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59_I_169

BGE 59 I 169

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplina.rroohtspflege_

services personnels des organes de la sociere. De meme,

il y a lieu de se demander aujourd'hui quelle est la fre-

quence des differends entre assureurs et assures. Or le

Departement intime explique que les procedures conten-

tieuses (avec les frais qu'elles entrament) sont beaucoup

plus abondantes que le nombre des am~ts rendus par les

tribunaux en pareille matiere ne pourrait le faire supposer

Pour le demontrer, il rappelle que les proces qui sont pour-

suivis jusqu'au jugement sont loin d'etre tous connus

par les publications du Bureau federal des assurances •

(l. KmOHHOFER:

Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundesgericht S. 56 f.)

oder doch nur daraufhin, ob eine Ermessensüberschreitung

vorliege (ebenda A. 49, 53, 60). Hieraus ergäbe eich aber

nicht die Inkompetenz des Bundesgerichts, sondern nur

eine Beschränkung seiner Kognition. Übrigens werden

die nachfolgenden Erwägungen zeigen. dass man es

in de Hauptsache nichT; mit Ermessensfragen zu tun

hat.

:~. -

Nach Art. 1 1 b PVG fallen u.a. unter das Post-

regal verschlossene Sendungen bis 5 kg. Dem Postregal

entspricht auch eine Beförderungspflicht der Post (Art. 4),

die sich aber auch auf Sendungen erstreckt, die dem Post-

regal nicht unterliegen, z.B. Sendungen über 5 kg. Das

Gesetz statuiert indessen Ausnahmen von der Beförderungs-

pflicht, indem gewisse Sendungen von der Postbeför-

derungspflicht direkt ausgeschlossen sind, andere wenig-

stens keinen Anspruch auf Beförderung haben. Eine solche

Ausnahme kommt hier in Betracht, nämlich die in Art. 25 c

vorgesehene. Art. 25 c lautet: ({ Von cel Postbeförderung

sind ausgeschlossen: c. Sendungen, die sich wegen ihres

Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit für aie

Postbeförderung richt eignen, oder wofür die vorhandenen

Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen». Gestützt

auf diese Bestimmung verneint die Postverwaltung ihre

Pflicht, die Massensendungen von Heidelbeeem aus dem

Puschlav zu befördern.

Ist die Post nicht verpflichtet, die fraglichen Sendungen

zu befördern, so kann sie deren Annahme verweigerl. Sie

kann sie aber auch, was ein Minus gegenüber dem Aus-

schluss ist, freiwillig befördern gegen einen Taxzuschlag.

Diesfalls bestimmt § 56 2 PO :

« Befördert die Post ausnahmsweise und freiwillig

Sendungen, die geniäss Art. 25, Abs. 1, Buchst. c, des

Gesetzes von der Beförderung ausgeschlossen sind,

AB 59 I -

1933

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

weil die ordentlichen Beförderungsmittel nicht aus-

reichen, so ist sie berechtigt :

a. die Beförderung dieser Sendungen auf verschiedene

Kurse zu verteilen, ohne dass der Absender einen

Anspruch auf Entschädigung wegen Verspätung

erhält, oder

b. Taxzuschläge zu erheben, um die ihr aus der

ausserordentlichen

Beförderung

erwachsenden

Kosten zu decken. »

Ob die Post in einem solchen Falle einen Tauuschlag

erhebt und wie hoch sie event. den Taxzuscblag (im Rah-

men der ihr erwachsenden Mehrkosten) festsetzt, das sind

freilich typische Ermessensfragen, die sich der Nachprit-

fung des Bundesgerichts entziehen. Sie sind aber hier

auch gar nicht streitig. - Die Rekurrenten verneinen, dass

der erwähnte Tatbestand des Art. 25 c PVG auf ihre

Massensendungen von Heidelbeeren aus dem Puschlav

zutreffe. Für den Fall aber, dass nach dieser Bestimmung

die fraglichen Sendungen von der Beförderung sollten

ausgeschlossen werden können, fechten sie die Zuschlags-

taxe von 20 Rp. pro Sendung weder an sich, noch der

Höhe nach an.

4. -

Der Streit dreht sich soriIit in erster Linie darum.

ob die Massensendungen der Rekurrenten Anspruch auf

Beförderung durch die Post haben, und das hängt von der

Auslegung des Art. 25 c PVG .ab.

Diese Bestimmung enthält zwei Tatbestände des Aus-

schlusses von der Postbeförderung : a) die Sendungen,

die sich wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Be-

schaffenheit für die Postbeförderung nicht eignen, wobei

offenbar abgestellt wird auf die Art der ein z ein e n

Sendung, und b) die Sendungen, wofür oie vorhandenen

Beförderungsmittel der Post nicht ausreichen. Hier kann

es im Gegensatz zur Ausnahme a nicht auf die Beschaffen-

heit der einzelnen Sendung (im Verhältnis zu derjenigen

der in Betracht kommenden Transportmittel) ankommen

-

sonst hätte die Ausnahme b neben der Ausnahme a

Post. Telegra.ph und Telephon: No 30.

