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59_II_419

BGE 59 II 419

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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418

F",milienre~ht,. ","0 6.3.

ausdrücklich unterzogen hat, kann er nachher nicht mit

der blossen Behauptung, es habe ein Bevormundungs-

grund nie bestanden, der Behörde die Beweislast für das

Gegenteil zuschieben, sondern ist selbst beweispflichtig

dafür, dass trotz seiner damaligen Anerkennung ein

Bevormundungsgrund wirklich nie bestanden hat.

Der

Beschwerdeführer hat sich nicht anheischig gemacht,

einen solchen Beweis zu führen, sondern sich darauf

beschränkt, darzutun, dass die

F 0 r t da u er der

Vormundschaft ungerechtfertigt sei und dass er schon

mehr als 1 Jahr nicht mehr Anlass zu Klagen gegeben

habe. Unter diesen Umständen ist jener Einwand des

Beschwerdeführers ausser Betracht zu lassen und nur

zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Art. 437

ZGB gegeben seien.

Nun hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde-

führer seit März 1932 wiederholt vollständig betrunken

war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur, nicht

aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich.

Der Beschwerdeführer selbst vermag übrigens ihre Rich-

tigkeit nicht zu bestreiten, er versucht lediglich, sie als

harmlos erscheinen zu lassen, indem er von einem gele-

gentlich « über den Durst getrunlrenen Gläschen » spricht.

Aus den Aussagen der von den Vorinstanzen als glaub-

würdig erachteten Zeugen geht indessen hervor, dass

der Beschwerdeführer wiederholt von Dritten nach Hause

gebracht werden musste, weil er bis zur Besinnungslosig-

keit betrunken war und sich nicht mehr aufrechthalten

konnte. Unter solchen Umständen kann in der Tat

nicht gesagt werden, er habe mindestens ein Jahr lang

mit Hinsicht auf den Bevormundungsgrund nicht mehr

Anlass zu Beschwerden gegeben.

Obligationenrecl1t. ","0 66.

11. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

66. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 21. November 1933

i. S. Iteller gegen Dr. Hefti & Itonsorten.

Die einfache und die Kollektivgesellschaft äussern über ihre

Auflösung hinaus diejenigen Wirkungen, die zur Liquidation,

bezw. beim Ausscheiden eines von mehreren Gesellschaftern,

zur Festsetzung seines Anteils notwendig sind.

Selbst wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsbeschlüsse zulässt.

kann die Festsetzung des Guthabens des ausscheidenden

Gesellschafters nur mit dessen Zustimmung erfolgen.

Massnahmen, die über den Zweck der Liquidation hinausgehen,

bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Beteiligten.

A. -

Mit Vertrag vom 25. November 1922 gründeten

der Kläger und verschiedene andere, darunter die heutigen

Beklagten Dr. O. Sammet, Dr. F. Hefti, Dr. W. Schilt,

Dr. E. Brand und die G. Neuenschwander A.-G. Söhne,

eine Gesellschaft, mit dem Zwecke, das chemische Fabri-

kations- und Handelsunternehmen des Beklagten Dr.

F. Hefti, Chemikers in Altstetten bei Zürich, zu finanzieren.

Dieser letztere sollte nach dem Gesellschaftsvertrag das

Geschäft auf seinen Namen betreiben, um das Gesell-

schaftsverhältnis im Verkehr mit Dritten nicht in Er-

scheinung treten zu lassen. Der jährliche Reingewinn des

Geschäftes, sowie ein bei der Liquidation desselben sich

ergebender Gewinn oder Verlust sollte den Gesellschaftern

im Verhältnis ihrer Beteiligung zukommen, bezw. belastet

werden. Alljährlich sollte die Abrechnung abgeschlossen

und den Mitgliedern der Gesellschaft zur Prüfung und

Genehmigung vorgelegt werden an einer zu diesem Zweck

einberufenen Versammlung. Gesellschaftsbeschlüsse soll-

ten mit Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei auf je

5000 Fr. Beteiligung eine Stimme entfallen sollte. Zur

Beschlussfähigkeit der Versammlung wurde die Vertretung

von wenigstens der Hälfte des Gesellschaftskapitals ge-

420

Obligationeurf'cht. Xo 66.

fordert. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren,

d. h. bis 31. Dezember 1927, abgeschlossen, und sollte sich

automatisch um weitere fünf Jahre erneuern, sofern er

nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt werde. Für die Auf-

nahme neuer Gesellschafter wurde eine Mehrheit von

~/3 des Gesellschaftskapitals als erforderlich erklärt.

