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59_III_282

BGE 59 III 282

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-20 · Deutsch CH
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S

gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die

:\lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen

worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl'

zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals

zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder

nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht

<luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde-

frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand,

um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden

bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht

:zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be-

sehwerdefrist zu laufen begann.

Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so

könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde

hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er-

klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher

auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der

Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti-

nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift

der Retentionsurkunde.

Infolgedessen läuft ihm die

Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst

von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug

:'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl.

JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent-

scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent

bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde

erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet

bezeichnet werden darf.

4. -

Das Retentionsrecht des Obervermieters an

Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2

OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten-

tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt

daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den

Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht

des Obervermieters an den Sachen des Untermieters

abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine

entsprechende Zahlung erhielte.

Damit sich aber die

AS liD m -

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22

28ti

Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72.

Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-

vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-

leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-

nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet

werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig

seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter

bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter-

vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was

für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,

muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände

retiniert worden sind.

Das Zahlungsverbot wird ihm

daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten-

tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann

gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist

für die GeltendmachWlg von Eigentums- oder Kompe~

tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu

Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch

mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.

Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,

wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'

Gutheissung des Rekurses entgegen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SEOTIONS CIVILES

72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom

10. November 1933 i. S. XonkurBmasse

XUr&nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger.

Konkursprivileg der Lohn- und Besoldungs-

f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G.

Das Privileg

geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.

Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der ·Forderung zur

S('huldbelreibung~. und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72.

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Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt

den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)

oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.

PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s

la. failUte (art. 219 LP.). -

Le privilege peut passer it des

tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert.

il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition

pour desinMresser le creaneier et reclame le

privil<~ge; il

faut qu'il acquiere Ia creanoo par,"oie da cession (co11sid. 1)

ou de subrogation (consid. 2).

PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento

(art. 219 LEF). -

II privilegio puo essere trasferito a un

terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta

ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di

disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre

eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0

subrogazione (col1sid. 2.)

A. -

Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten

wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt

war im

wesentlichen eill Unternehmen der Familie

Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und

der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen

besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor

der Anstalt.

Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die

Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von

14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in

erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,

die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November

1930 aus ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne

an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren

im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver-

merkt:

« Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher

Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-

schussleistendell Frau O. Borsinger ».

Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum

Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in

der fünften Klasse.