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59_II_236

BGE 59 II 236

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 40.

40. Urteil der I. Zivilabteilung "om aso Juni 1933

i. S. Scherrer " BWer A.-G. gegen Burkhard Bösch.

B ü r g s c h a f t s ver t rag. Anfechtung wegen absichtlicher

Täuschung über den Bestand alter Waren- und Darlehens-

verpflichtungen des Hauptschuldners. Irreführender Wortlaut

des Vertrages 7 Die Aufklärungspflicht des Bürgen und ihre

Grenzen. OR Art. 28.

Anrechnung von Zahlungen des Hauptschuldners. OR Art. 86.

A. -

Ernst Bösch, Wirt zur « Traube» und Wein-

händler in Kappel (Toggenburg), stand mit der Beklagten,

Firma Scherrer & Bühler A.-G., Weinhandlung in Meggen

(Luzern), in Geschäftsverbindung. Am 28. November 1928

hatte ihm diese ein Darlehen von 10,000 Fr. gewährt, und

in den letzten Monaten des Jahres 1929 hatte sie ihm Wein

im Rechnungsbetrag von 9925 Fr. 85 Cts. geliefert. Für

die Schuld sowohl aus dem Darlehen, als aus Kauf hatte

Ernst Bösch Wechsel akzeptiert, die er jedoch bei Verfall

nicht regelmässig einlösen konnte. Am 30. Dezember 1929

kam dann zwischen ihm und der Beklagten mündlich

eine Vereinbarung zustande, welche die Beklagte am

gleichen Tage folgendermassen schriftlich bestätigte :

« Mit Ausnahme des Akzeptes.von 2114 Fr. 10 Cts. per

25. Januar prox., das Sie laut abgegebenen Versprechungen

pünktlich einlösen werden, werden wir Ihre sich in Zir-

kulation befindlichen Akzepte zurückziehen, unter der

Bedingung, dass Sie uns fUr unsere Buchforderung bis

spätestens 10. Januar 1930 eine solvente Bürgschaft in

der Höhe von 15,000 Fr., deren Bonität wir uns vorbe-

halten zu prüfen, verschaffen. Sodann versteht es sich,

dass wir nach Eingang Ihrer Bürgschaft den weitem Ver-

kehr mit Ihnen akzeptlos führen und zwar in der Weise,

dass für Zahlungen innert 4 Monaten data Faktura kein

Zins berechnet wird und für diese Frist überschreitende

Eingänge 5 % Zins p. a. zur Verrechnung gelangen. Es

sollte jedoch eine Frist von 5 Monaten normalerweise

nicht überschritten werden und es ist selbstverständlich,

Obligationenrecht. N0 40.

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dass Sie unsere jeweiligen Guthaben nach bester Möglich-

keit abtragen. Ferner übergaben Sie uns ein neues Akzept

von 10,000 Fr. per 1. Mai 1930 gegen unsere Aushändigung

des früher erhaltenen Billets gleichen Betrages per 26. No-

vember 1929. Es bleibt überdies vereinbart, dass Sie

uns für die Höhe dieses Darlehens per 1. Mai 1930 ebenfalls

bürgschaftliche Garantien beschaffen. »

Am 18. Januar 1930 schlossen der Vater des Schuldners

Ernst Bösch und heutige Kläger, Burkhard Bösch, und

der Schwiegervater des Ernst Bösch, Jean Bösch, folgenden

Bürgschaftsvertrag mit der Beklagten ab :

« Die Unterzeichneten, Herr Jean Bösch in Ebnat und

Herr Burkhard Bösch in Nesslau verpflichten sich hiedurch

gegenüber der Weinhandlung Scherrer & Bühler A.-G.