" B. -

In den Jahren 1925 und 1926 traten Dr. Hans

Schmid, J. A. Zangger und Dr. E. Von der Mühll-Köchlin

der Gesellschaft bei. Die Grösse der Kapitalbeteiligung

der einzelnen Gesellschafter ist im Vertrag nicht angegeben,

dagegen sind die Parteien darüber einig, dass der Kläger

in den Jahren 1922 und 1923 Einlagen in die Gesellschaft

im Gesamtbetrage von 12,600 Fr. machte und dass diese

sich bis Ende 1926 um die aufgelaufenen und dem Kläger

gutgeschriebenen Zinsen auf 15,860 Fr. 45 Cts. erhöhten.

Auf Ende Dezember· 1927 kündigte der Kläger unter

Beobachtung der vertraglichen Kündigungsfrist den Ge-

sellschaftsvertrag und trat auf den genannten Termin aus

der Gesellschaft aus. Die übrigen Gesellschafter setzten'

die Gesellschaft unter sich fort und wandelten sie dann

im Mai 1930 in die « Aktiengesellschaft Dr. Hefti» um.

O. -

Am 19. Juli 1928 hatte eine Versammlung zur

Prüfung der Geschäftsführung während der Jahre 1926

und 1927 stattgefunden. Der Kläger hatte ebenfalls eine

Einladung erhalten, ihr aber keine Folge geleistet. Die

der Versammlung vorgelegte Bilanz per 31. Dezember 1927

erzeigte eine Verminderung des Gesellschaftskapitals von

280,860 Fr. 45 Cts. um 107,393 Fr. 70 Cts. = 38,2375 %

auf 173,466 Fr. 75 Cts. Dieser grosse Verlust wurde im

Jahresbericht, der dem Kläger ebenfalls zugestellt worden

war, damit erklärt, dass das im Jahre 1926 errichtete

Zweigunternehmen in Varese (Italien) von der Krise mit

voller Schärfe getroffen worden sei und mit einem Verlust

von 85,403 Fr. 85 Cts. habe aufgegeben werden müssen,

um ein weiteres Anwachsen der Verluste zu verhüten.

Nach langer Diskussion, in der unter anderm die Auffas-

sung vertreten wurde, dass der Verlust aus dem Unterneh-

Oblif!ationenrocht. ",,0 IW.

421

men in Varese nicht der Gesellschaft belastet werden

könne, da es sich um eine Privatangelegenheit des Dr. Hefti

handle, wurden der Jahresbericht und die Bilanz per

31. Dezember 1927 in der vorgelegten Fassung mit 29 gegen

19 Stimmen bei 4 Enthaltungen genehmigt.

D. -

Mit Klage vom 16. Februar 1929 hat der Kläger

von den Beklagten die Bezahlung von 16,812 Fr. 05 Cts.

nebst 5 % Zins seit I. Januar" 1928 als seinen Anteil am

Gesellschaftskapital, bestehend aus seinen Einlagen und

den aufgelaufenen Zinsen bis Ende 1926 im Betrage von

15,860 Fr. 45 Cts., sowie dem Zins für 1927 im Betrage

von 951 Fr. 60 Cts., eventuell 15,860 Fr. 45 Cts. nebst

5 % Zins seit 1. Januar 1928, zuzüglich 7 Fr. Betreibungs-

kosten, verlangt.

Ein weiteres Eventualbegehren auf

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft per 31. De-

zember 1927 hat der Kläger fallen gelassen, nachdem sich

die Beklagten damit einverstanden erklärt hatten, dass

die Klage als einfache Geldforderung gegen die Gesell-

schaft behandelt werde. Diese Vereinba,rung der Parteien

beruhte auf der Überlegung, dass mit Rücksicht auf die

Fortsetzung der Gesellschaft durch die Beklagten eine

eigentliche Liquidation nicht erforderlich sei.

