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59_III_282

BGE 59 III 282

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau- und

Verwertungs-

A.-G. in Bem eine Wohnung gemietet

und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet.

Am 19. Juni 1933liess die Bau- und Verwertungs- A.-G.für

fällige und laufende l\'Iietzinse eine Couch und 2 Fauteuils

im Schätzungswert von 200 Fr. retinieren. Nach einem

Vermerk in der Retentionsurkunde bezeichnete die Schuld-

nerin diese Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich

mit den Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand

befinde. Dem Rekurrenten wurde keine Abschrift der

Retentionsurkunde zugestellt. -

Als die Schuldnerin am

1. November auszog, ordnete das Betreibungsamt die

amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte an.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit

der Begründung, die Retentionsobjekte seien sein Eigen-

tum und die Couch sei für ihn als Bettstelle unentbehrlich;

gegen das Retentionsbegehren habe er seinerzeit nicht

Binspruch erhoben, weil er damals mit seinen Mietzinsen

im Rückstand gewesen sei.

O. -

Mit Entscheid vom 24. November. 1933 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich

Schuldbctreibungs. und Konkursrocht. N° 71.

der Kompet.enzqualität der Couch als verspätet erklärt

und im übrigen abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammet'

zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Ob die retinierten Sachen Eigentum des Rekur- renten sind und Retentionsrechte des Obervermieters an ihnen bestehen, sind Fragen des materiellen Rechtes, welche vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind. Hiezu ",ird nach Eingang des Verwertungsbegehrens das Widerspruchsverfalll'en einzuleiten sein (Art. 155 SchKG, BGE 28 I 63 = Sep. Ausgabe 5 S. 12), wobei indessen der Rekurrent den Retentionsbeschlag nur dann abwenden kann, wenn nicht nur sein Eigentum, sondern auch der Nichtbestand des vom Obervermieter geltend gemachten Retentionsrechtes festgestellt. ",ird (vgl. BGE 28 I 227 = Sep. Ausgabe 5 S. 131).

E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die amtliche Verwahrung der Retentions- objekte zulässig und der Kompetenzanspruch an der Couch zu schützen sei. Dadurch, dass der Obervermieter seinerzeit rechtzeitig Betreibung auf Faustpfandverwertung angehoben hat, wurde das RetentionsverfahreI.1 in ein Stadium gebracht, das demjenigen der Pfändung in der gewöhnlichen Be- treibung gleichzustellen ist und infolgedessen auf Grund von Art. 98 SchKG auch die amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte erlaubt (BGE 29 I 73 = Sep. Ausgabe

E. 6 S. 7). Ob die Massnahme angezeigt war, ist eine Ermes-

sensfrage, deren Beantwortung durch die kantonalen

Instanzen einer Überprüfung durch das Bundesgericht

entzogen ist (vgl. Art. 19 mit Art. 17 und 18 SchKG).

3. -

Auf den Kompetenzanspruch sodann hat der

Rekurrent nach seiner eigenen Darstellung verzichtet;

er führt selbst aus, er habe seinerzeit von einer Einsprache

Sc1mldb"treibungs. und Konkursrecht. N0 71.

:181>

gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die

:\lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen

worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl'

zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals

zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder

nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht

<luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde-

frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand,

um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden

bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht

:zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be-

sehwerdefrist zu laufen begann.

Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so

könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde

hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er-

klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher

auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der

Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti-

nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift

der Retentionsurkunde.

Infolgedessen läuft ihm die

Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst

von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug

:'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl.

JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent-

scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent

bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde

erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet

bezeichnet werden darf.

4. -

Das Retentionsrecht des Obervermieters an

Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2

OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten-

tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt

daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den

Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht

des Obervermieters an den Sachen des Untermieters

abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine

entsprechende Zahlung erhielte.

Damit sich aber die

AS liD m -

1933

22

28ti

Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72.

Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-

vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-

leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-

nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet

werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig

seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter

bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter-

vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was

für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,

muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände

retiniert worden sind.

Das Zahlungsverbot wird ihm

daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten-

tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann

gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist

für die GeltendmachWlg von Eigentums- oder Kompe~

tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu

Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch

mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.

Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,

wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'

Gutheissung des Rekurses entgegen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

E. 11 URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SEOTIONS CIVILES

72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom

10. November 1933 i. S. XonkurBmasse

XUr&nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger.

Konkursprivileg der Lohn- und Besoldungs-

f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G.

Das Privileg

geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.

Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der ·Forderung zur

S('huldbelreibung~. und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72.

287

Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt

den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)

oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.

PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s

la. failUte (art. 219 LP.). -

Le privilege peut passer it des

tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert.

il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition

pour desinMresser le creaneier et reclame le

privil<~ge; il

faut qu'il acquiere Ia creanoo par,"oie da cession (co11sid. 1)

ou de subrogation (consid. 2).

PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento

(art. 219 LEF). -

II privilegio puo essere trasferito a un

terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta

ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di

disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre

eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0

subrogazione (col1sid. 2.)

A. -

Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten

wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt

war im

wesentlichen eill Unternehmen der Familie

Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und

der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen

besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor

der Anstalt.

Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die

Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von

14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in

erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,

die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November

1930 aus ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne

an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren

im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver-

merkt:

« Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher

Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-

schussleistendell Frau O. Borsinger ».

Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum

Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in

der fünften Klasse.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S<,lmldhctreihulJgs- und KOllkursrecllt. No 71.

des erstinstanzlichen Bntscheides abgegeben· wurde, hat

die Vorinstanz nicht festgestellt_

Demnach erkennt die Schuldbetl'.-

u. Kont'Ursl;ammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Bnt-

scheid aufgehoben und das Konkursamt RothenbUI'g

angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrenten

die gesetzliche Folge zu geben.

71. Entscheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Xnärri.

Hetention von Sachen des Untermieters für

die Jl;Iietzinsforderung des (Ober-) Vermieters:

\Verden Retentionsobjekte . als Eigentum eines Untermieter"

bezeichnet, so hat das Betreibungsamt den Untermieter

unter gleichzeitiger Zustellung einer Abschrift der Reten-

tionsurkunde anzuweisen, künftig seine Untermietzinscn dem

Betreihungsamt, nicht mehr dem Untervermieter zu bezahlen

(Erw. 4).

Dem Untermieter läuft die Frist zur Beschwerde gegen die Reten-

tion von Kompetenzstücken (erst) vom Empfang dieser Ab-

schrift der Retentionsurkunde an, es wäre denn, er habe

schon vorher in . Kenntnis der Retention ausdrücklich auf

den Kompetenzanspruch verzichtet (Erw. 3).

Nach rechtzeitiger Anhebung der Betreibung auf Faustpfandver.

wertung können die Retentionsobjekte in amtliche Verwahrunlr

genommen werden (Erw. 2).

-

Droit de retention portant sur des rneubles du sous·locaiaire et garall-

tissant le loyer du au bailleur principal :

Lorsque des objets sur lesquels l.ID droit de retention est invoque.

sont designes comme etant Ia propriete d'un sous.locataire,

l'office des poursuites est tenu de notifiel' a ce dernier une

copie de l'inventaire en le sommant en meme temps de payer

desormais son propre loyer non plus au locataire prineipal,

mais a l'offiee (eonsid. 4).

Le delai pour porter plainte contre Ja retention d'objets insaisis-

sahles ne court a l'encontre du sous·locataire qu'a partir de

la reception de la eopie de l'inventaire, a. moins que le sous-

locataire, ayant deja. eu connaissance de Ja retention, n'ait

expressement renonce a. invoquer l'insaisissabiliM (consid. 3).

ScllUldbetreibullgs- und Konkursrecht. N° 71.

Une fois la poursuite en realisation de gage dfunellt introduite,

les objets sur lesquels porte le droit de retention peuvent

etre places sous Ia garde de l'offiee (eonsid. 2).

/Jil'itto di l'itenziOlw SM mobili del subcondttttore (/ garanzir(,!Pt

canone del prima locatvre.

Ove gli oggetti, sai quali e rivewlieat{) UI1 diritto di ritenzionc,

siano designati fluali proprieta deI subeonduttore, l'ufficio

e tenuto di notifieargli una eopia deI verbale di ritenzione

ingiungendogli di solvere il canone, non piu al pl"imo Iocatore,

ma all, uffioio.

Il termine di reolamo eonho la ritenzione di beni iInpignombili

non comincia, nei riguardi deI subconduttore, ehe dal momento

deI rieevimento di detta copia, a meno ehe il subconduttore

non abbia rinuneiato e::;pressamente all'esecuzione dell'impigno-

rabilita dopo aver avuto eonoscenza deI vantato diritto di

ritenzione.

Introdotta regolamente l'e<.ecuzione in l'oolizzazione di pegno,

i beni che formano oggetto deI diritt{) di ritenziorle possono

essere dati in custodia dell'nfficio.

