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59_III_269

BGE 59 III 269

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-15 · Deutsch CH
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268

Bäuerliches Sanierungsverfahren. No 66.

erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent-

scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl.

S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch

um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass-

behörde gestellt hat und ihm in Anwendung des Art. 15

Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent-

sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung

des Konkursmassevermögens nicht einstellen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das

Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver-

fahrens, insbesondere zur Vornahme der Liegenschafts-

verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der

Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa-

nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden

sollte.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

Schuldbetreibungs- und KonkurarechL.

Poursuite et faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·

BETREmUNGS~ UND KONKURSKAMMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini" Oie.

Nach Abscllluss eines Na chI ass ver t rag e s

mit Ver-

m Ö gen s abt r e tun g sind

P fan d ver wer tun g s-

b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen,

gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s-

re gis t e r

gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida-

toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden.

Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQn

d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent etre dirigees

contre le debiteur, fftt-ce une societe en nom collectif mdiee

entre temps du registre du commerce. 11 n'est pas necessaire

de notifier un commandement de payer au liquidateur.

Dopo l'omologazione d'un concordatQ contro cessione degli atti'l,i,

le esecuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro-

mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una

societa in norne collettivo cancellata nel frattempo dal registro

di commercio. Non e necessario di notificare un precetto ese-

cutivo al liquidatore.

A. -

Die Kollektivgesellschaft. Morandini & Oie in

Luzern, EigentÜIDerin von BautelTain, Katasternummer

1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren Gläu-

bigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ab,

der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt.

AS 69 m -

1933

21

270

Sehuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 6i.

wurde. Am 7. Juli 1933 hob K. Ottiker gegen die Firma.

Morandini & Oie Betreibung auf Verwertung eines Grund-

pfandes an, nämlich des Bauterrains Katasternummer

1616; der Zahlungsbefehl wurde an « Schuldner», nicht

an die Liquidationskommission zugestellt. Hiegegen führte

die Firma Morandini & Oie Beschwerde mit dem Antrag

auf Aufhebung des Zahlungsbefehles, aus den in den fol-

genden Erwägungen ersichtlichen Gründen. Am 29. Au-

gust/I. September wurde die Firma Morandini & Oie im

Handelsregister gelöscht.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Ok-

tober 1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat die Firma Morandini & Oie

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf

Aufhebung des Zahlungsbefehles.

Die SCkuldbetreibung8- und Konkur8kammer

zieht in Erwägung:

I. -

Die Rekurrentin meint, nach Abschluss des Nach-

lassvertrages mit Vermögensabtretung und bezw. Lö-

schung im Handelsregister könne sie nicht mehr in gleicher

Weise wie vorher auf Grundpfandverwertung betrieben

werden.

Allein zunächst erweist sich als durchaus abwegig die

Ansicht, die Liquidationsmasse sei Eigentümerin der

Pfandliegenschaft geworden, weswegen der Liquidations-

kommission für diese DritteigEmtümerin eine Ausfertigung

des Zahlungsbefehles zugestellt werden müsse. Ebenso-

wenig wie die Konkursmasse (im Sinne der Konkursgläu-

bigerschaft) Eigentümerin des Konkursmassevermögens

werden muss, um es zur Verwertung bringen zu können,

setzt die Verwertung des infolge Nachlassvertrages « abge-

tretenen » Vermögens dessen Eigentumsübergang an die

Gläubigergemeinschaft voraus.

Nicht nur würde die

Eigentumsübertragung von Liegenschaften unnütze Ko-

sten verursachen, sondern sie wäre, zumal bei einer grossen

Anzahl von Gläubigern, ganz unpraktikabel, weil sie alle

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :No 67.

27f

als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssten,

indem alle Voraussetzungen für einen sich ausserhalb

des Grundbuches vollziehenden Eigentumswechsel fehlen;

etwas derartiges ist hier denn auch gar nicht geschehen.

Vielmehr genügt eine Beschränkung des Nachlasschuldners

in· der Verfügungsbefugnis und die Übertragung der ihm

entzogenen Befugnis auf ein Organ der Gläubigerschaft

(Liquidationsmasse), was man als Beschlagsrecht zu be-

zeichnen pflegt, um das mit dem Nachlassvertrag beidsei-

tig verfolgte Ziel zu erreichen. Übrigens könnte die Zu-

stellung einer weiteren Ausfertigung des Zahlungsbefehles

an einen Dritteigentümer auch einfach nachgeholt werden,

ohne dass der dem Schuldner selbst zugestellte Zahlungs-

befehl aufgehoben und wiederholt werden müsste; nur

dürfte die Betreibung bis dahin nicht weiter fortgesetzt

werden.

2. -

Sodann braucht das Liquidationsorgan nicht etwa

wegen des eben besprochenen Beschlagsrechtes in die

Grundpfandverwertungsbetreibung einbezogen zu werden.

