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Obligationenrecht. No 39.
Sans doute, comme on l'a montre plus haut (nO 2),
l'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui n'est pas
irrefragable; mais lorsque, comme en l'espece, cette
presomption est etablie par le moyen des indications du
registre foncier ou de ses annexes, il serait contraire au
principe de la foi publique due a ces instruments d'ad-
mettre que la preuve contraire put etre faite autrement
que par des mentions contraires contenues dans le registre
lui-meme. Or l'existence de teIles mentions n'a pas eM
prouvee ni meme alleguee dans le cas particulier.
4. -
A vrai dire, l'art. 973 ne protege que l'acquereur
de bonne foi. Mais la defenderesse est dans ce cas ...
5. -
La defenderesse etant au benefice de l'art. 670 ces,
elle pouvait elever des constructions contre les murs nord
et sud de l'immeuble Lindenmeyer, en utilisant gratuite-
ment ces murs dans toute la mesure prevue a l'art. 144 LVI,
lequel n'excede pas les droits decoulant normalement de
la coproprieM.
Par ces m.otifs, le Tribunal f6U1'al prononce :
Le recours est rejeM et l'arret attaque est confirme.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Kai 1933
i. S. Graf gegen Grethen.
Recht des Schuldners znr Hin t e r leg u n g
der von ihm
geschuldeten Leistung wegen unverschuldeter Ungewissheit
über die Person des Gläubigers gemäss Art. 960R. Kriterien
für das Vorliegen einer solchen Ungewissheit. -
Massgebend
sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkte, da die Hinter-
legung vorgenommen wurde, best.anden haben.
A. -
Die Klägerin, Madeleine Grethen-Mehr, heiratete
im Jahre 1922 in St. Gallen den luxemburgischen Staats-
!
1
Obligationenrecht. No 39.
angehörigen Lambert Grethen, dem sie schon vor Abschluss
der Ehe laut einer von ihm am 6. April 1922 ausgestellten
Quittung rund 50,000 Fr. als Darlehen zu Geschäftszwecken
überlassen hatte. Nach der Behauptung der Klägerin
kauften die Eheleute Grethen-Mehr im Dezember 1922
auf den Namen des Lambert Grethen, aber aus Mitteln
der Klägerin, die Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St.
Gallen. Daselbst richtete die Klägerin, wiederum aus ei-
genen Mitteln, einen Herren- und Damencoiffeursalon ein,
in welchem sie ihren schon früher betriebenen Beruf aus-
übte.
Am 17. November 1924 stellte Lambert Grethen der
Klägerin eine Urkunde aus, wonach er alle seine Aktiven
als ausschliessliches Eigentum der Klägerin anerkannte
und für den Fall einer Auflösung der Ehe durch Scheidung
keinen Anspruch auf Vermögensteile zu machen erklärte,
damit seine Ehefrau jedwede vorsorgliche Disposition über
ihr Vermögen frei treffen könne. Des fernern stellte er ihr
am 30. Oktober 1929 eine Generalvollmacht aus, laut der
er sie berechtigte, Rechtshandlungen jeder Art für sie vor-
zunehmen.
Gestützt auf diese Generalvollmacht verkaufte die Klä-
gerin dem Beklagten, Jakob Graf in St. Gallen, die erwähnte
Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St. Gallen zum Preise
von 190,000 Fr., wovon 165,000 Fr. durch Übernahme
bestehender Grundpfandschulden und 25,000 Fr. durch
Errichtung einer neuen Grundpfandverschreibung be-
glichen wurden. Der Beklagte verpflichtete sich, die neu
errichtete Grundpfandverschreibung durch jährliche, je-
weils am 1. Mai fällige Abzahlungen von 5000 Fr. in fünf
Jahren zu tilgen. Am gleichen Tage (4. Februar 1929)
verkaufte die Klägerin dem Beklagten im eigenen Namen
das von ihr im Hause Bahnhofstrasse 15 betriebene Herren-
und Damencoiffeurgeschäft zum Preise von 20,000 Fr.,
zahlbar auf 1. Mai 1930. Dabei vereinbarten die Parteien
aber, dass, falls es dem Beklagten nicht möglich sein
sollte, auf den genannten Zeitpunkt den ganzen Kaufpreis
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Obligationenreeht. N° 39.
