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59_I_255

BGE 59 I 255

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-09 · Deutsch CH
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1,

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

-

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

46. t1rteil vom 9. Dezember 1933 i. S. Schlumpf gegen Xoch.

Begehren um Rechtsöffnung auf Grund eines zweiseitigen Ver-

trages. Frage der Beweislastverteilung.

Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 21. April

1932 hat der heutige Rekursbeklagte Heinrich Koch dem

Rekurrenten Kaspar Schlumpf die Liegenschaft ce Sommer-

haus » in Hochdorf, in der eine Wirtschaft betrieben wird,

samt Wirtschaftsmobiliar . mit Nutzen- und Schadens-

anfang auf 3. Mai 1932 verkauft. Der Kaufpreis betrug

118,000 Fr. Für einen gestundeten Rest desselben von

5906 Fr. 06 ets., verzinslich zu 4 % % und abzahlbar

in jährlichen Raten von 500 Fr. je am 3. Mai, sollte eine

Grundpfandverschreibung zu Gunsten des Verkäufers auf

der Liegenschaft errichtet werden, was geschah. Ziffer 5

der Kaufbedingungen lautet: « Verkäufer garantiert für

einen Minimalumsatz von 40,000 Fr. Diese Summe ver-

steht sich aus dem reinen Wirtschaftsbetrieb lJ.

Die

Eigentumsübertragung im Gruildbuch (Fertigung) hat am

19. Mai 1932 stattgefunden und es hat der Rekurrent das

Kaufsobjekt angetreten. Mit Brief vom 18. März 1933

teilte er dem Rekursbeklagten mit, dass der zugesicherte

Umsatz bisher nicht erreicht worden sei; statt 3333 Fr.

monatlich, die nötig wären, um auf die Jahressumme

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18

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Staatsrecht.

von 40,000 Fr. zu kommen, hätten die Umsätze durch·

schnittlich im Monat nur 2800 Fr. betragen; es ergebe sich

so ein jährlicher Ausfall von 6000 Fr., für dessen Folgen

der Verkäufer haftbar gemacht werde.

Der Rekurs-

beklagte verhielt sich gegenüber dieser Mitteilung ab-

lehnend. Nach Verfall des ersten Jahreszinses auf dem

Kaufpreisreste von 5906 Fr. 06 Cts. und der ersten Ab·

zahlungsrate desselben hob er für die beiden Beträge

(265 Fr. 77 Cts. + 500 Fr.) Betreibung auf Grundpfand-

verwertung an und verlangte auf erhobenen Rechts-

vorschlag die provisorische Rechtsöffnung. Der Rekurrent

erhob die Einrede der Tilgung durch Verrechnung, unter

Berufung auf eine ihm wegen der angeblichen Unrichtig-

keit der Umsatzgarantie zustehende Minderwerts-, even-

tuell Schadenersatzforderung im Betrage von mindestens

15,000 Fr. (Art. 205, Art. _28 in Verbindung mit Art. 41 ff.

OR). Durch Entscheid vom 22. August 1933 erteilte der

Amtsgerichtspräsident von Hochdorf dem Rekursbeklag-

ten die begehrte provisorische Rechtsöffnung . für die

Betreibungssumme samt Verzugszinsen, mit der Begrün-

dung: Es wäre Sache des Rekurrenten gewesen, den

behaupteten Gegenanspruch glaubhaft zu machen, was

ihm nicht gelungen sei.

Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten hat

Kaspar Schlumpf beim Bundesgericht staatsrechtliche

Beschwerde erhoben. Es wird ausgeführt:

Gemäss feststehender Rechtsprechung des luz. Ober-

gerichts und der schweizerischen Gerichte überhaupt

könne ein zweiseitiger Vertrag, wenn der Schuldner

Einwendungen aus demselben, wie insbesondere wegen

mangelnder oder mangelhafter Vertragserfüllung erhebe,

nur unter der Voraussetzung als Rechtsöffnungstitel

gelten, dass der Gläubiger die gehörige Erfüllung der ihm

obliegenden Vertragspflichten nachweise (Maximen 1922

Nr. 145; 1928 Nr. 579). Auch im vorliegenden Falle

wäre es demnach am Rekursbeklagten Koch gewesen,

die Richtigkeit der von ihm beim Kauf gegebenen Zu-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 46.

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I';icherung über den Umsatz und nicht am Rekurrenten,

deren Unrichtigkeit darzutun. Durch den angefochtenen

Entscheid habe der Amtsgerichtspräsident die Beweislast

in willkürlicher Weise umgekehrt und gegen den erwähnten

feststehenden Rechtsgrundsatz sowie gegen die Regel des

Art. 8 ZGB verstossen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 82 OR muss, wer bei einem zweiseitigen

