opencaselaw.ch

59_II_325

BGE 59 II 325

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

321

Erfindungsschutz. N° 43.

d'etre dit, Iui imposant des prestations notablement plus

etendues qu'elle ne le voulait en realite (art. 24 eh. 3 CO).

A ce propos, il suffit d'observer ce qui suit : L'art. 33

repose sur la consideration que c'est a l'assureur qu'il

incombe de rediger le contrat d'assurance de teIle fa90n

que les termes en soient clairs et precis. S'il manque a

cette obligation, c'est a lui d'en subir les consequences.

Chercher a se liberer en invoquant une erreur qui provient

precisement de ce que le contrat prete a equivoque,

serait une f8.90n de se soustraire a la sanction de la loi

incompatible avec les regles de la bonne foi. Par conse-

quent ce moyen doit etre rejete conformement a l'art.

25 al. 1 CO.

Par ces motifs,

le Tribunal f6Ural prononce :

Le recours est rejete et I'arret cantonal entierement

confirme.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

48. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivila.bteilung vom 11. Juli 1933

i. S. Aghin A.-G. ge'"gen W'mteler 8:. Oie.

P a t e n t ver let z u n g ski a g e.

Wiinschbarkeit, dass das

kantonale Handelsgericht, wenn es schon von der Veranstal·

tung einer Expertise absehen zu können glaubt, den Befund

der ihm angehörenden Sachverständigen für das Bundesgericht

protokollieren lässt.

3. -

Das deutsche Reichspatentamt thatte die Frage

der Erfindungshöhe im Vorprüfungsverfahren bejaht,

desgleichen Dr. Arndt als gerichtlicher Experte im Pro-

zesse der Vereinigten Zwieseler & Pirnaer Farbenglas-

werke A.-G. c. Siederer & Freudenberg, in dem gegen

Erfindungsschutz. No 49.

325

das deutsche Ta 'Bois-Patent die Einrede der Ungültigkeit

erhoben worden war, und der 10. Zivilsenat des Kammer-

gerichtes Berlin in seinem Urteil vom 21. Dezember 1932

in diesem Prozess, durch welches das Urteil der Zivil-

kammer 16 a des Landgerichtes von Berlin vom 27. Mai

1932 bestätigt wurde. Die Vorinstanz dagegen hat die

Frage gestützt auf den Befund ihrer sachkundigen Mit-

glieder verneint. Es ist, besonders in Anbetracht dieser

voneinander abweichenden Entscheidungen zu bedauern

dass nicht nur die Vorinstanz von der V er~nstaJtung de;

von der Klägerin beantragten Expertise abgesehen hat,

sondern dass die ihr angehörenden zwei Ingenieure es

auch unterlassen haben, zur Erleichterung der Aufgabe

des Bundesgerichtes die Gründe ihres technischen Befun-

des dem Protokoll einzuverleiben; nur ein solches Pro-

tokoll hätte für den Richter der Berufungsinstanz bei

Beurteilung der mit den Tatsachen eng verknüpften

Rechtsfrage der Erfindungshöhe den gleichen praktischen

Wert gehabt, wie ein Expertenbericht. Doch hat das

Bundesgericht nach dem geltenden Recht auch in Patent-

prozessen, trotz ihrer besondern Natur, nicht die Möglich-

keit, die Vorinstanz zur Veranstaltung einer Expertise

anzuhalten (BGE 38 II S. 689).

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Sept(mber 1933

i. S. r. Bichter 8:. Cie gegen Buo.olf Eüc.hi.

Pa t e nt ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung von Pri-

vatgutachten im Berufungsverfahren ist unzulässig. Bestä-

tigung der neuen Praxis. Zur Begründung von Aktenwidrig-

keitsriigen ist ein Gutachten nicht notwendig. OG Art. 80

und 81. (Erw. 1).

Ablehnung der Schutzfähigkeit eines Rostes für Bügeleisen etc.

mangels Erfindungshöhe. Pat. Ges. Art. 16 Ziff. 1. (Erw. 2).

A.,,"'- Die Klägerin, F. Richter & Cie in Wil (Kt.

