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59_III_265

BGE 59 III 265

Bundesgericht (BGE) · 1933-11-04 · Deutsch CH
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Pfandnachla8SVt>rfahren. No 65

65. Auszug a.us dem Entsoheid vom a4. November 1933

i. S. Ämtserspa.rniskasse Burgdorf und Ga.rtenmann

gegen Genrig.

Das Pfandnachlassverfahren kann auch über ein

Gebäude eröffnet werden, das nur zum Teil einem

Hot eibetriebe dient.

La procM,ure de concordat hypothecaire peut etre introduite meme

Apropos d'un immeuble qui ne sert qu'en partie A une entreprise

IWtelibe.

Procedura del C01WO"1'dato ipotecario. -

PuO essere aperta anche in

merito ad uno stabile che serve solo in parte ad un'industria

alberghiem.

Der Rekursgegner hat vom zweiten Rekurrenten das

Hotel Beau-Rivage in Thun gekauft, in dem er ein Hotel

mit rund 50 Betten, sowie ein Restaurant und eine

Confiserie (ohne eigene Zuckerbäckerei) betreibt, während

ein grosser Teil des Hauses von Läden und Wohnungen

im Mietwerte von rund 20,000 Fr. in Anspruch ge-

nommen wird.

Dem Gesuch des Rekursgegners um Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens ist entsprochen worden.

A'U8 den Grllnden:

Der Rekursgegner ist Eigentümer eines Hotels und

kann als solcher gemäss Art. I' des Bundesbeschlusses vom

30. September 1932 das Nachlassverfahreri für Grund-

pfandforderungen in Anspruch nehmen. Sein daheriges

Recht wird nicht beeinträchtigt durch die Tatsache, dass

nur ein Teil seines Gebäudes, vielleicht nicht einmal der

grössere, zum Betrieb des Hotels, dagegen der andere,

kaum minder grosse Teil zu anderen Zwecken dient, die

mindestens teilweise (nämlich die Mietwohnungen) in

keinem Zusammenhange mit dem Hotelbetriebe stehen.

Vielmehr wird dieser Umstand in genügender Weise

berücksichtigt, wenn der vom Fremdenverkehr unabhän-

Bäuerliches Sanierungsverfa1uen. No 66.

265

gige Ertrag dieses Teiles des Hauses bei der Pfandschätzung

gebührend in Rechnung gestellt wird -

während durch

eine gegenteilige Entscheidung der Rekursgegner der

unt~r bestimmten Voraussetzungen allen Hoteleigen-

tümern in Aussicht gestellten Wohltat ohne zwingenden

Grund beraubt würde.

C. Bäuerliches Sanierungsverfahren.

Proteetion des agriculteurs dans Ia gene.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR1!JTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLlTES

66. Entscheid vom 1a. Oktober 1933 i. S. !'ray.

Ist über einen Bauer der K 0 n kur s eröffnet, so darf das

Konkursamt (Konkursverwaltung) die Verwertung nicht

schon auf das biosse Gesuch um Einleitung des (freiwilligen

oder amtlichen)

b ä u e r 1 ich e n

San i e run g 8 ver -

fa h ren s einstellen, sondern nur auf Eröffnung des amtlichen

Sanierungsverfahrens durch die Nachlassbehörde hin.

Lorsqu'un agrieulteur 80 et8 decmre en etat de faiUite, le depöt

d'une requete tendant A l'ouverture de la prooMure d'a88ai-

nia8ement agricole -

«volontaire» ou officielle -

ne suffit

pas pour permettre A I'office des failIites ou a l'adm:inistmtion

de suspendre 180 rOOllsation. Celle-ci ne peut etre suspendue

que lorsque la procooure officielle d'assainissement a et8 ouverte

par l'autorit8 de concordat.

Se il fallimento di un agricoltore e stato dichiamto, il deposito

di un' iatanza tendente all'apertura del procedimento di Biste-

mazione agrieola -

volontario od ufficiale -

non legittima

AB 59 III -

1933

21)

266

Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66.

l'uffieio di fallimento 0 l'a.mministrazione a sospendere 180

rea.Iizzazione. Questa. potre. essere sospesa. solo poscia ehe iI

procedimento uffieiale di sistemazione e stato dichiarato

aperto da.ll'autorita. di concordato.

A. -

In dem am 4. Mai 1933 eröffneten, summarisch

durchgeführten Konkursverfahren über Christian Graber

traf das Konkursamt Thun nach der am 22. Juli erfolgten

Auflegung des Kollokationsplanes keine Anstalten zur

Verwertung des Bauerngutes, weil der Gemeinschuldner

am 19. Juli bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Ein-

leitung des bäuerlichen Sanierungsverfahreils eingereicht

hatte. Hiegegen beschwerte sich der Rekurrent, Inhaber

der letzten Hypothek auf dem Bauerngut. Während des

Beschwerdeverfahrens verfügte die Nachlassbehörde am

12. September in Anwendung des Art. 10 des Bundes-

beschlusses vom 13. April 1933 über vorübergehende

rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern die

vorläufige Einstellung der Verwertungen.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 29. Sep-

tember 1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Als Hypothekargläubiger braucht sich der Rekurrent

nicht gefallen zu lassen, dass Oie Verwertung des Bauern-

gutes nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung

-

bezw. im summarischen Verfahren nach dem entspre-

chenden Zeitpunkt -

grundlos hinausgezögert werde

(Art. 243 Abs. 3, 256 Abs. 2 SchKG; BGE 47 IrI S. 39).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag weder das

Gesuch des Gemeinschuldners um Einleitung des bäuer-

lichen Sanierungsverfahrens, noch insbesondere die Ver-

fügung der Nachlassbehörde, die Verwertungen

seie~

vorläufig einzustellen, die Hinausschiebung der VersteI-

gerung des Bauerngutes zu rechtfertigen. Vielmehr er-

Bäuerliches Sanieruugsverfahren. No 66.

