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F",milienre~ht,. ","0 6.3.
ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit
der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs-
grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das
Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig
dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein
Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat.
Der
Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht,
einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf
beschränkt, darzutun, dass die
F 0 r t da u er der
Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon
mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben
habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des
Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur
zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437
ZGB gegeben seien.
Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde-
führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken
war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht
aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich.
Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich-
tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als
harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele-
gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen » spricht.
Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub-
würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass
der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause
gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig-
keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten
konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat
nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang
mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr
Anlass zu Beschwerden gegeben.
Obligationenrecl1t. ","0 66.
11. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
66. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. November 1933
i. S. Iteller gegen Dr. Hefti & Itonsorten.
Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre
Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation,
bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern,
zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.
Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt.
kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden
Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen.
Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen,
bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.
A. -
Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten
der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen
Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt,
Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne,
eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri-
kations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr.
F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren.
Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das
Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell-
schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er-
scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des
Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich
ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern
im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet
werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen
und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und
Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck
einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll-
ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je
5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur
Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde die Vertretung
von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-
420
Obligationeurf'cht. Xo 66.
fordert. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren,
d. h. bis 31. Dezember 1927, abgeschlossen, und sollte sich
automatisch um weitere fünf Jahre erneuern, sofern er
nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Für die Auf-
nahme neuer Gesellschafter wurde eine Mehrheit von
~/3 des Gesellschaftskapitals als erforderlich erklärt.
" B. -
In den Jahren 1925 und 1926 traten Dr. Hans
Schmid, J. A. Zangger und Dr. E. Von der Mühll-Köchlin
der Gesellschaft bei. Die Grösse der Kapitalbeteiligung
der einzelnen Gesellschafter ist im Vertrag nicht angegeben,
dagegen sind die Parteien darüber einig, dass der Kläger
in den Jahren 1922 und 1923 Einlagen in die Gesellschaft
im Gesamtbetrage von 12,600 Fr. machte und dass diese
sich bis Ende 1926 um die aufgelaufenen und dem Kläger
gutgeschriebenen Zinsen auf 15,860 Fr. 45 Cts. erhöhten.
Auf Ende Dezember· 1927 kündigte der Kläger unter
Beobachtung der vertraglichen Kündigungsfrist den Ge-
sellschaftsvertrag und trat auf den genannten Termin aus
der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten'
die Gesellschaft unter sich fort und wandelten sie dann
im Mai 1930 in die « Aktiengesellschaft Dr. Hefti» um.
O. -
Am 19. Juli 1928 hatte eine Versammlung zur
Prüfung der Geschäftsführung während der Jahre 1926
und 1927 stattgefunden. Der Kläger hatte ebenfalls eine
Einladung erhalten, ihr aber keine Folge geleistet. Die
der Versammlung vorgelegte Bilanz per 31. Dezember 1927
erzeigte eine Verminderung des Gesellschaftskapitals von
280,860 Fr. 45 Cts. um 107,393 Fr. 70 Cts. = 38,2375 %
auf 173,466 Fr. 75 Cts. Dieser grosse Verlust wurde im
Jahresbericht, der dem Kläger ebenfalls zugestellt worden
war, damit erklärt, dass das im Jahre 1926 errichtete
Zweigunternehmen in Varese (Italien) von der Krise mit
voller Schärfe getroffen worden sei und mit einem Verlust
von 85,403 Fr. 85 Cts. habe aufgegeben werden müssen,
um ein weiteres Anwachsen der Verluste zu verhüten.
Nach langer Diskussion, in der unter anderm die Auffas-
sung vertreten wurde, dass der Verlust aus dem Unterneh-
Oblif!ationenrocht. ",,0 IW.
421
men in Varese nicht der Gesellschaft belastet werden
könne, da es sich um eine Privatangelegenheit des Dr. Hefti
handle, wurden der Jahresbericht und die Bilanz per
31. Dezember 1927 in der vorgelegten Fassung mit 29 gegen
19 Stimmen bei 4 Enthaltungen genehmigt.
D. -
Mit Klage vom 16. Februar 1929 hat der Kläger
von den Beklagten die Bezahlung von 16,812 Fr. 05 Cts.
nebst 5 % Zins seit I. Januar" 1928 als seinen Anteil am
Gesellschaftskapital, bestehend aus seinen Einlagen und
den aufgelaufenen Zinsen bis Ende 1926 im Betrage von
15,860 Fr. 45 Cts., sowie dem Zins für 1927 im Betrage
von 951 Fr. 60 Cts., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts. nebst
5 % Zins seit 1. Januar 1928, zuzüglich 7 Fr. Betreibungs-
kosten, verlangt.
