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Pfandnachlassverfahren. N0 56.
56. Entscheid vom 7. Oktober 1933 i. S. von Jahn.
Ungeachtet des P fan d n ach 1 ass ver f a h ren s übe r
die Kollekti vgesellschaft muss sich ein einzelner
K 0 11 e k t i v g e seI I s c h a f t e r
die
Fortsetzung einer
vorher angehobenen, unwidersprochen gebliebenen g e w ö h n-
lichen Betreibung für Pfandzinse, die
er
per s ö n 1 ich schuldig geworden ist, gefallen lassen.
Malgre le concordat hypotMcaire dont benMicie une sociite Im nom
c.oUecti/, un des associes doit souffrir la continuation de la
poursuite ordinaire anterieure restes saus opposition en paie-
ment d'int6rets hypothecaires dont il est devenu personnelle-
ment debiteur.
Nonostante il concordato ipotecario concesso ad una societB. in
norne collettivo, un socio deve tollerare Ia continuazione del-
l'esecuzione ordinaria anteriore, non impugnata, e diretta ad
ottenere il pagamento degli interessi pignoratizi dei quali e
diventato personalmente debitore.
A. -
Die Rekursgegnerin verkaufte am 5. Juni 1930
dem Rekurrenten gemeinsam mit Vater und Sohn Mark
die Hotels Hertenstein und hob am 29. April 1931 bezw.
23. Januar 1933 gewöhnliche Betreibungen (die sie dann
am 24. Januar bezw. 21. Februar 1933 durch Konkurs-
androhung fortsetzen liess) gegen den Rekurrenten an für
die durch Grundpfandverschreibung versicherte Kauf-
preisrestanz von 36,R34 Fr. 55 ets. bezw. für den am
31. Oktober 1932 verfaJIenen Jahreszins eines durch drei
auf der Hotelliegenschaft lastende Eigentümer-Altgülten
faustpfandversicherten gemeinsamen Darlehens im Betrage
von 2887 Fr. 50 Cts.
Als im Jahre 1933 über die aus dem Rekurrenten und
Vater und Sohn Mark bestehende Kollektivgesellschaft,
welche Eigentümerin der HoteJIiegenschaft ist, das Pfand-
nachlassverfahren eröffnet wurde (vgl. S. 103 hievor),
führte der Rekurrent binnen zehn Tagen seit dem end-
gültigen Entscheid die vorliegende Beschwerde mit dem
Antrag, die erwähnten Zahlungsbefehle und Konkurs-
androhungen seien aufzuheben.
Pfandnachlas8verfahren. N0 56.
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Seither ist über den Rekurrenten das (gewöhnliche)
Nachlassverfahren eröffnet worden.
B. -- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 7. Juli
I H33 die Beschwerde abgewiesen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bun-
desgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkul'skammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent zielt mit seiner Beschwerde darauf ab.
dass er nicht mehr persönlich belangt werden dürfe für
Schulden, für welche Pfänder haften, auf die sich das
über seine Kollektivgesellschaft eröffnete Pfandnachlass-
verfahren erstreckt.
Allein für die (nach seiner eigenen Behauptung durch
die Hotelliegenschaft pfandversicherte) Kaufpreisrestfor-
derung hätte er sich auch abgesehen von jenem Pfand-
nachlassverfahren der persönlichen Belangung dadurch
erwehren können, dass er binnen zehn Tagen seit der
Zustellung des Zahlungsbefehls Beschwerde führte mit
der Einrede, die Kaufpreisrestforderung sei pfandver-
sichert und deshalb sei nur die Betreibung auf Pfandver-
wertung zulässig (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die
.zwangsverwertung von Grundstücken\.
Nachdem er
jedoch von diesem RechtsbeheIf keinen Gebrauch ge-
macht, sondern sich der persönlichen Belangung aus
freien Stücken ausgesetzt hat, ist nicht einzusehen, warum
ihm mit Rücksicht auf das inzwischen über seine Kollek-
tivgesellschaft eröffnete Pfandnachlassverfahren durch
einen von der Rechtsordnung nicht vorgesehenen Rechts-
behelf ermöglicht werden sollte, nachträglich etwas zu
seinen Gunsten aus der Pfandsicherung herzuleiten, um
sich der persönlichen Belangung wieder entziehen zu
können, welcher er sich freiwillig unterworfen hatte.
Würde doch ein solcher Rechtsbehelf geradezu auf eine
restitutio in integrum hinauslaufen, die nicht nur im
Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes nicht vorgesehen
AB ö9 m -
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Pfandnaeblassverfabren. No 50.
ist, sondern sich ohnehin nicht rechtfertigen liesse in einem
Falle, wo schlecht.erdings nicht ersichtlich ist. wieso daR
Verstreichenlassen der früheren zehntägigen Beschwerde-
frist unverschuldet wäre.
Indessen ist auch bezüglich der Zinsforderung, für
welche der Rekurrent die persönliche Belangung gemäss
Art. 41 Abs. 2 SchKG an sich herankommen lassen musste,
seinem Begehren um nachträgliche Befreiung davon nicht
zu entsprechen. Gewöhnlich wird durch den mit dem
Pfandnachlass verbundenen Nachlassvertrag dafür gesorgt,
dass derartige ordentliche Betreibungen für Pfandzinsen
nicht mehr weitergeführt werden können. Angesichts der
Eigenart des vorliegenden Falles versagt dieses Mittel nur
deshalb, weil es die Kollektivgesellschaft des Rekurrenten
ist, über welche, als Hoteleigentümerin, das Pfandnachlass-
verfahren eröffnet worden ist und welche daher den damit
verbundenen Nachlassvertrag abschliesst, während in
Betreibung gesetzt wurde eine früher gegen den Rektirren-
ten persönlich entstandene Zinsforderung, was dieser
dadurch selbst anerkannt hat, dass er sich nicht gestützt
auf Art. 564 Abs. 2 OR durch Rechtsvorschlag der per-
sönliche Belangung erwehrte. Es ist nicht einzusehen,
wieso der Rekurrent als einer der Kollektivgesellschafter
mit Rücksicht auf die Pfandhaft von in das Pfandnach-.
lassverfahren
der
Kollektivgesellschaft
einbezogenen
Pfandgegenständen für diese a.ussergesellschaftliche Pfand-
zinsschuld nicht mehr sollte persönlich belangt werden
können, ebensogut wie überhaupt für seine übrigen Privat-
schulden, die er alle aus seinem Privatvermögen bezahlen
muss, wenn er nicht den Konkurs riskieren will oder einen
persönlichen Nachlassvertrag abschliessen kann (von dem
ja auch drittpfandversicherte Forderungen umfasst wür-
den). Die Gefahr, infolge Privatkonkurses seines Anteiles
an der Hotelliegenschaft verlustig zu gehen und aus dem
Hotel verdrängt zu werden, wird ja auch durch jede andere
Privatschuld herbeigeführt, die zu bezahlen er nicht fähig
ist; denn keinesfalls kann er durch den Nachlassvertrag
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und das Pfandnachlassverfahren der Kollektivgesellschaft.
sondern nur durch eigenen persönlichen Nachlassvertrag
(oder allfällig durch Abfindung seiner Privatgläubiger
durch die übrigen Kollektivgesellschafter) von seinen
privaten, aussergesellschaftlichen Schulden erleichtert wer-
den.
Demnach erkennt die SchUldbetr.- u. Konkurskammer
Der Rekurs wird abgewiesen.
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