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Sdmldbetreilmllg;;. und Konkursl'ceht (Zivi1a.bwilungen). XO 72.
Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-
vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-
leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-
nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet
werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig
seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter
bezahlt, sondem an das .Amt für Rechnung des Unter-
vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was
für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,
muss ihm anch genau gesagt werden, welche Gegenstände
retiniert worden sind.
Das Zahlungsverbot wird ihm
daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der &ten-
tionsurkunde notifiziert. Mit dieser Zustellung wird dann
gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist
für die Geltendmachung von Eigentums- oder Kompe-
tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu
Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch
mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.
Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,
wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'
Gutheissung des Rekurses entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRmTS DES SEOTIONS CIVlLES
72. Auszug a.us dem tTrteil der II. Zivila.bteUung vom
10. November 1933 i. S. XonkUfSmaSBe
Xuranstalt Behäneek A.-"G. gegen Erben BOfsinger.
Konkursprivileg der Lohn- und Besoldnngs-
f 0 r der u n gen, Art. 2 1 9 Sc hK G.
Das Privileg
geht' mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.
Dass ein Dritter das Geld zur Bezahlung der Forderung zur
Sebuldbetreibung~. und Konkursreeht (Zivil abteilungen). N0 72.
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Verfügung stem und sich das Privileg ausbedingt, bewirkt
den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)
oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.
Pri'lJitege df?S
creance.~ de salairc ct dc traitement produites da·n.s
l.a faillite (art. 219 LP.). -
La privilege peut passer Ades
tiers mais seulement avec la creance. Pour operer le transfert,
il ne suffitpas que le tiers mette de I'argent a disposition
pour de3interesser le creancier et reclame le privilege; il
faut qu'il aequiere la ereance par yoie de eession (eonsid. 1)
ou de subrogation (eonsid. 2).
Pt'i1.:ilegio doi crediti per salari e stipendi notiNcati nel fallimento
(art. 219 LEF). -
Il privilegio puo essere trasferito a un
t~rzo lIla solo col eredito. Per operare il trapasBo non basta
ehe il terzo metta a disposizione deI denaro aHo scopo di
disinteressare il creditore e rivendichi il privilegio; occorre
ch'egli aequisti il eredit{) mediante cessione (consid. 1) 0
subrogazione (eonsid. 2.)
.A. -
Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten
wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet. Die Anstalt
war im
wesentlichen ein Untemehmen der ];'amilie
Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und
der vOn der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen
besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor
der Anstalt.
Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die
Ehefrau des frühern Direktors, eine Forderung von
14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in
erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,
die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November
1930 aus ihren :Mitteln für die Auszahlung der Löhne
an das Personal geleistet hatte. Diese Leistwlgen waren
im Kassabuch der Anstalt jeweilell folgendermassen ver-
merkt:
({ Vorschuss für Löhne unter ausdrücklicher
Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-
8chussleistenden Frau O. Borsinger)).
Die Konkursverwaltung liess die Forderuug bis zum
Betrage von 12,331 Fr. 40 Ots. zu, kollozierte sie aber in
der fünften Klasse.
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Schuldhctreibungs- und Konkul'sl'ccht (Zivilabteilungen). :\0 72.
B. -
Mit der vorliegenden Klage focht Frau Borsinger
die Verfügung der Konkursverwaltung an, indem sie da-
rauf beharrte, dass ihre Forderung, soweit sie zugelassen
sei, in der ersten Klasse kolloziert ",·erde.
Das Konkursgericht von Nidwalden wies die Klage ah.
Dieses Urteil zogen die Erben cler inzwischen verstorbenen
Frau Borsinger an das Kantonsgericht weiter.
Im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschick-
ten die Kläger an die Angestellten, deren Löhne aus den
Vorschüssen der Frau Borsinger bezahlt worden waren.
maschinengeschriebene Formulare folgenden Inhaltes zur
Unterzeichnung und Rücksendung:
« Abtretung.
Unterzeichnete ... tritt hiemit seine (ihre) Forderung aus
Lohn gegenüber der Kuranstalt Schöneck A.-G. im Betrage
von Fr ....... an Frau Olga Borsinger-MicheI, bezw.
deren Erben ab. Obiger Betrag wurde mir aus dem Privat-
vermögen der Frau Borsinger bezahlt ..... .
(Ort und Datum).
»
Von den Angestellten schickten lediglich zwei die
Formulare ausgefüllt und unterschrieben zurück, nämlich
Marie Blättler in Staus und Robert Perrin in Pontarlier.
Zwei weitere Angestellte, W. Lerch und L. Bachmann,
antworteten, dass sie nicht wissen, aus wessen Vermögen
ihnen die Löhne ausbezahlt' worden seien. Die einge-
gangenen Erklärungen wurden von den Klägern dem
Kantonsgericht vorgelegt.
