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59_III_274

BGE 59 III 274

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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274

durch Anhebung von Pfandverwertungsbetreibungen, Be-

fi'iedigung zu suchen, durch eine registerrechtliche For-

malität aus den Händen zu winden.

4. -

Der Umstand, dass die Liquidationskommission

l~rträgnisse des Grundpfandes eingezogen und nicht be·

stimmungsgemäss zur Befriedigung der Grundpfandgläu-

higer verwendet haben soll, berührt die Betreibbarkeit

der schuldnerischen Gesellschaft (auf Pfandverwertung)

nicht, sondern wird höchstens zu einer Auseinander-

;,;etzung zwischen ihr und den Liquidatoren oder der

Liquidationsmasse Anlass geben können, zu welcher die zu

verwertende Liegenschaft übrigens ja selbst auch gehört.

5. -

SchIiesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass

der Stempelaufdruck « an Schuldner » in der Zustellungs-

hescheinigung des Zahlungsbefehls gegen eine Kollektiv-

gesellschaft der Vorschrift des Art. 72 Abs. 2 SchKG nicht

entspricht, wonach zu bescheinigen ist, « an wen» die

Zustellung erfolgt ist; vielmehr ist eine der in Art. 65

Ziff. 4 SchKG genannten physischen Personen anzugeben.

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konht1"skammet· :

Der Rekurs wird abgewiesen.

68. Entsoheid vom 4. Dezember 1933 i. S. RÖler.

Ein Schuldner, tier einen Na chI ass ver t rag mit V c r-

m ö gen s abt r e tun g

abgeschlossen

hat"

kanu

auell

während der Hängigkeit der Liquidation deR abgetrotenen

Vermögens betrieben werden (k e i 11 e a II a I (} g e A n wen cl-

barkeit VOll Art. 206 SchKG).

Le d6biteur qui a eonelu un cOllc01'd.af pa/' ulmndon d'actil peut

&tre poursuivi meme pendant ja proe6dure de liquidation du

patrimoine eede (on ne peut appliqucr par analogie l'art. 206

LP).

j I debitore ehe ha eonseguito un eOllcordato mediante ecssione

dei suoi attivi puo essere escusso anche in pendenza della

liquidazieme deI patrimonio ceduto (l'art. 206 LEF non ('

applieabile per analogia).

Schuldbetreibl1ng~. und Konkursrecht.);'0 68.

A. -

Am 19, Mai 1033 wurde der von der Kommandit-

, gesellschaft Oh. Bärtsch & Oie in Albisrieden mit ihren

Cläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag mit Vermö-

gensabtretung gerichtlich bestätigt und am 10. August

I !l33 die Firma der Schuldnerin im Handelsregister

gelöscht. Unterdessen hatte der Rekurrent der Schuld-

nerin am 2. August einen Zahlungsbefehl für eine Forde-

rung von 114 Fr. zustellen lassen für « Insertionsrechnun-

gen ab 1. Febmar 1933 laut Insertionsvertrag I).

B. -

Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Rechtsanwalt

Dr. Stauffacher, der im Nachlassverfahren Sachwalter

gewesen war und auch dem Liquidationsausschuss ange-

hört, «(namens der Firma Bärtsch & Oie und gleichzeitig

Hamens der Gläubigermasse Chr. Bärtsch & Cie» Rechts-

vorschlag und ausserdem namens der Firma Bärtsch

&; Oie Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung auf-

zuheben.

O. -'Mit Entscheid vom 8. November 1933 hat die

obere kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut-

geheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben aus folgen-

den Gründen: Aus den Akten ergebe sich, dass die in

Betreibung gesetzte Forderung (als zum Teil unbedingte,

zum Teil bedingte) vom Nachlassvertrag der Schuldnerin

betroffen werde; infolgedessen könne sie gemäss der

analog anwendbaren Bestimmung von Art. 206 SchKG

nicht mehr auf dem Weg der Einzelexekution geltend

gemacht werden. Da die Liquidation noch nicht abge-

schlossen sei, bleibe es dem Gläubiger überlassen, sein

Guthaben beim Liquidationsausschuss anzumelden, damit

es nachträglich analog Art. 251 SchKG berücksichtigt

werde.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn

aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen~ Er macht

geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung· sei erst

nach Abschluss des Nachlassvertrages entstanden, sodass

die Betreibung zulässig sei.

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Scbuldbctreilmngs- und Konkursrecht. No 68.

Die Schuldbetreibungs- und KonkuTskammer

zieht in ErulÜgung :

Die von den beiden Vormstanzen vertretene Auffassung,

nach Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögens-

abtretung sei während der Dauer der Liquidation eine

Betreibung für Forderungen, die dem Nachlassvertrag

unterstehen, auf Grund der analog anwendbaren Bestim-

mung von Art. 206 SchKG nicht zulässig, setzt notwendig

das Recht und die Pfucht des Betreibungsamtes voraus,

zu untersuchen und zu entscheiden, ob die im Betreibungs-

begehren genannte Forderung dem Nachlassvertrag unter-

steht oder nicht; insbesondere müsste das Amt Stellwlg

nehmen zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Forderung

entstanden sein muss,. damit sie unter den Nachlass-

yertrag fällt (ob vor Bewilligung der Nachlasstundung,

vor Ablauf der Eingabefrist oder vor der Bestätigung des

Nachlassverlrages) und in welchem Zeitpunkt die Forde-

rung, um welche es sich gerade handelt, entstanden ist

(was unter Umständen, ",1e gerade der vorliegende Fall

zeigt, nur durch Auslegung von Verträgen, wenn nicht

erst nach Durchführung eines weiteren Beweisverfahrem;

festgestellt werden könnte). Das alles aber sind Fragen

nicht des Betreibungsrechtes,. sondern des materiellen

Rechtes; denn sie berühren den Bestand der Forderung

selbst. Ihre Beantwortung ist daher grundsätzlich Sache

der ordentlichen Gerichte, ilicht der (hiefür auch gar

nicht eingerichteten) Betreibungsämter und infolgedessen

auch nicht der Aufsichtsbehörden. Eine Ausnahme hievon

mag lediglich anerkannt werden hinsichtlich der Betrei-

bung für pfandgedeckte Forderungen (vgl. BGE 49 III 58),

weil sich hier jene Auslegungs- und Beweisfragen über-

haupt nicht stellen angesichts der klaren Vorschrift des

Art. 311 SchKG, wonach gedeckte Pfandforderungen vom

Nachlassvertrag ausgenommen sind.

Wollte man daher Art. 206 SchKG analog auf den

Fall des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung an-

Schuldbctreibungs- uud Konkursrecht. Xo 68.

277

wenden, so könnte das nur in dem Siun geschehen, dafls

während der Dauer der Liquidation überhaupt jede

Betreibung, auch für Forderungen, welche am Nachlass-

vertrag nicht teilnehmen, ausgeschlossen,vära.

Für

pfandgadeckte Forderungen ist dies jedoch bereits abge-

lehnt worden (BGE 49 III 58). Aber auch gegenüber den

übrigen nicht an den Nachlassvertrag gebundenen Gläu-

bigern liesse sich dies nicht rechtfertigen. Einmal würde

ihnen dadurch ein viel längeres Stillehalten zugemutet

als im Konkursfall; denn die Liquidation eines durch

Nachlassvertrag abgetretenen Vermögens geht regelmässig

viel langsamer vor sich -

in dieser Befreiung von den

Fristen des Konkursrechtes wird ja oft der Hauptvorteil

dieser Nachlassvertragsart erblickt. Während ferner im

Konkurs alles Vermögen des Schuldners mit Einschluss

dessen, was ihm während des Verfahrens anfällt, zur

Masse gezogen wird (Art. 197 Abs. 2 SchKG), sodass in

einer Betreibung für nicht am Konkurs teilnehmende

Forderungen überhaupt nichts gepfändet werden könnte~

verhält es sich beim Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung anders: Abgetreten werden in der Regel nur-

die gegenwärtigen Aktiven des Schuldners. Vermögen,

das der Schuldner erst während der meist ziemlich langen

Dauer der Liquidation erwirbt, unterliegt dem Beschlags-

recht der Nachlassvertragsgläubiger nicht (jedenfalls dann

nicht, wenn dies im Nachlassvertrag nicht ausdrücklich

vorgesehen wurde; ob eine derartige Abrede überhaupt

gültig wäre, ist hier nicht zu untersuchen). Warum aber-

von den neuen Gläubigern nicht wenigstens auf solches.

neues Vermögen schon vor Beendigung der Liquidation

sollte gegriffen werden können, ist nicht einzusehen.

Aus dem Gesagten folgt, dass auch gegenüber einem

Schuldner, der einen Nachlassvertrag mit Vermögens-

abtretung abgeschlossen hat, grundsätzlich jedem Betrei-

bungsbegehren Folge zu geben ist. Dem Schuldner bleibt

es vorbehalten, Rechtsvorschlag zu erheben, wenn es

sich um eine Forderung handelt, welcher die Einrede des-

Hchuldbetreibuilgs. lmd KonkUl'i'recht. Xo 69,

durch die Vermögensabtretung erfüllten Nachlassver-

trages entgegensteht.

Ob die Betreibung (nach Beseitigung des hier bereits

erhobenen Rechtsvorschlages) mit Rücksicht auf die

Löschung des Handelsregistereintrages (und einen all-

fälligen Ablauf der in Art. 39 Abs. 3 SchKG genannten

l"rist) seinerzeit auf Pfändung fortzusetzen ist oder ob

das Betreibungsamt nach Anleitung VOll BGE 55IIl 146

und 56III 134 vorzugehen hat, ferner ob auf Grund dieser

Betreibung dann auch auf die durch den Nachlassvertrag

abgetretenen Aktiven gegriffen werden kann, all das

bildet nicht Gegenstand der yorliegenden Beschwerde.

Demnach erkennt die SchuJdbet1'.- 1l. Kon"t'U1'skatnmc1':

Der Rekurs wird im Si,nne der Erwägungen gutgeheissen

und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

Of!. Extrait da l'arret o.u 18 decembra 1933

dans la cause Frascllina..

L'automobile d'un mooecin de campagne est insaisissable. Art. 92

eh. 3 LP.

Das Automohil eine.'3 Landarztes ist unpfändbar. Art. 92 Ziff. 3

SchEU.

L 'automobile di un rnedico di call1J.)agna non e pignorabile. Art. 92

cifra 3 LEF.

Extraits des considerants:

Aux termes de l'art. 92 eh. 3 LP, les outils, instruments

et livres necessaires au debiteur et a sa famille pour

l'exercice de leur profession sont insaisissables.

On doit considerer COillllle necessaires au debiteur,

au sens dudit article, les instruments' qui, d'apres les

conceptions 10cales, sont indispensables pour lui permettre

d'exercer sa profession d'une fa90n rationnelle et de

soutenir la concurrence (JAEGER, n, 9 ad art. 92).

SdlltldbetreiIJUn~. uml KOHkursreeht. Xo 70.

27f,

ßn l'espece, le debiteur est etabli dans Ie ehef-lieu

d'un district rural. Pour juger si l'objet saisi lui est indis-

pensable, il faut dOlle eomparer sa situation a celle d'un

mcdecin de campagne en general et non pa", Dumme le

fait l'autorite cantonale, a celle d'un medecin cantonal,

officiellement charge de traitements de longue duree, et

qui peut aisement exercer ses fonctions avec les moyens

de locomotion que l'Etat et les services publies mettent

a sa disposition (sie dans le eas publie dans RO 54 UI 50),

Or le medecin de campagne peut etre appele, a toute

heure du jour et de la nnit, a se rendre, sans perdre un

instant, au chevet de malades habitant ades distances

considerables. Pour exereer sa profession, il a donc abso-

lument besoin d'tm vehicule rapide et ne saurait en etre

n~duit a louer une voiture, dans chaque eas urgent, ce

qui n'est pas toujours possible dans une petite loealite

agricole et semit d'ailleurs trop peu economique.

Enlever son auto a un medecin de campagne semit done

1e mettre dans la quasi-incapacite d'exercer consciencieuse-

ment sa profession; en tout cas, eela le mettrait dans un

etat d'inferiorite evidente par rapport a ses confreres,

et cette raison suffit pour que ledit objet doive etre declare

i nsaisissable, conformement a ce qui a ew expose plus

haut.

iO. Entscheid vom 20. Dezember 1933

i. S. Erben Ha.ns Brugger.

(} run d p fa 11 d ver wer t u 11 g s b e t r e i b U 11 g.

Der Dritteigentümer der verpfändeten Liegenschaft kann auf

die nachträgliche Zustellung' eines Zahlungsbefehls lU"ld Ver·

schiebung der Verwertung um weitere 6 Monate (Art. 100

VZG) verzichten.

PourauUe en realisation de gage immobilier.

Le tiers proprietaire de l'immeuble hypotheque peut renOll.Cer

a Ia notification d'un commandement de~ payer et au renvoi

d.e Ia vente pendant un nouveau delai de six mois selon I'art. 100

Ord. real. forcoo des imm.

.