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59_II_226

BGE 59 II 226

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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226

Obligationenrecht. No 39.

Sans doute, comme on l'a montre plus haut (nO 2),

l'art. 670 ne contient qu'une presomption, qui n'est pas

irrefragable; mais lorsque, comme en l'espece, cette

presomption est etablie par le moyen des indications du

registre foncier ou de ses annexes, il serait contraire au

principe de la foi publique due a ces instruments d'ad-

mettre que la preuve contraire put etre faite autrement

que par des mentions contraires contenues dans le registre

lui-meme. Or l'existence de teIles mentions n'a pas eM

prouvee ni meme alleguee dans le cas particulier.

4. -

A vrai dire, l'art. 973 ne protege que l'acquereur

de bonne foi. Mais la defenderesse est dans ce cas ...

5. -

La defenderesse etant au benefice de l'art. 670 ces,

elle pouvait elever des constructions contre les murs nord

et sud de l'immeuble Lindenmeyer, en utilisant gratuite-

ment ces murs dans toute la mesure prevue a l'art. 144 LVI,

lequel n'excede pas les droits decoulant normalement de

la coproprieM.

Par ces m.otifs, le Tribunal f6U1'al prononce :

Le recours est rejeM et l'arret attaque est confirme.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Kai 1933

i. S. Graf gegen Grethen.

Recht des Schuldners znr Hin t e r leg u n g

der von ihm

geschuldeten Leistung wegen unverschuldeter Ungewissheit

über die Person des Gläubigers gemäss Art. 960R. Kriterien

für das Vorliegen einer solchen Ungewissheit. -

Massgebend

sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkte, da die Hinter-

legung vorgenommen wurde, best.anden haben.

A. -

Die Klägerin, Madeleine Grethen-Mehr, heiratete

im Jahre 1922 in St. Gallen den luxemburgischen Staats-

!

1

Obligationenrecht. No 39.

angehörigen Lambert Grethen, dem sie schon vor Abschluss

der Ehe laut einer von ihm am 6. April 1922 ausgestellten

Quittung rund 50,000 Fr. als Darlehen zu Geschäftszwecken

überlassen hatte. Nach der Behauptung der Klägerin

kauften die Eheleute Grethen-Mehr im Dezember 1922

auf den Namen des Lambert Grethen, aber aus Mitteln

der Klägerin, die Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St.

Gallen. Daselbst richtete die Klägerin, wiederum aus ei-

genen Mitteln, einen Herren- und Damencoiffeursalon ein,

in welchem sie ihren schon früher betriebenen Beruf aus-

übte.

Am 17. November 1924 stellte Lambert Grethen der

Klägerin eine Urkunde aus, wonach er alle seine Aktiven

als ausschliessliches Eigentum der Klägerin anerkannte

und für den Fall einer Auflösung der Ehe durch Scheidung

keinen Anspruch auf Vermögensteile zu machen erklärte,

damit seine Ehefrau jedwede vorsorgliche Disposition über

ihr Vermögen frei treffen könne. Des fernern stellte er ihr

am 30. Oktober 1929 eine Generalvollmacht aus, laut der

er sie berechtigte, Rechtshandlungen jeder Art für sie vor-

zunehmen.

Gestützt auf diese Generalvollmacht verkaufte die Klä-

gerin dem Beklagten, Jakob Graf in St. Gallen, die erwähnte

Liegenschaft Bahnhofstrasse 15 in St. Gallen zum Preise

von 190,000 Fr., wovon 165,000 Fr. durch Übernahme

bestehender Grundpfandschulden und 25,000 Fr. durch

Errichtung einer neuen Grundpfandverschreibung be-

glichen wurden. Der Beklagte verpflichtete sich, die neu

errichtete Grundpfandverschreibung durch jährliche, je-

weils am 1. Mai fällige Abzahlungen von 5000 Fr. in fünf

Jahren zu tilgen. Am gleichen Tage (4. Februar 1929)

verkaufte die Klägerin dem Beklagten im eigenen Namen

das von ihr im Hause Bahnhofstrasse 15 betriebene Herren-

und Damencoiffeurgeschäft zum Preise von 20,000 Fr.,

zahlbar auf 1. Mai 1930. Dabei vereinbarten die Parteien

aber, dass, falls es dem Beklagten nicht möglich sein

sollte, auf den genannten Zeitpunkt den ganzen Kaufpreis

228

Obligationenreeht. N° 39.