Am 12. Februar 1929, nach Abhaltung des Vermitt-

lungsvorstandes, haben die Beklagten an den Kläger

9795 Fr. 80 Cts. bezahlt, aufweIchen Betrag sich nach ihrer

Auffassung, nach Berücksichtigung der Verluste bis Ende

1927, der Liquidationsanteil des Klägers beläuft; weitere

546 Fr. 95 Cts. haben sie dem Kläger sodann überwiesen

als Zins für seinen Liquidationsanteil für die Zeit von

seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft am 31. Dezember

1927 bis zur Auszahlung am 12. Februar 1929. Mit Rück-

sicht auf diese Zahlungen hat der Kläger bei der Klage-

einleitung die Klagesumme reduziert auf 7016 Fr. 25 Cts.,

eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst 5 % Zins von 16,812 Fr.,

eventuell 15,860 Fr. 45 Cts., vom I. Januar 1928 bis

12. Februar 1929, und von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell

6071 Fr. 66 vom 12. Februar 1929 an.

422

Oblil!ationem-echt. ~o 66.

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.

E.- ..,

F. -

Sowohl das Bezirksgericht Zürich, wie auch das

Obergericht des Kantons Zürich, letzteres mit Urteil vom

1. Juli 1933, zugestellt am 20. Juli 1933, haben die Klage

abgewiesen. Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig und in

der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil

sei aufzuheben und es sei die Klage im Betrage von

7016 Fr. 25 Cts., eventuell 6071 Fr. 66 Cts., nebst Zins zu

5 % von 16,812 Fr. 05 Cts., eventuell 15,860 Fr. 46 Cts.

vom 1. Januar 1928 bis 12. Februar 1929, und Zins zu 5 %

von 7016 Fr. 25 Cts., eventuell von 6071 Fr. 66 Cts. vom

11. Februar 1929 an gutzuheissen, eventuell sei die Sache

zur Aktenvervollständigung durch die Abnahme der vor

den kantonalen InstanZen anerbotenen Beweise und Aus-

fällung eines neuen Entscheides zurückzuweisen.

Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung und

auf Bestätigung des angefochtenan Entscheides angetra-

gen.

Das Bundesgericht zieltt in Erwägung :

1. -

Ob die Parteien wirklich eine einfache Gesellschaft

bildeten, wie der Gesellschaftsvertrag dies erklärt, oder

ob ihrem Verhältnis der Charakter einer Kollektivgesell-

schaft beizumessen ist, kann unentschieden bleiben, da

es für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung ist.

2. -

Der Streit der Parteien dreht sich ausschliesslich

um die Frage, wie gross der Anteil des Klägers am Gesell-

schaftsvermögen sei, den er zufolge seines Ausscheidens

herauszuverlangen berechtigt ist. Während er selber ihn

auf insgesamt 16,812 Fr. 05 Cts. beziffert, nehmen die

Beklagten den Standpunkt ein, er betrage nur 9795 Fr.

80 Cts. nebst 546 Fr. 95 Cts. an Zinsen, so dass der Kläger

nach der erfolgten Auszahlung dieser Beträge nichts mehr

zu fordern habe. Diese Differenz in der Anteilsberechnung

ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagten die am

Ohligationenrecht. ~Q 61;.

423

19. Juli 1928 genehmigte Jahresrechnung per 31. Dezember

1927 als Berechnungsgrundlage verwendet wissen wollen,

während der Kläger dies ablehnt und die Rückgabe seiner

Kapitaleinlagen im vollen Umfang fordert. Für ihre Auf-

fassung führen die Beklagten ins Feld -

und die bei den

kantonalen Instanzen haben ihnen darin beigepflichtet-,

dass die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli 1928

auch für den Kläger verbindlich seien, da nach Art. 8 des

Gesellschaftsvertrages Mehrheitsbeschlüsse zulässig seien;

