Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1,
A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
-
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
46. t1rteil vom 9. Dezember 1933 i. S. Schlumpf gegen Xoch.
Begehren um Rechtsöffnung auf Grund eines zweiseitigen Ver-
trages. Frage der Beweislastverteilung.
Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 21. April
1932 hat der heutige Rekursbeklagte Heinrich Koch dem
Rekurrenten Kaspar Schlumpf die Liegenschaft ce Sommer-
haus » in Hochdorf, in der eine Wirtschaft betrieben wird,
samt Wirtschaftsmobiliar . mit Nutzen- und Schadens-
anfang auf 3. Mai 1932 verkauft. Der Kaufpreis betrug
118,000 Fr. Für einen gestundeten Rest desselben von
5906 Fr. 06 ets., verzinslich zu 4 % % und abzahlbar
in jährlichen Raten von 500 Fr. je am 3. Mai, sollte eine
Grundpfandverschreibung zu Gunsten des Verkäufers auf
der Liegenschaft errichtet werden, was geschah. Ziffer 5
der Kaufbedingungen lautet: « Verkäufer garantiert für
einen Minimalumsatz von 40,000 Fr. Diese Summe ver-
steht sich aus dem reinen Wirtschaftsbetrieb lJ.
Die
Eigentumsübertragung im Gruildbuch (Fertigung) hat am
19. Mai 1932 stattgefunden und es hat der Rekurrent das
Kaufsobjekt angetreten. Mit Brief vom 18. März 1933
teilte er dem Rekursbeklagten mit, dass der zugesicherte
Umsatz bisher nicht erreicht worden sei; statt 3333 Fr.
monatlich, die nötig wären, um auf die Jahressumme
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Staatsrecht.
von 40,000 Fr. zu kommen, hätten die Umsätze durch·
schnittlich im Monat nur 2800 Fr. betragen; es ergebe sich
so ein jährlicher Ausfall von 6000 Fr., für dessen Folgen
der Verkäufer haftbar gemacht werde.
Der Rekurs-
beklagte verhielt sich gegenüber dieser Mitteilung ab-
lehnend. Nach Verfall des ersten Jahreszinses auf dem
Kaufpreisreste von 5906 Fr. 06 Cts. und der ersten Ab·
zahlungsrate desselben hob er für die beiden Beträge
(265 Fr. 77 Cts. + 500 Fr.) Betreibung auf Grundpfand-
verwertung an und verlangte auf erhobenen Rechts-
vorschlag die provisorische Rechtsöffnung. Der Rekurrent
erhob die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, unter
Berufung auf eine ihm wegen der angeblichen Unrichtig-
keit der Umsatzgarantie zustehende Minderwerts-, even-
tuell Schadenersatzforderung im Betrage von mindestens
15,000 Fr. (Art. 205, Art. _28 in Verbindung mit Art. 41 ff.
OR). Durch Entscheid vom 22. August 1933 erteilte der
Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dem Rekursbeklag-
ten die begehrte provisorische Rechtsöffnung . für die
Betreibungssumme samt Verzugszinsen, mit der Begrün-
dung: Es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, den
behaupteten Gegenanspruch glaubhaft zu machen, was
ihm nicht gelungen sei.
Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten hat
Kaspar Schlumpf beim Bundesgericht staatsrechtliche
Beschwerde erhoben. Es wird ausgeführt:
Gemäss feststehender Rechtsprechung des luz. Ober-
gerichts und der schweizerischen Gerichte überhaupt
könne ein zweiseitiger Vertrag, wenn der Schuldner
Einwendungen aus demselben, wie insbesondere wegen
mangelnder oder mangelhafter Vertragserfüllung erhebe,
nur unter der Voraussetzung als Rechtsöffnungstitel
gelten, dass der Gläubiger die gehörige Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten nachweise (Maximen 1922
Nr. 145; 1928 Nr. 579). Auch im vorliegenden Falle
wäre es demnach am Rekursbeklagten Koch gewesen,
die Richtigkeit der von ihm beim Kauf gegebenen Zu-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 46.
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I';icherung über den Umsatz und nicht am Rekurrenten,
deren Unrichtigkeit darzutun. Durch den angefochtenen
Entscheid habe der Amtsgerichtspräsident die Beweislast
in willkürlicher Weise umgekehrt und gegen den erwähnten
feststehenden Rechtsgrundsatz sowie gegen die Regel des
Art. 8 ZGB verstossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen
(richtiger : gegenseitigen) Vertrage den Anderen zur
Erfüllung anhalten will, entweder selbst bereits erfüllt
haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er
nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später
zu erfüllen hat. Es wird daher auch demjenigen, der aus
einem solchen Vertrag auf Erfüllung k lag t, regelmässig
der Beweis dafür obliegen, dass er seinerseits die von ihm
zu machende Gegenleistung entweder bereits gehörig
bewirkt oder angeboten hat. Diese Regel erleidet immerhin
nach allgemein anerkannter Auffassung da eine Ausnahme,
wo der beklagte Schuldner den ihm als Gegenleistung
übergebenen Gegenstand ursprünglich widersprlichs- und
vorbehaltslos entgegengenommen hatte, wie es hier auf
Seite des Rekurrenten durch die vorbehaltslose Mitwirkung
bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch und durch
den ebenfalls vorbehaltslosen Antritt des Besitzes der
Liegenschaft geschehen ist. Da ein solches Verhalten
nicht anders denn als eine wenigstens vorläufige Aner-
kennung der Vertragsmässigkeit der Leistung, richtigen
Erfüllung ausgelegt werden kann, trifft alsdann auch den
Schuldner der Beweis, wenn er nachträglich die Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit der Erfüllung, so insbesondere
das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gekauften
Sache oder das Vorhandensein von Mängeln derselben
geltend machen will (von TUHR II R 435; BEOKER zu
Art. 197 OR Randnummer 19 und 20; OSER-SCHÖNEN-
BERGER zu Art. 82 Randnummer 9 und zu Art. 197 Rand-
nummer 18; für das deutsche Recht ausdrücklich aus-
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Staatsrecht.
gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar
an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem
der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis-
mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver-
fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird,
nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die
er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit
Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung
des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung
bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben
erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen Vll
1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese
Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter
nicht bindend. Sodann kann auch von einem Verstosse
gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht
die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter
welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls
als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine
positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung
damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung,
auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach
dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen
Überlegungen derart unhaltbar" dass
sie als willkürlich
erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich
halten wollte.
Demnach
erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
47. Orteil vom 16. Dezember 1933
i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abatel.
Berechntmg des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne
von Art. 107 lmd 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung
der sachlich zuständigen kantonalen Gericht stelle. Hiefür ist
nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Recht mass-
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.
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gebend. Im Standpunkt, uass nach bündnerischem Recht der
Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten
Pfändungsgegenstanues für den Streitwert auch dann mass-
gebend sei, wenn we Forderung des pfändenden Gläubigers
geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung.
GelcÜl"zler Tatbestand :
A. -
In einer von der Gemeinde St. Moritz für eine
Forderung von 74 Fr. 80 Cts. samt VerzugszinsJ'gegen
Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei-
bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober-
engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im
Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen
von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen-
tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz
gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage
gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. Moritz
reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises
Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig-
keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis
zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO)
Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei
zu erkennen, dass das gepfändete Klavier samt Stuhl
nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher· mit
ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt
Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle
Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den
Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler-
amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut.
Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits-
beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil
des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird
ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu-
ständig gewesen sei, weil die gepfändeten Gegenstände
mehr als 150 Fr. wert seien.
B. -
Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-