zu entrichten, ein allfälliger Differenzbetrag, der aber

10,000 Fr. unter keinen Umständen übersteigen dürfe, ab

1. Mai 1930 zu 7 % zu verzinsen und auf den 1. November

1930 zu bezahlen sei. Diese Zahlungsbedingungen wurden

dann am 15. Februar 1930 nach der Sachdarstellung der

Klägerin auf Veranlassung ihres Ehemannes, durch fol-

genden Nachtrag abgeändert: « Herr J. Graf bezahlt

auf 1. Mai 1930 den Betrag von 5000 Fr., ferner im weiteren

jeden Monat 1000 Fr. bis zur gänzlichen Erlöschung der

Kaufsumme von 20,000 Fr. Die jeweilige Restschuld wird

mit 7 % verzinst, bei jährlicher Abrechnung. »

Der Beklagte zahlte in der Folge der Klägerin auf Rech-

nung des Geschäftskaufes insgesamt 11,000 Fr., indem er

die am 1. Mai 1930 fällige Anzahlung von 5000 Fr. und die

in den Monaten Juni bis November 1930 zahlbaren Teil-

beträge von je 1000 Fr; entrichtete.

Im Herbst 1930 erhob der Ehemann Grethen in Luxem-

burg, wohin die Ehegatten inzwischen ihren Wohnsitz

verlegt hatten, gegen die Klägerin Klage auf Eheschei-

dung. Die Klägerin stellte widerklageweise ein Begehren

gleichen Inhalts, worauf die Ehe am 7. April 1932 durch

das luxemburgische Obergericht in Gutheissung der Wider-

klage geschieden wurde. Für die güterrechtliche Auseinan-

dersetzung, die nach den in Luxemburg geltenden Vor-

schriften nicht durch das Gericht, sondern durch einen

Notar vorzunehmen ist, erklärte das Obergericht das

schweizerische Recht als anwendbar, während die untere

Instanz das luxemburgische Recht als anwendbar erachtet

hatte.

Kurz nach Einleitung des Scheidungsprozesses -

am

4. November 1930 -

liess der Ehemann Grethen dem

Beklagten durch seinen Anwalt, Dr. Vetsch in St. Gallen,

folgende Mitteilung zugehen: « Herr Lambert Grethen

hat uns mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Er

lässt uns mitteilen, seine Ehefrau habe in einer vollständig

gegen seine Interessen verstossenden Weise die Liegen-

schaft Bahnhofstrasse 15 samt Mobiliar an Sie verkauft.

Obligationenreeht. No 39.

229

Herr Grethen hat seiner Frau die VolImachtentzogen.

Er behält sich wegen dieses Verkaufes alle Rechte vor.

Auf alle Fälle ist seine Frau nicht mehr berechtigt, direkt

oder indirekt irgendwelche Zahlungen entgegenzunehmen.

Mein Klient teilt mir mit, Liegenschaft und Mobiliar seien

von Ihnen noch nicht bezahlt. Ich fordere Sie deshalb auf,

irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen zu

unterlassen, damit Sie nicht die Gefahr einer zweimaligen

Zahlung laufen.» Auf dieses Schreiben hin stellte der

Beklagte die Zahlungen an die Klägerin vorläufig ein.