St. Gallen) ist Inhaberin des schweizerischen Patentes

Nr. 129863 für einen Rost zum Aufstellen heisser Gegen-

326

Erfindungsschutz. No 49.

stände, das am 23. November 1927 angemeldet und am

2. Januar 1929 veröffentlich worden war. Der Haupt-

anspruch des Patentes lautet:

« Rost zum Aufstellen heisser Gegenstände mit zwei

in einigem Abstand übereinander auf Füssen angeordneten

Platten, von denen die obere zur Aufnahme des erhitzten

Gegenstandes, und die untere als Schirm gegen Wärme-

übertragung durch Strahlung von oben dient, dadurch

gekennzeichnet, dass die Platten so miteinander verbunden

sind, dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen

den beiden Platten eine möglichst geringe ist. »

Die drei Unteransprüche des Patentes lauten:

« 1. Rost nach Patentanspruch, dadurch gekennzeich-

net, dass die als Schirm dienende Platte durch Bolzen

mit kleinem wärmeleitendem Querschnitt mit der zur

Aufnahme des erhitztim Gegenstandes dienenden Platte

verbunden ist.

2. Rost nach Patentanspruch, dadurch gekennzeichnet,

dass die als Schirm dienende Platte an den Füssen des

Rostes befestigt ist.

3. Rost nach Patentanspruch und Unteranspruch 1,

dadurch gekennzeichnet, dass die zur Verbindung der

Schirmplatte mit der zur Aufnahme des erhitzten Gegen-

standes bestimmten Platte dienenden Bolzen gleichzeitig

zur Befestigung der Füsse an der letztgenannten Platte

dienen. »

Der Beklagte, Rudolf Büchi, ebenfalls in Wil, fabriziert

auch einen Rost zum Aufstellen heisser Gegenstände.

der dem Erzeugnis gemäss dem Patent der Klägerin

ähnlich ist. Nur die Verbindung der beiden Platten

miteinander und mit den Füssen des Rostes ist etwas

anders gestaltet; die Bänder der Füsse gelangen hier

unmittelbar an die obere Platte und sind an ihr befestigt,

und die Schirmplatte ist nicht dUrch Bolzen mit der

Aufstellplatte verbunden, sondern hinten und vorn· umge-

bogen und an ihren äussersten Enden selbst an der Auf-

stellplatte angebracht.

ErfindungAAchutz. N° 49.

327

B. -

Die Klägerin hat im Erzeugnis des Beklagten eine

Verletzung ihres Patentrechtes erblickt und am 26.

November 1932 folgende Klage gegen Büchi eingereicht:

« Ist gerichtlich zu erkennen

1. Der Beklagte habe durch die Fabrikation und den

Vertrieb eines Rostes zum Aufstellen heisser Gegenstände

(speziell Bügeleisen) das Patent Nr. 129863 verletzt

und es seien ihm die weitere Fabrikation und der weitere

Vertrieb dieses Rostes zu untersagen.

2. Es seien die vom Beklagten fabrizierten, an seinem

Lager befindlichen und soweit möglich auch die verkauften

Roste einzuziehen und es seien die zur Nachahmung

dienenden Einrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Geräte

etc. zu zerstören.

3. Der Beklagte habe der Klägerschaft eine Entschä-

digung von 15,000 Fr. eventuell einen Betrag nach rich-

terlichem Ermessen zu bezahlen ? »

0 ...

D. -

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt

und sich zur Begründung auf Ungültigkeit des Patentes

mangels Erfindungshöhe und Neuheit berufen und even-

tuell geltend gemacht, es liege keine Verletzung vor.

E. -

Durch Urteil vom 21. Märzj22. April 1933 hat

das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Klage

abgewiesen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der

Klage beantragt.

In der Berufungserklärung sind verschiedene Akten-

widrigkeitsrügen erhoben und es ist dazu ein Gutachten

des Prof. Dr. H. Rupp eingereicht worden.

G ...

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Das von der Klägerin noch im Berufungsverfahren

eingereichte Privatgutachten Rupp kann nach dem

Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1932 i. S. « Orion »

328

Erfindungsschutz. No 49.

