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59_I_189

BGE 59 I 189

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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ISS

Staatsrecht.

Verhältnis zu Personen, welche dieselben Verrichtungen

gewerbsmässig besorgen. Die Beschränkung der Privat-

hebammen nach dem Bedürfnis ist keine wirtschafts-

polizeiliche Massnahme, die das Spiel der freien wirt-

schaftlichen Kräfte im Gebiet eines bestimmten Gewerbes

berichtigen soll, sondem eine solche der sanitärischen

Fürsorge, die als geboten erscheint, damit die amtliche

Organisation des Hebammenwesens ihre Aufgabe richtig

erfüllen kann.

Freilich bezweckt auch eine Regelung oder Verfügung,

die weitere Gewerbegenossen vom Betrieb eines Gewerbes

ausschliesst, vielfach nicht sowohl den Schutz der Zuge-

lassenen vor störender Konkurrenz, sondem will den

Interessen der Allgemeinheit dienen (z. B. Bekämpfung

des Alkoholismus beim Wirtschaftsgewerbe, s. auch 57

I 1691 i. f.). Aber dem Wesen und der Wirkung nach ist

es doch eine wirtschaftspolizeiliche Massregel, indem sie

im Umfang eines Gewerbes, im Verhältnis der Personen,

die Gewerbegenossen sind oder es werden möchten, die

Konkurrenz limitiert und reguliert; es ist ein Eingriff

in das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte, wobei die

eine Gewerbeperson als begünstigt, die andere als benach -

teiligt erscheint. Die Beziehung von Amtspersonen und

Gewerbetreibenden gehört einem ganz andem Gebiet an.

Die Gemeindehebamme wird nicht in einer wirtschaftlichen

Stellung, wie sie dem Gewerpetreibenden eignet, sondem

in ihrer amtlichen Funktion geschützt. Die Privatheb-

amme freilich ",ird in ihrer gewerblichen Tätigkeit

beschränkt, aber nicht gegenüber Konkurrenten, sondem

gegenüber Amtspersonen.

Das Verhältnis beider ist

seinem Wesen nach der Wirkung des Art. 31 überhaupt

entzogen, sodass die Aufwerfung der Bedürfnisfrage . hier

nicht aus der Gewerbefreiheit beanstandet werden kann.

Wenn ein Kanton bundesrechtlich befugt ist, ein Gewerbe

zu einem Amt zu machen und demgemäss die entsprechende

Privattätigkeit auszuschliessen, wie das beim Hebammen-

beruf der Fan ist, muss er folgerichtig auch befugt sein,

&ndeIs· und Uewerbefreiheit. ~o aa.

18\1

die Privattätigkeit nur beschränkt zuzulassen, eben als

Ergänzung der amtlichen Tätigkeit und nach Massgabe

der neben ihr noch bestehenden Bedürfnisse (vgl. BGE

41 I Nr. 53, wo bei einem Gemeindeelektrizitätswerk die

in sachlicher Weise beschränkte Zulassung der Konkurrenz

privater Installateure neben demjenigen des Werkes im

Interesse eines richtigen Betriebes als zulässig erklärt

wurde; s. dagegen BGE 39 I Nr. 33; unzulässige Be-

schränkunl!; der Zahl der Installateure aus Gründen der

Wirtschaftspolizei) .

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

33. Urteil vom 1. Dezember 1933 i. S. Schwd gegen Luzern.

Die Gewerbefreiheit gilt auch für die zu Erwerbszweeken erfolgende

Ausübung eines wissenschaftlichen Berufs, z. B. eines Apo-

thekers. -

Die Kantone dürfen vorschreiben, dass grund-

sätzlich einer Apotheke diejenige Person tatsächlich vorstehen

müsse, auf deren Namen und Verantwortung sie nach aussen

betrieben wird, und daher ein Apotheker eine Filiale· nur

eröffnen könne, wenn hiefür ein öffentliches Bedürfnis besteht.

A. -

Am 31. Januar 1930 hat der Regierungsrat des

Kantons Luzem in Ausführung der §§ 22, 32, 34 und 35

des kantonalen Sanitätsgesetzes vom 25. Juni 1923 eine

Verordnung über das Apothekenwesen u.s.w. erlassen,

die u.a. folgende Bestimmungen enthält :

« § 2. Zur Eröffnung und zur selbständigen Führung

einer öffentlichen Apotheke bedarf es der Bewilligung des

MiIitär- und Polizeidepartementes. Sie wird nur an Per-

sonen erteilt, welche das eidgenössische Apothekerdiplom

besitzen und sich hierüber beim Militär- und Polizei-

departement ausweisen.»

