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226 Obligationenrecht. No 39. Sans doute, comme on l'a montre plus haut (nO 2), l'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui n'est pas irrefragable ; mais lorsque, comme en l' espece, cette presomption est etablie par le moyen des indications du registre foncier ou de ses annexes, il serait contraire au principe de la foi publique due a ces instruments d'ad- mettre que la preuve contraire put etre faite autrement que par des mentions contraires contenues dans le registre lui-meme. Or l'existence de teIles mentions n'a pas eM prouvee ni meme alleguee dans le cas particulier.
4. - A vrai dire, l'art. 973 ne protege que l'acquereur de bonne foi. Mais la defenderesse est dans ce cas ...
5. - La defenderesse etant au benefice de l'art. 670 ces, elle pouvait elever des constructions contre les murs nord et sud de l'immeuble Lindenmeyer, en utilisant gratuite- ment ces murs dans toute la mesure prevue a l'art. 144 LVI, lequel n'excede pas les droits decoulant normalement de la coproprieM. Par ces m.otifs, le Tribunal f6U1'al prononce : Le recours est rejeM et l'arret attaque est confirme. IH. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Kai 1933
i. S. Graf gegen Grethen. Recht des Schuldners znr Hin t e r leg u n g der von ihm geschuldeten Leistung wegen unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers gemäss Art. 960R. Kriterien für das Vorliegen einer solchen Ungewissheit. - Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkte, da die Hinter- legung vorgenommen wurde, best.anden haben. A. - Die Klägerin, Madeleine Grethen-Mehr, heiratete im Jahre 1922 in St. Gallen den luxemburgischen Staats- ! 1 Obligationenrecht. No 39. angehörigen Lambert Grethen, dem sie schon vor Abschluss der Ehe laut einer von ihm am 6. April 1922 ausgestellten Quittung rund 50,000 Fr. als Darlehen zu Geschäftszwecken überlassen hatte. Nach der Behauptung der Klägerin kauften die Eheleute Grethen-Mehr im Dezember 1922 auf den Namen des Lambert Grethen, aber aus Mitteln der Klägerin, die Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St. Gallen. Daselbst richtete die Klägerin, wiederum aus ei- genen Mitteln, einen Herren- und Damencoiffeursalon ein, in welchem sie ihren schon früher betriebenen Beruf aus- übte. Am 17. November 1924 stellte Lambert Grethen der Klägerin eine Urkunde aus, wonach er alle seine Aktiven als ausschliessliches Eigentum der Klägerin anerkannte und für den Fall einer Auflösung der Ehe durch Scheidung keinen Anspruch auf Vermögensteile zu machen erklärte, damit seine Ehefrau jedwede vorsorgliche Disposition über ihr Vermögen frei treffen könne. Des fernern stellte er ihr am 30. Oktober 1929 eine Generalvollmacht aus, laut der er sie berechtigte, Rechtshandlungen jeder Art für sie vor- zunehmen. Gestützt auf diese Generalvollmacht verkaufte die Klä- gerin dem Beklagten, Jakob Graf in St. Gallen, die erwähnte Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St. Gallen zum Preise von 190,000 Fr., wovon 165,000 Fr. durch Übernahme bestehender Grundpfandschulden und 25,000 Fr. durch Errichtung einer neuen Grundpfandverschreibung be- glichen wurden. Der Beklagte verpflichtete sich, die neu errichtete Grundpfandverschreibung durch jährliche, je- weils am 1. Mai fällige Abzahlungen von 5000 Fr. in fünf Jahren zu tilgen. Am gleichen Tage (4. Februar 1929) verkaufte die Klägerin dem Beklagten im eigenen Namen das von ihr im Hause Bahnhofstrasse 15 betriebene Herren- und Damencoiffeurgeschäft zum Preise von 20,000 Fr., zahlbar auf 1. Mai 1930. Dabei vereinbarten die Parteien aber, dass, falls es dem Beklagten nicht möglich sein sollte, auf den genannten Zeitpunkt den ganzen Kaufpreis 228 Obligationenreeht. N° 39. zu entrichten, ein allfälliger Differenzbetrag, der aber 10,000 Fr. unter keinen Umständen übersteigen dürfe, ab
