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59_II_428

BGE 59 II 428

Bundesgericht (BGE) · 1933-07-01 · Deutsch CH
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428

Obligationenrecht. No 67.

Demnach erken,nt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober~

gerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juli 1933 wird aufge-

hoben und die Sache wird zur Abnahme der angetragenen

Beweise und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä-

gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

67. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a9. November 1933

i. S. Achermann gegen EInwohnergemeinde Luzern.

Haftung der Gemeinde für ihre Organe bei Tötung eines obliga-

torisch versicherten Arbeiters. KUVG Art. 129, ZGB Art. 55.

Grobe Fahrlässigkeit der Aufsichtspersonen bei Versetzung eines

Freileitungsmastes des Elektrizitätswerkes.

A. -

Am 27. Mai 1929 erlitt der Ehemann deI" Klägerin,

Xaver Achermann, Hilfsarbeiter in Luzern, den tötlichen

Unfall, der zum vorliegenden Prozesse füh..-te. Die Eistel-

lung eines Neubaues nordöstlich des Hofraumes des

SUV AL-V erwaltungsgebäudes in Luzern erforderte die

Beseitigung _ einiger Kastanienbäume und die Versetzung

eines sich in der Nähe befindlichen hölzernen Freileitungs-

mastes des Elektrizitätswerkes der Stadt Luzern. Dieser

Mast war unten teilweise angefault. Bevor er entfernt

wurde, machte die auf dem Platz tätige Baufirma das

Elektrizitätswerk auf den schlechten Zustand aufmerksam.

Am Unfalltag begab sich der Bauführer Renggli mit dem

Chef monteur des Elektrizitätswerkes, Staffelbach, auf die

Baustelle, um den Standort des neu zu errichtenden Mastes

zu bestimmen. Nachdem diese Stange errichtet worden

war, erhielt der Leitungsziehergehilfe Wüest den Auftrag,

zusammen mit Achermann die Drähte vom alten Mast_

wegzunehmen und am neuen zu befestigen. Dabei wurde

Wüest von Renggli über die Fäulnis der alten Stange

unterrichtet. Diese war etwa 10m hoch. Bei Durchführung

Obliga.tionenrecht. No 67.

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der Arbeit wurde sie durch drei Stützen, sogenannte

« Sticher)), gesichert. Zwei « Sticher iJ wurden auf der

Seite der ungefahr zwei Meter hohen Böschung angelegt,

der dritte auf der entgegengesetzten Seite. Nun bestieg

Achermann die Stange, um die Drähte zu lösen. Er ope-

rierte dabei mit der Zange. Bei dem Rucke, den die Lösung

der im stumpfen Winkel zu- und weglaufenden Drähte

verursachte, hielt die Stange nicht stand, und mit ihr

fiel Achermann zu Boden. Er starb unmittelbar nach der

Ankunft im Kantonsspital an den erlittenen Verletzungen.

Der Verstorbene war bei der sm AL obligatorisch ver-

sichert. Die Anstalt leistet der Ehefrau, Louise Achermann-

Hespelt, eine Rente von 30 % des auf 3106 Fr. berech-

neten Jahresverdienstes des Verunfallten, also jährJich

931 Fr. 80 Ots.

B. -

Am 23. August 1929 hat Frau Louise Achermann

gegen die Einwohnergemeinde Luzern als Inhaberin des

Elektrizitätswerkes Klage auf Bezahlung einer Schaden ~

ersatz- und Genugtuungssumme von 20,000 Fr. nebst

5 % Zins seit 3. August 1929, eventuell auf Entrichtung

einer Zusatzrente von 75 Fr. im Monat zu derjenigen der

SUVAL und einer Genugtuungssumme von 5000 Fr. nebst

5 % Zins seit 3. August 1929 erhoben.

O. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D ...

E. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat die

Klage am 19. Mai 1931 gänzlich abgewi.esen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der

Klage beantragt.

-:(1:. -

Nachdem ihr Gesuch um Bewilligung des Armen-

"rechtes abgewiesen worden war, hat die Klägerin ihre

Berufung unter Hinweis auf ein beim kantonalen Richter

eingereichtes Revisionsbegehren zurückgezogen.

H. -

Gegen die im Zivilprozess einvernommenen

Zeugen Staffelbach, Wyss und Wüest hatte die Klägerin

Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben und gestützt

(30

Obligatiollenrecht. N° il7.

auf das Untersuchungsergebnis beim Obergericht des

Kantons Luzern ein Begehren um Revision des Urteils

vom 19. Mai 1931 eingereicht.

J. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat die

Revision bewilligt, das Urteil vom 19. Mai 1931 auf-

gehoben und am 12. Juli 1933 erkannt:

« Die Beklagte hat der Klägerin eine lebenslängliche

Rente von monatlich 40 Fr. jeweils vorauszahlbar, erstmals

verfallen am 1. Juni 1929 und seit Verfall zu 5 % ver-

zinslich zu bezahlen. »

K. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Klägerin hat Gutheissung der Klage in vollem

Umfang, die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage

beantragt.

L. -

An der heutigen Verhandlung haben beide Parteien

ihre Ant1.äge wiederholt und je um Abweisung der Berufung

der Gegenpartei ersucht.

Aus den Erwägungen;

1. -

... Ob die Haftung des Geschäftsherrn auf Grund

von Art. 55 OR auch in den Fällen anwendbar ist, wo,

wie hier, nach der Behauptung des Klägers die Angestellten

oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäft-

lichen Verrichtungen einen Schaden nicht irgend einem

Dritten, sondern einem andern Angestellten odel' Arbeiter

desselben Geschäftsherrn verursacht haben und wie sich

die strenge Haftung nach Art. 55 allenfalls zu Art. 129

KUVG verhalten würde, kann offen gelassen werden, da

hier die Beklagte für ihre Organe haftet, welche die dmch

Art. 339 OR geforderten Schutzmassnahmen gegen die

Betriebsgefahren nicht getroffen haben. Aus diesem

Grunde braucht auch nicht weiter untersucht zu werden,

ob sich die Klägerin noch aU!' eine unerlaubte Handlung

der Beklagten beruf~n könnte.

Nach Art. 129 KUVG haftet jedoch für einen Unfall,

der einen Versicherten der SUV AL getroffen hat, sein

Obligationenrecht. N0 67.

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Arbeitgeber nur bei absichtlicher odE:r grobfahrlässiger

Herbeiführung. Die Beklagte nimmt nun den Standpunkt

ein, die Absicht oder grobe Fahrlässigkeit müsse nach

Art. 129 KUVG dem Arbeitgeber selbst zur Last fallen,

sonst hafte er nicht; ein grobes Verschulden der Arbeits-

kollegen des Geschädigten genüge also nicht. Zur Unter-

stützung dieses Standpunktes hat sich die Beklagte auf

da<! nicht publizierte Urteil des Bundesgerichtes vom

15. Januar 1929 i. S. Fnchs gegen Schwendimann berufen

Die Frage, ob und wie der Arbeitgeber für ein grobes

Verschulden der Angestellten und Arbeiter nach Art. 129

KUVG einzustehen hat, kann aber überhaupt offen gelassen

werden, da wie gesagt die Beklagte nach ZGB Art. 55 für

den Schaden aufzukommen hat. Nach den Grundsätzen,

die das Bundesgericht am 25. Januar 1922 in seinem

'Urteil i. S. der Kantonalbank von Bern gegen den Heizer-

und Maschinistenverband (BGE 48 II S. 6 ff.) über die

Unterscheidung der Organe von blossen Hilfspersonen

bei Anwendung der deliktischen Haftung der juristischen

Person aufgestellt hat, muss wenn nicht der Arbeiter

Wüest, so doch der Chefmonteur Staffelbach als Organ

des Werkes und damit auch der Beklagten angesehen

werden (vgl. auch EGGER, Kommentar zum ZGB, N. 6 ff.

zu Art. 55). Darnach ist sein Verschulden als dasjenige

der Beklagten selbst anzusehen.

2. -

Im heute angefochtenen Urteil stellt das Ober-

gericht fest, dass die Annahme, Chefmonteur Staffelbach

habe in dem Zeitpunkt, in dem er die Versetzung des

Mastes anordnete, dessen Zustand nicht gekannt, nach

Durchführung der Strafuntersuchung nicht mehr aufrecht

erhalten werden könnte. Staffelbach sei durch den Archi-

tekten Möri telephonisch von der Fäulnis der Stange

benachrichtigt worden. Baumeister Ammann und Bau-

führer Renggli hätten nach dem Rapporte des Polizei-

korporals Fischer vom 16. August 1929 dem Chefmonteur

Staffelbach den zu versetzenden Leitungsmast gezeigt

und ihn dabei ebenfalls auf den faulen Zustand desselben

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Obligationenrecht. No 67.

aufmerksam gemacht. Diese Feststellung wird nun freilich

durch die Beklagte als aktenwidrig angefochten. Ein

summarischer PoJizeirapport vermöge gegen die mass-

gebenden Zeugenverhöre nicht aufzukommen. Die Akten-

widrigkeitsrüge entbehrt jedoch der genügenden Substan-

t.iierung. Der Hinweis auf « die massgebenden Zeugen-

verhöre » genügt nicht, sondern es hätte das Aktenstück

genau bezeichnet werden müssen, mit dem die vorinstanz-

liehe Feststellung im Widerspruch stehen soll. Überdies

richtet sich die Rüge der Beklagten in Wirklichkeit gegen

die Beweiswürdigung durch das Obergericht, mit der sich

das Bundesgericht nicht zu befassen hat. Ob einem

Polizeirapport mehr Glauben beigelegt werden kann, als

bestimmten Zeugenaussagen, kann das Bundesgericht

nicht überprüfen.

