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49_III_57

BGE 49 III 57

Bundesgericht (BGE) · 1923-01-01 · Deutsch CH
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A. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et raHUte. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMERI ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES.

11. Entscheid 'vom 21. Kärs 1923

i. S. liypotheka.rka.sse des Ea.ntons Bern. Na chI ass v e rlt)1a g m't Ver;n'ö g e)l!s:ab:t r;e"t ung a n Id i e ',Gli ä u b:i ger Isteht der Pfandverwertungs- betreibung für pfandgedeckte Forderungen nicht entgegen. Voraussetzungeniund Wirkungen der Verwertung der Pfänder durch den Liquidationssachwalter. SchKG. Art. 305 Abs. 2, 311. A. - Durch von der Nachlassbehörde am 26. Mai 1922 bestätigten Nachlassvertrag überliess dielSchwei~ zerische Celluloidwarenfabrik A.-G. in Zollikofen lihren Gläubigern die sämtlichen Gesellschaftsaktiven [zur Selbstliquidation, wol?ei der Sachwalter im Nachlass~ verfahren, Notar Haerdi in Bern, als Liquidator ~ zeichnet wurde. Am 27 /8. November 1922 Ihob;die Hypothekarkasse des Kantons Bern für je eine Annuität zweier auf Liegenschaften der iSchweiz. Celluloidwa- renfabrik A.-G. haftender Schuldbriefe die im Nach- lassverfahren als pfandgedeckt behandelt woraen waren, Betreibung auf Grundpfa~dverwertung an. Mit Be- schwerde vom 6. Dezember verlangte Notar Haerdi unter Hinweis auf den Nachlassvertrag Aufhebung dieser Betreibungen. AS 47 III - 192.~ 5

58 Schuldbetreibungs- und~Konkursrecht. N0 11. B. - Durch Entscheid vom 31. Januar hat die Auf- sichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bem in analoger Anwendung des Art. 206 SchKG die Beschwerde zugesprochen.

e. - Gegen diesen Entscheid hat die Hypothekar- kasse des Kantons Bern am 9. Februar den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. - Zu Unrecht bestreitet die Rekurrention die Zulässigkeit des Beschwerdeweges zur Geltendmachung des aus dem Abschluss eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung an die Gläubiger hergeleiteten Betreibungsverbotes. Wenn, wie in ständiger Rechts- sprechung angenommen wird, die Rüge der Verletzung des in Art. 206 SchKG für den Fall des Konkurses ausgesprochenen Betreibungsverbotes bei den Auf- sichtsbehörden anzubringen und nicht etwa in An- wendung von Art. 69 Ziff. 3 SchKG durch Rechts- vorschlag zu erheben ist, so kann nichts anderes gelten im Falle, dass im Hinblick auf einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung Betreibungen als unzulässig angefochten werden, weil sich hiefür nichts anderes als die analoge Anwendung des Art. 206 SchKG an- führen lässt.

2. - Die Parteien stimmen darin überein, dass die Grundpfandforderungen, von denen die fällig gewor- denen Teilbeträge durch die angefochtenen Zahlungs- befehle in Betreibung gesetzt wurden, im Nachlass- verfahren als durch die Pfänder gedeckt betrachtet worden sind. Infolgedessen stand der Rekurrentin als Gläubigerin dieser Forderungen nicht zu, sich darüber auszusprechen, ob sie den Nachlassvertrag annehme oder nicht (Art. 305 Abs. 2 SchKG), und ist der Nach- Schuldbetreibungs- und KonJ,mrsrecht. N° 11. 59 lassvertrag nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 311 SchKG für sie nicht rechtsverbindlich. Daher lässt sich der Nachlassvertrag auch den für diese For- derungen angehobenen Pfandverwertungsbetreibungen nicht entgegenhalten. Insbesondere kann der Auffas- sung nicht beigestimmt werden, dass sich diese Be- treibungen an der analogen Anwendung des Art. 206 SchKG auch auf die Gläubiger von durch ihre Pfänder gedeckten Pfandforderungen brechen. Nehmen diese Gläubiger am Nachlassverfahren nicht teil, so zählen sie auch nicht - zu denjenig.en Gläubigern, an welche der Nachlasschuldner sein Vermögen,abtritt, und wenn davon gesprochen worden ist, dass die Abtretung den Gläubigern ein Beschlagsrecht verschaffe, so blei- ben die durch ihre Pfänder gedeckten Pfandgläubiger von diesem Beschlagsrecht ausgeschlossen. Folgerichtig muss aber auch angenommen werden, dass die Ver- mögensabtretung die Rechte solcher Gläubiger nicht beeinträchtige, mit andern Worten dass jenes Beschlags- recht durch das Pfandrecht zurückgedrängt wird, wenn und soweit dieses nach der Schätzung des Sachwalters für die Pfandforderung Deckung bietet. Freilich ver- mögen die unversicherten Gläubiger (zu denen auch die 1 durch ihre Pfänder nicht gedeckten Pfandgläu- biger zu rechnen sind) mit Fug den Anspruch auf den Überschuss des Wertes der Pfänder über die Pfand- forderungen zu erheben, und es kann dem Liquida- tionssachwalter daher' nicht versagt werden, zu deren Verwertung zu schreiten, wenn die Pfandgläubiger es nicht tun wollen oder mangels Fälligkeit ihrer For- derungen oder aus einem betreibungsrechtlichen Grunde nicht tun können. (Ob der Liquidationssachwalter zu diesem Zwecke auch:Ablieferung von Faustpfändern verlangen könne, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.) Einzig für diesen, damals gegebenen Fall hat das Bundesgericht in dem in AS'42 III S. 460 ff. abgedruckten Entscheid angeordnet, dass der Liqui-