Im weiteren Verlaufe des Scheidungsprozesses wurde

zwischen den Ehegatten Grethen-Mehr am 13. April 1931

folgende, von ihnen selbst und ihren Anwälten unterzeich-

nete Vereinbarung über die der Klägerin von ihrem Ehe-

mann während des Scheidungsprozesses zu leistenden

Unterhaltsbeiträge getroffen: «(1. Herr Grethen ermäch-

tigt seine Ehefrau Lena Mehr, bei Herrn Graf Jakob in

St. Gallen einen Kostenvorschuss von zweitausend bel-

gischen Franken (2000.-) zu erheben.

2. Ausserdem

ermächtigt Herr Grethen seine Ehefrau, bei besagtem

Herrn Graf eine monatliche Rente von zweitausend

belgischen Franken (2000.-) ab 15. April 1931 bis zur

definitiven Erledigung der Ehescheidungsklage zu erheben,

diese Rente vorauszahlbar am 15. eines jeden Monats.

3. Besagte Vorschüsse sind auf den Frau Grethen eventuell

zustehenden Anteil an der Güterverbindung zu verrechnen.

4. Besagte Zahlungen sind zu leisten zu Handen des Herrn

Dr. jur. Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, der

bevollmächtigt ist, gültige Quittung zu erteilen.» In

der Folge ersuchte der Anwalt des Beklagten den Luxem-

burger Anwalt des Ehemannes Grethen, Dr. Leibfried, um

eine Auslegung dieser Vereinbarung, worauf letzterer ihm

am 23. April 1931 folgende vom Luxemburger Anwalt

der Klägerin, Dr. Dieudonne, unterschriftlich genehmigte

Erklärung zugehen liess : « In Beantwortung Ihres Schrei-

bens vom 22. April und nach Rücksprache· mit dem

Anwalte der Dame Lena Grethen geb. Mehr, Herrn Dr.

230

Obligationenreeht. N° 39.

Paul Dieudonne, Rechtsanwalt in Luxemburg, beehre ich

mich, Ihnen zu bestätigen, dass der Vergleich vom 13. April

1931 so auszulegen ist, dass Herr Graf mittels Zahlung

des Kostenvorschusses von 2000.- belgischen Franken

und einer monatlichen Alimentenrente von 2000.- bel-

gischen Franken keine weiteren Zahlungen aus den Ver-

käufen (Geschäfts- und Hausverkauf) der Frau Grethen

weder dieser noch Herrn Grethen aushändigen darf,

dritte Personen mitinbegriffen und dass es ihm jederzeit

freisteht, die restierenden und zu erfallenden Summen

nebst Zinsen, wie rechtens zu deponieren bis zur definitiven

Erledigung der Ehescheidungsklage vor den zuständigen

luxemburgischen Gerichten.»

Unter Berufung auf die vorerwähnte Vereinbarung und

die daran anknüpfende Erklärung hinterlegte der Beklagte

bei der St. Gallischen Kantonalbank, die ihm vom Bezirks-

gerichtspräsidenten von St. Gallen als Hinterlegungsstelle

angewiesen worden war, folgende Beträge:

a. die ausstehenden Zahlungen aus dem Verkauf des

Coiffeurgeschäftes der Klägerin im Betrage von 9000 Fr.

nebst Zins, abzüglich der an die Klägerin gemäss Verein-

barung der Eheleute Grethen-Mehr vom 13. April 1931

bezahlten monatlichen Unterhaltungsbeiträge u.s.w. Auch

die in der Folge geleisteten Unterhaltsbeiträge wurden

auf seine Weisung diesem Konto belastet.

b. Die fälligen Zinsen zweier auf der Liegenschaft

Bahnhofstrasse 15 lastenden Schuldbriefe von 15,000 Fr.

und 25,000 Fr.

c. Die fälligen Zinsen und die Amortisationszahlungen

aus der anlässlich des Verkaufes der Liegenschaft Bahn-

hofstrasse 15 an ihn errichteten Grundpfandverschreibung

von 25,000 Fr.