Auch die weitere Annahme im Urteile des Obergerichtes

vom 19. Mai 1931, dass der fragliche Mast die Jahreszahl

1924 getragen habe und man daher in guten Treuen habe

voraussetzen dürfen, er sei noch gesund, wird im ange-

fochtenen Entscheid nicht mehr aufrecht erhalten. « Durch

eine von der Kriminal~ und Anklagekommission ange-

ordnete Expertise wurde festgestellt, dass sich auf dem

Leitungsmast die Zahl 1924 nicht vorfand, wohl aber

die Zahl 23, ohne dass sich feststellen liesse, ob damit

die Jahreszahl 1923 gemeint sein sollte.» Die Beklagte

hat allerdings auch diese Annahme als aktenwidrig ange-

fochten. Allein auch hier genügt der allgemeine Hinweis

auf die Zeugenaussagen nicht, und wenn die Vorinstanz

dem Expertengutachten Bannert und Grau mehr Gewicht

beigemessen hat, als den Aussagen von Staffelbach und

Wyss, ist dagegen vom Standpunkt des Bundesrechtes

aus nichts einzuwenden. Die Aussagen Staffelbachs und

Wyss' stehen übrigens im Widerspruch mit weitem

Depositionen.

In ihrem ersten Urteil hatte die Vorinstanz als Fehler

festgehalten, dass die Stange nur durch drei « Sticher »

gesichert worden war, die allerdings je 5 m gemessen

Obligat.ionenreeht. N° 67.

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haben sollen. Auch diese letztere Amlahme wird durch

das zweite Urteil fallen gelassen. Sie widerspreche dem

Polizeirapport Fischer's vom 28. Mai 1929, wonach die

Länge nur 3,8 m betragen habe, während der Mast 8,95 m

lang gewesen sei. Da der Polizeirapport kurze Zeit nach

dem Unfall aufgenommen worden sei, der rapportierende

Polizeikorporal den Mast selber gemessen habe und sich

nach der Länge der « Sticher» bei den Zeugen Elmiger,

Müller und Weibel erkundigt habe, müsse darauf abgestellt

werden ...

Das Verhalten des Chefmonteurs Staffelbach muss

nach den nunmehr vorliegenden und für das Bundes-

gericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des

Obergerichtes als grob fahrlässig eingeschätzt werden.

Ohne hinreichende Sicherungsvorkehren hätte er Acher-

mann die Stange . nicht besteigen lassen dürfen. Dass die

Drähte erst nach der Niederlegung der Stange hätten

gelöst werden müssen, um den Ruck zu vermeiden, kann

freilich nicht angenommen werden, denn die Lösung der

Drähte war ja gerade die Voraussetzung der Niederlegung.

Allein die Lösung der Drähte hätte ja auch von einer

nicht an den Mast angelehnten Leiter aus geschehen

können. Jedenfalls war Staffelbach auf den Fäulniszu-

stand der Stange aufmerksam gemacht worden, und es

lag an ihm als Chef monteur, den Mast noch eingehender

zu untersuchen und alle technischen Anordnungen zu

treffen, um den Unfall zu verhüten. Dieser war für ihn

leicht voraussehbar. Statt aber Sicherungsmassnahmen

zu treffen, überliess er die Arbeit dem Wüest, der übrigens

den Zustand der Stange ebenfalls kannte und dem ebenfalls

ein schweres Verschulden zur Last fällt.

Gestützt auf die Ausführungen des Oberexperten über

die Unfallursachen muss aber auch ein Mitverschulden

des Getöteten angenommen werden. Er ist bei der Lösung

der Drähte von den Isolatoren nicht mit der nötigen

Sorgfalt zu Werk gegangen, und er hat so das plötzliche

Schwanken des angefaulten Mastes verursacht. Obwohl

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Obligationenrecht. No 68.

er nur Hilfsarbeiter war, hätte er auch die Stange vor dem

Besteigen selbst wenigstens summarisch prüfen können.

