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59_I_177

BGE 59 I 177

Bundesgericht (BGE) · 1933-10-07 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWElGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

31. Auszug aus dem Urteil vom 7. Oktober 1933

i. S. Tobler gegen JUlzkommission des Xantons Schwyz.

Sc h i e d s ger ich t ski aus el :

Rechtsnatur; die Ungül-

tigkeit des Hauptvertrages schliesst nicht unmittelbar auch

die Ungültigkeit der in ihr aufgenOII).Dlenen Schiedsklausel

in sich; die Klausel, dass Streitigkeiten aus dem Hauptvertrag

schiedsgerichtlich ausgetragen werden sollen, umfasst im

Zweifel auch die Streitigkeiten über die Gültigkeit des Haupt-

vertrags und die Einrede der Simulation.

A U8 dem Tatbestand:

Der Rekurrent Tobler hatte durch Vertrag vom 13. April

1926 dem Rekursbeklagten Blaser in Schwyz seine Er-

findungspatente abgetreten. Der Vertrag enthielt die

Klausel: «Zur Behebung allfälliger aus diesem Vertrage

entstehender Differenzen unterwerfen sich die Kontra-

henten dem Schiedsspruche eines Schiedsrichters, der

im beidseitigen Einverständnis gewählt wird, und zwar

wird der jeweilige Kantonsgerichtspräsident bestimmt.

Als Gerichtsstand wird ausdrücklich Schwyz bestimmt

und haben schiedsrichterliche Handlungen in Schwyz

stattzufinden. I)

Am ll. Mai 1931 belangte Toblerdie Rekursbeklagten

vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Anerkennung seines

AB 59 I -

1933

13

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Staatsrecht.

Eigentums an den Patenten mit Folgen. Das Bezirks-

gericht Schwyz trat aber unter Berufung auf die Schieds-

gerichtsklausel wegen Unzuständigkeit nicht ein.

Es

wurde darin von der Justizkommission des Kantons

Schwyz geschützt.

Den dagegen eingereichten staatsrechtlichen Rekurs

hat das Bundesgericht abgewiesen, u. a. mit der Be-

gründung;

Im angefochtenen Entscheide hat die Justizkommission

keineswegs ausgesprochen, dass über die von einer Partei

bestrittene Zuständigkeit des vertraglichen Schiedsrichters

dieser selbst (und nicht der staatliche Richter) zu befinden

habe. Ebensowenig, dass die fragliche Schiedsklausel,

weil mit dem zivilrechtlichen Rechtsgeschäft, auf das sie

sich bezieht, äusserlich .zu einer Einheit verbunden (in

derselben Urkunde enthalten) dessen rechtliche Natur

teile und deshalb auch der Streit über ihre Verbindlich-

keit (die Zuständigkeit des Schiedsrichters, soweit sie

davon abhängt) als ein materiell- (privat-) rechtlicher und

nicht als prozessrechtlicher erscheine. Vielmehr ist ein-

fach angenommen worden, dass die allgemeine Unter-

werfung unter ein Schiedsgericht für die Behebung von

«Differenzen» (Anständen) die aus einem bestimmten

Rechtsgeschäfte entstehen könnten, wie sie hier von den

Parteien vereinbart worden war, auch den Streit über

das giltige Zustandekommen dieses Rechtsgeschäftes,

bezw. das Vorhandensein vo:iJ. Willensmängeln umfasse,

die es unverbindlich machen würden. Die Annahme einer

solchen Ungiltigkeit könne daher nicht die Unwirksamkeit

auch der Schiedsklausel nach sich ziehen, sondern Be-

deutung nur für die materielle Beurteilung der Klage

durch den Schiedsrichter, die Folge, die dieser von ihm

zu geben sei, haben. Dass dies der wahre Sinn des Ent-

scheides ist, folgt ausser aus dem damit bestätigten Be-

scheide der I. Instanz, des Bezirksgerichtes unzwei-

deutig auch aus der Beschwerdeantwort der Justizkom-

mission, die, weil mit den Erwägungen des angefochtene~

Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 31.

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Entscheides nicht in Widerspruch stehend, zu dessen

Erläuterung mitherangezogen werden darf.

So verstanden ist aber der Entscheid auch in diesem

Punkt nicht anfechtbar.

Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes

selbst ist die Schiedsklausel ein Vertrag nicht zivilrecht-

lichen, sondern prozessrechtlichen Inhaltes (BGE 41 II 537

Erw.2). Selbst wenn sie mit dem zivilrechtlichen Haupt-

vertrag, auf den sie sich bezieht, in einer Urkunde zusam-

mengefasst ist und so äusserlich als Bestandteil des letz-

teren erscheint, stellt sie sich infolgedessen doch nicht

bloss als eine Einzelbestimmung desselben, sondern als

eine selbständige Abrede besonderer Art dar.