in Meggen, als Bürgen und Zahler persönlich und solida-

risch zu haften für die ihr aus ihrem geschäftlichen Ver-

kehr erwachsende jeweilige Forderung (für eingeräumten

Warenkredit, Lieferung von Wein) an die Firma Ernst

Bösch, Weinhandlung in Ebnat-Kappel und zwar bis zu

einem Kapitalbetrage von 15,000 Fr. Schweizer. Währung,

in Worten Fünfzehntausend Franken. Die Bürgschaft

bleibt auch bei einem etwaigen Domizilwechsel des Inha-

bers oder bei einer Änderung der Rechtsform der Firma

des Hauptschuldners bestehen. Die Bürgschaft erstreckt

sich auf die Dauer von fünf Jahren in der Weise, dass

während dieser Zeit die Bürgen mit der Maximalleistung

von zusammen 15,000 Fr. behaftet werden können. Nach

Ablauf des Bürgschaftsvertrages haften die Bürgen weiter

für den richtigen Eingang der während der Dauer des

Vertrages erwachsenen und noch nicht beglichenen For-

derungen, bis zum genannten Höchstbetrag von 15,000 Fr.

Kommt der Schuldner während der Dauer des Bürgschafts-

vertrages mit seinen Zahlungen in Verzug, so hat die Firma

Scherrer und Bühler A.-G. jederzeit das Recht, die fällig

gewordenen Beträge·(die Fakturen sind jeweilen spätestens

innert 6 Monaten zur Zahlung fällig) bei den Bürgen

gelt-end zu machen. Es bleibt ferner dem Gläubiger an-

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Obligationenrecht. No 40.

heimgestellt, dem Hauptschuldner jederzeit in beliebiger

Weise Stundung zu gewähren, ohne dass die Bürgen

hieraus irgendwelche Rechte oder Einreden der Scherrer-

und Bühler A.-G. in Meggen gegenüber herleiten können. »

Laut einem Rechnungsauszug lieferte die Beklagte dem

Ernst Bösch nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages noch

Wein im Fakturwert von 14,311 Fr. 30 ets. Ernst Bösch

leistete anderseits Zahlungen von zusammen 9763 Fr.

80 Cts. Daraus ergibt sich über seine Verpflichtungen

folgendes Bild:

Weinlieferungen vor Eingehung der Bürg-

schaft . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 9,925.85

WeinIieferungen nach Eingehung der Bürg-

schaft .

. .......... .

» 14,311.30

Fr. 24,237.15

Zahlungen

• • ••

»

9,763.80

Fr. 13,473.35

Zinsansprüche der Beklagten .....

»

1,234.20

Totalschuld . . . . . . . . . . . . . . Fr. 15,707.55

Da der Hauptschuldner seinen VerbindIichkeiten nicht

nachkam, leitete die Beklagte gegen den Kläger am

16. Februar 1932 Betreibung für den obigen Gesamt-

betrag von 15,707 Fr. 55 ets., ein. Der Kläger schlug

Recht vor. Auf Begehren der Beklagten erteilte der

Gerichtspräsident von Obertoggenburg mit Verfügung vom

15. März 1932 provisorische Rechtsöffnung für 14,473 Fr.

35 Cts., nämlich für die ßetreibungssumme abzüglich

der Zinsansprüche der Beklagten.

B. -

Laut Leitschein vom 29. Juni 1932 hat Burkhard

Bösch gegen die Scherrer und Bühler A.-G. folgende

Aberkennungsklage erhoben:

({ Es sei die von der Beklagtschaft in der Betreibung

Nr. 1073 des Betreibungsamtes Nesslau vom 16. Februar

1932 gegen den Kläger geltend gemachte Forderung im

Betrag von 15,707 Fr. 55 ets. samt Zins zu 5 % seit

1. Februar 1932, für welche durch Entscheid des Gerichts-

präsidiums Obertoggenburg vom 16. März 1932 im redu-

Obligationenrecht. No 40.

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zierten Betrag von 14,473 Fr. 35 ets. provisorische Rechts-

öffnung erteilt wurde, samt Zins und Kosten abzuerken-

nen ».

C. -

Die Beklagte hat Abweisung der Klage bean-

tragt.