Das Kantonsgericht hiess in seinem Urteil vom 14.
.Juni 1933 die Klage gut mit der Begründung, dass die
Vermerke im Kassabuch über die Vorschüsse auf Grund
der Abtretungserklärungen von Marie Blättler und Robert
Perrin als richtig erscheinen.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Konkurs-
masse rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Konkursprivileg
für Lohn-
u. Besoldungsforderungen nach Art. 219
SchKG nicht mit der Person cles Berechtigten, sondern
mit cler Forderung verbunden und geht bei Gläubiger-
wechsel auf den neuen Gläubiger über (JAEGER, Kom-
numtar Art. 219 N. 9; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 682 :
BGE 49 III 202 ff.). Der Anspruch der Frau Borsinger-
Michel (bezw. ihrer Erben) auf das Konkursprivileg ist
daher begründet, sofern und soweit nachgewiesen werden
kann, dass sie von den Hotelangestellten privilegierte
Fordenmgen erworben hatte. Als Erwerbsgründe kom-
mOll dabei Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR und Subro-
gatiol1 nach Art. llO Ziff. 2 OR in Betracht.
I. Zwei Angestellte, :Marie Blättler und Robert Penin,
bescheinigen unter dem Datum des 25. bezw. 27.
März 1933, dass sie (hiemit » ihre Forderungen yon
200 }"1'. bezw. 65 Fr. den Erben der Frau Borsinger ah-
treten und dass ihnen der Forderungsbetrag im September
1930 aus dem Privatvermögen der Frau Borsinger aus-
bezahlt worden sei.
Aus diesen Erklärungen schliesst
die Vorinstanz auf die Richtigkeit der Eintragungen im
Hauptbuch, wonach Frau Borsinger die Löhne vorge-
schossen und sich dabei das Konkursprivileg ausbedungen
ha,be. Dagegen scheint die Vorinstanz nicht anzunehmen,
dass ausser den genannten zwei noch weitere Angestellte
solcheAbtretungserklärungen ausgestellt haben. In der Tat
wird von den Klägern auch ausdrücklich zugegeben, das>-
nur diese zwei Angestellten die ihnen unterbreiteten
Abtretungsformulare unterzeichnet zurückgeschickt haben.
Selbst wenn es aber alle getan hätten, so wäre damit für
die Kläger nichts gewonnen. Denn die Forderungen, deren
Abtretung sie im März 1933 vemnlassen wollten, waren
ja unbestrittenermaHsen schon im Jahre 1930 bezahlt
worden und damit untergegangen, sodass sie nachher nicht
mehr abgetreten werden konnten. Eine Abtretung war nur
\'or der Tilgung möglich. "Vas die Angestellten ausbezahlt
erhielten, wäre dann nicht Lohn, sondern Gegenleistung
für die Abtretung gewesen. Dass aber damals eine Ab-
tretung erfolgt sei -
und sie hätte gemäss Art. 165 OR
schriftlich erfolgen müssen -
wird von den Klägern
nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.
2. Subrogation nach Art. HO Ziff. 2 OR tritt dann
ein, wenn der Dritte den Gläubiger befriedigt und der
Schuldner diesem anzeigt, dass der Zahlende an seine,
(les Gläubigers, Stelle treten solle. Weder die eine noch
die andere Voraussetzung ist hier erfüllt.
Bezahlt wurden die Angestellten nicht von Frau Bor-
singer, sondern von der Kuranstalt Schöneck A.-G., also
von der Lohnschuldnerin. Frau Borsinger machte, wie
es im Kassabuch heisst, ({ Vorschüsse ». Damit können
nur Vorschüsse, d. h. Darlehen an die finanziell notleidende
Kuranstalt gemeint sein, durch welche dieser die Lohn-
auszahlung ermöglicht werden sollte. Die Zahlungen an
das Personal sind denn auch im Lohnbuch der Kura"Qstalt
eingetragen und wurden ihr von den Empfängern im
Quittungsbuch bescheinigt, sollten also unverkennbar als
Zahlungen der Anstalt gelten. Eine Ausnahme scheint
nur die am 15. Oktober 1930 erfolgte Zahlung von 145 Fr.
an die Angestellte Anna Stöckli zu machen, die im Quit-
tungsbuch zunächst wie alle andern Angestellten den
Empfang des Lohnbetrages bescheinigte und dann noch
folgende, der ordentlichen Quittung beigefügte besondere
Erklärung unterschrieh: « Obige Summe von Frau O.
Borsinger-Michel als Vorschusslohn für die Kuranstalt mit
allfalliger V orrechtsqualifLkation von Seiten der Vorschuss-
leistenden heute dankend erhalten ».
Allein abgesehen
davon, dass schon die Kläger diese Erklärung nicht
besonders releviert haben, wurde sie auch von der Vor-
instanz nicht als beweiskräftig genug angesehen, um in
ihrem Urteil herangezogen zu werden. In der Tat vermag
der Umstand, dass diese Angestellte zunächst die gewöhn-
liche Quittung zuhanden der Kuranstalt und nachher
:';"huldbctreibungs. und Konkursrecht (Zivilahteilungen). Xo 72.
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noch eine solche für Frau Borsinger unterschrieb, trotz de;.:
beigesetzten Datums Bedenken darüber zu erwecken, wann
und wie die zweite QuiUung zustande gekommen ist. Hat
aber die Vorinstanz der Quittung keinen Beweiswert
beigemessen, so ist sie auch für das Bundesgericht erle-
digt (Art. 81 OG), sodass daraus weder für die angebliche
Zahlung der Frau Borsinger an die Angestellte Anna
Stöckli, noch viel weniger für die Zahlungen an die andcrll
Angestellten etwas abgeleitet werden kann .
·Wollte man aber auch annehmen, die Zahlungen an
das Personal seien im Namen der Frau Borsinger erfolgt,
so würden immer noch die Anzeigen der KuranstaIt. an
die Angestellten fehlen, dass mit der Zahlung nunmehr
Frau Borsinger in die Gläubigerrechte eintreten solle.
FÜl' solche Anzeigen sind, da die Bescheinigung der Ange-
stellten Anna Stöckli aus dem bereits erwähnten Grunde
ausscheidet, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Sie
wären aber, wie das Bundesgericht in BGE 57 11 H3
ausgesprochen hat, nur dann überflüssig gewesen, wenn
die Gläubiger, d. h. die Angestellten, gewusst hätten,
dass es sich bei den Zahlungen nicht um Tilgung der
Forderungen, sondern um einen Gläubigerwechsel handle.
Dass dies der Fall war, ist nicht nachgewiesen.
Die
Angestellten scheinen im Gegenteil nicht einmal dayon
Kenntnis gehabt zu haben, dass Frau Borsinger . der
Kuranstalt das Geld zur Verfügung gestellt hatte. Die
Angestellten \V. l .. erch und L. Bachmann bestätigen das
ausdrücklich. Auch M. Blättlel' und R. Perrin erklären
lediglich, den geschuldeten Betrag aus dem Vermögen
der Frau Borsinger erhalten zu haben, was nicht aus-
schliesst, dass sie erst seither über die Herkunft des Geldes
orientiert worden sind, und was auf jeden Fall nicht
schon dahin ausgelegt werden darf, dass ihnen damals
von der Absicht des Gläubigerwechsels etwas bekannt
war; denn die Bezahlung durch die Frau Borsinger konute
an sich ebensowohl Tilgung der Forderung wie Gläubiger-
wechsel bedeuten.
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SchuldbetreibuugFJ- und Koukursrecht (Zivilabteiluugen). No 72.
Die Klage der Erben Borsinger muss daher abgewiesen
werden, obwohl Frau Borsinger ihr Geld im Vertrauen
darauf hingegeben hatte, das Konkursprivileg werde auf
"ie übergehen. Um den Übergang zu bewirken, genügte
es eben nicht, dass sie bei ihren Zahlungen an die Kur-
allstalt eine Erklärung in jenem Sinne abgab; es hätte
dafür der gesetzlich allein anerkannte Weg der Abtretung
oder der Sub rogation gewählt werden müssen.
Die Vorinstanz hat auch zu Unrecht ohne weiteres
\"orausgesetzt, dass die Forderungen, die aus dem Gelde
der Frau Borsinger bezahlt wurden, wirklich privilegiert
gewesen seien. Das erscheint jedenfalls mit Bezug auf
llie Forderungen des Anstaltsarztes, die sich ebenfalls
darunter' befinden, zweifelhaft.
Ferner ging ein Teil
<ter Forderungen von Dienstboten und Bureauangestellten
offenbar auf mehr als ein Jahr bezw. ein halbes Jahr vor
die Konkurseröffnung zurück, sodass sie des Privilegs
nach den Vorschriften des Art. 219 SchKG nicht mehr
teilhaftig waren.
Diese Fragen brauchen aber nicht
näher geprüft zu werden, nachdem den Klägern da ..
Privileg schon aus andern Gründen abgesprochen werden
muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, der Forderung dak
e.ingeklagte KOllkursprivileg erster Klasse abgesprochen
und ihre Kollokation in fünfter Klasse angeordnet.
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