Ein weiteres Eventualbegehren auf
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft per 31. De-
zember 1927 hat der Kläger fallen gelassen, nachdem sich
die Beklagten damit einverstanden erklärt hatten, dass
die Klage als einfache Geldforderung gegen die Gesell-
schaft behandelt werde. Diese Vereinba,rung der Parteien
beruhte auf der Überlegung, dass mit Rücksicht auf die
Fortsetzung der Gesellschaft durch die Beklagten eine
eigentliche Liquidation nicht erforderlich sei.
Am 12. Februar 1929, nach Abhaltung des Vermitt-
lungsvorstandes, haben die Beklagten an den Kläger
9795 Fr. 80 Cts. bezahlt, aufweIchen Betrag sich nach ihrer
Auffassung, nach Berücksichtigung der Verluste bis Ende
1927, der Liquidationsanteil des Klägers beläuft; weitere
546 Fr. 95 Cts. haben sie dem Kläger sodann überwiesen
als Zins für seinen Liquidationsanteil für die Zeit von
seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 31. Dezember
1927 bis zur Auszahlung am 12. Februar 1929. Mit Rück-
sicht auf diese Zahlungen hat der Kläger bei der Klage-
einleitung die Klagesumme reduziert auf 7016 Fr. 25 Cts.,
eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst 5 % Zins von 16,812 Fr.,
eventuell 15,860 Fr. 45 Cts., vom I. Januar 1928 bis
12. Februar 1929, und von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell
6071 Fr. 66 vom 12. Februar 1929 an.
422
Oblil!ationem-echt. ~o 66.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
E.- ..,
F. -
Sowohl das Bezirksgericht Zürich, wie auch das
Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom
1. Juli 1933, zugestellt am 20. Juli 1933, haben die Klage
abgewiesen. Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig und in
der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und es sei die Klage im Betrage von
7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst Zins zu
5 % von 16,812 Fr. 05 Cts., eventuell 15,860 Fr. 46 Cts.
vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und Zins zu 5 %
von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell von 6071 Fr. 66 Cts. vom
11. Februar 1929 an gutzuheissen, eventuell sei die Sache
zur Aktenvervollständigung durch die Abnahme der vor
den kantonalen InstanZen anerbotenen Beweise und Aus-
fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen.
Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und
auf Bestätigung des angefochtenan Entscheides angetra-
gen.
Das Bundesgericht zieltt in Erwägung :
1. -
Ob die Parteien wirklich eine einfache Gesellschaft
bildeten, wie der Gesellschaftsvertrag dies erklärt, oder
ob ihrem Verhältnis der Charakter einer Kollektivgesell-
schaft beizumessen ist, kann unentschieden bleiben, da
es für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung ist.
2. -
Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich
um die Frage, wie gross der Anteil des Klägers am Gesell-
schaftsvermögen sei, den er zufolge seines Ausscheidens
herauszuverlangen berechtigt ist. Während er selber ihn
auf insgesamt 16,812 Fr. 05 Cts. beziffert, nehmen die
Beklagten den Standpunkt ein, er betrage nur 9795 Fr.
80 Cts. nebst 546 Fr. 95 Cts. an Zinsen, so dass der Kläger
nach der erfolgten Auszahlung dieser Beträge nichts mehr
zu fordern habe. Diese Differenz in der Anteilsberechnung
ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagten die am
Ohligationenrecht. ~Q 61;.
