Sachverhalt
Am 9. November 1932 liessen die Rekurrenten
dem Heinrich Baumgartner einen Zahlungsbefehl (für
Betreibung auf Grundpfandverwertung) für 2600 Fr.
zust.ellen und verlangten nach Beseitigung eines vom
Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages am 12. Juni 1933
die Verwertung. Da jedoch der Schuldner das I)fand-
objekt am 5.Mai 1933 einem JosefMeyer hatte zufertigen
lassen -
eine Verfügungsbeschränkung war damals im
Hypothekarprotokoll noch nicht eingetragen -, lehntp
das Konkursamt Rothenburg es ab, dem Verwertungs-
begehren Folge zu leisttm, bevor dem neuen Eigentümer
ein Zahlungsbefehl zugestellt und rechtskräftig geworden
und die Sechsmonatefrist abgelaufen sei (Art. 100 VZG).
B, -
Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerde
mit dem Antrag, das Amt zum Vollzug der Verwertung
anzuhalten. Von der ersten Instanz abgewiesen, wieder-
holten sie diesen Antrag vor der oberen kantonalen Auf-
sichtsbehörde und legten gleichzeitig eine Erklärung des
neuen Eigentümers der Liegenschaft vor, wonach dieSel'
« auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die damit
eintretende Stundung von 6 Monaten)} verzichtet und
seinerseits rasche Durchführung der Verwertung wünscht.
O. -
Mit Entscheid vom' 31. Oktober 1931 hat die
obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abge-
wiesen mit der Begründung, das Amt habe Art. 100 VZG
richtig angewendet. Die Frage, ob die erst jetzt vorgelegte
Erklärung des Dritteigentümers bei der Entscheidung des
Rekurses zu berücksichtigen sei, erledige sich schon damit,
dass das Gesetz für die Möglichkeit eines solchen Verzichtes
keine Handhabe biete. Und ob Meyer nach Zustellung
eines Zahlungsbefehls auf die Einhaltung der Sechsmo-
natefrist verzichten könne, sei in diesem Verfahren, an
dem Meyer nicht beteiligt sei, nicht zu untersuchen.
Schuldbotl'eilJung.'. und Konkursrecht. N0 70.
281
D. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten recht-
~eitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbetreibungs- und KonkuTskammer
zieht in Erwä.gung :
Die Vorschrift des Art. 100 VZG, dass dem Dritteigen-
tümer der verpfändeten Liegenschaft (nachträglich) ein
Zahlungsbefehl zuzustellen sei, bezweckt, dem Dritteigen-
tümer die Möglichkeit zu verschaffen, durch Bestreitung
der Forderung oder des Pfandrechtes die Verwertung
seines Eigentums zu verhindern. Und die weitere Bestim-
mung, dass die Verwertung erst 6 Monate nach Zustellung
dieses Zahlungsbefehls vorgenommen werden
< dürfe, will
wiederum dem Dritteigentümer ermöglichen, sein Eigen-
tum zu behalten, indem sie ihm eine angemessene Zeit-
spanne gewährleistet, sei es nun für Unterhandlungen
mit dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, sei
es für die Bereitstellung der zur Abfindung des Gläubigers
erforderlichen Geldmittel. In beiden Fällen handelt es
sich aber ausschliesslich um die Wahrung von Interessen
des DritteigentÜIDers; irgendwelche Interessen weiterer
Personen oder der Öffentlichkeit schlechthin stehen dabei
nicht auf dem Spiel. Infolgedessen darf diesem Art. 100
Abs. 1 VZG nicht zwingender Charakter in dem Sinn
beigemessen werden, dass der Dritteigentümer des Pfandes
nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und auf die
Hinausschiebung der Verwertung verzichten könnte. Hin-
sichtlich des Verwertungszeitpunktes ergibt sich übrigens
die Zulässigkeit des Verzichtes des DritteigentÜIDers aus
Art. 33 Abs. 2 SchKG: Der DritteigentÜIDer, dem ein
Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, ist Schuldner
im Sinn dieser Bestimmung. -
Verlangt werden muss
lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich und deut-
lich erklärt werde; das ist aber im vorliegenden Fall
geschehen.
Dass die Erklärung des DritteigentÜIDers hier nicht
berücksichtigt werden dürfe, weil sie erst nach AusfaIlung
282
Sdmldhctroibungs- und Konkursrecht. N0 71.
des erstinstanzlichen Entscheides abgegeben' wurde, hat
die Vorinstanz nicht festgestellt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. J(onkurs1(ammcr:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Konkursamt Rothenburg
angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrentell
die gecsetzliche Folge zn geben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70, Entscheid vom 20. Dezember 1933
i. S. Erben Ba.ns Brllgger.
o run d p fall d ver wer tun g s b e t r e i b U II g.
Der Dritteigentiimer der verpfändeten Liegenschaft kann auf
die nachträgliche Zustellung eines Zahlungsbefehls lmd Ver·
schiebung der Verwerhmg um weitere 6 Monate (Art. 100
VZG) verzichten.
Poursuite en realisation de gage imrnobilier.
Le tiers propriE~taire de l'immeublehypotheque peut renOl1.cer
a Ia notifieation d'un commandement de. payer et au renvoi
de la vente pendantun nouveau tlelai de six mois selon I'art. 100
Ord. real. forcee des imm.
