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59_III_228

BGE 59 III 228

Bundesgericht (BGE) · 1933-10-07 · Deutsch CH
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228

Pfandnachlassverfahren. N0 56.

56. Entscheid vom 7. Oktober 1933 i. S. von Jahn.

Ungeachtet des P fan d n ach 1 ass ver f a h ren s übe r

die Kollekti vgesellschaft muss sich ein einzelner

K 0 11 e k t i v g e seI I s c h a f t e r

die

Fortsetzung einer

vorher angehobenen, unwidersprochen gebliebenen g e w ö h n-

lichen Betreibung für Pfandzinse, die

er

per s ö n 1 ich schuldig geworden ist, gefallen lassen.

Malgre le concordat hypotMcaire dont benMicie une sociite Im nom

c.oUecti/, un des associes doit souffrir la continuation de la

poursuite ordinaire anterieure restes saus opposition en paie-

ment d'int6rets hypothecaires dont il est devenu personnelle-

ment debiteur.

Nonostante il concordato ipotecario concesso ad una societB. in

norne collettivo, un socio deve tollerare Ia continuazione del-

l'esecuzione ordinaria anteriore, non impugnata, e diretta ad

ottenere il pagamento degli interessi pignoratizi dei quali e

diventato personalmente debitore.

A. -

Die Rekursgegnerin verkaufte am 5. Juni 1930

dem Rekurrenten gemeinsam mit Vater und Sohn Mark

die Hotels Hertenstein und hob am 29. April 1931 bezw.

23. Januar 1933 gewöhnliche Betreibungen (die sie dann

am 24. Januar bezw. 21. Februar 1933 durch Konkurs-

androhung fortsetzen liess) gegen den Rekurrenten an für

die durch Grundpfandverschreibung versicherte Kauf-

preisrestanz von 36,R34 Fr. 55 ets. bezw. für den am

31. Oktober 1932 verfaJIenen Jahreszins eines durch drei

auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümer-Altgülten

faustpfandversicherten gemeinsamen Darlehens im Betrage

von 2887 Fr. 50 Cts.

Als im Jahre 1933 über die aus dem Rekurrenten und

Vater und Sohn Mark bestehende Kollektivgesellschaft,

welche Eigentümerin der HoteJIiegenschaft ist, das Pfand-

nachlassverfahren eröffnet wurde (vgl. S. 103 hievor),

führte der Rekurrent binnen zehn Tagen seit dem end-

gültigen Entscheid die vorliegende Beschwerde mit dem

Antrag, die erwähnten Zahlungsbefehle und Konkurs-

androhungen seien aufzuheben.

Pfandnachlas8verfahren. N0 56.

22\1

Seither ist über den Rekurrenten das (gewöhnliche)

Nachlassverfahren eröffnet worden.

B. -- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Juli

I H33 die Beschwerde abgewiesen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-

desgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent zielt mit seiner Beschwerde darauf ab.

dass er nicht mehr persönlich belangt werden dürfe für

Schulden, für welche Pfänder haften, auf die sich das

über seine Kollektivgesellschaft eröffnete Pfandnachlass-

verfahren erstreckt.

Allein für die (nach seiner eigenen Behauptung durch

die Hotelliegenschaft pfandversicherte) Kaufpreisrestfor-

derung hätte er sich auch abgesehen von jenem Pfand-

nachlassverfahren der persönlichen Belangung dadurch

erwehren können, dass er binnen zehn Tagen seit der

Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde führte mit

der Einrede, die Kaufpreisrestforderung sei pfandver-

sichert und deshalb sei nur die Betreibung auf Pfandver-

wertung zulässig (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die

.zwangsverwertung von Grundstücken\.

Nachdem er

jedoch von diesem RechtsbeheIf keinen Gebrauch ge-

macht, sondern sich der persönlichen Belangung aus

freien Stücken ausgesetzt hat, ist nicht einzusehen, warum

ihm mit Rücksicht auf das inzwischen über seine Kollek-

tivgesellschaft eröffnete Pfandnachlassverfahren durch

einen von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechts-

behelf ermöglicht werden sollte, nachträglich etwas zu

seinen Gunsten aus der Pfandsicherung herzuleiten, um

sich der persönlichen Belangung wieder entziehen zu

können, welcher er sich freiwillig unterworfen hatte.

Würde doch ein solcher Rechtsbehelf geradezu auf eine

restitutio in integrum hinauslaufen, die nicht nur im

Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes nicht vorgesehen

AB ö9 m -

11133

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Pfandnaeblassverfabren. No 50.

ist, sondern sich ohnehin nicht rechtfertigen liesse in einem

Falle, wo schlecht.erdings nicht ersichtlich ist. wieso daR

Verstreichenlassen der früheren zehntägigen Beschwerde-

frist unverschuldet wäre.

Indessen ist auch bezüglich der Zinsforderung, für

welche der Rekurrent die persönliche Belangung gemäss

Art. 41 Abs. 2 SchKG an sich herankommen lassen musste,

seinem Begehren um nachträgliche Befreiung davon nicht

zu entsprechen. Gewöhnlich wird durch den mit dem

Pfandnachlass verbundenen Nachlassvertrag dafür gesorgt,

dass derartige ordentliche Betreibungen für Pfandzinsen

nicht mehr weitergeführt werden können. Angesichts der

Eigenart des vorliegenden Falles versagt dieses Mittel nur

deshalb, weil es die Kollektivgesellschaft des Rekurrenten

ist, über welche, als Hoteleigentümerin, das Pfandnachlass-

verfahren eröffnet worden ist und welche daher den damit

verbundenen Nachlassvertrag abschliesst, während in

Betreibung gesetzt wurde eine früher gegen den Rektirren-

ten persönlich entstandene Zinsforderung, was dieser

dadurch selbst anerkannt hat, dass er sich nicht gestützt

auf Art. 564 Abs. 2 OR durch Rechtsvorschlag der per-

sönliche Belangung erwehrte. Es ist nicht einzusehen,

wieso der Rekurrent als einer der Kollektivgesellschafter

mit Rücksicht auf die Pfandhaft von in das Pfandnach-.

lassverfahren

der

Kollektivgesellschaft

einbezogenen

Pfandgegenständen für diese a.ussergesellschaftliche Pfand-

zinsschuld nicht mehr sollte persönlich belangt werden

können, ebensogut wie überhaupt für seine übrigen Privat-

schulden, die er alle aus seinem Privatvermögen bezahlen

muss, wenn er nicht den Konkurs riskieren will oder einen

persönlichen Nachlassvertrag abschliessen kann (von dem

ja auch drittpfandversicherte Forderungen umfasst wür-

den). Die Gefahr, infolge Privatkonkurses seines Anteiles

an der Hotelliegenschaft verlustig zu gehen und aus dem

Hotel verdrängt zu werden, wird ja auch durch jede andere

Privatschuld herbeigeführt, die zu bezahlen er nicht fähig

ist; denn keinesfalls kann er durch den Nachlassvertrag

Pfandnach1assverfabren. No 56.

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und das Pfandnachlassverfahren der Kollektivgesellschaft.

sondern nur durch eigenen persönlichen Nachlassvertrag

(oder allfällig durch Abfindung seiner Privatgläubiger

durch die übrigen Kollektivgesellschafter) von seinen

privaten, aussergesellschaftlichen Schulden erleichtert wer-

den.

Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer

Der Rekurs wird abgewiesen.

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