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59_III_68

BGE 59 III 68

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Tat.sächlich war aber hier die Almahmeverweigerung

keine ungerechtfertigte. Da die Retentionsurkunde dem

Gläubiger unt.er Nachnahme der Kosten durch die Post

zugestellt wurde, hätte auf dem Briefumschlag angegeben

sein müssen, was darin enthalten sei. Soll eine Nach-

nahme eingelöst werden und mit der Nichteinlösilllg

die Rechtsfolge verknüpft sein, dass die Sendung trotzdem

als zugestellt zu gelten habe, so setzt das vernünftiger-

weise voraus, dass der Adressat auch bestimmt wisse,

um was es sich dabei handle, Das war hier nicht der

Fall; der Briefumschlag trug keinerlei Vermerk über

seinen Inhalt,

Die Zustellung ist daher schon aus diesem Grunde

nicht als am 4. November 1932 erfolgt anzusehen, ohne

dass zu untersuchen wäre, ob auch die teilweise unrichtige

Adresse die Annahmeverweigerung gerechtfertigt habe.

Demnach erkennt die Schuldbetl·.- und Konku1'skammeT:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retentionsur-

kunde in Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbe-

hörde des Kantons Bern vom 13. Februar 1933 als zu

Rec,ht bestehend anerkannt.

15, Urteil vom 8. März 1~33 i. S. Neuenachwander.

Re t e n t ion s u r k und e. Art. 283 SchKG, Art. 272 und

286 OB.

Gegenstände, von denen offenkundig ist, dass sie nicht zur {(Ein-

richttmg oder Benützung» des Miet-

bezw. Pachtobjektes

gehören, dürfen nieht in die Retentionsurkllnde aufgenommen

werden.

1 nventaire des obiets soumi.Y att drmt de retention. Art. 283 LP;

272 et 286 CO.

L'office ne doit pas port.er a l'inventaire les objets qui, manifes-

tement, ne servel1t ni a l'ambwgement ni a l'usage des lieux

Iones ou affermes.

1 n /'entario degli oggeUi aS80ggettati al dir'itto di ritenziane. Art, 283

LEF; 272 e 286 CO.

6!l

L'uffieio non mcnziollera ncll'invcntario gli oggetti ehe in ]nO(lo

evidente non Rervono ne all'arredamento ne alJ'uso dei loeal!

dat,i in locazione oll in affitto.

Das Betreibungsamt Bern-Stadt nahm am 6. Januar

1933 beim Rekurrenten für den Mietzinsglänbiger W.

Hoyermann eine Retentionsurkunde auf und retinierte u. a.

zwei Handharmoniken.

Hierüber beschwerte sich der Rekurrent, indem er

geltend machte, er brauche die beiden Instrumente, um

damit in Wirtschaften aufzuspielen und so einen Teil

seines Lebensunterhaltes zu verdienen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde

durch Entscheid vom 18. Februar 1933 inbezug auf die

eine Handharmonika gut und wies sie inbezug auf die

andere ab.

Mit vorliegendem, rechtzeitig eingereichtem Rekurs wird

auch die Freigabe des zweiten Instrumentes verlangt.

Die Schuldbetreibungs- 'ltnd Konkurskammet·

zieht in Erwägung .-

Handharmoniken gehören zweifelsohne n ich t zur

« Einrichtung oder Benützung» der vermieteten Räume

im Sinne von Art. 272 OR. Das ist so liquid, dass sie

nicht in die Retentionsurkunde aufgenommen werden

durften (vgl. JAEGER, Komm. Art. 283 ff. 6 A). Dieselbe

ist daher auch hinsichtlich des zweiten Instrumentes

aufzuheben, ohne dass die Frage der Kompetenzqualität

zu untersuchen wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer;

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Retinierung der

zweiten Handharmonika ebenfalls aufgehoben.