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weisen sich die Art. 8 ff. des Bundesbeschlusses vom

13. April 1933 über das Einleitungsverfahren und die

Art. 13 ff. über das freiwillige Sanierungsverfahren als

nicht mehr anwendbar, sobald einmal der Konkurs

eröffnet worden ist. Es ist nicht einzusehen, was damit

bezweckt werden möchte, dem Schuldner gemäss Art. 8

l. c. aufzuerlegen, der Nachlassbehörde Verzeichnisse seiner

Aktiven und Passiven einzureichen, und die N achlass-

behörde gemäss Art. 91. c. zur Veranstaltung eines Schul-

denrufes und Erstellung eines Schuldenverzeichnisses zu

veranlassen, sobald einmal infolge der Konkurseröffnung

nicht mehr umgangen werden kann, dass Konkursamt und

Konkursverwaltung Operationen dieser Art vornehmen,

und zumal, wenn sie solche bereits vorgenommen haben.

Sodann erfordert die freiwillige Sanierung gemäss Art. 14

I. c. die Zustimmung sämtlicher bekannter Gläubiger

-

während doch aus der Tatsache der erfolgten Konkurs-

eröffnung geschlosse~ werden inuss, dass sich der Weg der

aussergerichtlichen Sanierung als ungangbar erwiesen hat.

Infolgedessen ist nach erfolgter Konkurseröffnung auch

kein Raum mehr weder für die Einstellung der Verwer-

tungen durch die Nachlassbehörde gemäss Art. 10 I. c.,

noch für die Bewilligung einer Sanierungsstundung ge-

mäss Art. 13 Abs. 2 1. c., ganz abgesehen davon, dass die

erstere Vorschrift ausdrücklich nur die Einstellung dro-

hender Verwertungen in den « gegen den Schuldner

hängigen (Pfändungs-

oder Pfandverwertungs-)Betrei-

bungen » vorsieht, wovon dem « Betreibungsamt » Kennt-

nis zu geben ist, weshalb derartige nach erfolgter Konkurs-

eröffnung der Nachlassbehörde gar nicht mehr zukom-

mende Verfügungen für das Konkursamt und die Konkurs-

verwaltung unbeachtlich sind. Vielmehr kann nur noch

in Frage kommen, ob die Verwertung des Bauerngutes

auf dem Wege des amt I ich e n Sanierungsverfahrens

gemäss Art. 19 ff. l. c. vermieden werden könne, welches

als eine Art des Pfandnachlassverfahrens entgegen der

frühem Rechtsprechung neuerdings auch erst nach bereits

268

Bäuerliches Sanierungsverfahren. N0 66.

erfolgter Konkurseröffnung eingeleitet werden kann (Ent-

scheid vom 15. September 1933 in Sachen Genton, vgl.

S. 220 hievor). Solange der Schuldner nicht ein Gesuch

um Einleitung gerade dieses Verfahrens bei der N achlass-

behörde gestellt hat und ihm in Anwendung des Art. 15

Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 ent-

sprochen worden ist, darf das Konkursamt die Verwertung

des Konkursmassevermögens nicht einstellen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass das

Konkursamt zur weitem Durchführung des Konkursver-

fahrens, insbesondere zur Vornahme der Liegenschafts-

verwertung angewiesen wird, es wäre denn, dass der

Schuldner ein Gesuch um Eröffnung des amtlichen Sa-

nierungsverfahrens stellen und diesem entsprochen werden

sollte.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

Schuldbetreibungs- und Konkursr&chL.

Poursuite et laiIlite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKA,MMER

ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

67. Entscheid vom a4. November 1933 i. S. Korandini Iv Oie.

Nach Abschluss eines Na chI ass ver t rag e s

mit Ver·

m Ö gen s abt r e tun g sind

P fan d ver wer tun g s-

b e t r e i b u n gen wie bisher gegen den Schuldner zu führen,

gegebenenfalls auch gegen eine inzwischen im H a n deI s-

re gis t e r

gelöschte Kollektivgesellschaft. Dem Liquida-

toren braucht kein Zahlungsbefehl zugestellt zu werden.

Apres comme avant l'homologation d'un concordat par abandQ1l

d'acti/, les poursuite8 en realisation de gage doivent litre dirigees

contra le debiteur, fftt·ce une societe en nom collectif radiee

entre temps du registre du commerce. Il n'est pas necessaire

de notifier un commandement de payer au liquidateur.

Dopo l'omologazione d'un concordatQ contra cessione degli auivi,

le esccuzioni in via di realizzazione deZ pegno devono essere pro-

mosse contro il debitore come prima, anche se questi e una

societa iu nome collettivo cancellata nel frattempo dal registro

di commercio. Non e necessario di notificara un precetto ese-

cutivo al liquidatore.

A. -

Die Kollektivgesellschaft. Morandini & Cie in

Luzern, EigentÜIDerin von Bauterrain, Katasternummer

1616 am Bundesplatz in Luzern, schloss mit ihren GIäu~

bigern einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung ab,

der am 2. Juni 1933 von der Nachlassbehörde bestätigt.

AB 59 m -

1933

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