Von vorneherein könnte keine Rede davon sein, dass der

Zahlungsbefehl dem Liquidat~ren ans tell e des Nach ...

lasschuldners zuzustellen wäre, wie das Betreibungsamt

selbst nachträglich nun meint; denn letzterer bleibt Schuld-

ner der grundpfandversicherten Schulden ungeachtet der

« Vermögens» abtretung, die nur die Aktiven umfasst,

und muss daher persönlich betrieben werden, aber auch

persönlich sich gegen eine solche Betreibung verteidigen

können. Anderseits kann dem Grundpfandgläubiger nicht

zugemutet werden, ausser dem Schuldner auch noch dem

Liquidatoren eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu-

stellen zu lassen und dann gegebenenfalls den Rechtsvor-

schlag nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch

bezw. gegenüber dem Liquidatoren auf dem Prozesswege

zu beseitigen. Dies würde auf eine Erschwerung seiner

Stellung durch den Nachlassvertrag hinauslaufen, während

doch Art. 311 SchKG die Pfandgläubiger für den durch

das Pfand gedeckten Forderungsbetrag von der Rechts-

Schuldbotreibungs. und Koukursrecht. N° 67.

verbindlichkeit des Nachlassvertrages ausnimmt und sich

nicht etwa schon durch die Pfandschätzung des Sach-

walters, sondern erst gerade durch das Ergebnis der anzu-

hebenden Grundpfandverwertungsbetreibung herausstellen

kann, dass das Pfand keine oder nur teilweise Deckung

biete (was hier übrigens gar nicht einmal behauptet worden

ist) (vgI. BGE 59 III S. 197). Umgekehrt werden die

Interessen der Liquidationsmasse nicht etwa in unzulässiger

Weise vernachlässigt: Vermögensstücke, an denen Pfand-

rechte haften, können überhaupt nur unter Vorbehalt des

den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Liqui-

dationsmasse gezogen werden, so zwar, dass die Pfand-

gläubiger, anders als im Konkursverfahren, die Befriedi-

gung ausserhalb des Liquidationsverfahrens suchen kön-

nen. Genügenden Schutz dagegen, dass sich der Schuldner

ungerechtfertigten Pfandverwertungsbetreibungen unter-

ziehe, bietet Art. 315; SchKG, der mit der Aufhebung des

Nachlassvertrages denjenigen Schuldner bedroht, welcher

nicht abwenden würde, dass seinen Kurrentgläubigern

etwas von seinem Vermögen vorenthalten bliebe, was nicht

mit Fug von einem Pfandgläubiger vorweg beansprucht

werden kann. Übrigens wird sich ein redlicher N achlass-

schuldner wegen seines Verhaltens gegenüber einer Pfand-

verwertungsbetreibung mit dem Liquidatoren ins Einver-

nehmen setzen, wie es im vorliegenden Falle ja geschehen

ist, wo der Präsident der ~iquidationskommission denn

auch erklärt hat, er habe nichts gegen die streitige Be-

treibung einzuwenden.

3. -

Endlich steht die seit der Anhebung der Betrei-

bImg erfolgte Löschung der Kollektivgesellschaft :Morandini

& Cie im Handelsregister der Fortführung dieser Betrei-

bung nicht entgegen. Die (im Widerspruch zum Inhalte

{les Nachlassvertrages vorgenommene) Löschung ent-

spricht zwar dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheid

des Bundesgerichtes (I. Zivilabteilung) in BGE 56 I S. 288,

der sinngemäss auch jeder späteren Wiedereintragung

entgegenstehen würde. Allein sie vermag die Tatsache

Schuldbetreibunus. und Konkursrccht. Xo 6i.

nicht aus der Welt zu schaffen, dass die gelöschte Gesell··

l>chaft mindestens zum Zwecke der Abwickelung nor·h

fortbesteht, bis diese zu Ende geführt ist; dies leuchtet

gerade bei der Aktiengesellschaft besonders ein, auf die

sich das angeführte Präjudiz bezieht, weil anders gar nicht

el'findlich wäre, welches die Eigentumsverhältnisse dei'!

abgetretenen Vermögens sein könnten. t'örigens ist in

einem späteren Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheict

der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes (vom 4. April

1933 i. S. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

mentes gegen C. J. Bruppacher & Cie) selbst wieder in

Zweifel gezogen worden, ob sich das Präjudiz aufrechter-

halten lasse. Insbesondere wurde damals ausgesprochen,

dass, wenn einmal statt der sofortigen Löschung bloss der

Eintritt der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit

Vermögensabtretung eingetragen und gestützt hierauf

neue Rechtsverhältnisse begründet. worden seien, es bei

dieser Eintragung sein Bewenden haben und die Löschung

auf die Beendigung der Liquidation hinausgeschoben

werden dürfe. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall

mindestens soviel, dass die nachträglich erfolgte Löschung

im Handelsregister der vorher, wenn auch erst seit der

Bestätigung des Nachlassvertrages, angehobenen Betrei-

bung nichts schaden darf. Abgesehen hievon wäre nicht

einzusehen, wieso die nachträgliche Löschung einer

Handelsgesellschaft der Fortsetzung der vorher gegen sie

angehobenen Betreibungen in das Gesellschaftsvermögen

Halt gebieten könnte, während die gegen eine physische

Person angehobene Betreibung nach deren Tod ohne

weiteres in deren Erbschaftsvermögen fortgesetzt werden

kann (Art. 59 Abs. 2 SchKG). Wollte aber eine Betreibung

auf Pfandverwertung erst nach erfolgter Löschung einer

Gesellschaft zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens-

abtretung neu angehoben werden, so müsste sogar dies

zugelassen werden, weil es einfach nicht anginge, den vom

Nachlassvertrag nicht berührten Pfandgläubigern die

Befugnis, ausserhalb fies Liquidationsverfahrens, eben

27-t

SdlUldhetreihungs- und K .. ukur~rechL Xo 68.

durch &lhebung von Pfandverwertungsbetreibungen, Be-

ti'iedigung zu suchen, durch eine registerrechtliche For-

malität aus den Händen zu winden.

4. -

Der Umstand, dass die I,iqnidationskommission

I~rträgnisse des Grundpfandes eingezogen und nicht be-

stimmungsgemäss zur Befriedigung der Grundpfandgläu-

biger verwendet haben soll, berührt die Betreibbarkeit

der schuldnerischen Gesellschaft (auf Pfandverwertung)

nicht, sondern wird höchstens zu einer Auseinander-

~etzung zwischen ihr und den Liquidatoren oder der

Liquidationsmasse Anlass geben können, zu welcher die zu

verwertende Liegenschaft übrigens ja selbst auch gehört.

5. -

Schliesslich ist. noch darauf hinzuweisen, dass

der Stempelaufdruck « an Schuldner » in der Zustellungs-

hescheinigung des Zahlungsbefehls gegell eine KoUektiv-

gesellschaft der Vorschrift des Art.. 72 Abs. 2 SchKG nicht

entspricht, wonach zu bescheinigen ist, ((an wen» die

Zustellung erfolgt ist; vielmehr ist eine der in Art. 65

Ziff. 4 SchKG genannten physischen Personen anzugeben.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- '110. Konhwskammel' :

Der Hekurs wird abgewiesen.

68. EntEcheid vom 4. Dezember 1933 i. S. Rö:ier.

gin Schuldner, (ler einen Nach las sv e r t rag mit Ve r-

m Ö gen s abt r e tun g

abgeschlossen

hat.,

kanu

auch

während der Hängigkeit Jer Liquidation de>"l abget.ret.enen

Vermögens betrieben werden (k e i 11 e an al 0 g e An W 0 n cl-

bar k e i t von Art. 206 S c h K G).

Le debiteur qui a concIu un concmY1at pt//' alJftndon d'aeti! peut

&tre poursuivi memo pendant Ia procedure de liquidation du

patrimoine eooe (on ne peut appliqller par analogie l'a.rt. 206

LP).

11 debitore ehe ha eonseguito un concordato mediante CCSSiOllO

dei suoi attivi pUG essere escusso auche in pendellza della

liquidazione deI patrimonio ceduto (l'art. 206 LEI<' non ('

applicabile per analogia).

Schuldbetreibung". und Konkurs,·ccht. So 68.

A. -

Am 19. Mai Hl33 wurde der von der Kommandit-

gesellschaft eh. Bärt.sch & eie in Albisrieden mit ihren

Cläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag mit Vermö-

srensabtretung gerichtlich bestätigt und am 10. August

l !l33 die Firma der Schuldnerin im Handelsregister

jJelöscht. Unterdessen hatte der Rekurrent der Schuld-

nerin am 2. August einen Zahlungsbefehl für eine Forde-

rung von 1l-i Fr. zustellen lassen für «(Insertionsrechnun-

gen ab 1. Februar 1933 laut Insertionsvertrag ».

B. -

Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Rechtsanwalt

Dr. Stauffacher, der im Nachlassverfahren Sachwalter

gewesen war und auch dem Liquidationsausschuss ange-

hört, ((namens der Firma Bärtsch & eie und gleichzeitig

namens der Gläubigermasse ehr. Bärtsch & eie») Rechts-

vorschlag und ausserdem namens der Firma Bärtsch

& eie Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung auf-

zuheben.

G. -'Mit Entscheid vom 8. November 1933 hat die

obere kantonale Aufsichtsbehärde die Beschwerde gut-

geheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben aus folgen-

den Gründen : Aus den Akten ergebe sich, dass die in

Betreibung gesetzte Forderung (als zum Teil unbedingte,

zum Teil bedingte) vorn Nachlassvertrag der Schuldnerin

betroffen werde; infolgedessen könne sie gemäss der

analog anwendbaren Bestimmung von Art. 206 SchKG

nicht mehr auf dem Weg der Einzelexekution geltend

gemacht werden. Da die Liquidation noch nicht abge-

!'ichlossen sei, bleibe es dem Gläuhiger überlassen, sein

Guthaben beim Liquidationsausschuss anzumelden, damit

es nachträglich analog Art. 251 SchKG berücksichtigt

werde.

D. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn

.aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Er macht

geltend, die in Betreihung gesetzte Forderung sei erst

nach Abschluss des Nachlassvertrages entstanden, sodass

die Betreibung zulässig sei.