem Zwecke trete der Kanton Glarus alle Rechte, welche ihm mit Bezug auf Landabschnitte und Anlegung der Straße an den Eisenbahndamm gegen die Nordostbahngesell¬ schaft zustehen, an die Gemeinde Schwanden ab. G. Heute wiederholten die Parteien ihre Anträge. Der Ver¬ treter der Gemeinde Schwanden stellte eventuell das Begehren, daß der Beklagte wenigstens zu einem vom Gerichte zu bestim¬ menden Beitrag an die Kosten der fraglichen Straße verpflichtet werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende Klage stützt sich in der Hauptsache darauf daß die Gemeinde Schwanden ein gesetzliches Recht entweder auf Anlage der Eisenbahnstation im Grund oder auf die Er¬ stellung einer gehörigen Verbindungsstraße mit der Station im Erlen gehabt habe, daß dieselbe aber durch Schlußnahme der Kantonsbehörden um dieses Recht gebracht beziehungsweise ver¬ leitet worden sei, dasselbe nicht weiter zu verfolgen und daß endlich der Kanton, wenigstens grundsätzlich, die Pflicht zur Schadloshaltung resp. zur Erstellung der benannten Verbindungs¬ straße anerkannt habe. Allein alle diese Behauptungen sind un¬ begründet.

2. Vorerst ist es nämlich durchaus unerheblich, wenn die Klä¬

gerin behauptet, daß die Nordostbahngesellschaft nach den Bestim¬ mungen des Vertrages vom 29./30. August 1873 berechtigt ge¬ wesen sei, das Grundprojekt auszuführen und daß letzteres ohne die Dazwischenkunft der kantonalen Behörden wirklich geschehen wäre. Denn jener Vertrag begründete Rechte und Pflichten lediglich zwischen den Contrahenten, zu welchen die Gemeinde Schwanden nicht gehörte, und es stand der Nordostbahn jederzeit frei, auf die ihr darin eingeräumten Rechte, mit oder ohne eine Gegenleistung des Kantons, zu verzichten resp. mit dem Kanton Glarus ein anderweitiges Abkommen zu treffen. Der Gemeinde Schwanden stand lediglich, wie allen übrigen bei der Stations¬ anlage betheiligten Gemeinden, das Recht zu, ihre Interessen be¬ züglich derselben geltend zu machen (Art. 14 Ziffer 3 des Bun¬ desgesetzes vom 23. Dezember 1872) und dieses Recht konnte ihr von keiner kantonalen Behörde genommen oder beeinträch¬ tigt werden. Wenn sie von demselben keinen Gebrauch gemacht hat, so geschah es zweifellos und wie aus der Zuschrift des Ge¬ meinderathes Schwanden vom 22. Januar 1878 klar hervorgeht, in der Ueberzeugung, daß eine Protestation gegen die Anlage der Station im Erlen keinen Erfolg haben werde, nachdem Kanton und Eisenbahngesellschaft sich "in Berücksichtigung anderweitiger Lan¬ desinteressen" auf die Station Erlen geeinigt haben. Denn fest¬ stehender Maßen waren für die Anlage jener Station nicht bloß die Interessen der Gemeinde Schwanden, sondern insbe¬ sondere auch diejenigen des Kleinthals, welchem die Station ebenfalls dienen muß, maßgebend und entscheidend. Jedenfalls ist aber der Kanton Glarus nicht dafür verantwortlich, wenn die Gemeinde Schwanden eine Protestation gegen die Station Erlen nicht erhoben hat, indem dieselbe, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, durch keinerlei Versprechungen der Lands¬ gemeinde oder anderer kantonalen Behörden an der Wahrung ihrer Interessen gehindert worden ist.

3. Nicht weniger unrichtig ist die Behauptung, daß die Ge¬ meinde Schwanden ein gesetzliches Recht auf die Erstellung einer direkten Verbindung mit der Station gehabt habe und daß die Eisenbahngesellschaft von der diesfälligen Verpflichtung durch das Land Glarus entbunden worden sei. Auch hier gilt zunächst das oben, bezüglich der Stationsanlage, Gesagte, daß nämlich, wenn eine gesetzliche Pflicht der Eisenbahngesellschaft gegenüber der Gemeinde Schwanden bestand, die kantonalen Behörden sie von dieser Pflicht in keiner Weise entbinden konnten. Auf diesen Standpunkt hat sich denn der Gemeinderath Schwanden selbst sowohl in seiner Eingabe vom 22. Jänner 1878 an die Stan¬ deskommission, als in seinen Zuschriften vom 23. Jänner und