B. -

Am 8. April 1931 erhob die Klägerin Klage gegen

den Beklagten mit den Rechtsbegehren :

((Ist nicht gerichtlich zu erkennen, der Beklagte habe

der Klägerin folgende Beträge anzuerkennen und zu

bezahlen:

Obligationenrecht. No 39.

231

a) Fr. 1000.- fällig gewesen am 30. November 1930,

h)

»

1000.-

»

»

» 31. Dezember 1930,

c)

»

1000.-

»

»

1. Februar

1931,

d)

»

1000.-

»

»

»

1. März

1931,

e)

»

1000.-

»

))

1. April

1931,

Fr. 5000.- total, nebst 7 % Zins seit 4. Februar

1930, unter Kostenfolge ? ferner:

der Beklagte sei pflichtig, der Klägerin die weiteren

Raten gemäss Vertrag vom 4./15. Februar 1930, nämlich

je Fr. 1000.- per 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli, I. August 1931,

total Fr. 4000.-, nebst 7 % Zins seit 4. Februar 1931

anzuerkennen und zu bezahlen, alles gemäss Vertrag vom

4./15. Februar 1930, unter Kostenfolge. »

O. -

Das Obergericht des Kantons St. Gallen sprach

dem Beklagten die Berechtigung zur Hinterlegung ab und

schützte die Klage mit der Abänderung, dass die bis

1. April 1931 fällig gewordenen Raten zu 7 % ab 1. Mai

1930 zu verzinsen seien, die folgenden Raten ab 4. Februar

1931.

D. -

Hiegegen hat der Beklagte am 30. März 1933 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren

um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab-

weisung der Klage; eventuell sei vom Klagebetrage von

noch 9000 Fr. dasjenige in Abzug zu bringen, was der

Beklagte bereits an die Klägerin bezahlt habe, nämlich

ein Beitrag von 6638 Fr. 10 ets., und es sei in diesem

Betrage die Klage auf alle Fälle abzuweisen, eventuell

auch in einem höhern Betrage, wenn höhere Zahlungen

in Betracht kommen sollten.

Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Der Beklagte leitet seine Befugnis zur Hinterle-

gung aus Art. 96 OR ab, wonach ein solches Recht für

den Schuldner dann besteht, wenn die Erfüllung einer

232

Obligationenrecht. No 39.

schuldigen Leistung infolge einer « unverschuldeten Unge-

wissheit über die Person des Gläubigers » weder an diesen

noch an einen Vertreter geschehen kann. Dabei beruft

er sich in erster Linie auf das am 4. November 1930 vom

Anwalt des Ehemannes Grethen an ihn erlassene Zahlungs-

verbot. Da in diesem nicht nur vom Liegenschafts-, son-

dern auch vom Mobilienverkauf die Rede war, welch'

letzterer einen Teil des Geschäftsverkaufes bildete, ist

ohne weiteres klar, dass der Anwalt des Ehemannes

Grethen das Verbot auch auf die dem Beklagten aus dem

Geschäftsverkauf noch zustehende Kaufpreisschuld aus-

dehnen wollte.

