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Erfindungsschutz. N° 43.
d'etre dit, Iui imposant des prestations notablement plus
etendues qu'elle ne le voulait en realite (art. 24 eh. 3 CO).
A ce propos, il suffit d'observer ce qui suit : L'art. 33
repose sur la consideration que c'est a l'assureur qu'il
incombe de rediger le contrat d'assurance de teIle fa90n
que les termes en soient clairs et precis. S'il manque a
cette obligation, c'est a lui d'en subir les consequences.
Chercher a se liberer en invoquant une erreur qui provient
precisement de ce que le contrat prete a equivoque,
serait une f8.90n de se soustraire a la sanction de la loi
incompatible avec les regles de la bonne foi. Par conse-
quent ce moyen doit etre rejete conformement a l'art.
25 al. 1 CO.
Par ces motifs,
le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours est rejete et I'arret cantonal entierement
confirme.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
48. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Juli 1933
i. S. Aghin A.-G. ge'"gen W'mteler 8:. Oie.
P a t e n t ver let z u n g ski a g e.
Wiinschbarkeit, dass das
kantonale Handelsgericht, wenn es schon von der Veranstal·
tung einer Expertise absehen zu können glaubt, den Befund
der ihm angehörenden Sachverständigen für das Bundesgericht
protokollieren lässt.
3. -
Das deutsche Reichspatentamt thatte die Frage
der Erfindungshöhe im Vorprüfungsverfahren bejaht,
desgleichen Dr. Arndt als gerichtlicher Experte im Pro-
zesse der Vereinigten Zwieseler & Pirnaer Farbenglas-
werke A.-G. c. Siederer & Freudenberg, in dem gegen
Erfindungsschutz. No 49.
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das deutsche Ta 'Bois-Patent die Einrede der Ungültigkeit
erhoben worden war, und der 10. Zivilsenat des Kammer-
gerichtes Berlin in seinem Urteil vom 21. Dezember 1932
in diesem Prozess, durch welches das Urteil der Zivil-
kammer 16 a des Landgerichtes von Berlin vom 27. Mai
1932 bestätigt wurde. Die Vorinstanz dagegen hat die
Frage gestützt auf den Befund ihrer sachkundigen Mit-
glieder verneint. Es ist, besonders in Anbetracht dieser
voneinander abweichenden Entscheidungen zu bedauern
dass nicht nur die Vorinstanz von der V er~nstaJtung de;
von der Klägerin beantragten Expertise abgesehen hat,
sondern dass die ihr angehörenden zwei Ingenieure es
auch unterlassen haben, zur Erleichterung der Aufgabe
des Bundesgerichtes die Gründe ihres technischen Befun-
des dem Protokoll einzuverleiben; nur ein solches Pro-
tokoll hätte für den Richter der Berufungsinstanz bei
Beurteilung der mit den Tatsachen eng verknüpften
Rechtsfrage der Erfindungshöhe den gleichen praktischen
Wert gehabt, wie ein Expertenbericht. Doch hat das
Bundesgericht nach dem geltenden Recht auch in Patent-
prozessen, trotz ihrer besondern Natur, nicht die Möglich-
keit, die Vorinstanz zur Veranstaltung einer Expertise
anzuhalten (BGE 38 II S. 689).
49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Sept(mber 1933
i. S. r. Bichter 8:. Cie gegen Buo.olf Eüc.hi.
Pa t e nt ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung von Pri-
vatgutachten im Berufungsverfahren ist unzulässig. Bestä-
tigung der neuen Praxis. Zur Begründung von Aktenwidrig-
keitsriigen ist ein Gutachten nicht notwendig. OG Art. 80
und 81. (Erw. 1).
Ablehnung der Schutzfähigkeit eines Rostes für Bügeleisen etc.
mangels Erfindungshöhe. Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1. (Erw. 2).
A.,,"'- Die Klägerin, F. Richter & Cie in Wil (Kt.