Automobilwerkstätten gegen Huber (BGE 58 II S. 279

ff.) nicht berücksichtigt werden. Das Recht jedes Beru-

fungsklägers, tatsächliche Feststellungen der letzten kan-

tonalen Instanz noch im Berufungsverfahren als akten-

widrig zu rügen, muss ihm freilich gewahrt bleiben (OG

Art. 81). Allein zur Kritik der Aktenwidrigkeit tatsäch~

licher Feststellungen bedarf es keiner Gutachten, sondern

lediglich der Bezeichnung der betreffenden Feststellungen

und der Bezeichnung der Urkunden oder Stellen von

Urkunden, mit denen die Feststellungen im Widerspruch

stehen sollen. Ob eine Aktenwidrigkeit im Sinne des

Art. 81 dann wirklich vorliegt, vermag das Bundesgericht

auch in Patentstreitigkeiten ohne die Hilfe eines Sach-

verständigen zu beurteilen. Es erweist sich daher als

eine einfache Umgebung des im zitierten Urteil aufge-

stellten Grundsatzes, wenn die Klägerin die trotzdem

erfolgte Einreichung eines Privatgutachtens mit ihren

Aktenwidrigkeitsrügen begründen zu können glaubte.

Die Rügen richten sich übrigens gar nicht gegen tat-

sächliche Feststellungen des Handelsgerichtes, sondern

gegen rechtliche Erwägungen. Die Klägerin beklagt sich

darüber, dass der Vorderrichter die Patentansprüche

unrichtig aufgefasst habe, dass er bei der Beurteilung der

Patentfähigkeit der Erfindung von falschen Erwägungen

ausgegangen sei und dass der Rost des Beklagten nicht

auf die massgebenden Merkmale der Erfindung der

Klägerin untersucht worden' sei.; Das ist wie gesagt eine

rechtliche Kritik des angefochtenen Urteils.

2. -

Das Handelsgericht hat erklärt, das Wesen der

klägerischen Erfindung sei jedenfalls nicht in der Schräg-

stellung der bei den Platten zu erblicken, da im Patent-

anspruch -

übrigens mit Recht -

nicht davon die

Rede sei. Es hat sodann der Verwendung zweier Platten,

einer Aufnahme- und einer Schirmplatte, den Erfindungs

charakter abgesprochen, denn die gleiche Konstruktion

sei schon bei den gewöhnlichen Ofentüren und ausserdem

i~' vorveröffentlichten Patent Felix für einen Rost ver-

Erfindungsschutz. No 49.

329

wirklicht gewesen. Endlich hat es auch der Kombination

von Doppelplatte und Schrägstellung die Erfindungshöhe

aberkannt.

Die Klägerin macht nun vor Bundesgericht geltend,

die Vorinstanz habe das Wesen der Erfindung nicht

erfasst; dieses liege weder in der Schrägstellung der

beiden Platten, noch überhaupt in der Verwendung zweier

Platten, noch in der Kombination beider Elemente,

sondern in der Verbindung beider Platten, die so gestaltet

sei, dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen

den beiden Platten eine möglichst geringe ist. Es erscheint

zunächst als fraglich, ob diese Behauptung nicht neu und

daher gemäss OG Art. 80 unzulässig sei. Die Behauptung

steht allerdings mit dem Hauptanspruch des Patentes

selbst im Einklang. Allein weder in der Klageschrift,

noch in der Replik wurde davon gesprochen, dass das

Wesen der Erfindung in der Art der Verbindung der

beiden Platten liege. In der Replik (S. 4) bemerkte die

Klägerin im Gegenteil selber: « Speziell durch die nicht

horizontale Lage der Platte wurde es ermöglicht, dass

~e warme Luft mit der Tendenz zum Steigen immer nach

oben strömt und durch die nachströmende kalte Luft

ersetzt wird. Dadurch wird eine wirksame, ununter-

brochene und selbständig sich erneuernde Kühlung erreicht,

sodass nicht nur die Schutzplatte relativ kalt bleibt,

sondern auch die Standplatte nie gefahrdrohend warm

wird ». Es lag daher nahe, dass die Vorinstanz das Wesen

der Erfindung so auffasste, wie die Klägerin selbst es

darstellte. Immerhin rechtfertigt es sich nicht, die Be-

hauptung der Klägerin als neu und unzulässig zu behandeln.

Erstelli' ist in dem von der Vorinstanz mit der Replik

zu den Akten genommenen Privatgutachten Isler (S. 3)

immerhin davon die Rede, dass die Schutzplatte unter

der Sliandptat..-..e derart angeordnet und an ihr derart

zweckmässig befestigt sei, dass sie sich nicht wesentlich

erwärme.