D. -

Am 8. Dezember 1932 hat das Bezirksgericht

Obertoggenburg die Aberkennungsklage in vollem Umfang

gutgeheissen.

E. -

Auf Appellation der Beklagten hin hat das

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 23. März 1933

die Forderung in dem 5411 Fr. 30 ets. nebst Zins über-

steigenden Betrag aberkannt.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig

und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und den Antrag gestellt, die Klage

sei in vollem Umfang abzuweisen und es sei der Beklagten

für den Betrag von 14,473 Fr. 45 ets. nebst 5' % Zins seit

1. Februar 1932 definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

G. -

Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten

angeschlossen, und er hat beantragt, die in Betreibung

gesetzte Forderung sei in dem noch streitigen Umfang von

14,473 Fr. 45 Cts. nebst Zins nicht bloss teilweise, sondern

vollständig abzuerkennen.

H. -

In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter

der Parteien je Abweisung der Berufung der Gegenpartei

beantragt und ihre eigenen Berufungsbegehren erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

... (Formelles).

2. -

Der Kläger hat Unverbindlichkeit seiner Bürg-

schaftsverpflichtung wegen absichtlicher Täuschung gel-

tend gemacht. Er sei durch die Beklagte in den Irrtum

versetzt worden, es bestünden noch keine Verpflichtungen

des Schuldners ihr gegenüber und es handle sich lediglich

darum, für einen neu zu eröffnenden Warenkredit einzu-

stehen, während in Wirklichkeit alte Darlehens- und

Warenschulden bestanden hätten.

240

Obligationen recht. No 40.

Es hätte sich zunächst fragen können, ob die Bürg-

schaftsverpflichtung mangels rechtzeitiger Anfechtung

durch den angeblich Getäuschten gemäss Art. 31 Abs. 10R

als genehmigt zu gelten habe. Sie ist am 18. Januar 1930

eingegangen worden, während der Rechtsvorschlag in der

Betreibung und die Aberkennungsklage erst in den ersten

Monaten des Jahres 1932 eingereicht worden sind. Die

Frist zur Anfechtung der Bürgschaft wäre also bei Prozess-

beginn längst abgelaufen gewesen, sofern man, namentlich

auf Grund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen

zwischen Bürgen und Hauptschuldner, annehmen müsste,

der behauptete Irrtum sei verhältnismässig bald nach

Eingehung der Verbindlichkeit durch den Bürgen entdeckt

worden (OR Art. 31 Abs. 2). Allein es wäre Sache der

Beklagten gewesen, Genehmigung des Vertrages zu be-

haupten und dann auch zu beweisen, dass die Entdeckung

des Irrtums frühzeitig erfolgt und dass die einjährige Frist

abgelaufen sei. Das Bundesgericht hat schon am 22. Juni

1900 i. S. DieterIe gegen Gordon (BGE 26 II S. 401) ent-

schieden, dass die Genehmigung des Rechtsgeschäftes

durch den Gegner des Getäuschten zu beweisen sei. Dieser

Beweis ist im vorliegenden Fall nicht angetreten, geschwei-

ge denn, hinsichtlich der Frist, erbracht worden, sodass der

Richter Genehmigung nicht etwa von Amtes wegen

annehmen darf.

3. -

Der Kläger hat seine Einrede der absichtlichen

Täuschung in erster Linie dainit begründet, dass der von

der Beklagten aufgesetzte Wortlaut der Bürgschafts-

verpflichtung ihn zu dem Irrtum über den Nichtbestand

alter Schulden verleitet habe, denn es stehe darin, dass er

« für die der Beklagten aus ihrem geschäftlichen Verkehr

erwachsende jeweilige Forderung»

einzustehen habe.

Allein wenn man nur den Wortlaut in's Auge fasst, steht

nicht einmal ausser jedem Zweifel, dass die Bürgen sich

nur für eine künftige Forderung verbürgen wollten, denn

« erwachsende jeweilige Forderung » hätte, besonders wenn

man das Gewicht auf das « jeweilig» legt, auch heissen

Obligationenrecht. No 40.

