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59_III_286

BGE 59 III 286

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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:l86

Sdmldbetreilmllg;;. und Konkursl'ceht (Zivi1a.bwilungen). XO 72.

Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-

vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-

leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-

nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet

werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig

seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter

bezahlt, sondem an das .Amt für Rechnung des Unter-

vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was

für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,

muss ihm anch genau gesagt werden, welche Gegenstände

retiniert worden sind.

Das Zahlungsverbot wird ihm

daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der &ten-

tionsurkunde notifiziert. Mit dieser Zustellung wird dann

gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist

für die Geltendmachung von Eigentums- oder Kompe-

tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu

Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch

mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.

Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,

wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'

Gutheissung des Rekurses entgegen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRmTS DES SEOTIONS CIVlLES

72. Auszug a.us dem tTrteil der II. Zivila.bteUung vom

10. November 1933 i. S. XonkUfSmaSBe

Xuranstalt Behäneek A.-"G. gegen Erben BOfsinger.

Konkursprivileg der Lohn- und Besoldnngs-

f 0 r der u n gen, Art. 2 1 9 Sc hK G.

Das Privileg

geht' mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.

Dass ein Dritter das Geld zur Bezahlung der Forderung zur

Sebuldbetreibung~. und Konkursreeht (Zivil abteilungen). N0 72.

287

Verfügung stem und sich das Privileg ausbedingt, bewirkt

den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)

oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.

Pri'lJitege df?S

creance.~ de salairc ct dc traitement produites da·n.s

l.a faillite (art. 219 LP.). -

La privilege peut passer Ades

tiers mais seulement avec la creance. Pour operer le transfert,

il ne suffitpas que le tiers mette de I'argent a disposition

pour de3interesser le creancier et reclame le privilege; il

faut qu'il aequiere la ereance par yoie de eession (eonsid. 1)

ou de subrogation (eonsid. 2).

Pt'i1.:ilegio doi crediti per salari e stipendi notiNcati nel fallimento

(art. 219 LEF). -

Il privilegio puo essere trasferito a un

t~rzo lIla solo col eredito. Per operare il trapasBo non basta

ehe il terzo metta a disposizione deI denaro aHo scopo di

disinteressare il creditore e rivendichi il privilegio; occorre

ch'egli aequisti il eredit{) mediante cessione (consid. 1) 0

subrogazione (eonsid. 2.)

.A. -

Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten

wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet. Die Anstalt

war im

wesentlichen ein Untemehmen der ];'amilie

Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und

der vOn der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen

besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor

der Anstalt.

Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die

Ehefrau des frühern Direktors, eine Forderung von

14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in

erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,

die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November

1930 aus ihren :Mitteln für die Auszahlung der Löhne

an das Personal geleistet hatte. Diese Leistwlgen waren

im Kassabuch der Anstalt jeweilell folgendermassen ver-

merkt:

({ Vorschuss für Löhne unter ausdrücklicher

Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-

8chussleistenden Frau O. Borsinger)).

Die Konkursverwaltung liess die Forderuug bis zum

Betrage von 12,331 Fr. 40 Ots. zu, kollozierte sie aber in

der fünften Klasse.

288

Schuldhctreibungs- und Konkul'sl'ccht (Zivilabteilungen). :\0 72.

B. -

Mit der vorliegenden Klage focht Frau Borsinger

die Verfügung der Konkursverwaltung an, indem sie da-

rauf beharrte, dass ihre Forderung, soweit sie zugelassen

sei, in der ersten Klasse kolloziert ",·erde.

Das Konkursgericht von Nidwalden wies die Klage ah.

Dieses Urteil zogen die Erben cler inzwischen verstorbenen

Frau Borsinger an das Kantonsgericht weiter.

Im Verlaufe des zweitinstanzlichen Verfahrens verschick-

ten die Kläger an die Angestellten, deren Löhne aus den

Vorschüssen der Frau Borsinger bezahlt worden waren.

maschinengeschriebene Formulare folgenden Inhaltes zur

Unterzeichnung und Rücksendung:

« Abtretung.

Unterzeichnete ... tritt hiemit seine (ihre) Forderung aus

Lohn gegenüber der Kuranstalt Schöneck A.-G. im Betrage

von Fr ....... an Frau Olga Borsinger-MicheI, bezw.

deren Erben ab. Obiger Betrag wurde mir aus dem Privat-

vermögen der Frau Borsinger bezahlt ..... .

(Ort und Datum).

»

Von den Angestellten schickten lediglich zwei die

Formulare ausgefüllt und unterschrieben zurück, nämlich

Marie Blättler in Staus und Robert Perrin in Pontarlier.

Zwei weitere Angestellte, W. Lerch und L. Bachmann,

antworteten, dass sie nicht wissen, aus wessen Vermögen

ihnen die Löhne ausbezahlt' worden seien. Die einge-

gangenen Erklärungen wurden von den Klägern dem

Kantonsgericht vorgelegt.

