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59_II_428

BGE 59 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1933-07-01 · Deutsch CH
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428 Obligationenrecht. No 67. Demnach erken,nt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~ gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge- hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom a9. November 1933

i. S. Achermann gegen EInwohnergemeinde Luzern. Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga- torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55. Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes. A. - Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann deI" Klägerin, Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen Unfall, der zum vorliegenden Prozesse füh..-te. Die Eistel- lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des SUV AL-V erwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die Beseitigung _ einiger Kastanienbäume und die Versetzung eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs- mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam. Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem Chef monteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes zu bestimmen. Nachdem diese Stange errichtet worden war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag, zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast_ wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stange unterrichtet. Diese war etwa 10m hoch. Bei Durchführung Obliga.tionenrecht. No 67. 429 der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte « Sticher)), gesichert. Zwei « Sticher iJ wurden auf der Seite der ungefahr zwei Meter hohen Böschung angelegt, der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope- rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen. Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver- sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann- Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech- neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jährJich 931 Fr. 80 Ots. B. - Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden ~ ersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst 5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben. O. - Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. D ... E. - Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen. F. - Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der Klage beantragt. -:(1:. - Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen- "rechtes abgewiesen worden war, hat die Klägerin ihre Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen. H. - Gegen die im Zivilprozess einvernommenen Zeugen Staffelbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt (30 Obligatiollenrecht. N° il7. auf das Untersuchungsergebnis beim Obergericht des Kantons Luzern ein Begehren um Revision des Urteils vom 19. Mai 1931 eingereicht. J. - Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Revision bewilligt, das Urteil vom 19. Mai 1931 auf- gehoben und am 12. Juli 1933 erkannt: « Die Beklagte hat der Klägerin eine lebenslängliche Rente von monatlich 40 Fr. jeweils vorauszahlbar, erstmals verfallen am 1. Juni 1929 und seit Verfall zu 5 % ver- zinslich zu bezahlen. » K. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Klägerin hat Gutheissung der Klage in vollem Umfang, die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage beantragt. L. - An der heutigen Verhandlung haben beide Parteien ihre Ant1.äge wiederholt und je um Abweisung der Berufung der Gegenpartei ersucht. Aus den Erwägungen;

1. - ... Ob die Haftung des Geschäftsherrn auf Grund von Art. 55 OR auch in den Fällen anwendbar ist, wo, wie hier, nach der Behauptung des Klägers die Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäft- lichen Verrichtungen einen Schaden nicht irgend einem Dritten, sondern einem andern Angestellten odel' Arbeiter desselben Geschäftsherrn verursacht haben und wie sich die strenge Haftung nach Art. 55 allenfalls zu Art. 129 KUVG verhalten würde, kann offen gelassen werden, da hier die Beklagte für ihre Organe haftet, welche die dmch Art. 339 OR geforderten Schutzmassnahmen gegen die Betriebsgefahren nicht getroffen haben. Aus diesem Grunde braucht auch nicht weiter untersucht zu werden, ob sich die Klägerin noch aU!' eine unerlaubte Handlung der Beklagten beruf~n könnte. Nach Art. 129 KUVG haftet jedoch für einen Unfall, der einen Versicherten der SUV AL getroffen hat, sein Obligationenrecht. N0 67. 431 Arbeitgeber nur bei absichtlicher odE:r grobfahrlässiger Herbeiführung. Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt ein, die Absicht oder grobe Fahrlässigkeit müsse nach Art. 129 KUVG dem Arbeitgeber selbst zur Last fallen, sonst hafte er nicht; ein grobes Verschulden der Arbeits- kollegen des Geschädigten genüge also nicht. Zur Unter- stützung dieses Standpunktes hat sich die Beklagte auf da<! nicht publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom

15. Januar 1929 i. S. Fnchs gegen Schwendimann berufen Die Frage, ob und wie der Arbeitgeber für ein grobes Verschulden der Angestellten und Arbeiter nach Art. 129 KUVG einzustehen hat, kann aber überhaupt offen gelassen werden, da wie gesagt die Beklagte nach ZGB Art. 55 für den Schaden aufzukommen hat. Nach den Grundsätzen, die das Bundesgericht am 25. Januar 1922 in seinem 'Urteil i. S. der Kantonalbank von Bern gegen den Heizer- und Maschinistenverband (BGE 48 II S. 6 ff.) über die Unterscheidung der Organe von blossen Hilfspersonen bei Anwendung der deliktischen Haftung der juristischen Person aufgestellt hat, muss wenn nicht der Arbeiter Wüest, so doch der Chefmonteur Staffelbach als Organ des Werkes und damit auch der Beklagten angesehen werden (vgl. auch EGGER, Kommentar zum ZGB, N. 6 ff. zu Art. 55). Darnach ist sein Verschulden als dasjenige der Beklagten selbst anzusehen.

