opencaselaw.ch

59_I_255

BGE 59 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 , A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC - I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE)

46. t1rteil vom 9. Dezember 1933 i. S. Schlumpf gegen Xoch. Begehren um Rechtsöffnung auf Grund eines zweiseitigen Ver- trages. Frage der Beweislastverteilung. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 21. April 1932 hat der heutige Rekursbeklagte Heinrich Koch dem Rekurrenten Kaspar Schlumpf die Liegenschaft ce Sommer- haus » in Hochdorf, in der eine Wirtschaft betrieben wird, samt Wirtschaftsmobiliar . mit Nutzen- und Schadens- anfang auf 3. Mai 1932 verkauft. Der Kaufpreis betrug 118,000 Fr. Für einen gestundeten Rest desselben von 5906 Fr. 06 ets., verzinslich zu 4 % % und abzahlbar in jährlichen Raten von 500 Fr. je am 3. Mai, sollte eine Grundpfandverschreibung zu Gunsten des Verkäufers auf der Liegenschaft errichtet werden, was geschah. Ziffer 5 der Kaufbedingungen lautet: « Verkäufer garantiert für einen Minimalumsatz von 40,000 Fr. Diese Summe ver- steht sich aus dem reinen Wirtschaftsbetrieb lJ. Die Eigentumsübertragung im Gruildbuch (Fertigung) hat am

19. Mai 1932 stattgefunden und es hat der Rekurrent das Kaufsobjekt angetreten. Mit Brief vom 18. März 1933 teilte er dem Rekursbeklagten mit, dass der zugesicherte Umsatz bisher nicht erreicht worden sei; statt 3333 Fr. monatlich, die nötig wären, um auf die Jahressumme AS 59 1- 1933 18 256 Staatsrecht. von 40,000 Fr. zu kommen, hätten die Umsätze durch· schnittlich im Monat nur 2800 Fr. betragen; es ergebe sich so ein jährlicher Ausfall von 6000 Fr., für dessen Folgen der Verkäufer haftbar gemacht werde. Der Rekurs- beklagte verhielt sich gegenüber dieser Mitteilung ab- lehnend. Nach Verfall des ersten Jahreszinses auf dem Kaufpreisreste von 5906 Fr. 06 Cts. und der ersten Ab· zahlungsrate desselben hob er für die beiden Beträge (265 Fr. 77 Cts. + 500 Fr.) Betreibung auf Grundpfand- verwertung an und verlangte auf erhobenen Rechts- vorschlag die provisorische Rechtsöffnung. Der Rekurrent erhob die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, unter Berufung auf eine ihm wegen der angeblichen Unrichtig- keit der Umsatzgarantie zustehende Minderwerts-, even- tuell Schadenersatzforderung im Betrage von mindestens 15,000 Fr. (Art. 205, Art. _28 in Verbindung mit Art. 41 ff. OR). Durch Entscheid vom 22. August 1933 erteilte der Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dem Rekursbeklag- ten die begehrte provisorische Rechtsöffnung . für die Betreibungssumme samt Verzugszinsen, mit der Begrün- dung: Es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, den behaupteten Gegenanspruch glaubhaft zu machen, was ihm nicht gelungen sei. Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten hat Kaspar Schlumpf beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Es wird ausgeführt: Gemäss feststehender Rechtsprechung des luz. Ober- gerichts und der schweizerischen Gerichte überhaupt könne ein zweiseitiger Vertrag, wenn der Schuldner Einwendungen aus demselben, wie insbesondere wegen mangelnder oder mangelhafter Vertragserfüllung erhebe, nur unter der Voraussetzung als Rechtsöffnungstitel gelten, dass der Gläubiger die gehörige Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten nachweise (Maximen 1922 Nr. 145; 1928 Nr. 579). Auch im vorliegenden Falle wäre es demnach am Rekursbeklagten Koch gewesen, die Richtigkeit der von ihm beim Kauf gegebenen Zu- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 46.

• 257 I';icherung über den Umsatz und nicht am Rekurrenten, deren Unrichtigkeit darzutun. Durch den angefochtenen Entscheid habe der Amtsgerichtspräsident die Beweislast in willkürlicher Weise umgekehrt und gegen den erwähnten feststehenden Rechtsgrundsatz sowie gegen die Regel des Art. 8 ZGB verstossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen (richtiger : gegenseitigen) Vertrage den Anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder selbst bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat. Es wird daher auch demjenigen, der aus einem solchen Vertrag auf Erfüllung k lag t, regelmässig der Beweis dafür obliegen, dass er seinerseits die von ihm zu machende Gegenleistung entweder bereits gehörig bewirkt oder angeboten hat. Diese Regel erleidet immerhin nach allgemein anerkannter Auffassung da eine Ausnahme, wo der beklagte Schuldner den ihm als Gegenleistung übergebenen Gegenstand ursprünglich widersprlichs- und vorbehaltslos entgegengenommen hatte, wie es hier auf Seite des Rekurrenten durch die vorbehaltslose Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch und durch den ebenfalls vorbehaltslosen Antritt des Besitzes der Liegenschaft geschehen ist. Da ein solches Verhalten nicht anders denn als eine wenigstens vorläufige Aner- kennung der Vertragsmässigkeit der Leistung, richtigen Erfüllung ausgelegt werden kann, trifft alsdann auch den Schuldner der Beweis, wenn er nachträglich die Unrichtig- keit oder Unvollständigkeit der Erfüllung, so insbesondere das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gekauften Sache oder das Vorhandensein von Mängeln derselben geltend machen will (von TUHR II R 435; BEOKER zu Art. 197 OR Randnummer 19 und 20; OSER-SCHÖNEN- BERGER zu Art. 82 Randnummer 9 und zu Art. 197 Rand- nummer 18; für das deutsche Recht ausdrücklich aus- 258 • Staatsrecht. gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll- ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis- mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver- fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird, nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen Vll 1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter nicht bindend. Sodann kann auch von einem Verstosse gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung, auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen Überlegungen derart unhaltbar" dass sie als willkürlich erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich halten wollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Orteil vom 16. Dezember 1933

i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abatel. Berechntmg des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne von Art. 107 lmd 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung der sachlich zuständigen kantonalen Gericht stelle. Hiefür ist nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Recht mass- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47. 259 gebend. Im Standpunkt, uass nach bündnerischem Recht der Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten Pfändungsgegenstanues für den Streitwert auch dann mass- gebend sei, wenn we Forderung des pfändenden Gläubigers geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung. GelcÜl"zler Tatbestand : A. - In einer von der Gemeinde St. Moritz für eine Forderung von 74 Fr. 80 Cts. samt VerzugszinsJ'gegen Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei- bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober- engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen- tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. Moritz reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig- keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO) Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei zu erkennen, dass das gepfändete Klavier samt Stuhl nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher· mit ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler- amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut. Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits- beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu- ständig gewesen sei, weil die gepfändeten Gegenstände mehr als 150 Fr. wert seien. B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-