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Pfandnachla8SVt>rfahren. No 65
65. Auszug a.us dem Entsoheid vom a4. November 1933
i. S. Ämtserspa.rniskasse Burgdorf und Ga.rtenmann
gegen Genrig.
Das Pfandnachlassverfahren kann auch über ein
Gebäude eröffnet werden, das nur zum Teil einem
Hot eibetriebe dient.
La procM,ure de concordat hypothecaire peut etre introduite meme
Apropos d'un immeuble qui ne sert qu'en partie A une entreprise
IWtelibe.
Procedura del C01WO"1'dato ipotecario. -
PuO essere aperta anche in
merito ad uno stabile che serve solo in parte ad un'industria
alberghiem.
Der Rekursgegner hat vom zweiten Rekurrenten das
Hotel Beau-Rivage in Thun gekauft, in dem er ein Hotel
mit rund 50 Betten, sowie ein Restaurant und eine
Confiserie (ohne eigene Zuckerbäckerei) betreibt, während
ein grosser Teil des Hauses von Läden und Wohnungen
im Mietwerte von rund 20,000 Fr. in Anspruch ge-
nommen wird.
Dem Gesuch des Rekursgegners um Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens ist entsprochen worden.
A'U8 den Grllnden:
Der Rekursgegner ist Eigentümer eines Hotels und
kann als solcher gemäss Art. I' des Bundesbeschlusses vom
30. September 1932 das Nachlassverfahreri für Grund-
pfandforderungen in Anspruch nehmen. Sein daheriges
Recht wird nicht beeinträchtigt durch die Tatsache, dass
nur ein Teil seines Gebäudes, vielleicht nicht einmal der
grössere, zum Betrieb des Hotels, dagegen der andere,
kaum minder grosse Teil zu anderen Zwecken dient, die
mindestens teilweise (nämlich die Mietwohnungen) in
keinem Zusammenhange mit dem Hotelbetriebe stehen.
Vielmehr wird dieser Umstand in genügender Weise
berücksichtigt, wenn der vom Fremdenverkehr unabhän-
Bäuerliches Sanierungsverfa1uen. No 66.
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gige Ertrag dieses Teiles des Hauses bei der Pfandschätzung
gebührend in Rechnung gestellt wird -
während durch
eine gegenteilige Entscheidung der Rekursgegner der
unt~r bestimmten Voraussetzungen allen Hoteleigen-
tümern in Aussicht gestellten Wohltat ohne zwingenden
Grund beraubt würde.
C. Bäuerliches Sanierungsverfahren.
Proteetion des agriculteurs dans Ia gene.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
66. Entscheid vom 1a. Oktober 1933 i. S. !'ray.
Ist über einen Bauer der K 0 n kur s eröffnet, so darf das
Konkursamt (Konkursverwaltung) die Verwertung nicht
schon auf das biosse Gesuch um Einleitung des (freiwilligen
oder amtlichen)
b ä u e r 1 ich e n
San i e run g 8 ver -
fa h ren s einstellen, sondern nur auf Eröffnung des amtlichen
Sanierungsverfahrens durch die Nachlassbehörde hin.
Lorsqu'un agrieulteur 80 et8 decmre en etat de faiUite, le depöt
d'une requete tendant A l'ouverture de la prooMure d'a88ai-
nia8ement agricole -
«volontaire» ou officielle -
ne suffit
pas pour permettre A I'office des failIites ou a l'adm:inistmtion
de suspendre 180 rOOllsation. Celle-ci ne peut etre suspendue
que lorsque la procooure officielle d'assainissement a et8 ouverte
par l'autorit8 de concordat.
Se il fallimento di un agricoltore e stato dichiamto, il deposito
di un' iatanza tendente all'apertura del procedimento di Biste-
mazione agrieola -
volontario od ufficiale -
non legittima
AB 59 III -
1933
21)
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Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66.
l'uffieio di fallimento 0 l'a.mministrazione a sospendere 180
rea.Iizzazione. Questa. potre. essere sospesa. solo poscia ehe iI
procedimento uffieiale di sistemazione e stato dichiarato
aperto da.ll'autorita. di concordato.