1. Mai 1930 zu 7 % zu verzinsen und auf den 1. November 1930 zu bezahlen sei. Diese Zahlungsbedingungen wurden dann am 15. Februar 1930 nach der Sachdarstellung der Klägerin auf Veranlassung ihres Ehemannes, durch fol- genden Nachtrag abgeändert: « Herr J. Graf bezahlt auf 1. Mai 1930 den Betrag von 5000 Fr., ferner im weiteren jeden Monat 1000 Fr. bis zur gänzlichen Erlöschung der Kaufsumme von 20,000 Fr. Die jeweilige Restschuld wird mit 7 % verzinst, bei jährlicher Abrechnung. » Der Beklagte zahlte in der Folge der Klägerin auf Rech- nung des Geschäftskaufes insgesamt 11,000 Fr., indem er die am 1. Mai 1930 fällige Anzahlung von 5000 Fr. und die in den Monaten Juni bis November 1930 zahlbaren Teil- beträge von je 1000 Fr; entrichtete. Im Herbst 1930 erhob der Ehemann Grethen in Luxem- burg, wohin die Ehegatten inzwischen ihren Wohnsitz verlegt hatten, gegen die Klägerin Klage auf Eheschei- dung. Die Klägerin stellte widerklageweise ein Begehren gleichen Inhalts, worauf die Ehe am 7. April 1932 durch das luxemburgische Obergericht in Gutheissung der Wider- klage geschieden wurde. Für die güterrechtliche Auseinan- dersetzung, die nach den in Luxemburg geltenden Vor- schriften nicht durch das Gericht, sondern durch einen Notar vorzunehmen ist, erklärte das Obergericht das schweizerische Recht als anwendbar, während die untere Instanz das luxemburgische Recht als anwendbar erachtet hatte. Kurz nach Einleitung des Scheidungsprozesses - am
4. November 1930 - liess der Ehemann Grethen dem Beklagten durch seinen Anwalt, Dr. Vetsch in St. Gallen, folgende Mitteilung zugehen: « Herr Lambert Grethen hat uns mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Er lässt uns mitteilen, seine Ehefrau habe in einer vollständig gegen seine Interessen verstossenden Weise die Liegen- schaft Bahnhofstrasse 15 samt Mobiliar an Sie verkauft. Obligationenreeht. No 39. 229 Herr Grethen hat seiner Frau die VolImachtentzogen. Er behält sich wegen dieses Verkaufes alle Rechte vor. Auf alle Fälle ist seine Frau nicht mehr berechtigt, direkt oder indirekt irgendwelche Zahlungen entgegenzunehmen. Mein Klient teilt mir mit, Liegenschaft und Mobiliar seien von Ihnen noch nicht bezahlt. Ich fordere Sie deshalb auf, irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu unterlassen, damit Sie nicht die Gefahr einer zweimaligen Zahlung laufen.» Auf dieses Schreiben hin stellte der Beklagte die Zahlungen an die Klägerin vorläufig ein. Im weiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses wurde zwischen den Ehegatten Grethen-Mehr am 13. April 1931 folgende, von ihnen selbst und ihren Anwälten unterzeich- nete Vereinbarung über die der Klägerin von ihrem Ehe- mann während des Scheidungsprozesses zu leistenden Unterhaltsbeiträge getroffen: «( 1. Herr Grethen ermäch- tigt seine Ehefrau Lena Mehr, bei Herrn Graf Jakob in St. Gallen einen Kostenvorschuss von zweitausend bel- gischen Franken (2000.-) zu erheben.
2. Ausserdem ermächtigt Herr Grethen seine Ehefrau, bei besagtem Herrn Graf eine monatliche Rente von zweitausend belgischen Franken (2000.-) ab 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage zu erheben, diese Rente vorauszahlbar am 15. eines jeden Monats.