« § 4. Geht eine öffentliche Apotheke durch Kauf oder

Verpachtung in andere Hände über, so muss der Über-

190

Staatsrecht.

nehmer ebenfalls das eidgen. Apothekerdiplom besitzen

und beim Militär- und Polizeidepartement die Bewilligung

zur Weiterführung der Apotheke einholen.

Beim Tode eines Apothekers kann das Militär- und

Polizeidepartement die Erben ermächtigen, die Apotheke

während einer bestimmten Zeit von einem eidgenössisch

diplomierten Apotheker als Verwalter führen zu lassen. »

« § 5. Der Besitzer oder Pächter einer öffentlichen

Apotheke muss diese persönlich führen. »

« § 6. Der Apotheker muss in dem Hause wohnen, in

dem sich die Apotheke befindet. Ausnahmen kann das

Militär-

und Polizeidepartement beim Vorhandensein

besonderer Gründe 'gestatten. »

« § 7. Die Errichtung eines Filialgeschäftes ist nur dann

zu gestatten, wenn für-die Filiale ein Bedürfnis sich nach-

weisen lässt und sie durch einen nur für diese bestimmten

diplomierten Apotheker besorgt wird. »

B. -

Der Rekurrent Josef Schmid, Träger des eidge-

nössischen Apothekerdiploms, ist Inhaber einer Apotheke

im Hause Kapellplatz 10 in Luzern. Im Früjahr 1933

wechselte die Liegenschaft die Hand. Wegen der über-

setzten Mietzinsforderungen der neuen Eigentümerin sah

sich der Rekurrent nach anderen Geschäftsräumen um

und fand solche im Neubau -der Werchlauben A.-G. an

der Weggisgasse. Nachträglich konnte er sich mit der

Eigentümerin des Hauses ~apellplatz 10 über die Fort-

setzung des Mietverhältnisses zu annehmbaren Bedin-

gungen einigen und entschloss sich, hier zu bleiben. Da

ihn andererseits die Werchlauben A.-G. nicht aus dem

Mietvertrag an der Weggisgasse entlassen wollte, kam er

beim kantonalen Militär- und Polizeidepartement um die

Bewilligung zur Errichtung einer zweiten Apotheke auf

seinen Namen ein, in der Meinung, dass der eine der beiden

Betriebe als Filiale im Sinne von § 7 der Apothekerverord-

nung von einem nur dafür bestimmten diplomierten

Apotheker besorgt werden solle. Am 10. August teilte ihm

indessen das Militär- und Polizei departement im Auftrage

Handels- Im,l Uewerbefreih .. it. :-';0 :I:l.

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des Regierlmgsrates mit, dass dem besuche nicht ent-

sprochen werden könne, weil sich das Bedürfnis für eine

solche Filiale angesichts des Bestehens anderer Apo-

theken in der Nähe der beiden Plätze nicht nachweisen

lasse.

O. -

Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde

stellt Josef Schmid das Begehren auf Aufhebung dieses

Entscheides und Rückweisung der Sache an die « Vorin-

stanz » zu neuer Behandlung. Zur Begründung wird gel-

tend gemacht, dass die Beschränkung der Zahl der Ge-

werbetriebe, zu denen auch die Apotheken gehörten, nach

Massgabe des Bedürfnisses mit der Gewerbefreiheit (Art.

31 BV) unvereinbar und die dahingehende Vorschrift der

kantonalen Apothekerverordnung (§ 7) deshalb verfas-

sungswidrig sei. Im angefochtenen Entscheide stütze sich

aber der Regierungsrat bezw. das Militär- und Polizei-

departement für die Abweisung des Gesuches des Rekur-

renten ausschliesslich auf das mangelnde Bedürfnis nach

der in Aussicht genommenen Filiale. Sanitätspolizeiliche

Hindernisse oder andere gesetzliche Abweisungsgründe,

die sich wegen der besonderen Umstände bei einer Apo-

theke rechtfertigen liessen, würden nicht geltend gemacht.

Sie bestünden auch nicht, wie schon daraus hervorgehe,

dass nach der Verordnung selbst die Gründmig neuer

Apotheken ohne Rücksicht auf das Bedürfnis gestattet sei.