A. -

Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau- und

Verwertungs-

A.-G. in Bem eine Wohnung gemietet

und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet.

Am 19. Juni 1933liess die Bau- und Verwertungs- A.-G.für

fällige und laufende l\'Iietzinse eine Couch und 2 Fauteuils

im Schätzungswert von 200 Fr. retinieren. Nach einem

Vermerk in der Retentionsurkunde bezeichnete die Schuld-

nerin diese Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich

mit den Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand

befinde. Dem Rekurrenten wurde keine Abschrift der

Retentionsurkunde zugestellt. -

Als die Schuldnerin am

1. November auszog, ordnete das Betreibungsamt die

amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte an.

B. -

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit

der Begründung, die Retentionsobjekte seien sein Eigen-

tum und die Couch sei für ihn als Bettstelle unentbehrlich;

gegen das Retentionsbegehren habe er seinerzeit nicht

Binspruch erhoben, weil er damals mit seinen Mietzinsen

im Rückstand gewesen sei.

O. -

Mit Entscheid vom 24. November. 1933 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde hinsichtlich

Schuldbctreibungs. und Konkursrocht. N° 71.

der Kompet.enzqualität der Couch als verspätet erklärt

und im übrigen abgewiesen.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammet'

zieht in Erwägung :

1. -

Ob die retinierten Sachen Eigentum des Rekur-

renten sind und Retentionsrechte des Obervermieters an

ihnen bestehen, sind Fragen des materiellen Rechtes,

welche vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind.

Hiezu ",ird nach Eingang des Verwertungsbegehrens

das Widerspruchsverfalll'en einzuleiten sein (Art. 155

SchKG, BGE 28 I 63 = Sep. Ausgabe 5 S. 12), wobei

indessen der Rekurrent den Retentionsbeschlag nur dann

abwenden kann, wenn nicht nur sein Eigentum, sondern

auch der Nichtbestand des vom Obervermieter geltend

gemachten Retentionsrechtes festgestellt. ",ird (vgl. BGE

28 I 227 = Sep. Ausgabe 5 S. 131).

2. -

Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu

befinden, ob die amtliche Verwahrung der Retentions-

objekte zulässig und der Kompetenzanspruch an der

Couch zu schützen sei.

Dadurch, dass der Obervermieter seinerzeit rechtzeitig

Betreibung auf Faustpfandverwertung angehoben hat,

wurde das RetentionsverfahreI.1 in ein Stadium gebracht,

das demjenigen der Pfändung in der gewöhnlichen Be-

treibung gleichzustellen ist und infolgedessen auf Grund

von Art. 98 SchKG auch die amtliche Verwahrung der

Retentionsobjekte erlaubt (BGE 29 I 73 = Sep. Ausgabe

6 S. 7). Ob die Massnahme angezeigt war, ist eine Ermes-

sensfrage, deren Beantwortung durch die kantonalen

Instanzen einer Überprüfung durch das Bundesgericht

entzogen ist (vgl. Art. 19 mit Art. 17 und 18 SchKG).

3. -

Auf den Kompetenzanspruch sodann hat der

Rekurrent nach seiner eigenen Darstellung verzichtet;

er führt selbst aus, er habe seinerzeit von einer Einsprache

Sc1mldb"treibungs. und Konkursrecht. N0 71.

:181>

gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die

:\lieterin Frl. Witschi sofort aus dem Haus gewiesen

worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht mehl'

zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals

zum Verzicht bewogen haben, heut-e noch bestehen oder

nicht. Da sodann ein Verzicht auf das Beschwerderecht

<luch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerde-

frist zu laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand,

um dessen Anfechtung es sich handelt, dem Verzichtenden

bereits bekannt war, brauchte an sich nicht untersucht

:zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Be-

sehwerdefrist zu laufen begann.

Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so

könnte allerdings der Vorinstanz, die die Beschwerde

hinsichtlich des Kompetenzanspruches als verspätet er-

klärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher

auszuführen sein wird, hat der Untermieter, wenn der

Obervermieter vom Untermieter eingebrachte Sachen reti-

nieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift

der Retentionsurkunde.

Infolgedessen läuft ihm die

Frist zur Beschwerde gegen den Retentionsvollzug erst

von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug

:'ichon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl.

JAEGER, Anm. II zu Art. 17 und dort angeführte Ent-

scheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent

bisher überhaupt keine Abschrift. der Retentionsurkunde

erhalten hat, sodass seine Beschwerde nicht als verspätet

bezeichnet werden darf.