3. Besagte Vorschüsse sind auf den Frau Grethen eventuell zustehenden Anteil an der Güterverbindung zu verrechnen.
4. Besagte Zahlungen sind zu leisten zu Handen des Herrn Dr. jur. Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, der bevollmächtigt ist, gültige Quittung zu erteilen.» In der Folge ersuchte der Anwalt des Beklagten den Luxem- burger Anwalt des Ehemannes Grethen, Dr. Leibfried, um eine Auslegung dieser Vereinbarung, worauf letzterer ihm am 23. April 1931 folgende vom Luxemburger Anwalt der Klägerin, Dr. Dieudonne, unterschriftlich genehmigte Erklärung zugehen liess : « In Beantwortung Ihres Schrei- bens vom 22. April und nach Rücksprache· mit dem Anwalte der Dame Lena Grethen geb. Mehr, Herrn Dr. 230 Obligationenreeht. N° 39. Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass der Vergleich vom 13. April 1931 so auszulegen ist, dass Herr Graf mittels Zahlung des Kostenvorschusses von 2000.- belgischen Franken und einer monatlichen Alimentenrente von 2000.- bel- gischen Franken keine weiteren Zahlungen aus den Ver- käufen (Geschäfts- und Hausverkauf) der Frau Grethen weder dieser noch Herrn Grethen aushändigen darf, dritte Personen mitinbegriffen und dass es ihm jederzeit freisteht, die restierenden und zu erfallenden Summen nebst Zinsen, wie rechtens zu deponieren bis zur definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage vor den zuständigen luxemburgischen Gerichten.» Unter Berufung auf die vorerwähnte Vereinbarung und die daran anknüpfende Erklärung hinterlegte der Beklagte bei der St. Gallischen Kantonalbank, die ihm vom Bezirks- gerichtspräsidenten von St. Gallen als Hinterlegungsstelle angewiesen worden war, folgende Beträge:
a. die ausstehenden Zahlungen aus dem Verkauf des Coiffeurgeschäftes der Klägerin im Betrage von 9000 Fr. nebst Zins, abzüglich der an die Klägerin gemäss Verein- barung der Eheleute Grethen-Mehr vom 13. April 1931 bezahlten monatlichen Unterhaltungsbeiträge u.s.w. Auch die in der Folge geleisteten Unterhaltsbeiträge wurden auf seine Weisung diesem Konto belastet.
b. Die fälligen Zinsen zweier auf der Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 lastenden Schuldbriefe von 15,000 Fr. und 25,000 Fr.
c. Die fälligen Zinsen und die Amortisationszahlungen aus der anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft Bahn- hofstrasse 15 an ihn errichteten Grundpfandverschreibung von 25,000 Fr. B. - Am 8. April 1931 erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten mit den Rechtsbegehren : (( Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe der Klägerin folgende Beträge anzuerkennen und zu bezahlen: Obligationenrecht. No 39. 231
a) Fr. 1000.- fällig gewesen am 30. November 1930, h) » 1000.- » » » 31. Dezember 1930, c) » 1000.- » »
1. Februar 1931, d) » 1000.- » » »
1. März 1931, e) » 1000.- » ))
1. April 1931, Fr. 5000.- total, nebst 7 % Zins seit 4. Februar 1930, unter Kostenfolge ? ferner: der Beklagte sei pflichtig, der Klägerin die weiteren Raten gemäss Vertrag vom 4./15. Februar 1930, nämlich je Fr. 1000.- per 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, I. August 1931, total Fr. 4000.-, nebst 7 % Zins seit 4. Februar 1931 anzuerkennen und zu bezahlen, alles gemäss Vertrag vom 4./15. Februar 1930, unter Kostenfolge. » O. - Das Obergericht des Kantons St. Gallen sprach dem Beklagten die Berechtigung zur Hinterlegung ab und schützte die Klage mit der Abänderung, dass die bis
1. April 1931 fällig gewordenen Raten zu 7 % ab 1. Mai 1930 zu verzinsen seien, die folgenden Raten ab 4. Februar 1931. D. - Hiegegen hat der Beklagte am 30. März 1933 die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab- weisung der Klage ; eventuell sei vom Klagebetrage von noch 9000 Fr. dasjenige in Abzug zu bringen, was der Beklagte bereits an die Klägerin bezahlt habe, nämlich ein Beitrag von 6638 Fr. 10 ets., und es sei in diesem Betrage die Klage auf alle Fälle abzuweisen, eventuell auch in einem höhern Betrage, wenn höhere Zahlungen in Betracht kommen sollten. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.-