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19. Juli 1928 genehmigte Jahresrechnung per 31. Dezember
1927 als Berechnungsgrundlage verwendet wissen wollen,
während der Kläger dies ablehnt und die Rückgabe seiner
Kapitaleinlagen im vollen Umfang fordert. Für ihre Auf-
fassung führen die Beklagten ins Feld -
und die bei den
kantonalen Instanzen haben ihnen darin beigepflichtet-,
dass die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli 1928
auch für den Kläger verbindlich seien, da nach Art. 8 des
Gesellschaftsvertrages Mehrheitsbeschlüsse zulässig seien;
weil der Kläger ferner der Einladung zu der Versamm-
lung keine Folge geleistet habe, obwohl aus dem Jahres-
bericht hervorgegangen sei, dass die Verluste bei der
Filiale in Varese in die Rechnung der Gesellschaft aufge-
nommenworden seien, so könne er hiegegen nicht nach-
träglich Einwendungen erheben. Der Kläger macht dem-
gegenüber geltend, er sei damals längst nicht mehr Mit-
glied der Gesellschaft und daher auch nicht zur Teilnahme
an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt ge-
wesen. Jene Beschlüsse, die von einer andern Gesellschaft
gefasst worden seien, deren Mitglied er nicht gewesen sei,
hätten somit für ihn keine Verbindlichkeit; er sei daher
heute befugt, die Einwendungen zu erheben, dass er über
das Unternehmen in Varese getäuscht worden sei und dass
es sich dabei um eine private Angelegenheit des Dr. Hefti
gehandelt habe, eventuell, dass die Verluste auf Pflicht-
widrigkeiten der geschäftsführenden Gesellschafter zu-
rückzuführen seien und endlich, dass sie gar nicht den ange-
gebenen Umfang erreicht hätten.
3. -
Wenu es auch richtig ist, dass der Kläger vom
1. Januar 1928 an, nach dem Ablauf der Kündigungsfrist,
nicht mehr Mitglied der Gesellschaft gewesen ist, so geht
er doch entschieden zu weit mit seiner Behauptung, die
Beschlüsse vom 19. Juli seien somit von einer andern
Gesellschaft gefasst und daher für ihn unverbindlich.
Nach allgemein anerkannter Auffassung hört eine Gesell-
schaft nicht im Zeitpunkt ihrer Auflösung mit einem
Schlage auf zu existieren, sondern besteht über ihre
424
Obligationenreeht. No 66.
Auflösung hinaus noch fort, soweit es die Liquidation des
Gesellschaftsvermögens erfordert (BGE 39 II S. 738;
WIELAND, Handelsrecht I S. 677 ff.). Dieses Prinzip behält
seine Gültigkeit auch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet
und die Gesellschaft von den übrigen Teilhabern fortge-
setzt oder neugegründet wird. Zwar ist die effektive Durch-
führung einer Liquidation durch Versilberung der Aktiven
und Tilgung der Passiven unter diesen Umständen nicht
erforderlich, wie von allen Beteiligten im vorliegenden
Prozess anerkannt wird. Notwendig bleibt dagegen die
mit der Liquidation unter anderm ebenfalls bezweckte
Feststellung des Reinvermögens, auf Grund dessen der
Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen ist.
Der an sich aufgelöste Gesellschaftsvertrag äussert daher
auch in diesem Falle, nach dem Austritt eines Gesell-
schafters, die zur Err~ichung des erwähnten Zieles not-
wendigen Wirkungen. In diesem Rahmen war der Kläger
somit, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zur Teil-
nahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt,
da an dieser doch die Bilanz der Geschäftsjahre 1926 und
1927 zur Behandlung gelangen sollte, auf Grund deren der
Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen zu berech-
nen war.
Nun erhebt sich aber die Frage, für welche Bestim-
mungen des Gesellschaftsvertrages im· Einzelnen diese
Erstreckung der Wirksamkeit eintrete, und ob dies ins-
besondere der Fall sei hinsichtlich des in Art. 8 des Ver-
trages aufgesteUten allgemeinen Grundsatzes, dass Mehr-
heitsbeschlüsse zulässig seien. Diese Frage wird von der
Literatur -
allerdings derjenigen zum deutschen Handels-
recht -
verschieden beantwortet: Einerseits wird die
Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen, wonach die
Mehrheit entscheidet, für das Liquidationsstadium in
keinem Falle mehr Geltung haben können (so WIELAND,
Handelsrecht I S. 705, Anm. 72). Nach anderer Auffas-
sung dagegen ist es eine Frage der Auslegung, ob eine
solche Vorschrift auch für das Liquidationsstadium Gel-
Obligationenrecht. No 66.