60 Schuldbeueibungs- und Konkursrecht. N0l12. dationssachwalter einen Kollokationsplan (richtiger: ein Lastenverzeichnis) über die Grundstücksbelastun- gen aufzulegen habe, damit diese, sei es zum Zwecke ihrer Überbindung oder auch nur richtiger Verteilung des Erlöses, festgestellt werden können. Ob einer solchen Verwertung durch den Liquidationssachwalter, wenn sie im übrigen in den Formen der Zwangsverwertung erfolgt, eventuell unter welchen Voraussetzungen, die Wirkung beigemessen werden könne, dass die durch den Veräus- serungspreis nicht gedeckten dinglichen Lasten, insbe- sondere Pfandrechte, untergehen, mit der Massgabe, dass sich der Berechtigte für den Ausfall auf das Nachlasser- gebnis verweisen lassen muss, oder ob vielmehr ein Zuschlag nicht stattfinden dürfe, wenn sich heraus- stellt, dass er einen Überschuss zu Gunsten der Kur- rentgläubiger doch nicht ergäbe, kann dahingestellt bleiben. Zu einem freihändigen Verkauf bedürfte es nach dem analog anzuwendenden Art. 256 Abs. 2 SchKG jedenfalls der Zustimmung der Pfandgläubiger. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Sach- waltersabgewiesen.

12. Entscheid. vom aso Kirz 1923 LIS. Küller. Begriff des :« Berufs» im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKü. Ob ein Ge~~rbebetrieb als Beruf oder als Unternehmnn~­ und damit als nicht unter Art. 92 Ziff. 3 faDend - erscheint, ist nicht lallgemein nach IBerufsarten, sondern im]einzelnen Fall zn entscheiden. A. -~ Durch Verfügung des Konkursamtes Ror- schach wurde unter anderem «die ganze Buchdruckerei» des Beschwerdeführers als Bestandteil von dessen Kon- Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 12. 61 kursmasse erklärt. Müller rekurrierte gegen diese Ver- fügung und beanspruchte die Inventarstücke Nr.66-76, nämlich: Nr. 66 4 Setzregale, » 67 ein Quadratkasten, » 68 ein Flachkasten, » 69 511 kg Schriften, » 70 3 Schiffe, » 71 2 Winkelhaken Pinzetten, » 72 eine alte Bostonpresse,) 73 ein Tigel Marke,Gally, 74 Handheftmaschine,) 75 Papierschneidmaschine, » 76 Motor Wechselstrem 3/4 PS. als Kompetenzstücke. Er,. machte geltend, dass diese Gegenstände das notwendigste 'Werkzeug darstellen, um den bisherigen Beruf als Buchdrucker auszuüben. Wenn schon die Einrichtung einer Buchdruckerei als iiiipfändbar erklärt worden sei, so sollte hier eine Aus- nahme gemachtwerden. Denn der Rekurrent wäre wegen seiner GesundheIt nicht im Stande, als Arbeiter eine Anstellung zu finden. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen wies am 10. März 1'923 die Beschwerde ab. Sie führt aus, dass nach bun- desrätlicher Praxis (Archiv 2 Nr 101, S. 273) der Be- trieb einer Buchdruckerei, selbst wenn er handwerks- mässig erfolge, nicht 'als Beruf im Sinne von Art. 92 SchKG aufzufassen sei. Nur ganz besondere Tatbestands- verhältnisse könnten ein Abweichen von diesem Ent- scheid begründen. Solche lägen aber hier nicht vor, denn wer aus gesundheitlichen Gründen nicht als Ar- beiter tätig sein könne, würde auch als Meister nicht arbeitsfähig sein. Die beanspruchten Gegenstände wür- den überdies infolge ihrer' Minderwertigkeit nicht er- lauben, den Beruf als Buchdrucker auszuüben. Es wäre mithin zwecklos, die herausverlangten Gegen-