Danach

kann aber auch die Ungültigkeit des Hauptvertrages

richtigerweise nicht ohne weiteres diejenige des Schieds-

vertrages nach sich ziehen, sondern nur dann, wenn die

Ungültigkeitsgründe den Haupt- und de~ Schiedsvertrag

zugleich treffen (so z. B. wenn eine Partei die Vertrags-

urkunde im Zustande der Urteilsunfähigkeit unterzeichnet

hat oder widerrechtlich zu deren Unterzeichnung ge-

zwungen ist). Im vorliegenden Falle kann aber die Ein-

wendung, der Vertrag vom 13. April 1926 sei nur ein

Scheingeschäft, bloss den Hauptvertrag betreffen, und

dasselbe trifft für die Einreden aus Art. 20, 21, 23/24

und 28 OR zu, indem auch sie nach der dafür gegebenen

Begründung sich nur auf Willensmängel beziehen, welche

dem Hauptgeschäfte (betreffend Patentabtretung) an-

haften würden. Es ist ferner nicht willkürlich, wenn das

Bezirksgericht Schwyz und mit ihm die Justizkommission

angenommen habe, die Klausel « zur Behebung allfälliger

Differenzen aus diesem Vertrage (vom 13. April 1926)

unterwerfen sich die Kontrahenten dem Schiedsspruch

• • .» umfasse inhaltlich auch den Streit über die

Gültigkeit des Hauptvertrages.

Das Bundesgericht hat für die Prorogationsklausel

(Vereinbarung der Zuständigkeit eines bestimmten staat-

lichen Richters an Stelle des sonst örtlich zuständigen)

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Staat"r"chr.

nach beiden Richtungen -

Abhängigkeit der Gültigkeit

der Klausel von derjenigen des Hauptvertrages und

Geltung derselben auch für den Prozess über die Rechts-

beständigkeit jenes Vertrages -

bereits dieselbe Auffas-

sung vertreten im Urteil vom 23. Juni 1933 in Sachen

Brütsch gegen Krick, in einem Falle, der die Auslegung

von Art. 2 Ziff. 2 des schweizerisch-deutschen Vollstrek-

kungsabkommens betraf und wo es infolgedessen zu diesen

Fragen mit freier Kognition Stellung zu nehmen hatte

(BGE 59 I S. 223ff). Ebenso schon früher in dem nicht

veröffentlichten Urteile vom 27. Juni 1930 in Sachen

Brönnimann gegen Pfister bei einem interkantonalen

Gerichtsstandskonflikt aus Art. 59 BV, in dem ihm eben-

falls darüber die freie Kognition zustand. Was für die

Prorogation zutrifft, muss aber auch für die mit einem

ziviIrechtlichen Rechtsgeschäft verbundene Abrede gelten,

wodurch für [Streitigkeiten aus demselben allgemein die

schiedsgerichtliche Erledigung vorgesehen wird. Ein sach-

licher Grund, die heiden Arten prozessualer Vereinbarungen

insoweit verschieden zu behandeln, ist nicht ersichtlich

(s. dazu auch KOHLER, Gesammelte Beiträge zum Zivil-

prozess S. 178-184).

Ist sogar der Streit über die Gültigkeit des Haupt-

rechtsgeschäftes als in die Zuständigkeit des Schiedsrich-

ters fallend zu erachten, so muss dies aber noch vielmehr

für die andere Einwendung d~r Dissimulation angenommen

werden, wie sie hier vom Rekurrenten erhoben wird,

. nämlich, dass sich unter der im Vertrage vom 13. April

1926 beurkundeten Abtretung der Patente zu vollem

Eigentum in Wirklichkeit ein blosses Treuhandverhältnis

verborgen habe:

Vgl. auch Nr. 32. -

Voir aussi 0.°32.

Handels· und Gewerbefreiheit. :!\o 32.

181

ll. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTE DU COMMEROE ET DE VINDUSTRIE

32. Orteil vom 25. November 1933

i. S. Aeberhard gegen Regierungsrat des Xantons Thurgau.

Im Kanton Thurgau, welcher die Ausübung der Hebammentätig-

keit zu einem öffentlichen Amt erhoben und den Gemeinde-

hebammen übertragen hat, darf die ausnahmsweise Zulassung

von Privathebammen vom Nachweis des Bedürfnis.ses abhängig

gemacht werden.

A. -

Frau Rosa Aeberhard-Hänni, seit einiger Zeit

wohnhaft in Romanshorn., beabsichtigte, dort neben den

bei den Gemeindehebammen als Privathebamme tätig zu

sein. Die thurgauischen Behörden, in letzter Instanz der

Regierungsrat, verweigerten ihr die hiefür erforder-

liche Bewilligung. Sie erklärten, dass die thurgauische

Gesetzgebung die Hebammentätigkeit grundsätzlich der

Gemeindehebamme vorbehalte; daneben könnten aller-

dings nach § 7 der geltenden Hebammenordnung Privat-

hebammen zugelassen werden; doch müsse dabei im

Interesse der Erhaltung eines tüchtigen ·und ausreichend

besoldeten Gemeindehebammenstandes

die Bedürfnis-

frage geprüft werden; in Romanshorn seien die dortigen

beiden Gemeindehebammen bereits ungenügend beschäf-

tigt, und die gleiche Erscheinung treffe man ~ andem

thurgauischen Gemeinden an; deshalb komme die. Zula~­

sung von Frau Aeberhard als Privathebamme mcht In

Frage.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Frau Aeberhard die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

mit dem Antrag;

Er sei aufzuheben und es sei damit der Rekurrentin

die Berufsausübung als Hebamme im Kanton Thurga~

und speziell in Romanshorn zu bewilligen, bezw. es seI