zu entrichten, ein allfälliger Differenzbetrag, der aber
10,000 Fr. unter keinen Umständen übersteigen dürfe, ab
1. Mai 1930 zu 7 % zu verzinsen und auf den 1. November
1930 zu bezahlen sei. Diese Zahlungsbedingungen wurden
dann am 15. Februar 1930 nach der Sachdarstellung der
Klägerin auf Veranlassung ihres Ehemannes, durch fol-
genden Nachtrag abgeändert: « Herr J. Graf bezahlt
auf 1. Mai 1930 den Betrag von 5000 Fr., ferner im weiteren
jeden Monat 1000 Fr. bis zur gänzlichen Erlöschung der
Kaufsumme von 20,000 Fr. Die jeweilige Restschuld wird
mit 7 % verzinst, bei jährlicher Abrechnung. »
Der Beklagte zahlte in der Folge der Klägerin auf Rech-
nung des Geschäftskaufes insgesamt 11,000 Fr., indem er
die am 1. Mai 1930 fällige Anzahlung von 5000 Fr. und die
in den Monaten Juni bis November 1930 zahlbaren Teil-
beträge von je 1000 Fr; entrichtete.
Im Herbst 1930 erhob der Ehemann Grethen in Luxem-
burg, wohin die Ehegatten inzwischen ihren Wohnsitz
verlegt hatten, gegen die Klägerin Klage auf Eheschei-
dung. Die Klägerin stellte widerklageweise ein Begehren
gleichen Inhalts, worauf die Ehe am 7. April 1932 durch
das luxemburgische Obergericht in Gutheissung der Wider-
klage geschieden wurde. Für die güterrechtliche Auseinan-
dersetzung, die nach den in Luxemburg geltenden Vor-
schriften nicht durch das Gericht, sondern durch einen
Notar vorzunehmen ist, erklärte das Obergericht das
schweizerische Recht als anwendbar, während die untere
Instanz das luxemburgische Recht als anwendbar erachtet
hatte.
Kurz nach Einleitung des Scheidungsprozesses -
am
4. November 1930 -
liess der Ehemann Grethen dem
Beklagten durch seinen Anwalt, Dr. Vetsch in St. Gallen,
folgende Mitteilung zugehen: « Herr Lambert Grethen
hat uns mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Er
lässt uns mitteilen, seine Ehefrau habe in einer vollständig
gegen seine Interessen verstossenden Weise die Liegen-
schaft Bahnhofstrasse 15 samt Mobiliar an Sie verkauft.
Obligationenreeht. No 39.
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Herr Grethen hat seiner Frau die VolImachtentzogen.
Er behält sich wegen dieses Verkaufes alle Rechte vor.
Auf alle Fälle ist seine Frau nicht mehr berechtigt, direkt
oder indirekt irgendwelche Zahlungen entgegenzunehmen.
Mein Klient teilt mir mit, Liegenschaft und Mobiliar seien
von Ihnen noch nicht bezahlt. Ich fordere Sie deshalb auf,
irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu
unterlassen, damit Sie nicht die Gefahr einer zweimaligen
Zahlung laufen.» Auf dieses Schreiben hin stellte der
Beklagte die Zahlungen an die Klägerin vorläufig ein.
Im weiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses wurde
zwischen den Ehegatten Grethen-Mehr am 13. April 1931
folgende, von ihnen selbst und ihren Anwälten unterzeich-
nete Vereinbarung über die der Klägerin von ihrem Ehe-
mann während des Scheidungsprozesses zu leistenden
Unterhaltsbeiträge getroffen: «(1. Herr Grethen ermäch-
tigt seine Ehefrau Lena Mehr, bei Herrn Graf Jakob in
St. Gallen einen Kostenvorschuss von zweitausend bel-
gischen Franken (2000.-) zu erheben.
2. Ausserdem
ermächtigt Herr Grethen seine Ehefrau, bei besagtem
Herrn Graf eine monatliche Rente von zweitausend
belgischen Franken (2000.-) ab 15. April 1931 bis zur
definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage zu erheben,
diese Rente vorauszahlbar am 15. eines jeden Monats.
3. Besagte Vorschüsse sind auf den Frau Grethen eventuell
zustehenden Anteil an der Güterverbindung zu verrechnen.
4. Besagte Zahlungen sind zu leisten zu Handen des Herrn
Dr. jur. Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, der
bevollmächtigt ist, gültige Quittung zu erteilen.» In
der Folge ersuchte der Anwalt des Beklagten den Luxem-
burger Anwalt des Ehemannes Grethen, Dr. Leibfried, um
eine Auslegung dieser Vereinbarung, worauf letzterer ihm
am 23. April 1931 folgende vom Luxemburger Anwalt
der Klägerin, Dr. Dieudonne, unterschriftlich genehmigte
Erklärung zugehen liess : « In Beantwortung Ihres Schrei-
bens vom 22. April und nach Rücksprache· mit dem
Anwalte der Dame Lena Grethen geb. Mehr, Herrn Dr.