4. -

Das Retentionsrecht des Obervermieters an

Sachen des Untermieters besteht nach Art. 272 Abs. 2

OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst Reten-

tionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt

daher der Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den

Untervermieter, so wird damit auch das Retentionsrecht

des Obervermieters an den Sachen des Untermieters

abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine

entsprechende Zahlung erhielte.

Damit sich aber die

AS liD m -

1933

22

28ti

Schuldbetreilmugi;. untl Konkursl'eeht (Zivilabtcilungen). Xo 72.

Deckwlg, die der Obervermieter durch den Retentions-

vollzug erhalten hat, nicht nachträglich ohne Gegen-

leistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die reti-

nierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet

werden, dafür zu sorgen, dass dieser Untermieter künftig

seine Untermietzinsen nicht mehr an den Untervermieter

bezahlt, sondem an das Amt für Rechnung des Unter-

vermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was

für Folgen eine Nichtbeachtung dieser Anweisung hat,

muss ihm auch genau gesagt werden, welche Gegenstände

retiniert worden sind.

Das Zahlungsverbot wird ihm

daher am zweckmässigsten auf einer Abschrift der Reten-

tionsurkunde notifiziert. lVIit dieser Zustellung wird dann

gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die Frist

für die GeltendmachWlg von Eigentums- oder Kompe~

tenzansprachen in Gang gesetzt und damit schon zu

Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob noch

mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.

Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch,

wie bereits ausgeführt wurde, im vorliegenden Fall deI'

Gutheissung des Rekurses entgegen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

11. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRETS DES SEOTIONS CIVILES

72. Auszug aus dem trrteil der II. Zivilabteilung vom

10. November 1933 i. S. XonkurBmasse

XUr&nstalt Schöneck A.-G. gegen Erben BOfainger.

Konkursprivileg der Lohn- und Besoldungs-

f 0 r der u n gen, Art. 219 Sc h K G.

Das Privileg

geht mit der Forderung, aber nur mit dieser an Dritte über.

Dass ein. Dritter da'!! Geld zur Bezahlung der ·Forderung zur

S('huldbelreibung~. und Konkursrecht (ZivilabteiluIlgen). N0 72.

287

Verfügung stellt. und Rieh das Privileg ausbedingt, bewirkt

den Übergang nicht; es muss Abtretung der Forderung (Erw. I)

oder Subrogation (Erw. 2) erfolgen.

PriviUge des creanccs de salaire et de traitement produites da.n.s

la. failUte (art. 219 LP.). -

Le privilege peut passer it des

tiers mais seulement avee la creance. POUT operer le transfert.

il ne suffit pas que le tiers mette de l'argent a disposition

pour desinMresser le creaneier et reclame le

privil<~ge; il

faut qu'il acquiere Ia creanoo par,"oie da cession (co11sid. 1)

ou de subrogation (consid. 2).

PI'-ivilegio dd crediti per sulari e 8tipendi notificati nel fallimento

(art. 219 LEF). -

II privilegio puo essere trasferito a un

terzo ma solo col credito. Per operare i1 trapasso non basta

ehe il terzo metta a disposizione deI denaro allo scopo di

disinteres."!are il creditore e rivendichi i1 privilegio; occorre

eh 'egli acquisti il eredito mediante cessione (consid. I) 0

subrogazione (col1sid. 2.)

A. -

Über die Kuranstalt Schöneck A.-G. in Emmetten

wurde am 22. Juli 1931 der Konkurs eröffnet.. Die Anstalt

war im

wesentlichen eill Unternehmen der Familie

Borsinger, die einen beträchtlichen Teil der Aktien und

der von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen

besass. Auch war C. Borsinger-Michel bis 1930 Direktor

der Anstalt.

Im Konkurs meldete Frau Olga Borsinger-Michel, die

Ehefrau des frühem Direktors, eine Forderung von

14,326 Fr. an mit dem Begehren um Kollokation in

erster Klasse. Sie stützte die Forderung auf Vorschüsse,

die sie am 30. September, 31. Oktober und 20. November

1930 aus ihren Mitteln für die Auszahlung der Löhne

an das Personal geleistet hatte. Diese Leistungen waren

im Kassabuch der Anstalt jeweilen folgclldermassen ver-

merkt:

« Vorschuss für Lölme unter ausdrücklicher

Wahrung der Vorrechtsqualifikation seitens der V or-

schussleistendell Frau O. Borsinger ».

Die Konkursverwaltung liess die Forderung bis zum

Betrage von 12,331 Fr. 40 Cts. zu, kollozierte sie aber in

der fünften Klasse.