Wenn danach ein ({ noch nicht ansässiger Apotheker»

in den gleichen Räumen und mit den gleichen Mitteln ohne

weiteres eine Apotheke eröffnen dürfte, so sei nicht einzu-

sehen, warum für Filialen einer bestehenden Apotheke

etwas anderes gelten sollte. Ein sachliches schützenswer-

tes Motiv dafür lasse sich nicht anführen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :

«. Es ist wohl das erste Mal, dass sich ein Apotheker selbst

als Gewerbetreibender bezeichnet. Bekanntlich bestehen

ganz bestimmte eidgenössische und kantonale Vorschriften

für die Ausübung des Apothekerberufes. Voraussetzung

192

Staatsrecht.

ist u.a. die Erwerbung des Apothekerdiploms auf Grund

der mit Erfolg bestandenen theoretischen und praktischen

Prüfungen. Die wissenschaftlichen Anforderungen, welche

bei letztem gestellt werden, sind im Laufe der Jahre stark

verschärft worden. Es kalill daher wohl keinem Zweifel

unterliegen, dass der Apothekerberuf zu den wissenschaft-

lichen und damit zu den sogenannten freien Berufen

gehört. Damit scheidet aber die Ausübung dieses Berufes

aus dem Gewerbe aus .,. Dabei ist natürlich nicht ausge-

schlossen, dass sich unter Umständen der Betrieb einer

Apotheke zum Teil nach Art eines Gewerbes vollzieht ...

In der Annahme, dass der Apothekerberuf ein freier Beruf

sei hielten wir uns für berechtigt, die Vorschrift des § 7

de; Apothekenverordnung betreffend Bedürfnisklausel

für Apothekenfilialen aufzustellen, ohne dabei eine Ver-

1etzung des Art. 31 der Bundesverfassung riskieren zu

müssen. Die innem Gründe der Aufstellung dieser Be-

stimmung waren rein sanitätspolizeilicher Art. Die Er-

richtung von Apothekenfilialen hat verschiedene Inkon-

venienzen fÜl' die Öffentlichkeit zur Folge. Die Filiale

wird regelmässig durch einen Angestellten betrieben wer-

den. Wohl besteht nun die Vorschrift, dass dieser Ange-

stellte auch patentierter Apotheker sein muss. Natur-

gemäss wird jedoch gleichwohl in einem sOI?hen Falle f~

zuverlässige Führung nicht mehr die gleIche GarantIe

geboten, wie wenn der Besitz(}r selbst die Führung ü?er-

nimmt. Die auf ihm als Besitzer liegende Verantwortlich-

keit prägt sich dort doch wohl stärker aus, als wenn nur

einem Angestellten Führung und Verantwortlichkeit über-

bunden sind. Die Kontrollierung des Angestellten durch

den Besitzer wird sich nur schwer durchführen lassen. Die

mangelnde Rezeptur und die Konkurrenzierung durch die

Drogerien schaffen gerade in unserm Kanton in vermehr-

tem Masse die Gefahr, dass bei der Apothekenführung das

Geschäftliche mehr als nötig in den Vordergrund. tritt.

Im Interesse der gesamten Öffentlichkeit liegt es, dass bei

der Führung der Apotheken gegen rein geschäftliche Aus-

'I '

Handels· und Gewerbefreiheit. No 33.

193

beutung, bei welcher Wissenschaftlichkeit und Zuver-

lässigkeit in den Hintergrund treten, Garantien geboten

werden. In manchen Staaten hatte man aus diesen Er-

wägungen heraus für die Apotheken den numerus clausus

eingeführt und für die Zahl der zu erteilenden Apotheken-

Konzessionen die Zahl der Bevölkerung und deren Dich-

tigkeit zu Grunde gelegt. So weit kann man heute nicht

mehr gehen. Es soll aber verhindert werden dürfen, dass

ein Apotheker ohne Bedürfnis nach freiem Belieben

Filialen errichte und damit durch Verminderung der Kon-

trollmöglichkeit und Verantwortlichkeit für die Öffent-

lichkeit sanitarische Gefahren schaffe. »

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gewerbe im Sinne von Art. 31 BV ist jede zum Zwecke

des Erwerbes berufsmässig ausgeübte Tätigkeit (BGE 59 I

S. III mit Zitaten). Insbesondere fällt darunter auch die

zu Erwerbszwecken erfolgende Ausübung eines wissen-

schaftlichen Berufes (ebenda 42 I S. 48 E. 4; 51 I S. 16;

52 I S. 71 E. 3; S. 369 ff.; 54 I S. 95 E. 3). Auch sie darf

deshalb nicht über das in Art. 33 BV vorbehaltene Erfor-

dernis des Befahigungsausweises . hinaus von weiteren

Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die

mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit, so wie er in

Art. 31 BV umschrieben ist, in Widerspruch geraten. Dazu

gehört aber, vom Wirtschaftsgewerbe (Art. 31 Litt. c)

abgesehen, vor allem die Verweigerung der Berufsausübung

wegen mangelnden Bedürfnisses für den neuen Betrieb

(BGE 59 I S. 112 Abs. 2). Schon der Bundesrat hatte

denn auch die Aufstellung dieses Erfordernisses für Apo-

theken wiederholt als unzulässig erklärt (SALlS, Bundes-

recht 11 No. 833, 847). Hätte sich das vom Regierungsrat

abgewiesene Gesuch des Rekurrenten auf eine Apotheke

bezogen, die er nicht bloss in seinem Namen durch einen

diplomierten Apotheker betreiben lassen, sondern selber

führen (besorgen) würde, so müsste infolgedessen die

Beschwerde gutgeheissen werden.