2. - Im heute angefochtenen Urteil stellt das Ober- gericht fest, dass die Annahme, Chefmonteur Staffelbach habe in dem Zeitpunkt, in dem er die Versetzung des Mastes anordnete, dessen Zustand nicht gekannt, nach Durchführung der Strafuntersuchung nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte. Staffelbach sei durch den Archi- tekten Möri telephonisch von der Fäulnis der Stange benachrichtigt worden. Baumeister Ammann und Bau- führer Renggli hätten nach dem Rapporte des Polizei- korporals Fischer vom 16. August 1929 dem Chefmonteur Staffelbach den zu versetzenden Leitungsmast gezeigt und ihn dabei ebenfalls auf den faulen Zustand desselben 432 Obligationenrecht. No 67. aufmerksam gemacht. Diese Feststellung wird nun freilich durch die Beklagte als aktenwidrig angefochten. Ein summarischer PoJizeirapport vermöge gegen die mass- gebenden Zeugenverhöre nicht aufzukommen. Die Akten- widrigkeitsrüge entbehrt jedoch der genügenden Substan- t.iierung. Der Hinweis auf « die massgebenden Zeugen- verhöre » genügt nicht, sondern es hätte das Aktenstück genau bezeichnet werden müssen, mit dem die vorinstanz- liehe Feststellung im Widerspruch stehen soll. Überdies richtet sich die Rüge der Beklagten in Wirklichkeit gegen die Beweiswürdigung durch das Obergericht, mit der sich das Bundesgericht nicht zu befassen hat. Ob einem Polizeirapport mehr Glauben beigelegt werden kann, als bestimmten Zeugenaussagen, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Auch die weitere Annahme im Urteile des Obergerichtes vom 19. Mai 1931, dass der fragliche Mast die Jahreszahl 1924 getragen habe und man daher in guten Treuen habe voraussetzen dürfen, er sei noch gesund, wird im ange- fochtenen Entscheid nicht mehr aufrecht erhalten. « Durch eine von der Kriminal~ und Anklagekommission ange- ordnete Expertise wurde festgestellt, dass sich auf dem Leitungsmast die Zahl 1924 nicht vorfand, wohl aber die Zahl 23, ohne dass sich feststellen liesse, ob damit die Jahreszahl 1923 gemeint sein sollte.» Die Beklagte hat allerdings auch diese Annahme als aktenwidrig ange- fochten. Allein auch hier genügt der allgemeine Hinweis auf die Zeugenaussagen nicht, und wenn die Vorinstanz dem Expertengutachten Bannert und Grau mehr Gewicht beigemessen hat, als den Aussagen von Staffelbach und Wyss, ist dagegen vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nichts einzuwenden. Die Aussagen Staffelbachs und Wyss' stehen übrigens im Widerspruch mit weitem Depositionen. In ihrem ersten Urteil hatte die Vorinstanz als Fehler festgehalten, dass die Stange nur durch drei « Sticher » gesichert worden war, die allerdings je 5 m gemessen Obligat.ionenreeht. N° 67. 433 haben sollen. Auch diese letztere Amlahme wird durch das zweite Urteil fallen gelassen. Sie widerspreche dem Polizeirapport Fischer's vom 28. Mai 1929, wonach die Länge nur 3,8 m betragen habe, während der Mast 8,95 m lang gewesen sei. Da der Polizeirapport kurze Zeit nach dem Unfall aufgenommen worden sei, der rapportierende Polizeikorporal den Mast selber gemessen habe und sich nach der Länge der « Sticher» bei den Zeugen Elmiger, Müller und Weibel erkundigt habe, müsse darauf abgestellt werden ... Das Verhalten des Chefmonteurs Staffelbach muss nach den nunmehr vorliegenden und für das Bundes- gericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes als grob fahrlässig eingeschätzt werden. Ohne hinreichende Sicherungsvorkehren hätte er Acher- mann die Stange . nicht besteigen lassen dürfen. Dass die Drähte erst nach der Niederlegung der Stange hätten gelöst werden müssen, um den Ruck zu vermeiden, kann freilich nicht angenommen werden, denn die Lösung der Drähte war ja gerade die Voraussetzung der Niederlegung. Allein die Lösung der Drähte hätte ja auch von einer nicht an den Mast angelehnten Leiter aus geschehen können. Jedenfalls war Staffelbach auf den Fäulniszu- stand der Stange aufmerksam gemacht worden, und es lag an ihm als Chef monteur, den Mast noch eingehender zu untersuchen und alle technischen Anordnungen zu treffen, um den Unfall zu verhüten. Dieser war für ihn leicht voraussehbar. Statt aber Sicherungsmassnahmen zu treffen, überliess er die Arbeit dem Wüest, der übrigens den Zustand der Stange ebenfalls kannte und dem ebenfalls ein schweres Verschulden zur Last fällt. Gestützt auf die Ausführungen des Oberexperten über die Unfallursachen muss aber auch ein Mitverschulden des Getöteten angenommen werden. Er ist bei der Lösung der Drähte von den Isolatoren nicht mit der nötigen Sorgfalt zu Werk gegangen, und er hat so das plötzliche Schwanken des angefaulten Mastes verursacht. Obwohl 434 Obligationenrecht. No 68. er nur Hilfsarbeiter war, hätte er auch die Stange vor dem Besteigen selbst wenigstens summarisch prüfen können. Seine Schuld an seinem Unfall ist allerdings gering zu veranschlagen, zumal er keine Kenntnis davon hatte, dass die Drähte durchbrannt waren. Immerhin hätte er schon daraus, dass der Mast gestützt wurde, ersehen können, dass etwas nicht in Ordnung war und eben deshalb besonders vorsichtig die Drähte lösen 'Sollen. Unter Wür- digung aller Umstände jst die Bemessung seines Mit- vel'schuldens mit einem Fünftel als gerecht und billig zu bezeichnen.