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Obligationenreeht. N° 39.
Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, beehre ich
mich, Ihnen zu bestätigen, dass der Vergleich vom 13. April
1931 so auszulegen ist, dass Herr Graf mittels Zahlung
des Kostenvorschusses von 2000.- belgischen Franken
und einer monatlichen Alimentenrente von 2000.- bel-
gischen Franken keine weiteren Zahlungen aus den Ver-
käufen (Geschäfts- und Hausverkauf) der Frau Grethen
weder dieser noch Herrn Grethen aushändigen darf,
dritte Personen mitinbegriffen und dass es ihm jederzeit
freisteht, die restierenden und zu erfallenden Summen
nebst Zinsen, wie rechtens zu deponieren bis zur definitiven
Erledigung der Ehescheidungsklage vor den zuständigen
luxemburgischen Gerichten.»
Unter Berufung auf die vorerwähnte Vereinbarung und
die daran anknüpfende Erklärung hinterlegte der Beklagte
bei der St. Gallischen Kantonalbank, die ihm vom Bezirks-
gerichtspräsidenten von St. Gallen als Hinterlegungsstelle
angewiesen worden war, folgende Beträge:
a. die ausstehenden Zahlungen aus dem Verkauf des
Coiffeurgeschäftes der Klägerin im Betrage von 9000 Fr.
nebst Zins, abzüglich der an die Klägerin gemäss Verein-
barung der Eheleute Grethen-Mehr vom 13. April 1931
bezahlten monatlichen Unterhaltungsbeiträge u.s.w. Auch
die in der Folge geleisteten Unterhaltsbeiträge wurden
auf seine Weisung diesem Konto belastet.
b. Die fälligen Zinsen zweier auf der Liegenschaft
Bahnhofstrasse 15 lastenden Schuldbriefe von 15,000 Fr.
und 25,000 Fr.
c. Die fälligen Zinsen und die Amortisationszahlungen
aus der anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft Bahn-
hofstrasse 15 an ihn errichteten Grundpfandverschreibung
von 25,000 Fr.
B. -
Am 8. April 1931 erhob die Klägerin Klage gegen
den Beklagten mit den Rechtsbegehren :
((Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe
der Klägerin folgende Beträge anzuerkennen und zu
bezahlen:
Obligationenrecht. No 39.
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a) Fr. 1000.- fällig gewesen am 30. November 1930,
h)
»
1000.-
»
»
» 31. Dezember 1930,
c)
»
1000.-
»
»
1. Februar
1931,
d)
»
1000.-
»
»
»
1. März
1931,
e)
»
1000.-
»
))
1. April
1931,
Fr. 5000.- total, nebst 7 % Zins seit 4. Februar
1930, unter Kostenfolge ? ferner:
der Beklagte sei pflichtig, der Klägerin die weiteren
Raten gemäss Vertrag vom 4./15. Februar 1930, nämlich
je Fr. 1000.- per 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, I. August 1931,
total Fr. 4000.-, nebst 7 % Zins seit 4. Februar 1931
anzuerkennen und zu bezahlen, alles gemäss Vertrag vom
4./15. Februar 1930, unter Kostenfolge. »
O. -
Das Obergericht des Kantons St. Gallen sprach
dem Beklagten die Berechtigung zur Hinterlegung ab und
schützte die Klage mit der Abänderung, dass die bis
1. April 1931 fällig gewordenen Raten zu 7 % ab 1. Mai
1930 zu verzinsen seien, die folgenden Raten ab 4. Februar
1931.
D. -
Hiegegen hat der Beklagte am 30. März 1933 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren
um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab-
weisung der Klage; eventuell sei vom Klagebetrage von
noch 9000 Fr. dasjenige in Abzug zu bringen, was der
Beklagte bereits an die Klägerin bezahlt habe, nämlich
ein Beitrag von 6638 Fr. 10 ets., und es sei in diesem
Betrage die Klage auf alle Fälle abzuweisen, eventuell
auch in einem höhern Betrage, wenn höhere Zahlungen
in Betracht kommen sollten.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Der Beklagte leitet seine Befugnis zur Hinterle-
gung aus Art. 96 OR ab, wonach ein solches Recht für
den Schuldner dann besteht, wenn die Erfüllung einer
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Obligationenrecht. No 39.