A. -
In dem am 4. Mai 1933 eröffneten, summarisch
durchgeführten Konkursverfahren über Christian Graber
traf das Konkursamt Thun nach der am 22. Juli erfolgten
Auflegung des Kollokationsplanes keine Anstalten zur
Verwertung des Bauerngutes, weil der Gemeinschuldner
am 19. Juli bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Ein-
leitung des bäuerlichen Sanierungsverfahreils eingereicht
hatte. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent, Inhaber
der letzten Hypothek auf dem Bauerngut. Während des
Beschwerdeverfahrens verfügte die Nachlassbehörde am
12. September in Anwendung des Art. 10 des Bundes-
beschlusses vom 13. April 1933 über vorübergehende
rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern die
vorläufige Einstellung der Verwertungen.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Sep-
tember 1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Als Hypothekargläubiger braucht sich der Rekurrent
nicht gefallen zu lassen, dass Oie Verwertung des Bauern-
gutes nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung
-
bezw. im summarischen Verfahren nach dem entspre-
chenden Zeitpunkt -
grundlos hinausgezögert werde
(Art. 243 Abs. 3, 256 Abs. 2 SchKG; BGE 47 IrI S. 39).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag weder das
Gesuch des Gemeinschuldners um Einleitung des bäuer-
lichen Sanierungsverfahrens, noch insbesondere die Ver-
fügung der Nachlassbehörde, die Verwertungen
seie~
vorläufig einzustellen, die Hinausschiebung der VersteI-
gerung des Bauerngutes zu rechtfertigen. Vielmehr er-
Bäuerliches Sanieruugsverfahren. No 66.
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weisen sich die Art. 8 ff. des Bundesbeschlusses vom
13. April 1933 über das Einleitungsverfahren und die
Art. 13 ff. über das freiwillige Sanierungsverfahren als
nicht mehr anwendbar, sobald einmal der Konkurs
eröffnet worden ist. Es ist nicht einzusehen, was damit
bezweckt werden möchte, dem Schuldner gemäss Art. 8
l. c. aufzuerlegen, der Nachlassbehörde Verzeichnisse seiner
Aktiven und Passiven einzureichen, und die N achlass-
behörde gemäss Art. 91. c. zur Veranstaltung eines Schul-
denrufes und Erstellung eines Schuldenverzeichnisses zu
veranlassen, sobald einmal infolge der Konkurseröffnung
nicht mehr umgangen werden kann, dass Konkursamt und
Konkursverwaltung Operationen dieser Art vornehmen,
und zumal, wenn sie solche bereits vorgenommen haben.
Sodann erfordert die freiwillige Sanierung gemäss Art. 14
I. c. die Zustimmung sämtlicher bekannter Gläubiger
-
während doch aus der Tatsache der erfolgten Konkurs-
eröffnung geschlosse~ werden inuss, dass sich der Weg der
aussergerichtlichen Sanierung als ungangbar erwiesen hat.
Infolgedessen ist nach erfolgter Konkurseröffnung auch
kein Raum mehr weder für die Einstellung der Verwer-
tungen durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 10 I. c.,
noch für die Bewilligung einer Sanierungsstundung ge-
mäss Art. 13 Abs. 2 1. c., ganz abgesehen davon, dass die
erstere Vorschrift ausdrücklich nur die Einstellung dro-
hender Verwertungen in den « gegen den Schuldner
hängigen (Pfändungs-
oder Pfandverwertungs-)Betrei-
bungen » vorsieht, wovon dem « Betreibungsamt » Kennt-
nis zu geben ist, weshalb derartige nach erfolgter Konkurs-
eröffnung der Nachlassbehörde gar nicht mehr zukom-
mende Verfügungen für das Konkursamt und die Konkurs-
verwaltung unbeachtlich sind. Vielmehr kann nur noch
in Frage kommen, ob die Verwertung des Bauerngutes
auf dem Wege des amt I ich e n Sanierungsverfahrens
gemäss Art. 19 ff. l. c. vermieden werden könne, welches
als eine Art des Pfandnachlassverfahrens entgegen der
frühem Rechtsprechung neuerdings auch erst nach bereits
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Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66.
erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent-
scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl.
S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch
um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass-
behörde gestellt hat und ihm in Anwendung des Art. 15
Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent-
sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung
des Konkursmassevermögens nicht einstellen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das
Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver-
fahrens, insbesondere zur Vornahme der Liegenschafts-
verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der
Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa-
nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden
sollte.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
Schuldbetreibungs- und Konkursr&chL.
Poursuite et laiIlite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS- UND KONKURSKA,MMER
ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini Iv Oie.
Nach Abschluss eines Na chI ass ver t rag e s
mit Ver·
m Ö gen s abt r e tun g sind
P fan d ver wer tun g s-
b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen,
gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s-
re gis t e r
gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida-
toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden.
Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQ1l
d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent litre dirigees
contra le debiteur, fftt·ce une societe en nom collectif radiee
entre temps du registre du commerce. Il n'est pas necessaire
de notifier un commandement de payer au liquidateur.
Dopo l'omologazione d'un concordatQ contra cessione degli auivi,
le esccuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro-
mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una
societa iu nome collettivo cancellata nel frattempo dal registro
di commercio. Non e necessario di notificara un precetto ese-
cutivo al liquidatore.
A. -
Die Kollektivgesellschaft. Morandini & Cie in
Luzern, EigentÜIDerin von Bauterrain, Katasternummer
1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren GIäu~
bigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ab,
der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt.
AB 59 m -
1933
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