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5./6. Dezember 1933

i. S. Erben B. u. Xons. gegen T. und X. Ha f tun g der G r ü n cl er einel' Aktiengesellschaft. Stroh- männer als Gründer (Erw. II 1). Begriff der Sacheinlage- und Ubernahmegründung; Ubernahme von Anlagen oder Vermögensstücken vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, Änderung der Recht- sprechung. OR Art. 671 Ziff. 2, 619, 623 Abs. 3 (Erw. II 2). Haftung wegen Eintragung auf Gründ unwahrer Angaben. OR Art. 671 Ziff. 3 (Erw. II 3). Missachtung der Apportbestimmungen bei der Erhöhung des Aktienkapitals ? (Erw. II 4). Kausalzusammenhang (Erw. II 5). Ha f tun g des Ver wal tun g s rat e s. OR Art. 674. Auch Strohmänner haften als Mitglieder der Verwaltung (Erw. III 1). Eine Ausnahme von dem Satz, dass der einzelne Aktionär nur auf Zusprechung des Ersatzes des sekundären Schadens an die Gesellschaft klagen kann, ist dann geboten, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und keine praktischen Bedenken bestehen (Erw. III 2). Grundsätze der Sc ha den s b e m e s s u n g (Erw. VIII). Aus dem Tatbestand: A. - Am 26. September 1918 fand die Gründung der PetroleUll1-Industrie-Aktiengesellschaft (PlAG) mit Sitz Obligationenrecht. No 68. 435 in Glarus und einem Aktienkapital von 500,000 Fr., ein- geteilt in 500 Aktien im Nennwert von 1000 Fr. statt ... Die Gründungsversammlung wurde im Bureau des Beklagten, Dr. T., Rechtsanwalt in Zürich abgehalten. Nach dem Protokoll waren anwesend der Beklagte Dr.T., der Beklagte K., Prokurist des Bankhauses R. & Co und S. Dieser hatte 200, T. und K. hatten je 150 Aktien ge- zeichnet. Das Protokoll enthält folgende Feststellung über die vollständige Liberierung : « Es wird Kenntnis genommen von dem Briefe der Firma R. & Co vom 25. September a. c., wonach zur Liberie- rung der von den Gründern übernommenen 500 Aktien 500,000 Fr. bei derselben zugunsten der Gesellschaft einbe- zahlt sind, und gestützt hierauf wird konstatiert, dass das laut Statuten emittierte Kapital statutenkonfornl einbezahlt ist.)) Als Verwaltungsratsmitglieder ernannten sich in der gleichen Versammlung die drei anwesenden Gründer; Dr. T. wurde als Präsident gewählt. Als Revisoren wurden die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. G. bestellt. Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen hervor- zuheben : Die ordentliche Generalversammlung der Gesell- schaft sollte jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Jahresabschluss stattfinden (§ 10) und durch den Verwaltungsrat mitte1st Bekanntmachung in bestimmten Blättern mindestens vierzehn Tage vorher einberufen werden (§ 10). Ausserordentliche Generalversammlungen sollten auf Begehren eines oder mehrerer Aktionäre statt- finden, welche mindestens den zehnten Teil des Gesell- kapitals repräsentieren (§ 11). Als Geschäfte solcher ausserordentlicher Generalversammlungen sollten alle Vor- schläge aufgenommen werden, welche mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingereicht wurden, jedoch nur nach Hinterlegung des zehnten Teils der ausgegebenen Aktien (§ 13). Der Jahresabschluss sollte jeweilen am

31. Dezember stattfinden, erstmals am 31. Dezember 1919 (§ 24). Das offizielle Publikationsorgan der Gesellschaft sollte das Schweizerische Handelsamtsblatt sein (§ 26).