schuldigen Leistung infolge einer « unverschuldeten Unge-
wissheit über die Person des Gläubigers » weder an diesen
noch an einen Vertreter geschehen kann. Dabei beruft
er sich in erster Linie auf das am 4. November 1930 vom
Anwalt des Ehemannes Grethen an ihn erlassene Zahlungs-
verbot. Da in diesem nicht nur vom Liegenschafts-, son-
dern auch vom Mobilienverkauf die Rede war, welch'
letzterer einen Teil des Geschäftsverkaufes bildete, ist
ohne weiteres klar, dass der Anwalt des Ehemannes
Grethen das Verbot auch auf die dem Beklagten aus dem
Geschäftsverkauf noch zustehende Kaufpreisschuld aus-
dehnen wollte.
Seine Aufforderung am Schlusse des
fraglichen Schreibens ging denn auch ganz allgemein
dahin, « irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen
zu unterlassen». Nun ist freilich richtig, dass ein solches
von einem Dritten erlaSsenes Zahlungsverbot nicht immer
und ohne weiteres den Schuldner zur Hinterlegung berech-
tigt. Dieser hat vielmehr die Sach- und Rechtslage sorg-
fältig zu prüfen, und nur dann, wenn trotzdem eine Unge-
wissheit bestehen bleibt, dass ein verständiger Mann be~
rechtigte Zweifel über die Person des Gläubigers oder die
Legitimation des Vertreters haben kann, deren Lösung
auf eigene Gefahr ihm nicht zuzumuten wäre, darf er
hinterlegen (vgl. auch BEOKER, Kommentar zu Art. 96 OR
S.360). Die Vorinstanzen halten jedoch dafür, eine solche
Ungewissheit habe hier für den Beklagten nicht bestanden,
da die Klägerin sich durch den von ihr persönlich abge-
schlossenen Geschäftsverkauf vom 4. Februar 1930 in
aller Form als Gläubigerin der streitigen Kaufpreisfor-
derung ausgewiesen habe. Dieses Argument ist angesichts
der gegebenen besondern Sachlage nicht schlüssig. Die
Klägerin war verheiratet und zwar mit einem Ausländer,
und es wohnten beide Ehegatten im Zeitpunkte, als das
erwähnte Zahlungsverbot erging und als die Hinterlegung
stattfand, nicht mehr in der Schweiz sondern in Luxem-
burg. Der Beklagte hätte daher für die Beurteilung der
streitigen Anspruchsberechtigung in erster Linie die
Obligationenrecht. No 39.
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Frage untersuchen müssen, welches Recht -
das schwei-
zerische oder das luxemburgische -
zur Anwendung zu
bringen sei, da es bei Anwendbarkeit des letztern zum
mindesten höchst zweifelhaft erschiene, dass der Anspruch
der Klägerin und nicht ihrem Ehemanne zustehe. Nun
konnte aber dem Beklagten als einem in juristischen
Dingen unbewanderten Manne nicht zugemutet werden,
diese schwierige Rechtsfrage, über die sich weder die
luxemburgischen Gerichte im Ehescheidungsverfahren,
noch die beiden kantonalen Instanzen im vorliegenden
Prozesse einig waren, auf eigene Gefahr hin, von sich aus zu
entscheiden, ganz abgesehen davon, dass selbst bei An-
wendbarkeit des schweizerischen Rechtes der Beklagte
nicht ohne weiteres hätte erkennen können, ob der strei-
tige Anspruch der Klägerin oder dem Ehemanne Grethen
zustehe; denn die Doktrin ist sich darüber nicht einig,
ob, wenn die Ehefrau ein von ihr unter Zustimmung des
Ehemannes betriebenes Gewerbe aufgibt, die Vermögens-
werte, welche diesem gedient haben, oder das· bezügliche
Liquidationsergebnis die
Sondergutseigenschaft beibe-
halten oder aber eingebrachtes Gut werden (im erstem
Sinne EGGER, Kommentar zu Art. 191 ZGB Note 2 f
S. 225; im letzteren Sinne GMÜR, Kommentar zu Art. 191
ZGB II. Auf I. Note 18 S. 464). Diese Unsicherheit, die in
der abweichenden Stellungnah1l1e der Vorinstanzen selber
klar zu Tage tritt, wurde dann aber dadurch noch ver-
stärkt, dass die Klägerin sich durch eine im Scheidungs-
prozess mit ihrem Ehemann abgeschlossene Vereinbarung
ermächtigen liess, als Vorschuss auf den ihr eventuell
zustehenden Anteil an der Güterverbindung, womit offen-
bar der Anteil der Klägerin am ehelichen Vermögen
gemeint war, beim Beklagten 2000.- belgische Franken,
sowie vom 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung
des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhalts-
beitrag von 2000.-
belgischen Franken zu erheben,
welche Vereinbarung in der Folge von den luxemburgischen
Anwälten der Eheleute Grethen dahin ausgelegt wurde :
AB 09 II -
1933
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Obligationenrecht. N° 39.