St. Gallen) ist Inhaberin des schweizerischen Patentes
Nr. 129863 für einen Rost zum Aufstellen heisser Gegen-
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Erfindungsschutz. No 49.
stände, das am 23. November 1927 angemeldet und am
2. Januar 1929 veröffentlich worden war. Der Haupt-
anspruch des Patentes lautet:
« Rost zum Aufstellen heisser Gegenstände mit zwei
in einigem Abstand übereinander auf Füssen angeordneten
Platten, von denen die obere zur Aufnahme des erhitzten
Gegenstandes, und die untere als Schirm gegen Wärme-
übertragung durch Strahlung von oben dient, dadurch
gekennzeichnet, dass die Platten so miteinander verbunden
sind, dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen
den beiden Platten eine möglichst geringe ist. »
Die drei Unteransprüche des Patentes lauten:
« 1. Rost nach Patentanspruch, dadurch gekennzeich-
net, dass die als Schirm dienende Platte durch Bolzen
mit kleinem wärmeleitendem Querschnitt mit der zur
Aufnahme des erhitztim Gegenstandes dienenden Platte
verbunden ist.
2. Rost nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,
dass die als Schirm dienende Platte an den Füssen des
Rostes befestigt ist.
3. Rost nach Patentanspruch und Unteranspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass die zur Verbindung der
Schirmplatte mit der zur Aufnahme des erhitzten Gegen-
standes bestimmten Platte dienenden Bolzen gleichzeitig
zur Befestigung der Füsse an der letztgenannten Platte
dienen. »
Der Beklagte, Rudolf Büchi, ebenfalls in Wil, fabriziert
auch einen Rost zum Aufstellen heisser Gegenstände.
der dem Erzeugnis gemäss dem Patent der Klägerin
ähnlich ist. Nur die Verbindung der beiden Platten
miteinander und mit den Füssen des Rostes ist etwas
anders gestaltet; die Bänder der Füsse gelangen hier
unmittelbar an die obere Platte und sind an ihr befestigt,
und die Schirmplatte ist nicht dUrch Bolzen mit der
Aufstellplatte verbunden, sondern hinten und vorn· umge-
bogen und an ihren äussersten Enden selbst an der Auf-
stellplatte angebracht.
•
ErfindungAAchutz. N° 49.
327
B. -
Die Klägerin hat im Erzeugnis des Beklagten eine
Verletzung ihres Patentrechtes erblickt und am 26.
November 1932 folgende Klage gegen Büchi eingereicht:
« Ist gerichtlich zu erkennen
1. Der Beklagte habe durch die Fabrikation und den
Vertrieb eines Rostes zum Aufstellen heisser Gegenstände
(speziell Bügeleisen) das Patent Nr. 129863 verletzt
und es seien ihm die weitere Fabrikation und der weitere
Vertrieb dieses Rostes zu untersagen.
2. Es seien die vom Beklagten fabrizierten, an seinem
Lager befindlichen und soweit möglich auch die verkauften
Roste einzuziehen und es seien die zur Nachahmung
dienenden Einrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Geräte
etc. zu zerstören.
3. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Entschä-
digung von 15,000 Fr. eventuell einen Betrag nach rich-
terlichem Ermessen zu bezahlen ? »
0 ...
D. -
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt
und sich zur Begründung auf Ungültigkeit des Patentes
mangels Erfindungshöhe und Neuheit berufen und even-
tuell geltend gemacht, es liege keine Verletzung vor.
E. -
Durch Urteil vom 21. Märzj22. April 1933 hat
das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Klage
abgewiesen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der
Klage beantragt.
In der Berufungserklärung sind verschiedene Akten-
widrigkeitsrügen erhoben und es ist dazu ein Gutachten
des Prof. Dr. H. Rupp eingereicht worden.
G ...
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Das von der Klägerin noch im Berufungsverfahren
eingereichte Privatgutachten Rupp kann nach dem
Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1932 i. S. « Orion »
328
Erfindungsschutz. No 49.