Zweitens konnte der Vorinstanz jedenfalls

nicht entgehen, dass diejenigen Elemente, die in einem

AS 59 II -

1933

22

330

Erfindungsschutz. N0 49.

Patent anspruch vor den üblichen Worten: « dadurch

gekennzeichnet)) stehen, als schon bekannt und nicht

zum Wesen der Erfindung gehörend zugegeben werden

und dass das Wesen der Erfindung im Patentanspruch

erst in den Worten zum Ausdruck kommt, die jenem

« dadurch gekennzeichnet» folgen.

Endlich hat die

Klägerin die Behauptung möglicherweise doch schon vor

der Vorinstanz aufgestellt, vielleicht in ihrem mündlichen

Vortrag, über den ein Protokoll nicht vorliegt.

Allein die Verbindung der beiden Platten, dergestalt,

dass die Wärmeübertragung durch Leitung zwischen den

beiden Platten eine möglichst geringe ist, kann keinen

Erfindungsschutz geniessen. Im Hauptanspruch des Pa-

tentes ist überhaupt nur das Problem, die Aufgabe, die

sich der Erfinder gestellt hatte, angegeben, nicht aber die

Ausführung. Es frug sich gerade, welche Verbindung

eine möglichst geringe Wärmeübertragung durch Leitung

verbürge. Im Unteranspruch I wird dann freilich gesagt,

dass die alR Schirm dienende Platte durch Bolzen mit

kleinem wärmeleitendem Querschnitt mit der Standplatte

verbunden sei. Für diese Verbindung mittelst dünner

Bolzen gilt jedoch, was die Vorinstanz schon in Bezug

auf die Verwendung zweier 'platten ausgeführt hat:

Sie war vorher schon an gewöhnlichen Ofentüren zu

sehen gewesen. Jedenfalls entbehrt sie der Erfindungs-

höhe.

Wenn die untere Platte ihre Bestimmung, als

Schirm der Unterlage (z. B: des Holztisches) zu dienen,

erfüllen sollte, lag auf der Hand, dass sie selbst durch

Wärmeleitung möglichst wenig erhitzt werden durfte,

und wenn eine Erhitzung der Schirmplatte vermieden

werden musste, war weiterhin für jeden Handwerker,

ja sogar für einen Schüler der Sekundarschulstufe klar,

dass keine ausgedehnte Verbindung der beiden Platten

vorhanden sein durfte, sondern lediglich kleine Stäbe

mit möglichst geringem Durchschnitt. Die Verwendung

solcher Bolzen lag deshalb nahe, weil die Verwendung

einer stark wärmeleitenden Verbindung den beabsichtigten

Urheberrecht. N0 50.

331

Zweck völlig vereitelt hätte, und es erscheint auch dem

technisch nicht besonders Gebildeten als selbstverständ-

lich, dass es zur Ausschaltung dieses Nachteiles nur einer

ganz einfachen und naheliegenden Überlegung bedurfte.

3 ...

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 21. März/

22. April 1933 wird bestätigt.

VII. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

50. Arrit de la Ire Seetion civile du 17 juillet 1933

dans la causa Steenworden contre Societe des Auteurs,

Compositeurs et Editeurs de musique.

] . Il suffit que I'autorisation de transposer un morceau de musique

au gramophone ait 13M donnee par l'ayant droit, en vertu

d'une licence obligatoire ou conventionneUe, pour que le fabri-

cant ou les acquereurs de ces disques puissent les faire entendre

en audition publique, sans qu'il soit besoin pour cela d'une

nouvelle autorisation ni d'une taxe speciale (consid. 2).

2. Ce principe prevaut contre toute convention contraire; il est

applicable meme aux disques fabriques a l'etrangar (consid.

3 et 4).

Art. 9, 12, 17 sq. at notamment 21, 67 ru. 1 de la loi fooerale du

7 d6cembre 1922 sur le droit d'auteur. -

Art. 13 da la con-

vention da Berne du 9 septembre 1896, revisee lt. Berlin le

13 novembre 1908.

A. -

Henri Steenworden, qui exploite un cafe-brasserie

a Geneve, fait executer journellement, depuis janvier 1932,

des concerts gratuits au moyen de disques de gramo-

phone, dont le son est amplifie par des appareils ad hoc.

Les oouvres jouees appartiennent au repertoire" de la

SocieM des Auteurs, Compositeurs et Editeurs de Musique.