weil der Kläger ferner der Einladung zu der Versamm-

lung keine Folge geleistet habe, obwohl aus dem Jahres-

bericht hervorgegangen sei, dass die Verluste bei der

Filiale in Varese in die Rechnung der Gesellschaft aufge-

nommenworden seien, so könne er hiegegen nicht nach-

träglich Einwendungen erheben. Der Kläger macht dem-

gegenüber geltend, er sei damals längst nicht mehr Mit-

glied der Gesellschaft und daher auch nicht zur Teilnahme

an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt ge-

wesen. Jene Beschlüsse, die von einer andern Gesellschaft

gefasst worden seien, deren Mitglied er nicht gewesen sei,

hätten somit für ihn keine Verbindlichkeit; er sei daher

heute befugt, die Einwendungen zu erheben, dass er über

das Unternehmen in Varese getäuscht worden sei und dass

es sich dabei um eine private Angelegenheit des Dr. Hefti

gehandelt habe, eventuell, dass die Verluste auf Pflicht-

widrigkeiten der geschäftsführenden Gesellschafter zu-

rückzuführen seien und endlich, dass sie gar nicht den ange-

gebenen Umfang erreicht hätten.

3. -

Wenu es auch richtig ist, dass der Kläger vom

1. Januar 1928 an, nach dem Ablauf der Kündigungsfrist,

nicht mehr Mitglied der Gesellschaft gewesen ist, so geht

er doch entschieden zu weit mit seiner Behauptung, die

Beschlüsse vom 19. Juli seien somit von einer andern

Gesellschaft gefasst und daher für ihn unverbindlich.

Nach allgemein anerkannter Auffassung hört eine Gesell-

schaft nicht im Zeitpunkt ihrer Auflösung mit einem

Schlage auf zu existieren, sondern besteht über ihre

424

Obligationenreeht. No 66.

Auflösung hinaus noch fort, soweit es die Liquidation des

Gesellschaftsvermögens erfordert (BGE 39 II S. 738;

WIELAND, Handelsrecht I S. 677 ff.). Dieses Prinzip behält

seine Gültigkeit auch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet

und die Gesellschaft von den übrigen Teilhabern fortge-

setzt oder neugegründet wird. Zwar ist die effektive Durch-

führung einer Liquidation durch Versilberung der Aktiven

und Tilgung der Passiven unter diesen Umständen nicht

erforderlich, wie von allen Beteiligten im vorliegenden

Prozess anerkannt wird. Notwendig bleibt dagegen die

mit der Liquidation unter anderm ebenfalls bezweckte

Feststellung des Reinvermögens, auf Grund dessen der

Anteil des ausscheidenden Gesellschafters zu berechnen ist.

Der an sich aufgelöste Gesellschaftsvertrag äussert daher

auch in diesem Falle, nach dem Austritt eines Gesell-

schafters, die zur Err~ichung des erwähnten Zieles not-

wendigen Wirkungen. In diesem Rahmen war der Kläger

somit, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, zur Teil-

nahme an der Versammlung vom 19. Juli 1928 berechtigt,

da an dieser doch die Bilanz der Geschäftsjahre 1926 und

1927 zur Behandlung gelangen sollte, auf Grund deren der

Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen zu berech-

nen war.

Nun erhebt sich aber die Frage, für welche Bestim-

mungen des Gesellschaftsvertrages im· Einzelnen diese

Erstreckung der Wirksamkeit eintrete, und ob dies ins-

besondere der Fall sei hinsichtlich des in Art. 8 des Ver-

trages aufgesteUten allgemeinen Grundsatzes, dass Mehr-

heitsbeschlüsse zulässig seien. Diese Frage wird von der

Literatur -

allerdings derjenigen zum deutschen Handels-

recht -

verschieden beantwortet: Einerseits wird die

Auffassung vertreten, dass Vereinbarungen, wonach die

Mehrheit entscheidet, für das Liquidationsstadium in

keinem Falle mehr Geltung haben können (so WIELAND,

Handelsrecht I S. 705, Anm. 72). Nach anderer Auffas-

sung dagegen ist es eine Frage der Auslegung, ob eine

solche Vorschrift auch für das Liquidationsstadium Gel-

Obligationenrecht. No 66.

425

tung haben soll oder nicht (so DÜRINGER-HAOHENBURG,

Kommentar zum HGB, 3. Auf I. 1932, Anm. 4 und 6 am

Ende zu § 156; ebenso STAUB, Anm. 10 zu § 156 HGB, von

der 10. Auflage an, unter Preisgabe der bis zur 9. Auflage

vertretenen gegenteiligen Ansicht). Mag man sich nun

der einen oder andern dieser beiden Auffassungen an-

schliessen, so bleibt für die Frage der Festsetzung des

Anteils des ausscheidenden Gesellschafters am Gesell-

schaftsvermögen das Resultat dasselbe, nämlich das,

dass diese Massnahme, die vom ausscheidenden Gesell-

schafter und den übrigen Teilhabern gemeinsam vorzu-

nehmen ist (WIELAND S. 721, STAUB, Anhang zu § 141

HGB Anm. 6 ff.), einstimmig zu erfolgen hat, oder dann

doch zum Mindesten durch eine Mehrheit, der auch der

ausscheidende Gesellschafter angehört.

Dies ist zum

Schutz seiner Interessen unbedingt erforderlich. Denn

bewegten sich diese während des Bestehens der Gesell-

schaft in derselben Richtung wie diejenigen der übrigen

Gesellschafter, so werden sie diesen zufolge seines Austrittes

unter Umständen gerade entgegengesetzt. Während es

z. B. durchaus im Interesse der Gesellschaft liegt, eine

Bilanz aufzustellen, in der zur Schaffung stiller Reserven

weitgehende Abschreibungen vorgenommen werden, hat

der ausscheidende Gesellschafter im Gegenteil ein Inter-

esse an einer objektiv richtigen Bilanzierung der vorhan-

denen Sachwerte; denn nur auf diese Weise erhält er

den ihm zustehenden Anteil an ihrem Wert. Wollte man

in Fragen dieser Art an der Gültigkeit des Mehrheits-

prinzips im Sinne des Gesellschaftsvertrages festhalten,

so stünde der ausscheidende Gesellschafter unter Um-

ständen einer schweren Benachteiligung wehrlos gegen-

über. Gerade um einen solchen Fall aber handelt es sich

nach den Behauptungen des Klägers hier: Er behauptet,

das Gesellschaftsvermögen sei zu seinem Schaden verklei-

nert worden dadurch, dass in die Bilanz ein Verlust ein-

bezogen worden sei, den der Gesellschafter Hefti persönlich

zu tragen habe.

AB 59 II -

1933

29

426

Obligationenrecht. N° 66.

Geht man aber davon aus, dass die Festsetzung des

Anteils des ausscheidenden Gesellschafters nicht durch

blossen Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden könne,

so ist die Genehmigung der Rechnung und Bilanz durch

die Versammlung vom 19. Juli 1928 für den Kläger nicht

verbindlich, da er an dieser nicht teilgenommen hat.

Dass er der an ihn ergangenen Einladung nicht Folge ge-

leistet hat, ändert daran nichts. Die Beklagten wie auch

die Vorinstanz berufen sich hier zu Unrecht auf den vom

Bundesgericht aufgestellten Grundsatz, dass ein Aktionär,

der nicht an der Generalversammlung von den ihm durch

das Gesetz eingeräumten Rechtsbehelfen Gebrauch macht,

sich damit, vorbehältlieh der Fälle des Irrtums und Be-

truges, des Rechtes zur nachträglichen Anfechtung der

Beschlüsse der Generalversammlung begebe (BGE 54 II

S. 24 fi.). Denn dieser Grundsatz ist für die Aktiengesell-

schaft aufgestellt worden, also für eine Kapitalgesell-

schaft, die von wesentlich anderen Bedürfnissen beherrscht

wird, als die einfache Gesellschaft und die Kollektivgesell-

schaft, die Personengesellschaften sind, und ferner han-

delte es sich dort um die Frage der Rechtsstellung des

Aktionärs gegenüber Beschlüssen einer ordentlichen, wäh-

rend der Existenz der Aktiengesellschaft stattfindenden

Generalversammlung, also um eine Frage, die sich in

einem wesentlich anderen Lichte präsentiert, als diejenige

nach der Stellung des aus der einfachen oder Kollektiv-

gesellschaft ausscheidenden' Gesellschafters.

Abgesehen davon wäre die Situation des Klägers nicht

anders, wenn er an der Versammlung teilgenommen und

seine 3 Stimmen gegen die Genehmigung der Jahres-

rechnungen 1926/27 abgegeben hätte: Selbst dann wäre

ja die Genehmigung mit einer Mehrheit von 29 gegen

22 Stimmen bei 4 Enthaltungen erteilt worden, so dass das

Fernbleiben des Klägers auch aus diesem Grunde bedeu-

tungslos ist.