AB 59 I -

1933

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Staatsrecht.

Für den hier vorliegenden Fall der Eröffnung einer Filiale

ist die Rechtslage deshalb verschieden, weil die Interessen

der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, die mit dem

Betriebe einer Apotheke verbunden sind, es der kantonalen

Gesetzgebung gestatten, die Anfordelung aufzustellen, dass

die Person, welche dem Betrieb tatsächlich vorsteht, ihn

« besorgt)} (führt), zugleich auch diejenige sei, auf deren

Namen und damit Verantwortung nach aussen er geht.

Auf diesem Boden steht die geltende luzernische Verord-

nung über das Apothekenwesen . Sie bestimmt nicht bloss,

dass die Bewilligung zur Errichtung und Eröffnung einer

öffentlichen Apotheke bloss einer im Besitze des eidge-

nössischen Apothekerdiploms befindlichen Person erteilt

werden könne, sondern verlangt ausserdem in § 5, dass

der Inhaber (Besitzer oder Pächter) die Apotheke persön-

lich besorgen müsse. Mag schon dadurch die geschäftliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Herstellung und Abgabe

von Heilmitteln erheblich eingeschränkt werden, so lässt

sich doch diese Beschränkung durch hinlängliehe sicher-

heits- und gesundheitspolizeiliche Gründe rechtfertigen

und stellt sich daher als eine zulässige Verfügung über die

Ausübung von Handel und Gewerbe nach Art. 31 litt. e BV

dar. Das Bundesgericht hat dies schon im Urteil in Sachen

Genossenschaftsapotheke Zürich vom 2. Dezember 1921

(BGE 47 I S. 394 ff., insbesondere 403 ff.) ausgesprochen

gegenüber dem Begehren eiI].er juristischen Person, die

als solche das eidgenössische Apothekerdiplom nicht

erhalten konnte, eine Apotheke auf ihren Namen durch

einen diplomierten Apotheker führen lassen zu dürfen.

Nach Erörterung anderer Erwägungen, welche die kan-

tonale Gesetzgebung berechtigen ein solches Verhältnis

auszuschliessen, wurde damals bemerkt :

« Dazu kommt, dass bei» dem diplomierten Apotheker,

der in eigenem Namen eine Apotheke betreibt, « in der

Regel das Verantwortlichkeitsgefühl stärker sein wird

als bei» einem solchen, der im Namen eines anderen den

Betrieb leitet. Einmal schon deshalb, « weil das Geschäft

Handele- und GeweIbefreiheit_ No 33.

195

unter seinem Namen geht, und so dann auch, weil er dem

Publikum infolgedessen unbeschränkt (aus seinen eigenen

Handlungen und denjenigen seiner Angestellten) zivil-

rechtlich haftbar ist und zugleich auf Grund der ihm

erteilten Betriebsbewilligung dem Staate gegenüber in

erster Linie die öffentlichrechtliche V erantwortllchkeit für

die polizeilich einwandfreie Führung des ganzen Betriebes

übernommen hat, während ein leitender Angestellter so-

wohl zivilrechtlich als auch öffentlichrechtlich in gerin-

gerem Masse als verantwortlich erscheint. Dieser Grund

hat mit Rücksicht darauf, dass von der gewissenhaften

Führung einer Apotheke Leben und Gesundheit der

Kunden in erheblichem Masse abhängt, ein bedeutendes

Gewicht. »

Wenn schon damals unmittelbar nur die Betreibung einer

Apotheke auf den Namen einer nicht diplomierten Person

durch einen diplomierten Angestellten in Frage stand, so

. treffen doch die eben angeführten Erwägungen in gleicher

Weise auch auf den heute vorliegenden Tatbestand zu,

wo ein diplomierter Apotheker eine Apotheke nicht per-

sönlich führen, sondern illre Führung einem anderen

Diplomträger als Angestellten übertragen will. Es besteht

andererseits umsoweniger Veranlassung von jener Auf-

fassung abzugehen, als sie seither noch in einem weiteren

Falle aus dem Kanton Zürich bestätigt worden ist (Urteil

vom 19. Juni 1931 i.S. Scholz, nicht veröffentlicht, E. 3).

