Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar
an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem
der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis-
mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver-
fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird,
nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die
er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit
Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung
des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung
bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben
erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen vn
1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese
Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter
nicht bindend. Sodarm kann auch von einem Verstosse
gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht
die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls
als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine
positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung
damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung,
auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach
dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen
Überlegungen derart unhaltbar,. dass
sie als willkürlich
erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich
halten wollte.
Demnach
erkennt das Bundesgerich.t:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Urteil vom 16. Dezember 1933
i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abate!.
Berechnung des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne
von Art. 107 und 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung
der sachlich zuständigen kantonalen Gerichtstelle. Hiefür ist
nicht das Bundesrecht., sondern das kantonale Recht mass-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.
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gebend. Im Standpunkt, dass nach bündnerischem Recht der
Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten
Pfändungsgegenstandes für den Streitwert auch dann mass-
gebend sei, wenn die Forderung des pfändenden Gläubigers
geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung.
Ge1cürzter Tatbe8tand :
A. -
In einer von der Gemeinde St. :J\.Ioritz für eine
Forderung von 74 Fr. 80 ets. samt Verzugszinsrgegen
Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei-
bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober-
engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im
Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen
von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen-
tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz
gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage
gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. MOI'itz
reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises
Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig-
keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis
zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO)
Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei
zu erkennen, dass das gepfandete Klavier samt Stuhl
nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher' mit
ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt
Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle
Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den
Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler-
amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut.
Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits-
beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil
des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird
ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu-
ständig gewesen sei, weil die gepfandeten Gegenstände
mehr als 150 Fr. wert seien.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-
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Staatsrecht.
scheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Oktober
sei aufzuheben und das Urteil des Vermittleramtes des
Oberengadins in allen Teilen zu bestätigen. Die Beschwer-
deführerin macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung
(Verletzung von Art. 4 BV) vorliege, wobei sie auf JAEGER,
Komm. z. SchKG Art. 109 N. 9, Art. 107 N. 5 E und
Art. 289 N. 1 verweist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Nach Art. 107, 109 SchKG hat, wenn eine im
Gewahrsam des Schuldners befindliche gepfändete Sache
von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, das
Betreibungsamt dem Ansprecher Frist zur gerichtlichen
Klage gegen den Betreibungsgläubiger und, wenn sich die
geprandete Sache im Gewahrsam des Ansprechers selbst
befindet, dem Gläubiger Frist zur Klage gegen den An-
sprecher anzusetzen, mit der Folge, dass bei Unterlassung
der rechtzeitigen Klageanhebung im ersten Falle Verzicht
auf die Ansprache, im zweiten Anerkennung derselben
angenommen wird. Eine Vorschrift über die zur Beur-
teilung solcher Klag{ln, der sogenannten Widerspruchs-
klagen im Kanton sachlich zuständigen Gerichtsstelle
enthält das SchKG nicht. Deren Bezeichnung ist daher
nach der allgemeinen Regel von Art. 22 ebenda Sache
der kantonalen Gesetzgebung. Gleich wie es den Kanto-
nen zweifellos freisteht, die Entscheidung aller Streitig-
keiten dieser Art ohne Rücksicht auf die Streitsumme
einer Gerichtsstelle bestimmter Ordnung zu übertragen
und damit von der durch die kantonale Gerichtsorganisa-
tion sonst vorgesehenen Ausscheidung der sachlichen
Zuständigkeit nach Massgabe des Streitwertes abzu-
weichen (s. z. B. § 20 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit
§ 7, § 20 Abs. 1 und 32 des zürch. Gesetzes über das
Gerichtswesen im allgemeinen), so bleibtes,selbst wenn
die letztere Ausscheidung nach der kantonalen Prozess-
ordnung grundsätzlich auch für Widerspruchsklagen gilt,
doch Sache des kantonalen Rechts, die Grundsätze auf-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.
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zustellen, nach denen der Streitwert zu ermitteln ist.
Die bundesgerichtlichen Urteile, auf die sich JAEGER an
der von der Rekurrentin angerufenen Stelle (zu Art. 107
SchKG Note 5 auf S. 347) bezieht, betreffen denn auch
nur die Berechnung des Streitwertes für die Berufung
an das Bundesgericht nach Art. 590G. Es ist darin nicht
etwa ein allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz auf-
gestellt worden, der auch für die Bestimmung des im
Kanton sachlich zuständigen Gerichtes verbindlich wäre.
