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59_III_279

BGE 59 III 279

Bundesgericht (BGE) ·III · 1933-12-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 9. November 1932 liessen die Rekurrenten

dem Heinrich Baumgartner einen Zahlungsbefehl (für

Betreibung auf Grundpfandverwertung) für 2600 Fr.

zust.ellen und verlangten nach Beseitigung eines vom

Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages am 12. Juni 1933

die Verwertung. Da jedoch der Schuldner das I)fand-

objekt am 5.Mai 1933 einem JosefMeyer hatte zufertigen

lassen -

eine Verfügungsbeschränkung war damals im

Hypothekarprotokoll noch nicht eingetragen -, lehntp

das Konkursamt Rothenburg es ab, dem Verwertungs-

begehren Folge zu leisttm, bevor dem neuen Eigentümer

ein Zahlungsbefehl zugestellt und rechtskräftig geworden

und die Sechsmonatefrist abgelaufen sei (Art. 100 VZG).

B, -

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerde

mit dem Antrag, das Amt zum Vollzug der Verwertung

anzuhalten. Von der ersten Instanz abgewiesen, wieder-

holten sie diesen Antrag vor der oberen kantonalen Auf-

sichtsbehörde und legten gleichzeitig eine Erklärung des

neuen Eigentümers der Liegenschaft vor, wonach dieSel'

« auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die damit

eintretende Stundung von 6 Monaten)} verzichtet und

seinerseits rasche Durchführung der Verwertung wünscht.

O. -

Mit Entscheid vom' 31. Oktober 1931 hat die

obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abge-

wiesen mit der Begründung, das Amt habe Art. 100 VZG

richtig angewendet. Die Frage, ob die erst jetzt vorgelegte

Erklärung des Dritteigentümers bei der Entscheidung des

Rekurses zu berücksichtigen sei, erledige sich schon damit,

dass das Gesetz für die Möglichkeit eines solchen Verzichtes

keine Handhabe biete. Und ob Meyer nach Zustellung

eines Zahlungsbefehls auf die Einhaltung der Sechsmo-

natefrist verzichten könne, sei in diesem Verfahren, an

dem Meyer nicht beteiligt sei, nicht zu untersuchen.

Schuldbotl'eilJung.'. und Konkursrecht. N0 70.

281

D. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten recht-

~eitig an das Bundesgericht weitergezogen.

Die SchUldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwä.gung :

Die Vorschrift des Art. 100 VZG, dass dem Dritteigen-

tümer der verpfändeten Liegenschaft (nachträglich) ein

Zahlungsbefehl zuzustellen sei, bezweckt, dem Dritteigen-

tümer die Möglichkeit zu verschaffen, durch Bestreitung

der Forderung oder des Pfandrechtes die Verwertung

seines Eigentums zu verhindern. Und die weitere Bestim-

mung, dass die Verwertung erst 6 Monate nach Zustellung

dieses Zahlungsbefehls vorgenommen werden

< dürfe, will

wiederum dem Dritteigentümer ermöglichen, sein Eigen-

tum zu behalten, indem sie ihm eine angemessene Zeit-

spanne gewährleistet, sei es nun für Unterhandlungen

mit dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, sei

es für die Bereitstellung der zur Abfindung des Gläubigers

erforderlichen Geldmittel. In beiden Fällen handelt es

sich aber ausschliesslich um die Wahrung von Interessen

des DritteigentÜIDers; irgendwelche Interessen weiterer

Personen oder der Öffentlichkeit schlechthin stehen dabei

nicht auf dem Spiel. Infolgedessen darf diesem Art. 100

Abs. 1 VZG nicht zwingender Charakter in dem Sinn

beigemessen werden, dass der Dritteigentümer des Pfandes

nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und auf die

Hinausschiebung der Verwertung verzichten könnte. Hin-

sichtlich des Verwertungszeitpunktes ergibt sich übrigens

die Zulässigkeit des Verzichtes des DritteigentÜIDers aus

Art. 33 Abs. 2 SchKG: Der DritteigentÜIDer, dem ein

Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, ist Schuldner

im Sinn dieser Bestimmung. -

Verlangt werden muss

lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich und deut-

lich erklärt werde; das ist aber im vorliegenden Fall

geschehen.

Dass die Erklärung des DritteigentÜIDers hier nicht

berücksichtigt werden dürfe, weil sie erst nach AusfaIlung

282

Sdmldhctroibungs- und Konkursrecht. N0 71.

des erstinstanzlichen Entscheides abgegeben' wurde, hat

die Vorinstanz nicht festgestellt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. J(onkurs1(ammcr:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Konkursamt Rothenburg

angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrentell

die gecsetzliche Folge zn geben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70, Entscheid vom 20. Dezember 1933

i. S. Erben Ba.ns Brllgger.

o run d p fall d ver wer tun g s b e t r e i b U II g.

Der Dritteigentiimer der verpfändeten Liegenschaft kann auf

die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls lmd Ver·

schiebung der Verwerhmg um weitere 6 Monate (Art. 100

VZG) verzichten.

Poursuite en realisation de gage imrnobilier.

Le tiers propriE~taire de l'immeublehypotheque peut renOl1.cer

a Ia notifieation d'un commandement de. payer et au renvoi

de la vente pendantun nouveau tlelai de six mois selon I'art. 100

Ord. real. forcee des imm.

280

Schuldbetroibungs- und Konkursrecht. No 70.

Esecuziollc in via di realizzazione del pegno.

JI terzo proprietario deI fondo ipotecato puo rinunciare allu

not.ifieR deI precetto esecutivo e al rinvio della vendita pel<

un 1ll10\"O tennine di sei mesi (art.. 100 RFF).

A. -

Am 9. November 1932 liessen die Rekurrenten

dem Heinrich Baumgartner einen Zahlungsbefehl (für

Betreibung auf Grundpfandverwertung) für 2600 Fr.

zust.ellen und verlangten nach Beseitigung eines vom

Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages am 12. Juni 1933

die Verwertung. Da jedoch der Schuldner das I)fand-

objekt am 5.Mai 1933 einem JosefMeyer hatte zufertigen

lassen -

eine Verfügungsbeschränkung war damals im

Hypothekarprotokoll noch nicht eingetragen -, lehntp

das Konkursamt Rothenburg es ab, dem Verwertungs-

begehren Folge zu leisttm, bevor dem neuen Eigentümer

ein Zahlungsbefehl zugestellt und rechtskräftig geworden

und die Sechsmonatefrist abgelaufen sei (Art. 100 VZG).

B, -

Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerde

mit dem Antrag, das Amt zum Vollzug der Verwertung

anzuhalten. Von der ersten Instanz abgewiesen, wieder-

holten sie diesen Antrag vor der oberen kantonalen Auf-

sichtsbehörde und legten gleichzeitig eine Erklärung des

neuen Eigentümers der Liegenschaft vor, wonach dieSel'

« auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die damit

eintretende Stundung von 6 Monaten)} verzichtet und

seinerseits rasche Durchführung der Verwertung wünscht.

O. -

Mit Entscheid vom' 31. Oktober 1931 hat die

obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abge-

wiesen mit der Begründung, das Amt habe Art. 100 VZG

richtig angewendet. Die Frage, ob die erst jetzt vorgelegte

Erklärung des Dritteigentümers bei der Entscheidung des

Rekurses zu berücksichtigen sei, erledige sich schon damit,

dass das Gesetz für die Möglichkeit eines solchen Verzichtes

keine Handhabe biete. Und ob Meyer nach Zustellung

eines Zahlungsbefehls auf die Einhaltung der Sechsmo-

natefrist verzichten könne, sei in diesem Verfahren, an

dem Meyer nicht beteiligt sei, nicht zu untersuchen.

Schuldbotl'eilJung.'. und Konkursrecht. N0 70.

281

D. -

Diesen Entscheid haben die Rekurrenten recht-

~eitig an das Bundesgericht weitergezogen.

Die SchUldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in Erwä.gung :

Die Vorschrift des Art. 100 VZG, dass dem Dritteigen-

tümer der verpfändeten Liegenschaft (nachträglich) ein

Zahlungsbefehl zuzustellen sei, bezweckt, dem Dritteigen-

tümer die Möglichkeit zu verschaffen, durch Bestreitung

der Forderung oder des Pfandrechtes die Verwertung

seines Eigentums zu verhindern. Und die weitere Bestim-

mung, dass die Verwertung erst 6 Monate nach Zustellung

dieses Zahlungsbefehls vorgenommen werden

< dürfe, will

wiederum dem Dritteigentümer ermöglichen, sein Eigen-

tum zu behalten, indem sie ihm eine angemessene Zeit-

spanne gewährleistet, sei es nun für Unterhandlungen

mit dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, sei

es für die Bereitstellung der zur Abfindung des Gläubigers

erforderlichen Geldmittel. In beiden Fällen handelt es

sich aber ausschliesslich um die Wahrung von Interessen

des DritteigentÜIDers; irgendwelche Interessen weiterer

Personen oder der Öffentlichkeit schlechthin stehen dabei

nicht auf dem Spiel. Infolgedessen darf diesem Art. 100

Abs. 1 VZG nicht zwingender Charakter in dem Sinn

beigemessen werden, dass der Dritteigentümer des Pfandes

nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und auf die

Hinausschiebung der Verwertung verzichten könnte. Hin-

sichtlich des Verwertungszeitpunktes ergibt sich übrigens

die Zulässigkeit des Verzichtes des DritteigentÜIDers aus

Art. 33 Abs. 2 SchKG: Der DritteigentÜIDer, dem ein

Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, ist Schuldner

im Sinn dieser Bestimmung. -

Verlangt werden muss

lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich und deut-

lich erklärt werde; das ist aber im vorliegenden Fall

geschehen.

Dass die Erklärung des DritteigentÜIDers hier nicht

berücksichtigt werden dürfe, weil sie erst nach AusfaIlung

282

Sdmldhctroibungs- und Konkursrecht. N0 71.

des erstinstanzlichen Entscheides abgegeben' wurde, hat

die Vorinstanz nicht festgestellt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. J(onkurs1(ammcr:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und das Konkursamt Rothenburg

angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrentell

die gecsetzliche Folge zn geben.