Ob andere kantonale Gesetzgebungen (so z. B. die ber-

nische, BGE 40 I S. 176 f.) oder die Praxis der Behörden

anderer Kantone in der Auslegung der für sie massgebenden

kantonalen Vorschriften (ebenda 33 I S. 12 ff.) weniger

weit gehen, ist unerheblich. Auf dem Gebiete der Gewerbe-

und insbesondere der Gesundheitspolizei ist den Kantonen

eine gewisse Freiheit gelassen auch insofern, als sie in der

Beschränkung der Gewerbeausübung mehr oder weniger

streng sein können, solange sie nur die bundesrechtlichen

Schranken einhalten, d. h. den Grundsatz der Gewerbe-

freiheit nicht verletzen.

196

Staatsrecht.

Hätte demnach als Ausfluss der in § 5 der kantonalen

Verordnung über das Apothekenwesen aufgestellten Vor-

schrift die Errichtung von Filialbetrieben einer bestehenden

Apotheke überhaupt ausgeschlossen werden können, so

lässt sich aber auch nichts dagegen einwenden, dass die

Eröffnung solcher Zweigniederlassungen nur unter der

Voraussetzung eines dafür bestehenden öffentlichen Be-

dürfnisses zugelassen wird. Es wird dadurch nicht der

freie Wettbewerb unter den Gewerbegenossen in verfas-

sungswidriger Weise beschränkt, sondern einfach eine Aus-

nahme von dem strengen Grundsatz des § 5 der Verordnung

gestattet für Fälle, wo den gesundheitspolizeilichen Er-

wägungen, welche ihn veranlasst haben, das noch höhere

Interesse des Publikums gegenübertritt, sich überhaupt

Heilmittel in angemessener, nicht zu grosser Entfernung

verschaffen zu können.

Dass die Verordnung durch die streitige Vorschrift (§ 5)

über das Gesetz hinausgehe, der Regierungsrat damit die

Grenzen seiner Verordnungsbefugnis überschritten habe

oder dass das Bedürfnis hier offenbar zu Unrecht, will-

kürlich verneint worden sei, wird in der Beschwerde nicht

geltend gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ausübung der wissenscha.ftliehen Berufsarten. No 34.

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III. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN

BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES

34. Urteil vom 25. November 1933

i. S. Schmidt gegen Schweiz. ICreiita.nsta.lt.

Art. 5 der Überga.ngsbestimmungen zur BV befreit den Anwalt,

der in einem Kanton einen Befähigungsausweis erlangt hat,

nicht von der Pflicht, vor der Berufsa.usübung in einem a.ndern

Kanton auch eine Bewilligung der dortigen Behörden einzu-

holen. Die Kantone sind berechtigt, die Vertretung der Parteien

in gerichtlichen Streitigkeiten, welche sich im Anschluss a.n

eine hängige Betreibung als Inzident derselben ergeben (z. B.

Rechtsöffnungsstreitigkeiten), den patentierten Anwälten vor-

zubehalten. Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung.

.A. -

Durch Verfügung vom 23. Oktober 1933 hat der

Gerichtspräsident II von Bern der Schweizerischen Kredit'..

anstalt, Filiale Davos, in der Betreibung No. 77,208 des

Betreibungsamtes Bem gegen den heutigen Rekurrenten

Dr. Marcel Schmidt, Zahnarzt in Bern, die provisorische

Rechtsöffnung (für einen Forderungsbetrag von ....• Fr.

mit Nebenfolgen) erteilt. Namens des Betriebenen appel-

lierte Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos-Platz gegen

die Rechtsöffnungsverfügung an das bernische Obergericht.

Der Appellationshof I. Zivilkammer trat indessen mit

Entscheid vom 2. November 1933 auf die Appellation

nicht ein, in Erwägung :

ce dass nach der hierseitigen Praxis (ZbJV 68 S. 586 f.)

die Vertretung der Parteien auch in den gerichtlichen

Betreibungsinzidentalverfahren und also insbesondere auch

im Rechtsöffnungsverfahren nur den patentierten Für-

sprechern des Kantons Bern sowie den nach Art. 5 der.

Überg. Best. zur Bundesverfassung zur Berufsausübung

ermächtigten Personen zusteht,

dass Rechtsanwalt Dr. Barwirsch in Davos weder

die eine noch die andere dieser Voraussetzungen erfüllt,