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Tat.sächlich war aber hier die Almahmeverweigerung
keine ungerechtfertigte. Da die Retentionsurkunde dem
Gläubiger unt.er Nachnahme der Kosten durch die Post
zugestellt wurde, hätte auf dem Briefumschlag angegeben
sein müssen, was darin enthalten sei. Soll eine Nach-
nahme eingelöst werden und mit der Nichteinlösilllg
die Rechtsfolge verknüpft sein, dass die Sendung trotzdem
als zugestellt zu gelten habe, so setzt das vernünftiger-
weise voraus, dass der Adressat auch bestimmt wisse,
um was es sich dabei handle, Das war hier nicht der
Fall; der Briefumschlag trug keinerlei Vermerk über
seinen Inhalt,
Die Zustellung ist daher schon aus diesem Grunde
nicht als am 4. November 1932 erfolgt anzusehen, ohne
dass zu untersuchen wäre, ob auch die teilweise unrichtige
Adresse die Annahmeverweigerung gerechtfertigt habe.
Demnach erkennt die Schuldbetl·.- und Konku1'skammeT:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retentionsur-
kunde in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbe-
hörde des Kantons Bern vom 13. Februar 1933 als zu
Rec,ht bestehend anerkannt.
15, Urteil vom 8. März 1~33 i. S. Neuenachwander.
Re t e n t ion s u r k und e. Art. 283 SchKG, Art. 272 und
286 OB.
Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass sie nicht zur {(Ein-
richttmg oder Benützung» des Miet-
bezw. Pachtobjektes
gehören, dürfen nieht in die Retentionsurkllnde aufgenommen
werden.
1 nventaire des obiets soumi.Y att drmt de retention. Art. 283 LP;
272 et 286 CO.
L'office ne doit pas port.er a l'inventaire les objets qui, manifes-
tement, ne servel1t ni a l'ambwgement ni a l'usage des lieux
Iones ou affermes.
1 n /'entario degli oggeUi aS80ggettati al dir'itto di ritenziane. Art, 283
LEF; 272 e 286 CO.
6!l
L'uffieio non mcnziollera ncll'invcntario gli oggetti ehe in ]nO(lo
evidente non Rervono ne all'arredamento ne alJ'uso dei loeal!
dat,i in locazione oll in affitto.
Das Betreibungsamt Bern-Stadt nahm am 6. Januar
1933 beim Rekurrenten für den Mietzinsglänbiger W.
Hoyermann eine Retentionsurkunde auf und retinierte u. a.
zwei Handharmoniken.
Hierüber beschwerte sich der Rekurrent, indem er
geltend machte, er brauche die beiden Instrumente, um
damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen Teil
seines Lebensunterhaltes zu verdienen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
durch Entscheid vom 18. Februar 1933 inbezug auf die
eine Handharmonika gut und wies sie inbezug auf die
andere ab.
Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurs wird
auch die Freigabe des zweiten Instrumentes verlangt.
Die Schuldbetreibungs- 'ltnd Konkurskammet·
zieht in Erwägung .-
Handharmoniken gehören zweifelsohne n ich t zur
« Einrichtung oder Benützung» der vermieteten Räume
im Sinne von Art. 272 OR. Das ist so liquid, dass sie
nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden
durften (vgl. JAEGER, Komm. Art. 283 ff. 6 A). Dieselbe
ist daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes
aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität
zu untersuchen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer;
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der
zweiten Handharmonika ebenfalls aufgehoben.