425
tung haben soll oder nicht (so DÜRINGER-HAOHENBURG,
Kommentar zum HGB, 3. Auf I. 1932, Anm. 4 und 6 am
Ende zu § 156; ebenso STAUB, Anm. 10 zu § 156 HGB, von
der 10. Auflage an, unter Preisgabe der bis zur 9. Auflage
vertretenen gegenteiligen Ansicht). Mag man sich nun
der einen oder andern dieser beiden Auffassungen an-
schliessen, so bleibt für die Frage der Festsetzung des
Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesell-
schaftsvermögen das Resultat dasselbe, nämlich das,
dass diese Massnahme, die vom ausscheidenden Gesell-
schafter und den übrigen Teilhabern gemeinsam vorzu-
nehmen ist (WIELAND S. 721, STAUB, Anhang zu § 141
HGB Anm. 6 ff.), einstimmig zu erfolgen hat, oder dann
doch zum Mindesten durch eine Mehrheit, der auch der
ausscheidende Gesellschafter angehört.
Dies ist zum
Schutz seiner Interessen unbedingt erforderlich. Denn
bewegten sich diese während des Bestehens der Gesell-
schaft in derselben Richtung wie diejenigen der übrigen
Gesellschafter, so werden sie diesen zufolge seines Austrittes
unter Umständen gerade entgegengesetzt. Während es
z. B. durchaus im Interesse der Gesellschaft liegt, eine
Bilanz aufzustellen, in der zur Schaffung stiller Reserven
weitgehende Abschreibungen vorgenommen werden, hat
der ausscheidende Gesellschafter im Gegenteil ein Inter-
esse an einer objektiv richtigen Bilanzierung der vorhan-
denen Sachwerte; denn nur auf diese Weise erhält er
den ihm zustehenden Anteil an ihrem Wert. Wollte man
in Fragen dieser Art an der Gültigkeit des Mehrheits-
prinzips im Sinne des Gesellschaftsvertrages festhalten,
so stünde der ausscheidende Gesellschafter unter Um-
ständen einer schweren Benachteiligung wehrlos gegen-
über. Gerade um einen solchen Fall aber handelt es sich
nach den Behauptungen des Klägers hier: Er behauptet,
das Gesellschaftsvermögen sei zu seinem Schaden verklei-
nert worden dadurch, dass in die Bilanz ein Verlust ein-
bezogen worden sei, den der Gesellschafter Hefti persönlich
zu tragen habe.
AB 59 II -
1933
29
426
Obligationenrecht. N° 66.
Geht man aber davon aus, dass die Festsetzung des
Anteils des ausscheidenden Gesellschafters nicht durch
blossen Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden könne,
so ist die Genehmigung der Rechnung und Bilanz durch
die Versammlung vom 19. Juli 1928 für den Kläger nicht
verbindlich, da er an dieser nicht teilgenommen hat.
Dass er der an ihn ergangenen Einladung nicht Folge ge-
leistet hat, ändert daran nichts. Die Beklagten wie auch
die Vorinstanz berufen sich hier zu Unrecht auf den vom
Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, dass ein Aktionär,
der nicht an der Generalversammlung von den ihm durch
das Gesetz eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch macht,
sich damit, vorbehältlieh der Fälle des Irrtums und Be-
truges, des Rechtes zur nachträglichen Anfechtung der
Beschlüsse der Generalversammlung begebe (BGE 54 II
S. 24 fi.). Denn dieser Grundsatz ist für die Aktiengesell-
schaft aufgestellt worden, also für eine Kapitalgesell-
schaft, die von wesentlich anderen Bedürfnissen beherrscht
wird, als die einfache Gesellschaft und die Kollektivgesell-
schaft, die Personengesellschaften sind, und ferner han-
delte es sich dort um die Frage der Rechtsstellung des
Aktionärs gegenüber Beschlüssen einer ordentlichen, wäh-
rend der Existenz der Aktiengesellschaft stattfindenden
Generalversammlung, also um eine Frage, die sich in
einem wesentlich anderen Lichte präsentiert, als diejenige
nach der Stellung des aus der einfachen oder Kollektiv-
gesellschaft ausscheidenden' Gesellschafters.