(richtiger : gegenseitigen) Vertrage den Anderen zur

Erfüllung anhalten will, entweder selbst bereits erfüllt

haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er

nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrages erst später

zu erfüllen hat. Es wird daher auch demjenigen, der aus

einem solchen Vertrag auf Erfüllung k lag t, regelmässig

der Beweis dafür obliegen, dass er seinerseits die von ihm

zu machende Gegenleistung entweder bereits gehörig

bewirkt oder angeboten hat. Diese Regel erleidet immerhin

nach allgemein anerkannter Auffassung da eine Ausnahme,

wo der beklagte Schuldner den ihm als Gegenleistung

übergebenen Gegenstand ursprünglich widersprlichs- und

vorbehaltslos entgegengenommen hatte, wie es hier auf

Seite des Rekurrenten durch die vorbehaltslose Mitwirkung

bei der Eigentumsübertragung im Grundbuch und durch

den ebenfalls vorbehaltslosen Antritt des Besitzes der

Liegenschaft geschehen ist. Da ein solches Verhalten

nicht anders denn als eine wenigstens vorläufige Aner-

kennung der Vertragsmässigkeit der Leistung, richtigen

Erfüllung ausgelegt werden kann, trifft alsdann auch den

Schuldner der Beweis, wenn er nachträglich die Unrichtig-

keit oder Unvollständigkeit der Erfüllung, so insbesondere

das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gekauften

Sache oder das Vorhandensein von Mängeln derselben

geltend machen will (von TUHR II R 435; BEOKER zu

Art. 197 OR Randnummer 19 und 20; OSER-SCHÖNEN-

BERGER zu Art. 82 Randnummer 9 und zu Art. 197 Rand-

nummer 18; für das deutsche Recht ausdrücklich aus-

258 •

Staatsrecht.

gesprochen in § 363 BGB). Freilich ist dabei offenbar

an den Fall des ordentlichen Prozesses gedacht, in dem

der Schuldner den Beweis der unrichtigen oder unvoll-

ständigen Erfüllung mit allen an sich zulässigen Beweis-

mitteln erbringen kann, während er im Rechtsöffnungsver-

fahren, sobald ihm einmal die Beweislast auferlegt wird,

nur mit solchen Einwendungen gehört werden darf, die

er sofort glaubhaft zu machen vermag. Offenbar mit

Rücksicht hierauf scheint denn auch die Rechtsprechung

des luzernischen Obergerichts, was die Beweislastverteilung

bei der Rechtsöffnung betrifft, eine andere, von dem oben

erörterten Grundsatze abweichende zu sein (Maximen Vll

1928 Nr. 579, 1922 Nr. 145). Allein einmal war diese

Praxis für den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter

nicht bindend. Sodann kann auch von einem Verstosse

gegen klares Recht in dem streitigen Punkte deshalb nicht

die Rede sein, weil das SchKG zu der Frage, ob und unter

welchen Voraussetzungen zweiseitige Verträge ebenfalls

als Rechtsöffnungstitel gelten können, nicht durch eine

positive Bestimmung Stellung genommen und ihre Lösung

damit der Rechtsprechung überlassen hat. Die Auffassung,

auf der der angefochtene Entscheid beruht, ist ferner nach

dem Gesagten nicht etwa aus' allgemeinen rechtlichen

Überlegungen derart unhaltbar" dass

sie als willkürlich

erklärt werden könnte,' selbst wenn man sie für irrtümlich

halten wollte.

Demnach

erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

47. Orteil vom 16. Dezember 1933

i. S. Gemelnde St. Moritz gegen Abatel.

Berechntmg des Streitwertes bei Widerspruchsklagen im Sinne

von Art. 107 lmd 109 SchKG zum Zwecke der Bestimmung

der sachlich zuständigen kantonalen Gericht stelle. Hiefür ist

nicht das Bundesrecht, sondern das kantonale Recht mass-

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 47.

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gebend. Im Standpunkt, uass nach bündnerischem Recht der

Schätzungswert des vom Dritten zu Eigentum beanspruchten

Pfändungsgegenstanues für den Streitwert auch dann mass-

gebend sei, wenn we Forderung des pfändenden Gläubigers

geringer ist, liegt keine Rechtsverweigerung.

GelcÜl"zler Tatbestand :

A. -

In einer von der Gemeinde St. Moritz für eine

Forderung von 74 Fr. 80 Cts. samt VerzugszinsJ'gegen

Frau Abetel-Barblan in St. Moritz angehobenen Betrei-

bung pfändete das Betreibungsamt des Kreises Ober-

engadin am 22. April 1933 ein Klavier samt Stuhl im

Schätzungswerte von 500 Fr. und setzte, da beide Sachen

von der Tochter der Schuldnerin, Anita Abetel, zu Eigen-

tum angesprochen wurden, der Gemeinde St. Moritz

gemäss Art. 109 SchKG Frist zur gerichtlichen Klage

gegen die Ansprecherin an. Die Gemeinde St. Moritz

reichte darauf rechtzeitig beim Vermittleramt des Kreises

Oberengadin (als der zur Beurteilung von Zivilstreitig-

keiten bis auf den Betrag von 150 Fr. für den Kreis

zuständigen Gerichtsstelle, Art. 8 der graubünd. ZPO)

Klage gegen Anita Abetel ein, mit dem Begehren, es sei

zu erkennen, dass das gepfändete Klavier samt Stuhl

nicht Eigentum der Beklagten sei, und diese daher· mit

ihrer Ansprache abzuweisen. In der Klageantwort bestritt

Anita Abetel, dem eventuellen Antrag auf materielle

Abweisung der Klage vorangehend, im Hinblick auf den

Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Vermittler-

amtes. Dieses hiess am 17. August die Klage gut.

Auf eine von Anita Abetel erhobene Nichtigkeits-

beschwerde hob indessen der Kantonsgerichtsausschuss

von Graubünden mit Urteil vom 25. Oktober das Urteil

des Vermittlers auf. Unter Ziff. 2 der Erwägungen wird

ausgeführt, dass das Vermittleramt in der Sache unzu-

ständig gewesen sei, weil die gepfändeten Gegenstände

mehr als 150 Fr. wert seien.

B. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt die Gemeinde St. Moritz das Begehren, der Ent-