2. - Der Beklagte leitet seine Befugnis zur Hinterle- gung aus Art. 96 OR ab, wonach ein solches Recht für den Schuldner dann besteht, wenn die Erfüllung einer 232 Obligationenrecht. No 39. schuldigen Leistung infolge einer « unverschuldeten Unge- wissheit über die Person des Gläubigers » weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen kann. Dabei beruft er sich in erster Linie auf das am 4. November 1930 vom Anwalt des Ehemannes Grethen an ihn erlassene Zahlungs- verbot. Da in diesem nicht nur vom Liegenschafts-, son- dern auch vom Mobilienverkauf die Rede war, welch' letzterer einen Teil des Geschäftsverkaufes bildete, ist ohne weiteres klar, dass der Anwalt des Ehemannes Grethen das Verbot auch auf die dem Beklagten aus dem Geschäftsverkauf noch zustehende Kaufpreisschuld aus- dehnen wollte. Seine Aufforderung am Schlusse des fraglichen Schreibens ging denn auch ganz allgemein dahin, « irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu unterlassen». Nun ist freilich richtig, dass ein solches von einem Dritten erlaSsenes Zahlungsverbot nicht immer und ohne weiteres den Schuldner zur Hinterlegung berech- tigt. Dieser hat vielmehr die Sach- und Rechtslage sorg- fältig zu prüfen, und nur dann, wenn trotzdem eine Unge- wissheit bestehen bleibt, dass ein verständiger Mann be~ rechtigte Zweifel über die Person des Gläubigers oder die Legitimation des Vertreters haben kann, deren Lösung auf eigene Gefahr ihm nicht zuzumuten wäre, darf er hinterlegen (vgl. auch BEOKER, Kommentar zu Art. 96 OR S.360). Die Vorinstanzen halten jedoch dafür, eine solche Ungewissheit habe hier für den Beklagten nicht bestanden, da die Klägerin sich durch den von ihr persönlich abge- schlossenen Geschäftsverkauf vom 4. Februar 1930 in aller Form als Gläubigerin der streitigen Kaufpreisfor- derung ausgewiesen habe. Dieses Argument ist angesichts der gegebenen besondern Sachlage nicht schlüssig. Die Klägerin war verheiratet und zwar mit einem Ausländer, und es wohnten beide Ehegatten im Zeitpunkte, als das erwähnte Zahlungsverbot erging und als die Hinterlegung stattfand, nicht mehr in der Schweiz sondern in Luxem- burg. Der Beklagte hätte daher für die Beurteilung der streitigen Anspruchsberechtigung in erster Linie die Obligationenrecht. No 39. 233 Frage untersuchen müssen, welches Recht - das schwei- zerische oder das luxemburgische - zur Anwendung zu bringen sei, da es bei Anwendbarkeit des letztern zum mindesten höchst zweifelhaft erschiene, dass der Anspruch der Klägerin und nicht ihrem Ehemanne zustehe. Nun konnte aber dem Beklagten als einem in juristischen Dingen unbewanderten Manne nicht zugemutet werden, diese schwierige Rechtsfrage, über die sich weder die luxemburgischen Gerichte im Ehescheidungsverfahren, noch die beiden kantonalen Instanzen im vorliegenden Prozesse einig waren, auf eigene Gefahr hin, von sich aus zu entscheiden, ganz abgesehen davon, dass selbst bei An- wendbarkeit des schweizerischen Rechtes der Beklagte nicht ohne weiteres hätte erkennen können, ob der strei- tige Anspruch der Klägerin oder dem Ehemanne Grethen zustehe; denn die Doktrin ist sich darüber nicht einig, ob, wenn die Ehefrau ein von ihr unter Zustimmung des Ehemannes betriebenes Gewerbe aufgibt, die Vermögens- werte, welche diesem gedient haben, oder das· bezügliche Liquidationsergebnis die Sondergutseigenschaft beibe- halten oder aber eingebrachtes Gut werden (im erstem Sinne EGGER, Kommentar zu Art. 191 ZGB Note 2 f S. 225 ; im letzteren Sinne GMÜR, Kommentar zu Art. 191 ZGB II. Auf I. Note 18 S. 464). Diese Unsicherheit, die in der abweichenden Stellungnah1l1e der Vorinstanzen selber klar zu Tage tritt, wurde dann aber dadurch noch ver- stärkt, dass die Klägerin sich durch eine im Scheidungs- prozess mit ihrem Ehemann abgeschlossene Vereinbarung ermächtigen liess, als Vorschuss auf den ihr eventuell zustehenden Anteil an der Güterverbindung, womit offen- bar der Anteil der Klägerin am ehelichen Vermögen gemeint war, beim Beklagten 2000.