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keine selbständige Bedeutung -, sondern das Gesetz hat

Massensendungen eines Aufgebers im Auge, wie sie hier

vorliegen. Und die entscheidende Frage ist die, was urter

den «vorhandenen Beförderungsmitteln der Post» im

Sinne des Art. 25 c zu verstehen ist, ob es, was die Post-

verwaltung vertritt, die ordentlichen Beförderungsmittel

sind, wie sie nach dem normalen Umfang des Postverkehrs

notwendig sind, oder ob damit, was die Rekurrenten

geltend machen, auch ausserordentliche Mittel gemeint

sind, wie sie die Post sich bei ausserordentlichen Verhält-

nissen vorübergehend verschaffen kann. Nach der erstem

Auffassung ist hier « vorhandenes Beförderungsmittel der

Post» der Bahnpostwagen, der regelmässig auf der Bernina-

bahn verkehrt und der in der Lage ist, den ganzen Post-

verkehr des Puschlav zu bewältigen mit Ausnahme eben

der Massensendungen von Heidelbeeren; nach der letztem

würden auch die Bahnwagen darunter fallen, welche die

Post für diese Massensendungen von der Bahn requirieren

kann und bisher auch requiriert hat. Diese Frage der

Auslegung des Art. 25 c PVG ist Dicht Ermessens-, sondern

Rechtsfrage, da es sich darum handelt, die Bedeutung eines

gesetzlichen Begriffs festzustellen (KmOHHOFER, a.a.O.,

S. 48 ff.).

Sie ist im Sinne der Postverwaltung zu lösen, wie

übrigens auch de1 Bundesrat im Entscheid vom 17. Juni

1921 die analoge Bestimmung des PG vom 5. April 1910

bereits so ausgelegt hat und die PO in Art. 56 2 den Art. 23 c

so versteht. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes

erscheinen als die II vorhandenen Beförderungsmittel der

Post » die Beförderungsmittel, die ihr Eigentum sind oder

über die sie doch ständig verfügt, nicht aber Beförderungs-

mittel, die bei andern Stellen vorhanden sind und auf

welche die Post lediglich im Notfall, ausnahmsweise, greifen

kann. Wollte man auch diese letztem Beförde:::ungsmittel

als solche der Post nach Art. 25 c ansehen, so hätte diese

beschränkende Bestimmung kaum eine praktische Be-

deutung mehr, da ja die Post wohl überall in der Lage ist,

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

sich in ausserordentlichen Fällen auch ausserordent.liche

Beförderungsmittel zu verschaffen. Der Zweck der Be-

stimmung ist aber offenbar der, zu verhindern, dass an die

Post Anforderurgen gestellt werden, denen sie mit ihren

normalen Beförde ... ungsmitteln nicht gewachsen ist. Dabei

wird freilich vorausgesetzt, dass diese normalen Beför-

derungsmittel ausleichend bemessen sind und nur ganz

ausserordentlichen Verhältnissen nicht genügen, wie sie

bel den Massensendungen von Heidelbeeren aus dem

Puschlav vorheget>, die von einigen wenigen Pelsonen

aufgegeben werden. Bei der Interpretation jener Vor-

schrift kann auch keine Rolle spielen, ob die Post ein

Recht darauf habe, dass eine Bahn ihr ausserOldentliche

Beförderungsmittel im Notfal1 zur Verfügung stelle, weil

durch einen solchen Anspruch das ausserordentliche

Beförderungsmittel der Bahn nicht ein ordentliches und

normales der Post wird (die Frage kann daher hier auf

sich btruhen bleiben, s. Eisenbahngesetz Art. 19, Neben-

bahngesetz Art. 4).

Man kann auch bei Massensendungen der vorliegenden

Art, bei denen von vornherein klar ist, dass die vorhande-

nen Beförderungsmittel der Post bei weitem nicht aus-

reichen, auf dem Boden des Art. 25 c PVG und speziell

des § 56 2 PO nicht wohl unterscheiden zwischen der

verhältnismässig geringen Zahl, die noch im Postwagen

befördert· werden könnte und denjenigen, für wt'lche

Bahnwagen requiriert werden müssen. Die Ausführungen

der Antwort sind in diesem Punkt überzeugend: die

Massensendung erscheint in gewissem Sinne als eine Ein-

heit; die Differenzierung wäre praktisch nicht durchzu-

führen und würde dem Gedanken der Rechtsgleichheit

widersprechen.

Übrigens hätte es die PORtverwaltung

in der Hand, den Ausfall, den sie auf einzelnen Sendungen

durch die Unterlassung des Zuschlages erleiden würde,

dadurch gutzumachen, dass sie auf der grossen Masse

der andern den Zuschlag entsprechend erhöht.

Dass die Post in andern Gegenden der Schweiz analoge

Verfahren.

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Massensendungen, die mit den normalen Beförderungs-

mitteln nicht transportiert werden können, ohne Zuschlag

zulassen würde, ist nicht ersichtlich. Nach den Angaben

der Postverwaltung werden Früchtesendungen aus dem

Tessin und andern Gegenden nicht in derartigen Massen

spediert, dass die vorhandenen Beförderungsmitte1 der

Post, das heisst eben die gewöhnlichen Beförderungsmittel

nicht ausreichen.

.

5. -

Nach dem Gesagten kann sich die Postverwaltung

für ihren Standpunkt auf Art. 25 c PVG in Verbindung mit

§ 65 2 ~ PO stützen. Es kann deshalb dahingestellt

bleiben, ob die Zuschläge sich auch rechtfertigen Hessen

nach Art. 26 PVG in Verbindung mit § 58 c und 61 PO.

Demnach erkennt das Burulesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IV. VERFAHREN

PROC:EDURE

Vgl. NI'. 30. -

Voir N° 30.