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können: « für den jeweilen erwachsend~n Saldo unter Ein-

schluss des Saldos alter Schulden I). Geht man nun aber

auf Grund der Feststellungen beider Vorinstanzen davon

aus, dass der wirkliche Wille auf die Verbürgung einer

künftigen Schuld gerichtet gewesen und dass somit die

Bfugschaftsverpflichtung in diesem Sinne aufzufassen

sei, so ist doch in Übereinstimmung mit dem Kantons-

gericht zu sagen, dass die zitierte Wendung im Text des

Bürgschaftsscheines in keiner Weise erkennen lässt oder

auch nur andeutet, dass alte Verbindlichkeiten des Haupt-

schuldners Ernst Bösch gegenüber der Beklagten nicht

bestanden hätten. Dass der Kläger auch nicht zu der

Vermutung verleitet worden sein konnte, es handle sich

um die Ermöglichung einer neuen Weinbezugsquelle für

den Schuldner, ist schon durch die Vorinstanz ausgeführt

worden. Es gehörte übrigens nicht zum Zweck des Bürg-

scheines, den Bürgen über den Bestand oder Nichtbestand

weiterer Schulden des Hauptschuldners gegenüber der

Gläubigerin zu unterrichten, zumal solche weitere Schulden

für die Bürgen ja die gleiche Bedeutung hatten, wie weitere

Verbindlichkeiten des Hauptschuldners dritten Gläubigern

gegenüber, für welche die Beklagte ohnehin nicht als

Auskunftsperson in Betracht fiel. Vollends unbehelflich

ist der Hinweis des Klägers auf die weitem Bestimmungen

des Bürgschaftsvertrages, dass die Beklagte « fällig ge-

wordene Beträge » jederzeit geltend machen und dass sie

dem Hauptschuldner Stundung nach Belieben gewähren

könne; wenn der Kläger daraus den Schluss auf den Nicht-

bestand alter Schulden zog, geschah das ohne Zutun der

Beklagten, die auf eine solche Auslegung des Bürgscheines

nicht gefasst sein musste. Schliesslich ist auch die Berufung

des Klägers auf das bundesgerichtliche Urteil i. S. Banque

Populaire Suisse gegen Calame und Kons. vom 13. Mai

1931 (BGE 57 II S. 276 ff.) nicht stichhaltig, da dort die

Bank die verbürgte Schuld als neue hingestellt und überdies

eine Reihe weiterer Täuschungshandlungen und -unter-

lassungen begangen hatte.

242

Obligationenrecht. N° 40.

4. -

Die Beklagte hat zugegeben, dass sie den Kläger

vor der Übernahme der Bürgschaft über die Existenz ihrer

alten Forderungen nicht aufgeklärt habe. Der Kläger

erblickt in diesem Verhalten ebenfalls eine absichtliche

Täuschung im Sinne des Art. 28 OR, begangen durch Ver-

schweigen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gläubiger

in der Regel nicht gehalten ist, den Bürgen vor Eingehung

der Bürgschaft über die finanziellen Verhältnisse des

Hauptschuldners, soweit sie ihm bekannt sind, zu unter-

richten; der Bürge hat vielmehr selbst die Initiative zu

ergreifen, wenn er Wert auf solche Erkundigungen legt

(vgl. H. TOBLER, Der Schutz des Bürgen gegenüber dem

Gläubiger S. 117 ff.). So hat auch das Bundesgericht in

dem zitierten Urteil 1. S. Banque Populaire Suisse gegen

Calame und Kons. entschieden. Eine Aufklärungspflicht

und infolgedessen Täuschung bei absichtlichem Ver-

schweigen besteht nur dann, wenn der Gläubiger weiss,

dass der Bürge bei Kenntnis des wirklichen Sachverhaltes

die Bürgschaft nicht eingehen würde (BGE 2511 S. 574 ff.;

57 11 S. 280). Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu.