Seine Aufforderung am Schlusse des

fraglichen Schreibens ging denn auch ganz allgemein

dahin, « irgendwelche Zahlungen ausser an Herrn Grethen

zu unterlassen». Nun ist freilich richtig, dass ein solches

von einem Dritten erlaSsenes Zahlungsverbot nicht immer

und ohne weiteres den Schuldner zur Hinterlegung berech-

tigt. Dieser hat vielmehr die Sach- und Rechtslage sorg-

fältig zu prüfen, und nur dann, wenn trotzdem eine Unge-

wissheit bestehen bleibt, dass ein verständiger Mann be~

rechtigte Zweifel über die Person des Gläubigers oder die

Legitimation des Vertreters haben kann, deren Lösung

auf eigene Gefahr ihm nicht zuzumuten wäre, darf er

hinterlegen (vgl. auch BEOKER, Kommentar zu Art. 96 OR

S.360). Die Vorinstanzen halten jedoch dafür, eine solche

Ungewissheit habe hier für den Beklagten nicht bestanden,

da die Klägerin sich durch den von ihr persönlich abge-

schlossenen Geschäftsverkauf vom 4. Februar 1930 in

aller Form als Gläubigerin der streitigen Kaufpreisfor-

derung ausgewiesen habe. Dieses Argument ist angesichts

der gegebenen besondern Sachlage nicht schlüssig. Die

Klägerin war verheiratet und zwar mit einem Ausländer,

und es wohnten beide Ehegatten im Zeitpunkte, als das

erwähnte Zahlungsverbot erging und als die Hinterlegung

stattfand, nicht mehr in der Schweiz sondern in Luxem-

burg. Der Beklagte hätte daher für die Beurteilung der

streitigen Anspruchsberechtigung in erster Linie die

Obligationenrecht. No 39.

233

Frage untersuchen müssen, welches Recht -

das schwei-

zerische oder das luxemburgische -

zur Anwendung zu

bringen sei, da es bei Anwendbarkeit des letztern zum

mindesten höchst zweifelhaft erschiene, dass der Anspruch

der Klägerin und nicht ihrem Ehemanne zustehe. Nun

konnte aber dem Beklagten als einem in juristischen

Dingen unbewanderten Manne nicht zugemutet werden,

diese schwierige Rechtsfrage, über die sich weder die

luxemburgischen Gerichte im Ehescheidungsverfahren,

noch die beiden kantonalen Instanzen im vorliegenden

Prozesse einig waren, auf eigene Gefahr hin, von sich aus zu

entscheiden, ganz abgesehen davon, dass selbst bei An-

wendbarkeit des schweizerischen Rechtes der Beklagte

nicht ohne weiteres hätte erkennen können, ob der strei-

tige Anspruch der Klägerin oder dem Ehemanne Grethen

zustehe; denn die Doktrin ist sich darüber nicht einig,

ob, wenn die Ehefrau ein von ihr unter Zustimmung des

Ehemannes betriebenes Gewerbe aufgibt, die Vermögens-

werte, welche diesem gedient haben, oder das· bezügliche

Liquidationsergebnis die

Sondergutseigenschaft beibe-

halten oder aber eingebrachtes Gut werden (im erstem

Sinne EGGER, Kommentar zu Art. 191 ZGB Note 2 f

S. 225; im letzteren Sinne GMÜR, Kommentar zu Art. 191

ZGB II. Auf I. Note 18 S. 464). Diese Unsicherheit, die in

der abweichenden Stellungnah1l1e der Vorinstanzen selber

klar zu Tage tritt, wurde dann aber dadurch noch ver-

stärkt, dass die Klägerin sich durch eine im Scheidungs-

prozess mit ihrem Ehemann abgeschlossene Vereinbarung

ermächtigen liess, als Vorschuss auf den ihr eventuell

zustehenden Anteil an der Güterverbindung, womit offen-

bar der Anteil der Klägerin am ehelichen Vermögen

gemeint war, beim Beklagten 2000.- belgische Franken,

sowie vom 15. April 1931 bis zur definitiven Erledigung

des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhalts-

beitrag von 2000.-

belgischen Franken zu erheben,

welche Vereinbarung in der Folge von den luxemburgischen

Anwälten der Eheleute Grethen dahin ausgelegt wurde :

AB 09 II -

1933

16

234

Obligationenrecht. N° 39.