Automobilwerkstätten gegen Huber (BGE 58 II S. 279
ff.) nicht berücksichtigt werden. Das Recht jedes Beru-
fungsklägers, tatsächliche Feststellungen der letzten kan-
tonalen Instanz noch im Berufungsverfahren als akten-
widrig zu rügen, muss ihm freilich gewahrt bleiben (OG
Art. 81). Allein zur Kritik der Aktenwidrigkeit tatsäch~
licher Feststellungen bedarf es keiner Gutachten, sondern
lediglich der Bezeichnung der betreffenden Feststellungen
und der Bezeichnung der Urkunden oder Stellen von
Urkunden, mit denen die Feststellungen im Widerspruch
stehen sollen. Ob eine Aktenwidrigkeit im Sinne des
Art. 81 dann wirklich vorliegt, vermag das Bundesgericht
auch in Patentstreitigkeiten ohne die Hilfe eines Sach-
verständigen zu beurteilen. Es erweist sich daher als
eine einfache Umgebung des im zitierten Urteil aufge-
stellten Grundsatzes, wenn die Klägerin die trotzdem
erfolgte Einreichung eines Privatgutachtens mit ihren
Aktenwidrigkeitsrügen begründen zu können glaubte.
Die Rügen richten sich übrigens gar nicht gegen tat-
sächliche Feststellungen des Handelsgerichtes, sondern
gegen rechtliche Erwägungen. Die Klägerin beklagt sich
darüber, dass der Vorderrichter die Patentansprüche
unrichtig aufgefasst habe, dass er bei der Beurteilung der
Patentfähigkeit der Erfindung von falschen Erwägungen
ausgegangen sei und dass der Rost des Beklagten nicht
auf die massgebenden Merkmale der Erfindung der
Klägerin untersucht worden' sei.; Das ist wie gesagt eine
rechtliche Kritik des angefochtenen Urteils.
2. -
Das Handelsgericht hat erklärt, das Wesen der
klägerischen Erfindung sei jedenfalls nicht in der Schräg-
stellung der bei den Platten zu erblicken, da im Patent-
anspruch -
übrigens mit Recht -
nicht davon die
Rede sei. Es hat sodann der Verwendung zweier Platten,
einer Aufnahme- und einer Schirmplatte, den Erfindungs
charakter abgesprochen, denn die gleiche Konstruktion
sei schon bei den gewöhnlichen Ofentüren und ausserdem
i~' vorveröffentlichten Patent Felix für einen Rost ver-
Erfindungsschutz. No 49.
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wirklicht gewesen. Endlich hat es auch der Kombination
von Doppelplatte und Schrägstellung die Erfindungshöhe
aberkannt.
Die Klägerin macht nun vor Bundesgericht geltend,
die Vorinstanz habe das Wesen der Erfindung nicht
erfasst; dieses liege weder in der Schrägstellung der
beiden Platten, noch überhaupt in der Verwendung zweier
Platten, noch in der Kombination beider Elemente,
sondern in der Verbindung beider Platten, die so gestaltet
sei, dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen
den beiden Platten eine möglichst geringe ist. Es erscheint
zunächst als fraglich, ob diese Behauptung nicht neu und
daher gemäss OG Art. 80 unzulässig sei. Die Behauptung
steht allerdings mit dem Hauptanspruch des Patentes
selbst im Einklang. Allein weder in der Klageschrift,
noch in der Replik wurde davon gesprochen, dass das
Wesen der Erfindung in der Art der Verbindung der
beiden Platten liege. In der Replik (S. 4) bemerkte die
Klägerin im Gegenteil selber: « Speziell durch die nicht
horizontale Lage der Platte wurde es ermöglicht, dass
~e warme Luft mit der Tendenz zum Steigen immer nach
oben strömt und durch die nachströmende kalte Luft
ersetzt wird. Dadurch wird eine wirksame, ununter-
brochene und selbständig sich erneuernde Kühlung erreicht,
sodass nicht nur die Schutzplatte relativ kalt bleibt,
sondern auch die Standplatte nie gefahrdrohend warm
wird ». Es lag daher nahe, dass die Vorinstanz das Wesen
der Erfindung so auffasste, wie die Klägerin selbst es
darstellte. Immerhin rechtfertigt es sich nicht, die Be-
hauptung der Klägerin als neu und unzulässig zu behandeln.
Erstelli' ist in dem von der Vorinstanz mit der Replik
zu den Akten genommenen Privatgutachten Isler (S. 3)
immerhin davon die Rede, dass die Schutzplatte unter
der Sliandptat..-..e derart angeordnet und an ihr derart
zweckmässig befestigt sei, dass sie sich nicht wesentlich
erwärme.