Die Beklagte durfte annehmen, dass der Kläger als Vater

des Hauptschuldners die Bürgschaft auch eingehen werde,

wenn er Kenntnis von den bereits bestehenden Verpflich-

tungen hatte. Der Schuldner stand nicht etwa vor dem

Konkurs und hatte sich auch nicht, wie im Falle der

Volksbank der Hauptschuldner, strafbarer Handlungen

schuldig gemacht. Die biosse Existenz weiterer Schulden,

die ja ebensogut dritte Gläubiger hätten haben und der

Beklagten verborgen sein können, darf also besonders

angesichts der verwandtschaftlichen Beziehungen zwi-

schen Schuldner und Bürgen nicht als kausal für die

Nichteingehung der Bürgschaft angesehen werden.

Dazu kommt nun, dass die Verhandlungen, die zum

Vertragsschluss führten, erwiesenermassen nicht durch die

Beklagte, sondern durch den Hauptschuldner Ernst

Bösch geführt worden sind. Die Beklagte hatte keinen

Obligationenrecht. N0 40.

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Grund, sich in diese Verhandlungen einzumischen, um

ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen, denn sie durfte ohne

Weiteres annehmen, dass der Vater des Schuldners über

dessen Aktiven und Passiven mindestens so gut auf dem

Laufenden sein werde, wie sie, und selbst wenn dies zum

Voraus nicht der Fall gewesen wäre, durfte sie annehmen,

dass er sich bei seinem Sohn erkundigen oder dass dieser

von sich aus, auch aus sittlichen Gründen, sich verpflichtet

fühlen werde, seinem Vater die Situation nicht in ein zu

günstiges Licht zu rücken. Im Falle der Schweizerischen

Volksbank hatte das Bundesgericht allerdings angenom-

men, dass unter Umständen eine Pflicht des Gläubigers

bestehe, während der sonst vom Hauptschuldner geführten

Unterhandlungen zu intervenieren; allein dort herrschten

zwischen Hauptschuldner und Bürge keine verwandt-

schaftlichen Bande und sodann drängte sich dort diese

Pflicht ganz besonders deshalb auf, weil der Verlust

sozusagen unausweichlich bevorstand; abgesehen davon

hatten sich dort einzelne Bürgen bei der Gläubigerin noch

ausdrücklich erkundigt, aber unwahre Auskunft erhalten.

Die Einrede der absichtlichen Täuschung ist daher zu

verwerfen. Es fehlt übrigens, wie schon die Vorinstanz

ausgeführt hat, auch an einem Nachweis der Absichtlich-

keit der angeblichen Täuschung.

5. -Unbestrittenermassen hat die Beklagte dem Haupt-

schuldner Ernst Bösch nach Entstehung der Bürgschaft

für 14,311 Fr. 30 Cts. Wein geliefert. Es kann daher, da

die Bürgschaft bis zum Maximalbetrag von 15,000 Fr.

just für diesen Warenkredit eingegangen worden war, kein

Zweifel bestehen, dass der Kläger für diese Warenschuld

von 14,311 Fr. 30 Cts. einzustehen hat. Fraglich ist nur,

ob die vom Hauptschuldner nach dem 18. Januar 1930

gemachten Zahlungen an diese Hauptschuld anzurechnen

sind. Die Vorinstanz hat die Frage bejaht. Da die frühern

Schulden in der Bürgschaftsurkunde nicht erwähnt seien,

müsse dies dem Kläger zugestanden werden.

Dieser

Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nach

244

Obligationenrecht. No 40.