Das Kantonsgericht hiess in seinem Urteil vom 14.

.Juni 1933 die Klage gut mit der Begründung, dass die

Vermerke im Kassabuch über die Vorschüsse auf Grund

der Abtretungserklärungen von Marie Blättler und Robert

Perrin als richtig erscheinen.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärte die beklagte Konkurs-

masse rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit

dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Sdmldhctreibungs. und Konkursrecht (ZivilaIJteilungen). :\072.

289

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Konkursprivileg

für Lohn-

u. Besoldungsforderungen nach Art. 219

SchKG nicht mit der Person cles Berechtigten, sondern

mit cler Forderung verbunden und geht bei Gläubiger-

wechsel auf den neuen Gläubiger über (JAEGER, Kom-

numtar Art. 219 N. 9; BLUMENSTEIN, Handbuch S. 682 :

BGE 49 III 202 ff.). Der Anspruch der Frau Borsinger-

Michel (bezw. ihrer Erben) auf das Konkursprivileg ist

daher begründet, sofern und soweit nachgewiesen werden

kann, dass sie von den Hotelangestellten privilegierte

Fordenmgen erworben hatte. Als Erwerbsgründe kom-

mOll dabei Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR und Subro-

gatiol1 nach Art. llO Ziff. 2 OR in Betracht.

I. Zwei Angestellte, :Marie Blättler und Robert Penin,

bescheinigen unter dem Datum des 25. bezw. 27.

März 1933, dass sie (hiemit » ihre Forderungen yon

200 }"1'. bezw. 65 Fr. den Erben der Frau Borsinger ah-

treten und dass ihnen der Forderungsbetrag im September

1930 aus dem Privatvermögen der Frau Borsinger aus-

bezahlt worden sei.

Aus diesen Erklärungen schliesst

die Vorinstanz auf die Richtigkeit der Eintragungen im

Hauptbuch, wonach Frau Borsinger die Löhne vorge-

schossen und sich dabei das Konkursprivileg ausbedungen

ha,be. Dagegen scheint die Vorinstanz nicht anzunehmen,

dass ausser den genannten zwei noch weitere Angestellte

solcheAbtretungserklärungen ausgestellt haben. In der Tat

wird von den Klägern auch ausdrücklich zugegeben, das>-

nur diese zwei Angestellten die ihnen unterbreiteten

Abtretungsformulare unterzeichnet zurückgeschickt haben.

Selbst wenn es aber alle getan hätten, so wäre damit für

die Kläger nichts gewonnen. Denn die Forderungen, deren

Abtretung sie im März 1933 vemnlassen wollten, waren

ja unbestrittenermaHsen schon im Jahre 1930 bezahlt

worden und damit untergegangen, sodass sie nachher nicht

mehr abgetreten werden konnten. Eine Abtretung war nur

\'or der Tilgung möglich. "Vas die Angestellten ausbezahlt

erhielten, wäre dann nicht Lohn, sondern Gegenleistung

für die Abtretung gewesen. Dass aber damals eine Ab-

tretung erfolgt sei -

und sie hätte gemäss Art. 165 OR

schriftlich erfolgen müssen -

wird von den Klägern

nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen.

2. Subrogation nach Art. HO Ziff. 2 OR tritt dann

ein, wenn der Dritte den Gläubiger befriedigt und der

Schuldner diesem anzeigt, dass der Zahlende an seine,

(les Gläubigers, Stelle treten solle. Weder die eine noch

die andere Voraussetzung ist hier erfüllt.

Bezahlt wurden die Angestellten nicht von Frau Bor-

singer, sondern von der Kuranstalt Schöneck A.-G., also

von der Lohnschuldnerin. Frau Borsinger machte, wie

es im Kassabuch heisst, ({ Vorschüsse ». Damit können

nur Vorschüsse, d. h. Darlehen an die finanziell notleidende

Kuranstalt gemeint sein, durch welche dieser die Lohn-

auszahlung ermöglicht werden sollte. Die Zahlungen an

das Personal sind denn auch im Lohnbuch der Kura"Qstalt

eingetragen und wurden ihr von den Empfängern im

Quittungsbuch bescheinigt, sollten also unverkennbar als

Zahlungen der Anstalt gelten. Eine Ausnahme scheint

nur die am 15. Oktober 1930 erfolgte Zahlung von 145 Fr.

an die Angestellte Anna Stöckli zu machen, die im Quit-

tungsbuch zunächst wie alle andern Angestellten den

Empfang des Lohnbetrages bescheinigte und dann noch

folgende, der ordentlichen Quittung beigefügte besondere

Erklärung unterschrieh: « Obige Summe von Frau O.

Borsinger-Michel als Vorschusslohn für die Kuranstalt mit

allfalliger V orrechtsqualifLkation von Seiten der Vorschuss-

leistenden heute dankend erhalten ».

Allein abgesehen

davon, dass schon die Kläger diese Erklärung nicht

besonders releviert haben, wurde sie auch von der Vor-

instanz nicht als beweiskräftig genug angesehen, um in

ihrem Urteil herangezogen zu werden. In der Tat vermag

der Umstand, dass diese Angestellte zunächst die gewöhn-

liche Quittung zuhanden der Kuranstalt und nachher

:';"huldbctreibungs. und Konkursrecht (Zivilahteilungen). Xo 72.

;WI

noch eine solche für Frau Borsinger unterschrieb, trotz de;.:

beigesetzten Datums Bedenken darüber zu erwecken, wann

und wie die zweite QuiUung zustande gekommen ist. Hat

aber die Vorinstanz der Quittung keinen Beweiswert

beigemessen, so ist sie auch für das Bundesgericht erle-

digt (Art. 81 OG), sodass daraus weder für die angebliche

Zahlung der Frau Borsinger an die Angestellte Anna

Stöckli, noch viel weniger für die Zahlungen an die andcrll

Angestellten etwas abgeleitet werden kann .

·Wollte man aber auch annehmen, die Zahlungen an

das Personal seien im Namen der Frau Borsinger erfolgt,

so würden immer noch die Anzeigen der KuranstaIt. an

die Angestellten fehlen, dass mit der Zahlung nunmehr

Frau Borsinger in die Gläubigerrechte eintreten solle.

FÜl' solche Anzeigen sind, da die Bescheinigung der Ange-

stellten Anna Stöckli aus dem bereits erwähnten Grunde

ausscheidet, keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.

Sie

wären aber, wie das Bundesgericht in BGE 57 11 H3

ausgesprochen hat, nur dann überflüssig gewesen, wenn

die Gläubiger, d. h. die Angestellten, gewusst hätten,

dass es sich bei den Zahlungen nicht um Tilgung der

Forderungen, sondern um einen Gläubigerwechsel handle.

Dass dies der Fall war, ist nicht nachgewiesen.

Die

Angestellten scheinen im Gegenteil nicht einmal dayon

Kenntnis gehabt zu haben, dass Frau Borsinger . der

Kuranstalt das Geld zur Verfügung gestellt hatte. Die

Angestellten \V. l .. erch und L. Bachmann bestätigen das

ausdrücklich. Auch M. Blättlel' und R. Perrin erklären

lediglich, den geschuldeten Betrag aus dem Vermögen

der Frau Borsinger erhalten zu haben, was nicht aus-

schliesst, dass sie erst seither über die Herkunft des Geldes

orientiert worden sind, und was auf jeden Fall nicht

schon dahin ausgelegt werden darf, dass ihnen damals

von der Absicht des Gläubigerwechsels etwas bekannt

war; denn die Bezahlung durch die Frau Borsinger konute

an sich ebensowohl Tilgung der Forderung wie Gläubiger-

wechsel bedeuten.

~!l2

SchuldbetreibuugFJ- und Koukursrecht (Zivilabteiluugen). No 72.

Die Klage der Erben Borsinger muss daher abgewiesen

werden, obwohl Frau Borsinger ihr Geld im Vertrauen

darauf hingegeben hatte, das Konkursprivileg werde auf

"ie übergehen. Um den Übergang zu bewirken, genügte

es eben nicht, dass sie bei ihren Zahlungen an die Kur-

allstalt eine Erklärung in jenem Sinne abgab; es hätte

dafür der gesetzlich allein anerkannte Weg der Abtretung

oder der Sub rogation gewählt werden müssen.

Die Vorinstanz hat auch zu Unrecht ohne weiteres

\"orausgesetzt, dass die Forderungen, die aus dem Gelde

der Frau Borsinger bezahlt wurden, wirklich privilegiert

gewesen seien. Das erscheint jedenfalls mit Bezug auf

llie Forderungen des Anstaltsarztes, die sich ebenfalls

darunter' befinden, zweifelhaft.

Ferner ging ein Teil

<ter Forderungen von Dienstboten und Bureauangestellten

offenbar auf mehr als ein Jahr bezw. ein halbes Jahr vor

die Konkurseröffnung zurück, sodass sie des Privilegs

nach den Vorschriften des Art. 219 SchKG nicht mehr

teilhaftig waren.

Diese Fragen brauchen aber nicht

näher geprüft zu werden, nachdem den Klägern da ..

Privileg schon aus andern Gründen abgesprochen werden

muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, der Forderung dak

e.ingeklagte KOllkursprivileg erster Klasse abgesprochen

und ihre Kollokation in fünfter Klasse angeordnet.

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