Seine Schuld an seinem Unfall ist allerdings gering zu

veranschlagen, zumal er keine Kenntnis davon hatte,

dass die Drähte durchbrannt waren. Immerhin hätte er

schon daraus, dass der Mast gestützt wurde, ersehen

können, dass etwas nicht in Ordnung war und eben deshalb

besonders vorsichtig die Drähte lösen 'Sollen. Unter Wür-

digung aller Umstände jst die Bemessung seines Mit-

vel'schuldens mit einem Fünftel als gerecht und billig zu

bezeichnen.

68. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 5./6. Dezember 1933

i. S. Erben B. u. Xons. gegen T. und X.

Ha f tun g der G r ü n cl er einel' Aktiengesellschaft. Stroh-

männer als Gründer (Erw. II 1).

Begriff der Sacheinlage- und Ubernahmegründung; Ubernahme

von Anlagen oder Vermögensstücken vor der Eintragung der

Gesellschaft in das Handelsregister, Änderung der Recht-

sprechung. OR Art. 671 Ziff. 2, 619, 623 Abs. 3 (Erw. II 2).

Haftung wegen Eintragung auf Gründ unwahrer Angaben. OR

Art. 671 Ziff. 3 (Erw. II 3).

Missachtung der Apportbestimmungen bei der Erhöhung des

Aktienkapitals ? (Erw. II 4).

Kausalzusammenhang (Erw. II 5).

Ha f tun g

des Ver wal tun g s rat e s. OR Art. 674.

Auch Strohmänner haften als Mitglieder der Verwaltung

(Erw. III 1).

Eine Ausnahme von dem Satz, dass der einzelne Aktionär nur auf

Zusprechung des Ersatzes des sekundären Schadens an die

Gesellschaft klagen kann, ist dann geboten, wenn sich die

Gesellschaft in Liquidation befindet und keine praktischen

Bedenken bestehen (Erw. III 2).

Grundsätze der Sc ha den s b e m e s s u n g (Erw. VIII).

Aus dem Tatbestand:

A. -

Am 26. September 1918 fand die Gründung der

PetroleUll1-Industrie-Aktiengesellschaft (PlAG) mit Sitz

Obligationenrecht. No 68.

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in Glarus und einem Aktienkapital von 500,000 Fr., ein-

geteilt in 500 Aktien im Nennwert von 1000 Fr. statt ...

Die Gründungsversammlung wurde im Bureau des

Beklagten, Dr. T., Rechtsanwalt in Zürich abgehalten.

Nach dem Protokoll waren anwesend der Beklagte Dr.T.,

der Beklagte K., Prokurist des Bankhauses R. & Co und

S. Dieser hatte 200, T. und K. hatten je 150 Aktien ge-

zeichnet. Das Protokoll enthält folgende Feststellung

über die vollständige Liberierung :

« Es wird Kenntnis genommen von dem Briefe der Firma

R. & Co vom 25. September a. c., wonach zur Liberie-

rung der von den Gründern übernommenen 500 Aktien

500,000 Fr. bei derselben zugunsten der Gesellschaft einbe-

zahlt sind, und gestützt hierauf wird konstatiert, dass

das laut Statuten emittierte Kapital statutenkonfornl

einbezahlt ist.))

Als Verwaltungsratsmitglieder ernannten sich in der

gleichen Versammlung die drei anwesenden Gründer;

Dr. T. wurde als Präsident gewählt. Als Revisoren wurden

die Rechtsanwälte Dr. M. und Dr. G. bestellt.

Aus den Statuten sind folgende Bestimmungen hervor-

zuheben : Die ordentliche Generalversammlung der Gesell-

schaft sollte jeweilen vor Ablauf von sechs Monaten seit

dem Jahresabschluss stattfinden (§ 10) und durch den

Verwaltungsrat mitte1st Bekanntmachung in bestimmten

Blättern mindestens vierzehn Tage vorher einberufen

werden (§ 10). Ausserordentliche Generalversammlungen

sollten auf Begehren eines oder mehrerer Aktionäre statt-

finden, welche mindestens den zehnten Teil des Gesell-

kapitals repräsentieren (§ 11). Als Geschäfte solcher

ausserordentlicher Generalversammlungen sollten alle Vor-

schläge aufgenommen werden, welche mindestens vier

Wochen vorher schriftlich eingereicht wurden, jedoch

nur nach Hinterlegung des zehnten Teils der ausgegebenen

Aktien (§ 13). Der Jahresabschluss sollte jeweilen am

31. Dezember stattfinden, erstmals am 31. Dezember 1919

(§ 24). Das offizielle Publikationsorgan der Gesellschaft

sollte das Schweizerische Handelsamtsblatt sein (§ 26).