- belgische Franken, sowie vom 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhalts- beitrag von 2000.- belgischen Franken zu erheben, welche Vereinbarung in der Folge von den luxemburgischen Anwälten der Eheleute Grethen dahin ausgelegt wurde : AB 09 II - 1933 16 234 Obligationenrecht. N° 39. dass der Beklagte ausser den erwähnten Zahlungen weder an die Klägerin, noch an deren Ehemann weitere Zahlungen machen dürfe und zwar sowohl auf Grund des Liegen- schafts- wie des Geschäftsverkaufes und dass es ihm jeder- zeit freistehe, die fälligen Kaufpreisraten nebst Zinsen bis zur Erledigung der Ehescheidungsklage auf Recht hin zu hinterlegen. Darin lag ja über die Feststellung einer bestehenden Unsicherheit hinaus geradezu eine Aner- kennung, dass der Beklagte zur Hinterlegung berechtigt sei. Die Vorinstanz macht freilich geltend, dieser nach- träglichenErklärung der Anwälte der Eheleute Grethen komme nicht die Bedeutung einer Auslegung des Verglei- ches vom 13. April 1931 zu, da sie sich deutlich mit diesem in Widerspruch setze; denn unter dem « Anteil)} der Klägerin an der Güterverbindung könne nur der Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verstanden gewesen sein, nicht aber am Erlös des Verkaufs des Ge- schäftes, das ja gemäss Art. 191 Ziff. 2 ZGB Sondergut der Klägerin darstelle. Auch dieses Argument ist nicht schlüssig. Wie bereits dargetan worden ist, erscheint die Frage der Sondergutsqualität des streitigen Geschäfts- verkaufserlöses keineswegs ohne weiteres abgeklärt, und zudem liegt nichts dafür vor, . dass für den Beklagten irgendwelcher Anlass bestanden hätte, an der Richtigkeit des Inhaltes der von den Anwälten der Eheleute Grethen gemeinsam abgegebenen, den Vergleich erläuternden Er- klärung zu zweifeln. Davon; dass er, wie die Vorinstanz erklärt, verpflichtet gewesen wäre, sich hierüber bei der Klägerin selber zu erkundigen, kann angesichts des Um- standes, dass deren damaliger Anwalt diese Erklärung mitunterzeichnet hatte, keine Rede sein. Die Vorinstanz nimmt noch den Standpunkt ein, die Klage wäre selbst dann zu schützen, wenn der vorerörter- ten Erklärung eine die Klägerin verpflichtende und den' Beklagten entlastende Bedeutung zukäme. Es sei nämlich zu beachten, dass das an den Beklagten gerichtete Zahlungsverbot nur {( bis zur definitiven Erledigung der Obligationenrecht. No 39. 235 Ehescheidungsklage » Gültigkeit besitzen sollte. Nun seien aber die Parteien darüber einig, dass die Scheidung zwischen den Ehegatten Grethen rechtskräftig aus- gesprochen sei, so dass jedenfalls heute das Zahlungs- verbot der Klage nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht zu hören. Für die Frag~, ob ein Schuldner zufolge unverschuldeter Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu einer Hinterlegung gemäss Art. 96 OR berechtigt war, sind die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte, da die' Hinterlegung vorgenommen wurde, bestanden haben. Wenn aber damals eine solche Ungewissheit bestanden hat, so wurde der Schuldner durch die vorge- nommene Hinterlegung von seiner Schuldpflicht befreit; er kann daher nicht verpflichtet werden, wenn die Unge- wissheit nachträglich behoben wird, die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, um sie dem nunmehr festste- henden Gläubiger zukommen zu lassen. Es spielt daher gar keine Rolle, ob nach der Ansicht der Eheleute Grethen die Klägerin im Zeitpunkte, da die Scheidung in Rechts- kraft erwuchs, das freie Verfügungsrecht erlangen sollte. übrigens ergibt sich aus den Akten keineswegs, dass dies wirklich die Auffassung der Eheleute Grethen war, so"dass von einer Behebung der bestehenden Ungewissheit auch heute noch nicht die Rede sein könnte. Die Klage ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bu/ruleIJgerickt : Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab- gewiesen.