280
Schuldbetroibungs- und Konkursrecht. No 70.
Esecuziollc in via di realizzazione del pegno.
JI terzo proprietario deI fondo ipotecato puo rinunciare allu
not.ifieR deI precetto esecutivo e al rinvio della vendita pel<
un 1ll10\"O tennine di sei mesi (art.. 100 RFF).
A. -
Am 9. November 1932 liessen die Rekurrenten
dem Heinrich Baumgartner einen Zahlungsbefehl (für
Betreibung auf Grundpfandverwertung) für 2600 Fr.
zust.ellen und verlangten nach Beseitigung eines vom
Schuldner erhobenen Rechtsvorschlages am 12. Juni 1933
die Verwertung. Da jedoch der Schuldner das I)fand-
objekt am 5.Mai 1933 einem JosefMeyer hatte zufertigen
lassen -
eine Verfügungsbeschränkung war damals im
Hypothekarprotokoll noch nicht eingetragen -, lehntp
das Konkursamt Rothenburg es ab, dem Verwertungs-
begehren Folge zu leisttm, bevor dem neuen Eigentümer
ein Zahlungsbefehl zugestellt und rechtskräftig geworden
und die Sechsmonatefrist abgelaufen sei (Art. 100 VZG).
B, -
Hiegegen führten die Rekurrenten Beschwerde
mit dem Antrag, das Amt zum Vollzug der Verwertung
anzuhalten. Von der ersten Instanz abgewiesen, wieder-
holten sie diesen Antrag vor der oberen kantonalen Auf-
sichtsbehörde und legten gleichzeitig eine Erklärung des
neuen Eigentümers der Liegenschaft vor, wonach dieSel'
« auf die Zustellung eines Zahlungsbefehls und die damit
eintretende Stundung von 6 Monaten)} verzichtet und
seinerseits rasche Durchführung der Verwertung wünscht.
O. -
Mit Entscheid vom' 31. Oktober 1931 hat die
obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abge-
wiesen mit der Begründung, das Amt habe Art. 100 VZG
richtig angewendet. Die Frage, ob die erst jetzt vorgelegte
Erklärung des Dritteigentümers bei der Entscheidung des
Rekurses zu berücksichtigen sei, erledige sich schon damit,
dass das Gesetz für die Möglichkeit eines solchen Verzichtes
keine Handhabe biete. Und ob Meyer nach Zustellung
eines Zahlungsbefehls auf die Einhaltung der Sechsmo-
natefrist verzichten könne, sei in diesem Verfahren, an
dem Meyer nicht beteiligt sei, nicht zu untersuchen.
Schuldbotl'eilJung.'. und Konkursrecht. N0 70.
281
D. -
Diesen Entscheid haben die Rekurrenten recht-
~eitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die SchUldbetreibungs- und KonkuTskammer
zieht in Erwä.gung :
Die Vorschrift des Art. 100 VZG, dass dem Dritteigen-
tümer der verpfändeten Liegenschaft (nachträglich) ein
Zahlungsbefehl zuzustellen sei, bezweckt, dem Dritteigen-
tümer die Möglichkeit zu verschaffen, durch Bestreitung
der Forderung oder des Pfandrechtes die Verwertung
seines Eigentums zu verhindern. Und die weitere Bestim-
mung, dass die Verwertung erst 6 Monate nach Zustellung
dieses Zahlungsbefehls vorgenommen werden
< dürfe, will
wiederum dem Dritteigentümer ermöglichen, sein Eigen-
tum zu behalten, indem sie ihm eine angemessene Zeit-
spanne gewährleistet, sei es nun für Unterhandlungen
mit dem Gläubiger und dem persönlichen Schuldner, sei
es für die Bereitstellung der zur Abfindung des Gläubigers
erforderlichen Geldmittel. In beiden Fällen handelt es
sich aber ausschliesslich um die Wahrung von Interessen
des DritteigentÜIDers; irgendwelche Interessen weiterer
Personen oder der Öffentlichkeit schlechthin stehen dabei
nicht auf dem Spiel. Infolgedessen darf diesem Art. 100
Abs. 1 VZG nicht zwingender Charakter in dem Sinn
beigemessen werden, dass der Dritteigentümer des Pfandes
nicht auf die Zustellung des Zahlungsbefehls und auf die
Hinausschiebung der Verwertung verzichten könnte. Hin-
sichtlich des Verwertungszeitpunktes ergibt sich übrigens
die Zulässigkeit des Verzichtes des DritteigentÜIDers aus
Art. 33 Abs. 2 SchKG: Der DritteigentÜIDer, dem ein
Zahlungsbefehl zugestellt werden muss, ist Schuldner
im Sinn dieser Bestimmung. -
Verlangt werden muss
lediglich, dass der Verzicht ausdrücklich und deut-
lich erklärt werde; das ist aber im vorliegenden Fall
geschehen.
Dass die Erklärung des DritteigentÜIDers hier nicht
berücksichtigt werden dürfe, weil sie erst nach AusfaIlung
282
Sdmldhctroibungs- und Konkursrecht. N0 71.
des erstinstanzlichen Entscheides abgegeben' wurde, hat
die Vorinstanz nicht festgestellt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. J(onkurs1(ammcr:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Konkursamt Rothenburg
angewiesen, dem Verwertungsbegehren der Rekurrentell
die gecsetzliche Folge zn geben.