8. Februar 1878 an die Nordostbahn und in der Eingabe vom

11. Mai 1878 an das eidgenössische Eisenbahndepartement ge¬ stellt, und Klägerin ist mit ihrem Begehren keineswegs deshalb abgewiesen worden, weil die Nordostbahn durch den Vertrag vom 20. November 1876 oder die Beschlüsse der Landsgemeinde von ihrer Verpflichtung zur Erstellung einer direkten Verbin¬ dung befreit worden wäre, sondern einzig und allein aus dem Grunde, weil die Eisenbahngesellschaft durch Erstellung einer Zufahrt in die Sernftthalstraße die ihr gesetzlich obliegende Ver¬ pflichtung erfüllt habe und daher zu etwas Weiterm nicht an¬ gehalten werden könne. Wenn aber das von der Gemeinde Schwanden behauptete Recht nicht bestand, so konnte es ihr von der Landsgemeinde auch nicht genommen werden und stellt sich somit die Klagebegründung auch in dieser Richtung als hin¬ fällig dar.

4. Ungeachtet des vorstehend Gesagten, d. h. der Nichtexistenz des behaupteten Rechtes, müßte die Klage gleichwohl gutgeheißen werden, wenn die Landsgemeinde am 10. Dezember 1876 die Pflicht zur Erstellung der mehrerwähnten Verbindungsstraße an¬ erkannt, beziehungsweise auf das Land übernommen hätte. Al¬ lein auch hievon ist überall keine Rede. Durch den Landsge¬ meindebeschluß vom 10. Dezember 1876 ist ausdrücklich das Eintreten auf Ziffer III des landräthlichen Antrages betreffend den Landesbeitrag an jene Straße abgelehnt und die Beschlu߬ fassung bis zur Vorlage eines Subventionsgesuches der Ge¬ meinde Schwanden sammt Plänen u. s. w. verschoben wor¬ den. Eine grundsätzliche Anerkennung der Beitragspflicht ist we¬ der ausdrücklich noch stillschweigend in dem Beschlusse enthalten und daß auch der Gemeinderath Schwanden denselben nie an¬ ders aufgefaßt hat, geht zur Evidenz aus dessen Eingaben an

die Standeskommission, insbesondere derjenigen vom 29. De¬ zember 1877 hervor, wo wörtlich gesagt ist: "Die ganze An¬ "gelegenheit der Straße wurde verworfen resp. Schwanden vor "der Hand zurückgewiesen." Nirgends vor Anhebung dieses Pro¬ zesses ist die Anerkennung der Beitragspflicht durch die Lands¬ gemeinde behauptet worden, während dies sicherlich geschehen wäre, wenn die Gemeinde Schwanden jenen Beschluß in diesem Sinne aufgefaßt hätte, zumal sie in allen ihren Eingaben den Anspruch auf die Erstellung einer direkten Verbindung mit der Station nicht blos auf die Billigkeit, sondern auch auf das Gesetz stützte.

5. Damit ist auch die Behauptung der Klägerin, daß sie durch den Landsgemeindebeschluß vom 10. Dezember 1876 ver¬ leitet worden sei, gegen die Station Erlen nicht zu protestiren und ihre Rechte anderweitig zu wahren, widerlegt. Warum die Gemeinde Schwanden gegen die Stationsanlage im Erlen eine Protestation zu Handen des Bundesrathes nicht erhoben hat, ist bereits oben (Erw. 2) gezeigt worden und geht aus ihrer Eingabe vom 22. Jänner 1878 sattsam hervor. Bezüglich der Verbindungsstraße hat sie aber ihre Rechte sowohl bei der Nord¬ ostbahn als beim Bundesrathe wirklich gewahrt und sich auch gegenüber den glarnerischen Behörden ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß ihr diese Rechte weder durch den Landrath noch durch die Landsgemeinde haben entzogen werden können. Wenn daher auch zuzugeben ist, daß lediglich in Folge der Dazwischenkunft des Landes das Grundprojekt nicht ausgeführt und die Gemeinde Schwanden in die Lage versetzt worden ist, eine Verbindungsstraße mit der Eisenbahn¬ station erstellen zu müssen, so ist dagegen überall keine Rede davon, daß sie durch die Intervention des Landes eine Schä¬ digung in ihren Rechten erlitten habe, sondern es wurde ihr lediglich ein Vortheil entzogen, auf dessen Gewährung sie keinen rechtlichen Anspruch besaß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.