Die Anwendung und Auslegvng der kantonalen Gesetzes-
vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der ver-
schiedenen Gerichtsstellen kann aber vom Bundesgericht
nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV,
der 'Willkür und Missachtung klaren Rechtes, nachge-
prüft werden. Von einer solchen kann hier zum vorne-
herein nicht die Rede sein, nachdem die Ansicht des
Kantonsgerichtsausschusses, dass es auf den Schätzungs-
wert der angesprochenen gepfändeten Sachen und nicht
auf den Betrag der Forderung des pfändenden Gläubigers
ankomme, sich mit derjenigen deckt, welche das Bundes-
gericht selbst bis zum Urteile in BGE 31 II S.:784 vertreten
hat (s. ebenda 30 II S. 620). Selbst wenn man von der
richtigen Auffassung des Widerspruchsprozesses nach
Art. 107, 109 SchKG zwischen dem Drittansprecher und
dem betreibenden Gläubiger ausgeht, wonach Gegenstand
dieses Prozesses nicht sowohl das Eigentumsrecht des
Dritten an der geprandeten Sache bildet als die Befugnis
des Gläubigers diese zur Befriedigung seiner Forderung
in die Vollstreckung einzubeziehen, verwerten zu lassen,
so ist damit übrigens die vom Bundesgericht daraus
gezogene Folgerung, dass sich der Streitwert bei einem
unter dem Schätzungswert der Sache bleibenden Betrage
der Forderung des prandenden Gläubigers ausschliesslich
nach der letzteren bestimme, noch nicht zwingend gege-
ben. Das Bundesgericht hat sich bei diesem Schlusse von
der Überlegung leiten lassen, dass es der Ansprecher in
der Hand habe, die Verwertung der Sache durch Befrie-
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Staatsrecht.
digung des pfandenden Gläubigers abzuwenden und dass
auch wenn es zur Verwertung kommen sollte, ihm das
Recht auf den Überschuss des Verwertungserlöses über
den Betrag der Betreibungsforderung gewahrt bleibe.
Allein einmal kann der Ansprecher mangels der erforder-
lichen Geldmittel unter Umständen nicht in der Lage
sein die Sache auszulösen und sodann braucht auch der
Verwertungserlös keineswegs mit dem wirklichen Werte
oder aueh nur mit der bei der Pfandung festgestellten
Schätzung der Sache identisch zu sein. Wenn der Kan-
tonsgerichtsausschuss aus solchen Überlegungen annimmt,
dass die kantonal zuständige Gerichtsstelle sich selbst
bei einer geringem Forderung des pfändenden Gläubigers
nicht nach dieser, sondern nach dem Schätzungswerte
des angesprochenen PIandungsgegenstandes bestimme, so
ist demnach diese Lösung keinesfalls willkürlich, auch
wenn eine andere ebenfalls möglich gewesen wäre.
2. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 48 und 49. -
Voir aussi nOs 48 et 49.
11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT.
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
48. Arrit du as decembre 1933 dans la cause Hersmann
contre Cour de cassation pena.le du canton de Vaud.
Peut etre considere comme un acte de concurrence deloyale le
fait de continuer un commerce apres avoir beneficie des
avantages d'une liquidation generale obtenue en vue de 180
cessation de ce commerce; 1 'intention de nuire aux concur-
rents peut ne pas etre indispensable (consid. 1).
Handels· und Gewerbefreiheit. No 43.
26:J
L'abus de I'autorisation obtenue peut donnör lieu a une sanction
pour causa de concurrence deloyale, mais non empecher le
commerc;ant de reprendre son activiM (consid. 2).
A. -
Par jugement du 8 septembre 1933, le Tribunal
de police du district de Lausanne a libere de toute peine
Henri Mersmann qui avait ete condamne a une amende
de 3000 fr. par le Prefet dudit district pour contravention
a l'art. 17 litt. g de la loi vaudoise sur la police du
commerce, du 7 decembre 1920. Mersmann ne s'etait pas
soumis a la condamnation. Les frais ont eM mis a la charge
de I'Etat et les conclusions civiles prises par la SocieM
coop6rative de l'association des commer9ants lausannois
ont ete repoussees.
Les motifs de ce jugement sont en resume les suivants :
La SocieM en commandite Mersmann freres, horlogerie-
bijouterie, composee de Henri et Aloys Mersmann comme
associes indefiniment responsables et de Bernard Mersmann
comme commanditaire, a demande, le 11 novembre 1932,
l'autorisation de proceder a une liquidation generale.
Repondant aux questions posees a cette occasion par le
Departement de justice et police, Mersmann freres ont
declare qu'ils desiraient liquider pour cause de cessation
de commerce, que le commerce serait dissous, qu'il ne
serait pas repris par un tiers ni ouvert a nouveau. L'auto-
risation de liquider a ete accordee et, sur un stock de
marchandises de 282.000 fr., 150000 fr. ont eM vendus
jusqu'au mois de mai 1933. Un des associes, Aloys Mers-
mann, a repris des marchandises pour un montant de
15000 fr., de teIle sorte que Mersmann freres se sont
trouves en possession d'un stock valant 117 000 fr. a la
cessation de la liquidation, avec un compte debiteur de
33180 fr. a la Banque federale. En avril 1933, Mersmann
freres ont demande au Departement de justice et police
si un ancien associe d'une societe en nom collectif qui
a procede recemment a une liquidation totale pour cause
de cessation de commerce pouvait ouvrir sous sa raison
personnelle un nouveau commerce ayant pour objet la