Art. 86 OR ist der Schuldner befugt, bei der Zahlung zu

erklären, welche Schuld er tilgen will. Zweifellos hätte

er sich hier dem Bürgen gegenüber verpflichten können,

in einer solchen Erklärung jeweilen für die Tilgung der

verbürgten Schuld einzutreten. Eine derartige Verein-

barung zwischen Bürge und Hauptschuldner ist jedoch

nicht dargetan, und es ist auch nicht bewiesen worden,

dass der Schuldner sonst, von sich aus, bei den Zahlungen

der Beklagten kundgetan habe, sie seien an die verbürgte

Schuld anzurechnen. Also konnte der Gläubiger nach

Art. 86 Abs. 2 OR in seiner Quittung bezeichnen, welche

Schuld er getilgt haben wollte, und es wäre denkbar ge-

wesen, dass er sich schon dem Bürgen gegenüber im

Bürgschaftsvertrag verpflichtet hätte, in den Quittungen

jeweilen für die Anrechnung an die verbürgte Schuld

Stellung zu nehmen, vorausgesetzt, dass der Schuldner

nicht opponierte, OR Art. 86 Abs. 2. Allein auch an einer

solchen Vereinbarung fehlt es im vorliegenden Fall, und

entgegen der Behauptung der Beklagten liegen auch keine

Quittungen vor, nach welchen Erklärungen gemäss Art. 86

Abs. 2 OR angenommen werden könnten. Es ist auch nicht

zu vergessen, dass sich die alte Schuld des Ernst Bösch

aus Weinlieferungen vom 10. Oktober und 12. November

1929 zusammensetzte und bei der üblichen und überdies

vereinbarten Zahlungsfrist von sechs Monaten Anfang

1930 noch nicht bezahlt sein konnte. Unter diesen Um-

ständen ist Art. 87 OR anzuwenden. Darnach waren und

sind die Zahlungen auf die fälligen Schulden anzurechnen,

und zwar chronologisch auf die zuerst verfallenen. Das

waren eben die alten Schulden vom Oktober und November

1929. Die Hauptberufung erweist sich deshalb als be-

gründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. März 1933

umgeändert, die Aberkennungsklage in dem noch streitigen

r

. Obligationenrecht. No 41.

Betrag von 14,311 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins seit 1. Fe-

bruar 1932 abgewiesen und der Beklagten definitive Rechts-

öffnung für diesen Anspruch von 14,311 Fr. 30 Cts. nebst

5 % Zins seit 1. Februar 1932 und die Betreibungskosten

in der Betreibung Nr. 1073 des Betreibungsamtes Nesslau

erteilt.

Die Anschlussberufung wird abgewiesen.

41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. Juli 1933

i. S. Schaffnauser Xantonalbank

gegen « Fldes » Treuhandvereinigung.

Einkaufskommission. Erw.1.

Der Selbsteintritt des Kommissionärs ist nicht schon deshalb

anzunehmen, weil er bei einem frühem, gleichartigen, aber

unabhängigen Kommissionsgeschäft ausgeübt worden war.

Erw.2.

Ablehnung der Vermutung des Selbsteintrittes gemäss OR Art. 437;

insbesondere die Meldung blosser Vorbereitungshandlungen

der Ausführung durch den Kommissionär begründet die

Vermutung nicht. Erw. 3 u. 4.

Kurssturz und -verlust auf den durch den Kommissionär einge-

deckten Papierpfunden vor Ausführung des Goldkaufes.

Verhältnis von Verwendungs- und Schadenersatz. OR Art. 402

Abs. 1 u. 2, 431 Abs. l.

Verschulden des Kommissionärs. Mitverschulden des Kommit-

tenten ? .EJJW. 5, 6 u. 7.

A. -

Im September 1931 gab ein Kunde~der Beklagten,

«0 Fides» Treuhandvereinigung in Zürich, auf, ihm zur

Anlage flüssiger Gelder englische Goldsovereigns zu

beschaffen. lDie Beklagte setzte sich mit der Klägerin,

Schaffhauser Kantonalbank, in Verbindung und gab ihr

dann am 11. September 1931 telephonisch den Auftrag,

L 20:000 in englischen Goldsovereigns in London, « inte-

ressewahrend» und zu Originalbedingungen, zuzüglich

1 0/00 Provision zu erwerben; von der Provision wurde

der Beklagten % 0/00 retrozediert. Das Gold sollte der

Beklagten in Zürich zur Verfügung gestellt werden.