dass der Beklagte ausser den erwähnten Zahlungen weder

an die Klägerin, noch an deren Ehemann weitere Zahlungen

machen dürfe und zwar sowohl auf Grund des Liegen-

schafts- wie des Geschäftsverkaufes und dass es ihm jeder-

zeit freistehe, die fälligen Kaufpreisraten nebst Zinsen

bis zur Erledigung der Ehescheidungsklage auf Recht hin

zu hinterlegen. Darin lag ja über die Feststellung einer

bestehenden Unsicherheit hinaus geradezu eine Aner-

kennung, dass der Beklagte zur Hinterlegung berechtigt

sei. Die Vorinstanz macht freilich geltend, dieser nach-

träglichenErklärung der Anwälte der Eheleute Grethen

komme nicht die Bedeutung einer Auslegung des Verglei-

ches vom 13. April 1931 zu, da sie sich deutlich mit diesem

in Widerspruch setze; denn unter dem « Anteil)} der

Klägerin an der Güterverbindung könne nur der Anteil

am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft verstanden

gewesen sein, nicht aber am Erlös des Verkaufs des Ge-

schäftes, das ja gemäss Art. 191 Ziff. 2 ZGB Sondergut

der Klägerin darstelle. Auch dieses Argument ist nicht

schlüssig. Wie bereits dargetan worden ist, erscheint die

Frage der Sondergutsqualität des streitigen Geschäfts-

verkaufserlöses keineswegs ohne weiteres abgeklärt, und

zudem liegt nichts dafür vor, . dass für den Beklagten

irgendwelcher Anlass bestanden hätte, an der Richtigkeit

des Inhaltes der von den Anwälten der Eheleute Grethen

gemeinsam abgegebenen, den Vergleich erläuternden Er-

klärung zu zweifeln. Davon; dass er, wie die Vorinstanz

erklärt, verpflichtet gewesen wäre, sich hierüber bei der

Klägerin selber zu erkundigen, kann angesichts des Um-

standes, dass deren damaliger Anwalt diese Erklärung

mitunterzeichnet hatte, keine Rede sein.

Die Vorinstanz nimmt noch den Standpunkt ein, die

Klage wäre selbst dann zu schützen, wenn der vorerörter-

ten Erklärung eine die Klägerin verpflichtende und den'

Beklagten entlastende Bedeutung zukäme. Es sei nämlich

zu beachten, dass das an den Beklagten gerichtete

Zahlungsverbot nur {(bis zur definitiven Erledigung der

Obligationenrecht. No 39.

235

Ehescheidungsklage » Gültigkeit besitzen sollte. Nun seien

aber die Parteien darüber einig, dass die Scheidung

zwischen den Ehegatten Grethen rechtskräftig

aus-

gesprochen sei, so dass jedenfalls heute das Zahlungs-

verbot der Klage nicht mehr entgegengehalten werden

könnte. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht zu hören.

Für die Frag~, ob ein Schuldner zufolge unverschuldeter

Ungewissheit über die Person des Gläubigers zu einer

Hinterlegung gemäss Art. 96 OR berechtigt war, sind

die Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkte,

da die' Hinterlegung vorgenommen wurde, bestanden

haben. Wenn aber damals eine solche Ungewissheit

bestanden hat, so wurde der Schuldner durch die vorge-

nommene Hinterlegung von seiner Schuldpflicht befreit;

er kann daher nicht verpflichtet werden, wenn die Unge-

wissheit nachträglich behoben wird, die hinterlegte Sache

wieder zurückzunehmen, um sie dem nunmehr festste-

henden Gläubiger zukommen zu lassen. Es spielt daher

gar keine Rolle, ob nach der Ansicht der Eheleute Grethen

die Klägerin im Zeitpunkte, da die Scheidung in Rechts-

kraft erwuchs, das freie Verfügungsrecht erlangen sollte.

übrigens ergibt sich aus den Akten keineswegs, dass dies

wirklich die Auffassung der Eheleute Grethen war, so"dass

von einer Behebung der bestehenden Ungewissheit auch

heute noch nicht die Rede sein könnte. Die Klage ist

daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bu/ruleIJgerickt :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-

gewiesen.