dass der Beklagte ausser den erwähnten Zahlungen weder
an die Klägerin, noch an deren Ehemann weitere Zahlungen
machen dürfe und zwar sowohl auf Grund des Liegen-
schafts- wie des Geschäftsverkaufes und dass es ihm jeder-
zeit freistehe, die fälligen Kaufpreisraten nebst Zinsen
bis zur Erledigung der Ehescheidungsklage auf Recht hin
zu hinterlegen. Darin lag ja über die Feststellung einer
bestehenden Unsicherheit hinaus geradezu eine Aner-
kennung, dass der Beklagte zur Hinterlegung berechtigt
sei. Die Vorinstanz macht freilich geltend, dieser nach-
träglichenErklärung der Anwälte der Eheleute Grethen
komme nicht die Bedeutung einer Auslegung des Verglei-
ches vom 13. April 1931 zu, da sie sich deutlich mit diesem
in Widerspruch setze; denn unter dem « Anteil)} der
Klägerin an der Güterverbindung könne nur der Anteil
am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verstanden
gewesen sein, nicht aber am Erlös des Verkaufs des Ge-
schäftes, das ja gemäss Art. 191 Ziff. 2 ZGB Sondergut
der Klägerin darstelle. Auch dieses Argument ist nicht
schlüssig. Wie bereits dargetan worden ist, erscheint die
Frage der Sondergutsqualität des streitigen Geschäfts-
verkaufserlöses keineswegs ohne weiteres abgeklärt, und
zudem liegt nichts dafür vor, . dass für den Beklagten
irgendwelcher Anlass bestanden hätte, an der Richtigkeit
des Inhaltes der von den Anwälten der Eheleute Grethen
gemeinsam abgegebenen, den Vergleich erläuternden Er-
klärung zu zweifeln. Davon; dass er, wie die Vorinstanz
erklärt, verpflichtet gewesen wäre, sich hierüber bei der
Klägerin selber zu erkundigen, kann angesichts des Um-
standes, dass deren damaliger Anwalt diese Erklärung
mitunterzeichnet hatte, keine Rede sein.
Die Vorinstanz nimmt noch den Standpunkt ein, die
Klage wäre selbst dann zu schützen, wenn der vorerörter-
ten Erklärung eine die Klägerin verpflichtende und den'
Beklagten entlastende Bedeutung zukäme. Es sei nämlich
zu beachten, dass das an den Beklagten gerichtete
Zahlungsverbot nur {(bis zur definitiven Erledigung der
Obligationenrecht. No 39.
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Ehescheidungsklage » Gültigkeit besitzen sollte. Nun seien
aber die Parteien darüber einig, dass die Scheidung
zwischen den Ehegatten Grethen rechtskräftig
aus-
gesprochen sei, so dass jedenfalls heute das Zahlungs-
verbot der Klage nicht mehr entgegengehalten werden
könnte. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht zu hören.
Für die Frag~, ob ein Schuldner zufolge unverschuldeter
Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu einer
Hinterlegung gemäss Art. 96 OR berechtigt war, sind
die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte,
da die' Hinterlegung vorgenommen wurde, bestanden
haben. Wenn aber damals eine solche Ungewissheit
bestanden hat, so wurde der Schuldner durch die vorge-
nommene Hinterlegung von seiner Schuldpflicht befreit;
er kann daher nicht verpflichtet werden, wenn die Unge-
wissheit nachträglich behoben wird, die hinterlegte Sache
wieder zurückzunehmen, um sie dem nunmehr festste-
henden Gläubiger zukommen zu lassen. Es spielt daher
gar keine Rolle, ob nach der Ansicht der Eheleute Grethen
die Klägerin im Zeitpunkte, da die Scheidung in Rechts-
kraft erwuchs, das freie Verfügungsrecht erlangen sollte.
übrigens ergibt sich aus den Akten keineswegs, dass dies
wirklich die Auffassung der Eheleute Grethen war, so"dass
von einer Behebung der bestehenden Ungewissheit auch
heute noch nicht die Rede sein könnte. Die Klage ist
daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Bu/ruleIJgerickt :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.