Abgesehen davon wäre die Situation des Klägers nicht
anders, wenn er an der Versammlung teilgenommen und
seine 3 Stimmen gegen die Genehmigung der Jahres-
rechnungen 1926/27 abgegeben hätte: Selbst dann wäre
ja die Genehmigung mit einer Mehrheit von 29 gegen
22 Stimmen bei 4 Enthaltungen erteilt worden, so dass das
Fernbleiben des Klägers auch aus diesem Grunde bedeu-
tungslos ist.
Das Mehrheitsprinzip kann aber auch aus dem weitem
Grunde für den in Frage stehenden Beschluss keine Gel-
Obligationenrecht. No 66.
427
tung haben, weil Massnahmen, die über den Zweck der
Liquidation -
und damit auch der Festsetzung des Gut-
habens eines ausscheidenden Gesellschafters -
hinaus-
gehen, unter allen Umständen eines einstimmigen Be-
schlusses der sämtlichen Beteiligten bedürfen (WIELAND
S. 705). Um eine Massnahme dieser Art aber handelte
es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall. Die Aufstellung
der Jahresrechnung und der Bilanz, die als solche wohl
im Zweckbereich der Liquidation liegt, wird hier durch
eine Vorfrage von grosser Tragweite kompliziert, durch die
Vorfrage nämlich, ob der Verlust von 85,000 Fr. aus dem
Unternehmen in Varese als Angelegenheit der Gesellschaft
zu behandeln sei oder als persönliche Angelegenheit des
Gesellschafters Dr. Hefti. Diese Frage aber ging zweifellos
über den Rahmen des Zweckes der Liquidation hinaus.
4. -
Sind die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli
1928 aber für den Kläger nicht verbindlich, so ist die
Festsetzung seines Guthabens am Gesellschaftsvermögen
unabhängig von diesen vorzunehmen. Die Vorinstanz
hat daher zu Unrecht die vom Kläger angetragenen Be-
weise für seine Behauptung zurückgewiesen, dass es sich
bei dem Unternehmen in Varese um eine private Angele-
genheit von Dr. Hefti, eventuell um eine solche der übrigen
Gesellschafter, gehandelt habe.
Die Sache ist somit
zur Durchführung dieses Beweisverfahrens an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Ebenso müssen, falls der Kläger
den Beweis für diese seine erste Behauptung nicht erbringen
kann und somit der Verlust in Varese grundsätzlich der
Gesellschaft zu belasten ist, die Beweisanträge des Klägers
abgenommen werden für seinen Eventualstandpunkt, dass
die Beklagten Dr. Hefti, Dr. Sammet, Dr. H. Schmid-
Volkart, sowie Dr. E. Brand als geschäftsführende Gesell-
schafter für den Schaden verantwortlich seien, da sie das
Unternehmen in Varese nicht mit der gebotenen Sorgfalt
geführt hätten. Erst nach Abklärung dieser verschiedenen
Punkte ist eine Festsetzung des Auseinandersetzungsgut-
habens des Klägers möglich.
428
Obligationenrecht. No 6i.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~
gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge-
hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen
Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
67. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung
vom a9. November 1933
i. S. Achermann gegen Emwohnergemeinde Luzern.
Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga-
torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55.
Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines
Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes.
A. -
Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann der Klägerin,
Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen
Unfall, der zum vorliegenden Prozesse führte. Die E ... stel-
lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des
SUV AL-Verwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die
Beseitigung .einiger Kastanienbäume und die Versetzung
eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs-
mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser
Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt
wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das
Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam.
Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem
Chefmonteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die
Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes
zu bestimmen. Nachdem diese Stan,ge errichtet worden
war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag,
zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast
wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde
Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stan.ge
unterrichtet. Diese war etwa 10 m hoch. Bei Durchführung
Obligationenrecht. N° 67.
429
der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte
Cf Sticher », gesichert. Zwei « Sticher» wurden auf der
Seite der ungef"ähr zwei Meter hohen Böschung angelegt,
der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg
Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope-
rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung
der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte
verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr
fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der
Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen.
Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver-
sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann-
Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech-
neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jähr1ich
931 Fr. 80 ets.
B. -
Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann
gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des
Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden-
ersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung
einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der
SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst
5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben.
G. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D...
.
E. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat die
Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der
Klage beantragt.
':(1:. -
Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen-
'rechtes abge",iesen worden war, hat die Klägerin ihre
Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter
eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen.
H. -
Gegen die im Zivilprozess einvernommenen
Zeugen Stafielbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin
Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt