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Obligationenrecht. No 67.
Demnach erken,nt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~
gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge-
hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen
Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom a9. November 1933
i. S. Achermann gegen EInwohnergemeinde Luzern.
Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga-
torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55.
Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines
Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes.
A. -
Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann deI" Klägerin,
Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen
Unfall, der zum vorliegenden Prozesse füh..-te. Die Eistel-
lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des
SUV AL-V erwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die
Beseitigung _ einiger Kastanienbäume und die Versetzung
eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs-
mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser
Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt
wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das
Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam.
Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem
Chef monteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die
Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes
zu bestimmen. Nachdem diese Stange errichtet worden
war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag,
zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast_
wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde
Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stange
unterrichtet. Diese war etwa 10m hoch. Bei Durchführung
Obliga.tionenrecht. No 67.
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der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte
« Sticher)), gesichert. Zwei « Sticher iJ wurden auf der
Seite der ungefahr zwei Meter hohen Böschung angelegt,
der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg
Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope-
rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung
der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte
verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr
fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der
Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen.
Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver-
sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann-
Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech-
neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jährJich
931 Fr. 80 Ots.
B. -
Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann
gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des
Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden ~
ersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst
5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung
einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der
SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst
5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben.
O. -
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
D ...
E. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat die
Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der
Klage beantragt.
-:(1:. -
Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen-
"rechtes abgewiesen worden war, hat die Klägerin ihre
Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter
eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen.
H. -
Gegen die im Zivilprozess einvernommenen
Zeugen Staffelbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin
Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt
(30
Obligatiollenrecht. N° il7.
auf das Untersuchungsergebnis beim Obergericht des
Kantons Luzern ein Begehren um Revision des Urteils
vom 19. Mai 1931 eingereicht.
J. -
Das Obergericht des Kantons Luzern hat die
Revision bewilligt, das Urteil vom 19. Mai 1931 auf-
gehoben und am 12. Juli 1933 erkannt:
« Die Beklagte hat der Klägerin eine lebenslängliche
Rente von monatlich 40 Fr. jeweils vorauszahlbar, erstmals
verfallen am 1. Juni 1929 und seit Verfall zu 5 % ver-
zinslich zu bezahlen. »
K. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die
Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Die Klägerin hat Gutheissung der Klage in vollem
Umfang, die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage
beantragt.
L. -
An der heutigen Verhandlung haben beide Parteien
ihre Ant1.äge wiederholt und je um Abweisung der Berufung
der Gegenpartei ersucht.
Aus den Erwägungen;
1. -
... Ob die Haftung des Geschäftsherrn auf Grund
von Art. 55 OR auch in den Fällen anwendbar ist, wo,
wie hier, nach der Behauptung des Klägers die Angestellten
oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäft-
lichen Verrichtungen einen Schaden nicht irgend einem
Dritten, sondern einem andern Angestellten odel' Arbeiter
desselben Geschäftsherrn verursacht haben und wie sich
die strenge Haftung nach Art. 55 allenfalls zu Art. 129
KUVG verhalten würde, kann offen gelassen werden, da
hier die Beklagte für ihre Organe haftet, welche die dmch
Art. 339 OR geforderten Schutzmassnahmen gegen die
Betriebsgefahren nicht getroffen haben. Aus diesem
Grunde braucht auch nicht weiter untersucht zu werden,
ob sich die Klägerin noch aU!' eine unerlaubte Handlung
der Beklagten beruf~n könnte.
Nach Art. 129 KUVG haftet jedoch für einen Unfall,
der einen Versicherten der SUV AL getroffen hat, sein
Obligationenrecht. N0 67.
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Arbeitgeber nur bei absichtlicher odE:r grobfahrlässiger
Herbeiführung. Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt
ein, die Absicht oder grobe Fahrlässigkeit müsse nach
Art. 129 KUVG dem Arbeitgeber selbst zur Last fallen,
sonst hafte er nicht; ein grobes Verschulden der Arbeits-
kollegen des Geschädigten genüge also nicht. Zur Unter-
stützung dieses Standpunktes hat sich die Beklagte auf
da<! nicht publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom
15. Januar 1929 i. S. Fnchs gegen Schwendimann berufen
Die Frage, ob und wie der Arbeitgeber für ein grobes
Verschulden der Angestellten und Arbeiter nach Art. 129
KUVG einzustehen hat, kann aber überhaupt offen gelassen
werden, da wie gesagt die Beklagte nach ZGB Art. 55 für
den Schaden aufzukommen hat. Nach den Grundsätzen,
die das Bundesgericht am 25. Januar 1922 in seinem
'Urteil i. S. der Kantonalbank von Bern gegen den Heizer-
und Maschinistenverband (BGE 48 II S. 6 ff.) über die
Unterscheidung der Organe von blossen Hilfspersonen
bei Anwendung der deliktischen Haftung der juristischen
Person aufgestellt hat, muss wenn nicht der Arbeiter
Wüest, so doch der Chefmonteur Staffelbach als Organ
des Werkes und damit auch der Beklagten angesehen
werden (vgl. auch EGGER, Kommentar zum ZGB, N. 6 ff.
zu Art. 55). Darnach ist sein Verschulden als dasjenige
der Beklagten selbst anzusehen.
2. -
Im heute angefochtenen Urteil stellt das Ober-
gericht fest, dass die Annahme, Chefmonteur Staffelbach
habe in dem Zeitpunkt, in dem er die Versetzung des
Mastes anordnete, dessen Zustand nicht gekannt, nach
Durchführung der Strafuntersuchung nicht mehr aufrecht
erhalten werden könnte. Staffelbach sei durch den Archi-
tekten Möri telephonisch von der Fäulnis der Stange
benachrichtigt worden. Baumeister Ammann und Bau-
führer Renggli hätten nach dem Rapporte des Polizei-
korporals Fischer vom 16. August 1929 dem Chefmonteur
Staffelbach den zu versetzenden Leitungsmast gezeigt
und ihn dabei ebenfalls auf den faulen Zustand desselben
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Obligationenrecht. No 67.
aufmerksam gemacht. Diese Feststellung wird nun freilich
durch die Beklagte als aktenwidrig angefochten. Ein
summarischer PoJizeirapport vermöge gegen die mass-
gebenden Zeugenverhöre nicht aufzukommen. Die Akten-
widrigkeitsrüge entbehrt jedoch der genügenden Substan-
t.iierung. Der Hinweis auf « die massgebenden Zeugen-
verhöre » genügt nicht, sondern es hätte das Aktenstück
genau bezeichnet werden müssen, mit dem die vorinstanz-
liehe Feststellung im Widerspruch stehen soll. Überdies
richtet sich die Rüge der Beklagten in Wirklichkeit gegen
die Beweiswürdigung durch das Obergericht, mit der sich
das Bundesgericht nicht zu befassen hat. Ob einem
Polizeirapport mehr Glauben beigelegt werden kann, als
bestimmten Zeugenaussagen, kann das Bundesgericht
nicht überprüfen.
Auch die weitere Annahme im Urteile des Obergerichtes
vom 19. Mai 1931, dass der fragliche Mast die Jahreszahl
1924 getragen habe und man daher in guten Treuen habe
voraussetzen dürfen, er sei noch gesund, wird im ange-
fochtenen Entscheid nicht mehr aufrecht erhalten. « Durch
eine von der Kriminal~ und Anklagekommission ange-
ordnete Expertise wurde festgestellt, dass sich auf dem
Leitungsmast die Zahl 1924 nicht vorfand, wohl aber
die Zahl 23, ohne dass sich feststellen liesse, ob damit
die Jahreszahl 1923 gemeint sein sollte.» Die Beklagte
hat allerdings auch diese Annahme als aktenwidrig ange-
fochten. Allein auch hier genügt der allgemeine Hinweis
auf die Zeugenaussagen nicht, und wenn die Vorinstanz
dem Expertengutachten Bannert und Grau mehr Gewicht
beigemessen hat, als den Aussagen von Staffelbach und
Wyss, ist dagegen vom Standpunkt des Bundesrechtes
aus nichts einzuwenden. Die Aussagen Staffelbachs und
Wyss' stehen übrigens im Widerspruch mit weitem
Depositionen.
In ihrem ersten Urteil hatte die Vorinstanz als Fehler
festgehalten, dass die Stange nur durch drei « Sticher »
gesichert worden war, die allerdings je 5 m gemessen
Obligat.ionenreeht. N° 67.
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haben sollen. Auch diese letztere Amlahme wird durch
das zweite Urteil fallen gelassen. Sie widerspreche dem
Polizeirapport Fischer's vom 28. Mai 1929, wonach die
Länge nur 3,8 m betragen habe, während der Mast 8,95 m
lang gewesen sei. Da der Polizeirapport kurze Zeit nach
dem Unfall aufgenommen worden sei, der rapportierende
Polizeikorporal den Mast selber gemessen habe und sich
nach der Länge der « Sticher» bei den Zeugen Elmiger,
Müller und Weibel erkundigt habe, müsse darauf abgestellt
werden ...
Das Verhalten des Chefmonteurs Staffelbach muss
nach den nunmehr vorliegenden und für das Bundes-
gericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichtes als grob fahrlässig eingeschätzt werden.
Ohne hinreichende Sicherungsvorkehren hätte er Acher-
mann die Stange . nicht besteigen lassen dürfen. Dass die
Drähte erst nach der Niederlegung der Stange hätten
gelöst werden müssen, um den Ruck zu vermeiden, kann
freilich nicht angenommen werden, denn die Lösung der
Drähte war ja gerade die Voraussetzung der Niederlegung.
Allein die Lösung der Drähte hätte ja auch von einer
nicht an den Mast angelehnten Leiter aus geschehen
können. Jedenfalls war Staffelbach auf den Fäulniszu-
stand der Stange aufmerksam gemacht worden, und es
lag an ihm als Chef monteur, den Mast noch eingehender
zu untersuchen und alle technischen Anordnungen zu
treffen, um den Unfall zu verhüten. Dieser war für ihn
leicht voraussehbar. Statt aber Sicherungsmassnahmen
zu treffen, überliess er die Arbeit dem Wüest, der übrigens
den Zustand der Stange ebenfalls kannte und dem ebenfalls
ein schweres Verschulden zur Last fällt.
Gestützt auf die Ausführungen des Oberexperten über
die Unfallursachen muss aber auch ein Mitverschulden
des Getöteten angenommen werden. Er ist bei der Lösung
der Drähte von den Isolatoren nicht mit der nötigen
Sorgfalt zu Werk gegangen, und er hat so das plötzliche
Schwanken des angefaulten Mastes verursacht. Obwohl
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Obligationenrecht. No 68.
er nur Hilfsarbeiter war, hätte er auch die Stange vor dem
Besteigen selbst wenigstens summarisch prüfen können.
Seine Schuld an seinem Unfall ist allerdings gering zu
veranschlagen, zumal er keine Kenntnis davon hatte,
dass die Drähte durchbrannt waren. Immerhin hätte er
schon daraus, dass der Mast gestützt wurde, ersehen
können, dass etwas nicht in Ordnung war und eben deshalb
besonders vorsichtig die Drähte lösen 'Sollen. Unter Wür-
digung aller Umstände jst die Bemessung seines Mit-
vel'schuldens mit einem Fünftel als gerecht und billig zu
bezeichnen.
68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 5./6. Dezember 1933
i. S. Erben B. u. Xons. gegen T. und X.
Ha f tun g der G r ü n cl er einel' Aktiengesellschaft. Stroh-
männer als Gründer (Erw. II 1).
Begriff der Sacheinlage- und Ubernahmegründung; Ubernahme
von Anlagen oder Vermögensstücken vor der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister, Änderung der Recht-
sprechung. OR Art. 671 Ziff. 2, 619, 623 Abs. 3 (Erw. II 2).
Haftung wegen Eintragung auf Gründ unwahrer Angaben. OR
Art. 671 Ziff. 3 (Erw. II 3).
Missachtung der Apportbestimmungen bei der Erhöhung des
Aktienkapitals ? (Erw. II 4).
Kausalzusammenhang (Erw. II 5).
Ha f tun g
des Ver wal tun g s rat e s. OR Art. 674.
Auch Strohmänner haften als Mitglieder der Verwaltung
(Erw. III 1).
Eine Ausnahme von dem Satz, dass der einzelne Aktionär nur auf
Zusprechung des Ersatzes des sekundären Schadens an die
Gesellschaft klagen kann, ist dann geboten, wenn sich die
Gesellschaft in Liquidation befindet und keine praktischen
Bedenken bestehen (Erw. III 2).
Grundsätze der Sc ha den s b e m e s s u n g (Erw. VIII).
Aus dem Tatbestand:
A. -
Am 26. September 1918 fand die Gründung der
PetroleUll1-Industrie-Aktiengesellschaft (PlAG) mit Sitz
Obligationenrecht. No 68.
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in Glarus und einem Aktienkapital von 500,000 Fr., ein-
geteilt in 500 Aktien im Nennwert von 1000 Fr. statt ...
Die Gründungsversammlung wurde im Bureau des
Beklagten, Dr. T., Rechtsanwalt in Zürich abgehalten.
Nach dem Protokoll waren anwesend der Beklagte Dr.T.,
der Beklagte K., Prokurist des Bankhauses R. & Co und
S. Dieser hatte 200, T. und K. hatten je 150 Aktien ge-
zeichnet. Das Protokoll enthält folgende Feststellung
über die vollständige Liberierung :
« Es wird Kenntnis genommen von dem Briefe der Firma
R. & Co vom 25. September a. c., wonach zur Liberie-
rung der von den Gründern übernommenen 500 Aktien
500,000 Fr. bei derselben zugunsten der Gesellschaft einbe-
zahlt sind, und gestützt hierauf wird konstatiert, dass
das laut Statuten emittierte Kapital statutenkonfornl
einbezahlt ist.))
Als Verwaltungsratsmitglieder ernannten sich in der
gleichen Versammlung die drei anwesenden Gründer;
Dr. T. wurde als Präsident gewählt. Als Revisoren wurden
die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. G. bestellt.
Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen hervor-
zuheben : Die ordentliche Generalversammlung der Gesell-
schaft sollte jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten seit
dem Jahresabschluss stattfinden (§ 10) und durch den
Verwaltungsrat mitte1st Bekanntmachung in bestimmten
Blättern mindestens vierzehn Tage vorher einberufen
werden (§ 10). Ausserordentliche Generalversammlungen
sollten auf Begehren eines oder mehrerer Aktionäre statt-
finden, welche mindestens den zehnten Teil des Gesell-
kapitals repräsentieren (§ 11). Als Geschäfte solcher
ausserordentlicher Generalversammlungen sollten alle Vor-
schläge aufgenommen werden, welche mindestens vier
Wochen vorher schriftlich eingereicht wurden, jedoch
nur nach Hinterlegung des zehnten Teils der ausgegebenen
Aktien (§ 13). Der Jahresabschluss sollte jeweilen am
31. Dezember stattfinden, erstmals am 31. Dezember 1919
(§ 24). Das offizielle Publikationsorgan der Gesellschaft
sollte das Schweizerische Handelsamtsblatt sein (§ 26).