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59_I_258

BGE 59 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1932-11-11 · Deutsch CH
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258 .

Staatsrecht.

gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar

an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem

der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll-

ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis-

mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver-

fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird,

nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die

er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit

Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung

des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung

bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben

erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen vn

1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese

Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter

nicht bindend. Sodarm kann auch von einem Verstosse

gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht

die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter

welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls

als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine

positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung

damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung,

auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach

dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen

Überlegungen derart unhaltbar,. dass

sie als willkürlich

erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich

halten wollte.

Demnach

erkennt das Bundesgerich.t:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Urteil vom 16. Dezember 1933

i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abate!.

Berechnung des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne

von Art. 107 und 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung

der sachlich zuständigen kantonalen Gerichtstelle. Hiefür ist

nicht das Bundesrecht., sondern das kantonale Recht mass-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.

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gebend. Im Standpunkt, dass nach bündnerischem Recht der

Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten

Pfändungsgegenstandes für den Streitwert auch dann mass-

gebend sei, wenn die Forderung des pfändenden Gläubigers

geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung.

Ge1cürzter Tatbe8tand :

A. -

In einer von der Gemeinde St. :J\.Ioritz für eine

Forderung von 74 Fr. 80 ets. samt Verzugszinsrgegen

Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei-

bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober-

engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im

Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen

von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen-

tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz

gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage

gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. MOI'itz

reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises

Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig-

keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis

zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO)

Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei

zu erkennen, dass das gepfandete Klavier samt Stuhl

nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher' mit

ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt

Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle

Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den

Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler-

amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut.

Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits-

beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss

von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil

des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird

ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu-

ständig gewesen sei, weil die gepfandeten Gegenstände

mehr als 150 Fr. wert seien.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-

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Staatsrecht.

scheid des Kantonsgerichtsausschusses vom 25. Oktober

sei aufzuheben und das Urteil des Vermittleramtes des

Oberengadins in allen Teilen zu bestätigen. Die Beschwer-

deführerin macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung

(Verletzung von Art. 4 BV) vorliege, wobei sie auf JAEGER,

Komm. z. SchKG Art. 109 N. 9, Art. 107 N. 5 E und

Art. 289 N. 1 verweist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Nach Art. 107, 109 SchKG hat, wenn eine im

Gewahrsam des Schuldners befindliche gepfändete Sache

von einem Dritten zu Eigentum angesprochen wird, das

Betreibungsamt dem Ansprecher Frist zur gerichtlichen

Klage gegen den Betreibungsgläubiger und, wenn sich die

geprandete Sache im Gewahrsam des Ansprechers selbst

befindet, dem Gläubiger Frist zur Klage gegen den An-

sprecher anzusetzen, mit der Folge, dass bei Unterlassung

der rechtzeitigen Klageanhebung im ersten Falle Verzicht

auf die Ansprache, im zweiten Anerkennung derselben

angenommen wird. Eine Vorschrift über die zur Beur-

teilung solcher Klag{ln, der sogenannten Widerspruchs-

klagen im Kanton sachlich zuständigen Gerichtsstelle

enthält das SchKG nicht. Deren Bezeichnung ist daher

nach der allgemeinen Regel von Art. 22 ebenda Sache

der kantonalen Gesetzgebung. Gleich wie es den Kanto-

nen zweifellos freisteht, die Entscheidung aller Streitig-

keiten dieser Art ohne Rücksicht auf die Streitsumme

einer Gerichtsstelle bestimmter Ordnung zu übertragen

und damit von der durch die kantonale Gerichtsorganisa-

tion sonst vorgesehenen Ausscheidung der sachlichen

Zuständigkeit nach Massgabe des Streitwertes abzu-

weichen (s. z. B. § 20 Abs. 2 Ziff. 3 in Verbindung mit

§ 7, § 20 Abs. 1 und 32 des zürch. Gesetzes über das

Gerichtswesen im allgemeinen), so bleibtes,selbst wenn

die letztere Ausscheidung nach der kantonalen Prozess-

ordnung grundsätzlich auch für Widerspruchsklagen gilt,

doch Sache des kantonalen Rechts, die Grundsätze auf-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.

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zustellen, nach denen der Streitwert zu ermitteln ist.

Die bundesgerichtlichen Urteile, auf die sich JAEGER an

der von der Rekurrentin angerufenen Stelle (zu Art. 107

SchKG Note 5 auf S. 347) bezieht, betreffen denn auch

nur die Berechnung des Streitwertes für die Berufung

an das Bundesgericht nach Art. 590G. Es ist darin nicht

etwa ein allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz auf-

gestellt worden, der auch für die Bestimmung des im

Kanton sachlich zuständigen Gerichtes verbindlich wäre.