Zweitens konnte der Vorinstanz jedenfalls
nicht entgehen, dass diejenigen Elemente, die in einem
AS 59 II -
1933
22
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Erfindungsschutz. N0 49.
Patent anspruch vor den üblichen Worten: « dadurch
gekennzeichnet)) stehen, als schon bekannt und nicht
zum Wesen der Erfindung gehörend zugegeben werden
und dass das Wesen der Erfindung im Patentanspruch
erst in den Worten zum Ausdruck kommt, die jenem
« dadurch gekennzeichnet» folgen.
Endlich hat die
Klägerin die Behauptung möglicherweise doch schon vor
der Vorinstanz aufgestellt, vielleicht in ihrem mündlichen
Vortrag, über den ein Protokoll nicht vorliegt.
Allein die Verbindung der beiden Platten, dergestalt,
dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen den
beiden Platten eine möglichst geringe ist, kann keinen
Erfindungsschutz geniessen. Im Hauptanspruch des Pa-
tentes ist überhaupt nur das Problem, die Aufgabe, die
sich der Erfinder gestellt hatte, angegeben, nicht aber die
Ausführung. Es frug sich gerade, welche Verbindung
eine möglichst geringe Wärmeübertragung durch Leitung
verbürge. Im Unteranspruch I wird dann freilich gesagt,
dass die alR Schirm dienende Platte durch Bolzen mit
kleinem wärmeleitendem Querschnitt mit der Standplatte
verbunden sei. Für diese Verbindung mittelst dünner
Bolzen gilt jedoch, was die Vorinstanz schon in Bezug
auf die Verwendung zweier 'platten ausgeführt hat:
Sie war vorher schon an gewöhnlichen Ofentüren zu
sehen gewesen. Jedenfalls entbehrt sie der Erfindungs-
höhe.
Wenn die untere Platte ihre Bestimmung, als
Schirm der Unterlage (z. B: des Holztisches) zu dienen,
erfüllen sollte, lag auf der Hand, dass sie selbst durch
Wärmeleitung möglichst wenig erhitzt werden durfte,
und wenn eine Erhitzung der Schirmplatte vermieden
werden musste, war weiterhin für jeden Handwerker,
ja sogar für einen Schüler der Sekundarschulstufe klar,
dass keine ausgedehnte Verbindung der beiden Platten
vorhanden sein durfte, sondern lediglich kleine Stäbe
mit möglichst geringem Durchschnitt. Die Verwendung
solcher Bolzen lag deshalb nahe, weil die Verwendung
einer stark wärmeleitenden Verbindung den beabsichtigten
Urheberrecht. N0 50.
331
Zweck völlig vereitelt hätte, und es erscheint auch dem
technisch nicht besonders Gebildeten als selbstverständ-
lich, dass es zur Ausschaltung dieses Nachteiles nur einer
ganz einfachen und naheliegenden Überlegung bedurfte.
3 ...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. März/
22. April 1933 wird bestätigt.
VII. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
50. Arrit de la Ire Seetion civile du 17 juillet 1933
dans la causa Steenworden contre Societe des Auteurs,
Compositeurs et Editeurs de musique.
] . Il suffit que I'autorisation de transposer un morceau de musique
au gramophone ait 13M donnee par l'ayant droit, en vertu
d'une licence obligatoire ou conventionneUe, pour que le fabri-
cant ou les acquereurs de ces disques puissent les faire entendre
en audition publique, sans qu'il soit besoin pour cela d'une
nouvelle autorisation ni d'une taxe speciale (consid. 2).
2. Ce principe prevaut contre toute convention contraire; il est
applicable meme aux disques fabriques a l'etrangar (consid.
3 et 4).
Art. 9, 12, 17 sq. at notamment 21, 67 ru. 1 de la loi fooerale du
7 d6cembre 1922 sur le droit d'auteur. -
Art. 13 da la con-
vention da Berne du 9 septembre 1896, revisee lt. Berlin le
13 novembre 1908.
A. -
Henri Steenworden, qui exploite un cafe-brasserie
a Geneve, fait executer journellement, depuis janvier 1932,
des concerts gratuits au moyen de disques de gramo-
phone, dont le son est amplifie par des appareils ad hoc.
Les oouvres jouees appartiennent au repertoire" de la
SocieM des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique.