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S
gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die
:\lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen
worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl'
zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals
zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder
nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht
<luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde-
frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand,
um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden
bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht
:zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be-
sehwerdefrist zu laufen begann.
Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so
könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde
hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er-
klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher
auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der
Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti-
nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift
der Retentionsurkunde.
Infolgedessen läuft ihm die
Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst
von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug
:'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl.
JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent-
scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent
bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde
erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet
bezeichnet werden darf.
4. -
Das Retentionsrecht des Obervermieters an
Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2
OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten-
tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt
daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den
Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht
des Obervermieters an den Sachen des Untermieters
abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine
entsprechende Zahlung erhielte.
Damit sich aber die
AS liD m -
1933
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Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72.
Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-
vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-
leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-
nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet
werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig
seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter
bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter-
vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was
für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,
muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände
retiniert worden sind.
Das Zahlungsverbot wird ihm
daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten-
tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann
gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist
für die GeltendmachWlg von Eigentums- oder Kompe~
tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu
Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch
mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.
Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,
wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'
Gutheissung des Rekurses entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SEOTIONS CIVILES
72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom
10. November 1933 i. S. XonkurBmasse
XUr&nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger.
Konkursprivileg der Lohn- und Besoldungs-
f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G.
Das Privileg
geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.
Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der ·Forderung zur
S('huldbelreibung~. und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72.
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Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt
den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)
oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.
PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s
la. failUte (art. 219 LP.). -
Le privilege peut passer it des
tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert.
il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition
pour desinMresser le creaneier et reclame le
privil<~ge; il
faut qu'il acquiere Ia creanoo par,"oie da cession (co11sid. 1)
ou de subrogation (consid. 2).
PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento
(art. 219 LEF). -
II privilegio puo essere trasferito a un
terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta
ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di
disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre
eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0
subrogazione (col1sid. 2.)
A. -
Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten
wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt
war im
wesentlichen eill Unternehmen der Familie
Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und
der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen
besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor
der Anstalt.
Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die
Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von
14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in
erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,
die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November
1930 aus ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne
an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren
im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver-
merkt:
« Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher
Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-
schussleistendell Frau O. Borsinger ».
Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum
Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in
der fünften Klasse.