Die Anwendung und Auslegvng der kantonalen Gesetzes-

vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der ver-

schiedenen Gerichtsstellen kann aber vom Bundesgericht

nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4 BV,

der 'Willkür und Missachtung klaren Rechtes, nachge-

prüft werden. Von einer solchen kann hier zum vorne-

herein nicht die Rede sein, nachdem die Ansicht des

Kantonsgerichtsausschusses, dass es auf den Schätzungs-

wert der angesprochenen gepfändeten Sachen und nicht

auf den Betrag der Forderung des pfändenden Gläubigers

ankomme, sich mit derjenigen deckt, welche das Bundes-

gericht selbst bis zum Urteile in BGE 31 II S.:784 vertreten

hat (s. ebenda 30 II S. 620). Selbst wenn man von der

richtigen Auffassung des Widerspruchsprozesses nach

Art. 107, 109 SchKG zwischen dem Drittansprecher und

dem betreibenden Gläubiger ausgeht, wonach Gegenstand

dieses Prozesses nicht sowohl das Eigentumsrecht des

Dritten an der geprandeten Sache bildet als die Befugnis

des Gläubigers diese zur Befriedigung seiner Forderung

in die Vollstreckung einzubeziehen, verwerten zu lassen,

so ist damit übrigens die vom Bundesgericht daraus

gezogene Folgerung, dass sich der Streitwert bei einem

unter dem Schätzungswert der Sache bleibenden Betrage

der Forderung des prandenden Gläubigers ausschliesslich

nach der letzteren bestimme, noch nicht zwingend gege-

ben. Das Bundesgericht hat sich bei diesem Schlusse von

der Überlegung leiten lassen, dass es der Ansprecher in

der Hand habe, die Verwertung der Sache durch Befrie-

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Staatsrecht.

digung des pfandenden Gläubigers abzuwenden und dass

auch wenn es zur Verwertung kommen sollte, ihm das

Recht auf den Überschuss des Verwertungserlöses über

den Betrag der Betreibungsforderung gewahrt bleibe.

Allein einmal kann der Ansprecher mangels der erforder-

lichen Geldmittel unter Umständen nicht in der Lage

sein die Sache auszulösen und sodann braucht auch der

Verwertungserlös keineswegs mit dem wirklichen Werte

oder aueh nur mit der bei der Pfandung festgestellten

Schätzung der Sache identisch zu sein. Wenn der Kan-

tonsgerichtsausschuss aus solchen Überlegungen annimmt,

dass die kantonal zuständige Gerichtsstelle sich selbst

bei einer geringem Forderung des pfändenden Gläubigers

nicht nach dieser, sondern nach dem Schätzungswerte

des angesprochenen PIandungsgegenstandes bestimme, so

ist demnach diese Lösung keinesfalls willkürlich, auch

wenn eine andere ebenfalls möglich gewesen wäre.

2. -

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 48 und 49. -

Voir aussi nOs 48 et 49.

11. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT.

LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

48. Arrit du as decembre 1933 dans la cause Hersmann

contre Cour de cassation pena.le du canton de Vaud.

Peut etre considere comme un acte de concurrence deloyale le

fait de continuer un commerce apres avoir beneficie des

avantages d'une liquidation generale obtenue en vue de 180

cessation de ce commerce; 1 'intention de nuire aux concur-

rents peut ne pas etre indispensable (consid. 1).

Handels· und Gewerbefreiheit. No 43.

26:J

L'abus de I'autorisation obtenue peut donnör lieu a une sanction

pour causa de concurrence deloyale, mais non empecher le

commerc;ant de reprendre son activiM (consid. 2).

A. -

Par jugement du 8 septembre 1933, le Tribunal

de police du district de Lausanne a libere de toute peine

Henri Mersmann qui avait ete condamne a une amende

de 3000 fr. par le Prefet dudit district pour contravention

a l'art. 17 litt. g de la loi vaudoise sur la police du

commerce, du 7 decembre 1920. Mersmann ne s'etait pas

soumis a la condamnation. Les frais ont eM mis a la charge

de I'Etat et les conclusions civiles prises par la SocieM

coop6rative de l'association des commer9ants lausannois

ont ete repoussees.

Les motifs de ce jugement sont en resume les suivants :

La SocieM en commandite Mersmann freres, horlogerie-

bijouterie, composee de Henri et Aloys Mersmann comme

associes indefiniment responsables et de Bernard Mersmann

comme commanditaire, a demande, le 11 novembre 1932,

l'autorisation de proceder a une liquidation generale.

Repondant aux questions posees a cette occasion par le

Departement de justice et police, Mersmann freres ont

declare qu'ils desiraient liquider pour cause de cessation

de commerce, que le commerce serait dissous, qu'il ne

serait pas repris par un tiers ni ouvert a nouveau. L'auto-

risation de liquider a ete accordee et, sur un stock de

marchandises de 282.000 fr., 150000 fr. ont eM vendus

jusqu'au mois de mai 1933. Un des associes, Aloys Mers-

mann, a repris des marchandises pour un montant de

15000 fr., de teIle sorte que Mersmann freres se sont

trouves en possession d'un stock valant 117 000 fr. a la

cessation de la liquidation, avec un compte debiteur de

33180 fr. a la Banque federale. En avril 1933, Mersmann

freres ont demande au Departement de justice et police

si un ancien associe d'une societe en nom collectif qui

a procede recemment a une liquidation totale pour cause

de cessation de commerce pouvait ouvrir sous sa raison

personnelle un nouveau commerce ayant pour objet la