Das Mehrheitsprinzip kann aber auch aus dem weitem

Grunde für den in Frage stehenden Beschluss keine Gel-

Obligationenrecht. No 66.

427

tung haben, weil Massnahmen, die über den Zweck der

Liquidation -

und damit auch der Festsetzung des Gut-

habens eines ausscheidenden Gesellschafters -

hinaus-

gehen, unter allen Umständen eines einstimmigen Be-

schlusses der sämtlichen Beteiligten bedürfen (WIELAND

S. 705). Um eine Massnahme dieser Art aber handelte

es sich unzweifelhaft im vorliegenden Fall. Die Aufstellung

der Jahresrechnung und der Bilanz, die als solche wohl

im Zweckbereich der Liquidation liegt, wird hier durch

eine Vorfrage von grosser Tragweite kompliziert, durch die

Vorfrage nämlich, ob der Verlust von 85,000 Fr. aus dem

Unternehmen in Varese als Angelegenheit der Gesellschaft

zu behandeln sei oder als persönliche Angelegenheit des

Gesellschafters Dr. Hefti. Diese Frage aber ging zweifellos

über den Rahmen des Zweckes der Liquidation hinaus.

4. -

Sind die Beschlüsse der Versammlung vom 19. Juli

1928 aber für den Kläger nicht verbindlich, so ist die

Festsetzung seines Guthabens am Gesellschaftsvermögen

unabhängig von diesen vorzunehmen. Die Vorinstanz

hat daher zu Unrecht die vom Kläger angetragenen Be-

weise für seine Behauptung zurückgewiesen, dass es sich

bei dem Unternehmen in Varese um eine private Angele-

genheit von Dr. Hefti, eventuell um eine solche der übrigen

Gesellschafter, gehandelt habe.

Die Sache ist somit

zur Durchführung dieses Beweisverfahrens an die Vorin-

stanz zurückzuweisen. Ebenso müssen, falls der Kläger

den Beweis für diese seine erste Behauptung nicht erbringen

kann und somit der Verlust in Varese grundsätzlich der

Gesellschaft zu belasten ist, die Beweisanträge des Klägers

abgenommen werden für seinen Eventualstandpunkt, dass

die Beklagten Dr. Hefti, Dr. Sammet, Dr. H. Schmid-

Volkart, sowie Dr. E. Brand als geschäftsführende Gesell-

schafter für den Schaden verantwortlich seien, da sie das

Unternehmen in Varese nicht mit der gebotenen Sorgfalt

geführt hätten. Erst nach Abklärung dieser verschiedenen

Punkte ist eine Festsetzung des Auseinandersetzungsgut-

habens des Klägers möglich.

428

Obligationenrecht. No 6i.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~

gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge-

hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen

Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

67. Auszug aus dem Orteil der I. Zivilabteilung

vom a9. November 1933

i. S. Achermann gegen Emwohnergemeinde Luzern.

Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga-

torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55.

Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines

Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes.

A. -

Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann der Klägerin,

Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen

Unfall, der zum vorliegenden Prozesse führte. Die E ... stel-

lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des

SUV AL-Verwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die

Beseitigung .einiger Kastanienbäume und die Versetzung

eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs-

mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser

Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt

wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das

Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam.

Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem

Chefmonteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die

Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes

zu bestimmen. Nachdem diese Stan,ge errichtet worden

war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag,

zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast

wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde

Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stan.ge

unterrichtet. Diese war etwa 10 m hoch. Bei Durchführung

Obligationenrecht. N° 67.

429

der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte

Cf Sticher », gesichert. Zwei « Sticher» wurden auf der

Seite der ungef"ähr zwei Meter hohen Böschung angelegt,

der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg

Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope-

rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung

der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte

verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr

fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der

Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen.

Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver-

sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann-

Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech-

neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jähr1ich

931 Fr. 80 ets.

B. -

Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann

gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des

Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden-

ersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst

5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung

einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der

SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst

5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben.

G. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D...

.

E. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat die

Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der

Klage beantragt.

':(1:. -

Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen-

'rechtes abge",iesen worden war, hat die Klägerin ihre

Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter

eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen.

H. -

Gegen die im Zivilprozess einvernommenen

Zeugen Stafielbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin

Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt