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59_III_269

BGE 59 III 269

Bundesgericht (BGE) · 1933-09-15 · Deutsch CH
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268 Bäuerliches Sanierungsverfahren. No 66. erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent- scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl. S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass- behörde gestellt hat und ihm in Anwendung des Art. 15 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent- sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung des Konkursmassevermögens nicht einstellen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver- fahrens, insbesondere zur Vornahme der Liegenschafts- verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa- nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden sollte. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibungs- und KonkurarechL. Poursuite et faillite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD· BETREmUNGS~ UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini" Oie. Nach Abscllluss eines Na chI ass ver t rag e s mit Ver- m Ö gen s abt r e tun g sind P fan d ver wer tun g s- b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen, gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s- re gis t e r gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida- toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden. Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQn d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent etre dirigees contre le debiteur, fftt-ce une societe en nom collectif mdiee entre temps du registre du commerce. 11 n'est pas necessaire de notifier un commandement de payer au liquidateur. Dopo l'omologazione d'un concordatQ contro cessione degli atti'l,i, le esecuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro- mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una societa in norne collettivo cancellata nel frattempo dal registro di commercio. Non e necessario di notificare un precetto ese- cutivo al liquidatore. A. - Die Kollektivgesellschaft. Morandini & Oie in Luzern, EigentÜIDerin von BautelTain, Katasternummer 1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren Gläu- bigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ab, der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt. AS 69 m - 1933 21 270 Sehuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 6i. wurde. Am 7. Juli 1933 hob K. Ottiker gegen die Firma. Morandini & Oie Betreibung auf Verwertung eines Grund- pfandes an, nämlich des Bauterrains Katasternummer 1616; der Zahlungsbefehl wurde an « Schuldner», nicht an die Liquidationskommission zugestellt. Hiegegen führte die Firma Morandini & Oie Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehles, aus den in den fol- genden Erwägungen ersichtlichen Gründen. Am 29. Au- gust/I. September wurde die Firma Morandini & Oie im Handelsregister gelöscht. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 30. Ok- tober 1933 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat die Firma Morandini & Oie an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung des Zahlungsbefehles. Die SCkuldbetreibung8- und Konkur8kammer zieht in Erwägung: I. - Die Rekurrentin meint, nach Abschluss des Nach- lassvertrages mit Vermögensabtretung und bezw. Lö- schung im Handelsregister könne sie nicht mehr in gleicher Weise wie vorher auf Grundpfandverwertung betrieben werden. Allein zunächst erweist sich als durchaus abwegig die Ansicht, die Liquidationsmasse sei Eigentümerin der Pfandliegenschaft geworden, weswegen der Liquidations- kommission für diese DritteigEmtümerin eine Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt werden müsse. Ebenso- wenig wie die Konkursmasse (im Sinne der Konkursgläu- bigerschaft ) Eigentümerin des Konkursmassevermögens werden muss, um es zur Verwertung bringen zu können, setzt die Verwertung des infolge Nachlassvertrages « abge- tretenen » Vermögens dessen Eigentumsübergang an die Gläubigergemeinschaft voraus. Nicht nur würde die Eigentumsübertragung von Liegenschaften unnütze Ko- sten verursachen, sondern sie wäre, zumal bei einer grossen Anzahl von Gläubigern, ganz unpraktikabel, weil sie alle Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :No 67. 27f als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden müssten, indem alle Voraussetzungen für einen sich ausserhalb des Grundbuches vollziehenden Eigentumswechsel fehlen ; etwas derartiges ist hier denn auch gar nicht geschehen. Vielmehr genügt eine Beschränkung des Nachlasschuldners in· der Verfügungsbefugnis und die Übertragung der ihm entzogenen Befugnis auf ein Organ der Gläubigerschaft (Liquidationsmasse), was man als Beschlagsrecht zu be- zeichnen pflegt, um das mit dem Nachlassvertrag beidsei- tig verfolgte Ziel zu erreichen. Übrigens könnte die Zu- stellung einer weiteren Ausfertigung des Zahlungsbefehles an einen Dritteigentümer auch einfach nachgeholt werden, ohne dass der dem Schuldner selbst zugestellte Zahlungs- befehl aufgehoben und wiederholt werden müsste; nur dürfte die Betreibung bis dahin nicht weiter fortgesetzt werden.

2. - Sodann braucht das Liquidationsorgan nicht etwa wegen des eben besprochenen Beschlagsrechtes in die Grundpfandverwertungsbetreibung einbezogen zu werden. Von vorneherein könnte keine Rede davon sein, dass der Zahlungsbefehl dem Liquidat~ren ans tell e des Nach ... lasschuldners zuzustellen wäre, wie das Betreibungsamt selbst nachträglich nun meint; denn letzterer bleibt Schuld- ner der grundpfandversicherten Schulden ungeachtet der « Vermögens» abtretung, die nur die Aktiven umfasst, und muss daher persönlich betrieben werden, aber auch persönlich sich gegen eine solche Betreibung verteidigen können. Anderseits kann dem Grundpfandgläubiger nicht zugemutet werden, ausser dem Schuldner auch noch dem Liquidatoren eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zu- stellen zu lassen und dann gegebenenfalls den Rechtsvor- schlag nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern auch bezw. gegenüber dem Liquidatoren auf dem Prozesswege zu beseitigen. Dies würde auf eine Erschwerung seiner Stellung durch den Nachlassvertrag hinauslaufen, während doch Art. 311 SchKG die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungsbetrag von der Rechts- Schuldbotreibungs. und Koukursrecht. N° 67. verbindlichkeit des Nachlassvertrages ausnimmt und sich nicht etwa schon durch die Pfandschätzung des Sach- walters, sondern erst gerade durch das Ergebnis der anzu- hebenden Grundpfandverwertungsbetreibung herausstellen kann, dass das Pfand keine oder nur teilweise Deckung biete (was hier übrigens gar nicht einmal behauptet worden ist) (vgI. BGE 59 III S. 197). Umgekehrt werden die Interessen der Liquidationsmasse nicht etwa in unzulässiger Weise vernachlässigt: Vermögensstücke, an denen Pfand- rechte haften, können überhaupt nur unter Vorbehalt des den Pfandgläubigern gesicherten Vorzugsrechtes zur Liqui- dationsmasse gezogen werden, so zwar, dass die Pfand- gläubiger, anders als im Konkursverfahren, die Befriedi- gung ausserhalb des Liquidationsverfahrens suchen kön- nen. Genügenden Schutz dagegen, dass sich der Schuldner ungerechtfertigten Pfandverwertungsbetreibungen unter- ziehe, bietet Art. 315; SchKG, der mit der Aufhebung des Nachlassvertrages denjenigen Schuldner bedroht, welcher nicht abwenden würde, dass seinen Kurrentgläubigern etwas von seinem Vermögen vorenthalten bliebe, was nicht mit Fug von einem Pfandgläubiger vorweg beansprucht werden kann. Übrigens wird sich ein redlicher N achlass- schuldner wegen seines Verhaltens gegenüber einer Pfand- verwertungsbetreibung mit dem Liquidatoren ins Einver- nehmen setzen, wie es im vorliegenden Falle ja geschehen ist, wo der Präsident der ~iquidationskommission denn auch erklärt hat, er habe nichts gegen die streitige Be- treibung einzuwenden.

3. - Endlich steht die seit der Anhebung der Betrei- bImg erfolgte Löschung der Kollektivgesellschaft :Morandini & Cie im Handelsregister der Fortführung dieser Betrei- bung nicht entgegen. Die (im Widerspruch zum Inhalte {les Nachlassvertrages vorgenommene) Löschung ent- spricht zwar dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheid des Bundesgerichtes (I. Zivilabteilung) in BGE 56 I S. 288, der sinngemäss auch jeder späteren Wiedereintragung entgegenstehen würde. Allein sie vermag die Tatsache Schuldbetreibunus. und Konkursrccht. Xo 6i. nicht aus der Welt zu schaffen, dass die gelöschte Gesell·· l>chaft mindestens zum Zwecke der Abwickelung nor·h fortbesteht, bis diese zu Ende geführt ist; dies leuchtet gerade bei der Aktiengesellschaft besonders ein, auf die sich das angeführte Präjudiz bezieht, weil anders gar nicht el'findlich wäre, welches die Eigentumsverhältnisse dei'! abgetretenen Vermögens sein könnten. t'örigens ist in einem späteren Verwaltungsgerichtsbeschwerdeentscheict der I. Zivilabteilung des Bundesgerichtes (vom 4. April 1933 i. S. des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- mentes gegen C. J. Bruppacher & Cie) selbst wieder in Zweifel gezogen worden, ob sich das Präjudiz aufrechter- halten lasse. Insbesondere wurde damals ausgesprochen, dass, wenn einmal statt der sofortigen Löschung bloss der Eintritt der Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung eingetragen und gestützt hierauf neue Rechtsverhältnisse begründet. worden seien, es bei dieser Eintragung sein Bewenden haben und die Löschung auf die Beendigung der Liquidation hinausgeschoben werden dürfe. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall mindestens soviel, dass die nachträglich erfolgte Löschung im Handelsregister der vorher, wenn auch erst seit der Bestätigung des Nachlassvertrages, angehobenen Betrei- bung nichts schaden darf. Abgesehen hievon wäre nicht einzusehen, wieso die nachträgliche Löschung einer Handelsgesellschaft der Fortsetzung der vorher gegen sie angehobenen Betreibungen in das Gesellschaftsvermögen Halt gebieten könnte, während die gegen eine physische Person angehobene Betreibung nach deren Tod ohne weiteres in deren Erbschaftsvermögen fortgesetzt werden kann (Art. 59 Abs. 2 SchKG). Wollte aber eine Betreibung auf Pfandverwertung erst nach erfolgter Löschung einer Gesellschaft zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens- abtretung neu angehoben werden, so müsste sogar dies zugelassen werden, weil es einfach nicht anginge, den vom Nachlassvertrag nicht berührten Pfandgläubigern die Befugnis, ausserhalb fies Liquidationsverfahrens, eben 27-t SdlUldhetreihungs- und K .. ukur~rechL Xo 68. durch &lhebung von Pfandverwertungsbetreibungen, Be- ti'iedigung zu suchen, durch eine registerrechtliche For- malität aus den Händen zu winden.

4. - Der Umstand, dass die I,iqnidationskommission I~rträgnisse des Grundpfandes eingezogen und nicht be- stimmungsgemäss zur Befriedigung der Grundpfandgläu- biger verwendet haben soll, berührt die Betreibbarkeit der schuldnerischen Gesellschaft (auf Pfandverwertung) nicht, sondern wird höchstens zu einer Auseinander- ~etzung zwischen ihr und den Liquidatoren oder der Liquidationsmasse Anlass geben können, zu welcher die zu verwertende Liegenschaft übrigens ja selbst auch gehört.

5. - Schliesslich ist. noch darauf hinzuweisen, dass der Stempelaufdruck « an Schuldner » in der Zustellungs- hescheinigung des Zahlungsbefehls gegell eine KoUektiv- gesellschaft der Vorschrift des Art.. 72 Abs. 2 SchKG nicht entspricht, wonach zu bescheinigen ist, (( an wen» die Zustellung erfolgt ist; vielmehr ist eine der in Art. 65 Ziff. 4 SchKG genannten physischen Personen anzugeben. Demnach erkennt die Schuldbetr.- '110. Konhwskammel' : Der Hekurs wird abgewiesen.

68. EntEcheid vom 4. Dezember 1933 i. S. Rö:ier. gin Schuldner, (ler einen Nach las sv e r t rag mit Ve r- m Ö gen s abt r e tun g abgeschlossen hat., kanu auch während der Hängigkeit Jer Liquidation de>"l abget.ret.enen Vermögens betrieben werden (k e i 11 e an al 0 g e An W 0 n cl- bar k e i t von Art. 206 S c h K G). Le debiteur qui a concIu un concmY1at pt//' alJftndon d'aeti! peut &tre poursuivi memo pendant Ia procedure de liquidation du patrimoine eooe (on ne peut appliqller par analogie l'a.rt. 206 LP). 11 debitore ehe ha eonseguito un concordato mediante CCSSiOllO dei suoi attivi pUG essere escusso auche in pendellza della liquidazione deI patrimonio ceduto (l'art. 206 LEI<' non (' applicabile per analogia). Schuldbetreibung". und Konkurs,·ccht. So 68. A. - Am 19. Mai Hl33 wurde der von der Kommandit- gesellschaft eh. Bärt.sch & eie in Albisrieden mit ihren Cläubigern abgeschlossene Nachlassvertrag mit Vermö- srensabtretung gerichtlich bestätigt und am 10. August l !l33 die Firma der Schuldnerin im Handelsregister jJelöscht. Unterdessen hatte der Rekurrent der Schuld- nerin am 2. August einen Zahlungsbefehl für eine Forde- rung von 1l-i Fr. zustellen lassen für «( Insertionsrechnun- gen ab 1. Februar 1933 laut Insertionsvertrag ». B. - Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Rechtsanwalt Dr. Stauffacher, der im Nachlassverfahren Sachwalter gewesen war und auch dem Liquidationsausschuss ange- hört, (( namens der Firma Bärtsch & eie und gleichzeitig namens der Gläubigermasse ehr. Bärtsch & eie») Rechts- vorschlag und ausserdem namens der Firma Bärtsch & eie Beschwerde mit dem Antrag, die Betreibung auf- zuheben. G. -'Mit Entscheid vom 8. November 1933 hat die obere kantonale Aufsichtsbehärde die Beschwerde gut- geheissen und den Zahlungsbefehl aufgehoben aus folgen- den Gründen : Aus den Akten ergebe sich, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (als zum Teil unbedingte, zum Teil bedingte) vorn Nachlassvertrag der Schuldnerin betroffen werde; infolgedessen könne sie gemäss der analog anwendbaren Bestimmung von Art. 206 SchKG nicht mehr auf dem Weg der Einzelexekution geltend gemacht werden. Da die Liquidation noch nicht abge- !'ichlossen sei, bleibe es dem Gläuhiger überlassen, sein Guthaben beim Liquidationsausschuss anzumelden, damit es nachträglich analog Art. 251 SchKG berücksichtigt werde. D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn .aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen. Er macht geltend, die in Betreihung gesetzte Forderung sei erst nach Abschluss des Nachlassvertrages entstanden, sodass die Betreibung zulässig sei.