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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 47.
90 ets. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner
bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand-
verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das
Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver-
wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr.
bestimmte, führte der. Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be-
. treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre-
chende Verfügung zu erlassen.
Die Begründung geht
dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von
2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach
der Pfandschätzung des· Sachwalters durch das Pfand
gedeckten Teilbetrages der Forderung.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au-
gust 1933 die Beschwerde abgewiesen.
_
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibunga- und Konkurskammer
zieht in Erwägung.-
In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist
gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden,
dass die· Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres
Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran
gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden
Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung
durchzuführen, gleichgültig inWieweit die pfandversicherte
Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als
ungedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten,
als seither mehrfach Vorschriften erlassen worden sind,
die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die
Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag
auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs-
wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der
Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok-
tober 1917 betreffend Ergänzung illld Abänderung der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48.
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Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver-
trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend
die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für
Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes-
beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach-
lassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, der
Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende
rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.
Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten
Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur
auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten
werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch
kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs-
smnme. Und die durch die letztangeführten Erlasse em-
geführte zeitweilige
Unverzinslichkeit
der nach der
Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht
als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von
Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken
begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah-
lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche
Tilgung jener Forderungen möglich wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuTskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entscheid Tom 14. September 1933 i. S. Maralian.
Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-
tung) einer Kom man d i t g e seil s c h a f t, aus der ein
Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines
S e par a t k 0 11 0 kat ion s p I a n e s über die früheren
Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch
nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in
Frage gestellt würde).
Le oommanditaire qui s'est retire de l~ socieM peut, en cas de
faillite ulterieure de celle-ci et de meme 6n cas de concordat
par abandon d'actif, demander l'etablissement d'un &at de
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 48,
collocation special comprenant les ereances nees avant la
publieation de son retrait (dars: Ja mtsure toutefois DU c. tte
demande ne romettrait pas en discussion la fOICe executoire
d'un etat de collocation devenn definitif).
L'aceomandante ehe si ritirö dalla soeieta pu, ove~ questa cada
ulteriormente in fallimento
0'1 conehiuda
UD eoneordato
mediante abbandono degli attivi, ehiedere il deposito d'una
graduatoria distinta eomprendente i erediti nati prima della
pubblieazione deI suo ritiro, ma solo in tanto in quanto lla
su). domanda non rim1tta. in discussione l'esecutorieta. delIa
graduatoria generale diventata definitiva.
A. -
Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930
Kcmmanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber-
Hiltbrunner; & eie in Bern, die nach seinem Austritt vom
Kcmplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde und
im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung abschloss.
In dem hierauf am
21. Januar 1933 aufgelegten Kollokationsplan wurde der
Rekurrent, der eine Forderung von 18,233 Fr. 76 ets.
angemeldet hatte, nur mit 901 Fr. 22 ets. zugelassen, im
übrigen abgewiesen, « weil mit Verlusten verrechnet, laut
zugestellter Abrechnung».
Der Rekurrent focht den
Kollokationsplan durch rechtzeitig erhobene Klage an mit
dem Antrag auf eingabegemässe Zulassung.
Und am
12. Juni führte er Beschwerde mit dem Antrag, der Liqui-
dationsausschuss sei anzuweisen, « a annuler l'etat de
collocation depose pour deposer ensuite un double etat
de collocation, celui des creanciers de la commandite et
l'etat de collocation general I).
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 8. Juli
wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
G. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen, mit dem weitem Eventual-
antrag, der Liquidationsausschuss sei allermindestens
anzuweisen, « a deposer l'etat de collocation des crean-
ciers de la commandite et a modifier en consequence
l'etat de collocation general I).
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.
Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
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Bestehen zur Zeit der Konkurseröffnung über eine
Kommanditgesellschaft noch Verbindlichkeiten aus der
Zeit vor dem Austritt früherer Kommanditäre, so sind
von Amtes wegen zwei Kollokationspläne aufzustelIm,
nämlich ausser dem allgemeinen Kollokationsplan noch
einSeparatkollokationsplan über die vor dem Austritt
des Kommanditärs eingegangenen Verbindlichkeiten (BGE
42 UI S. 146 f.; 48 III S. 208). Ebensowenig wie im
Konkurs kann dieser Separatkollokationsplan bei der
Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens-
abtretung entbehrt werden, da nicht ersichtlich iRt, inwie-
fern die Gründe, welche die analoge Anwendung der
konkursrechtlichen Vorschriften über das Kollokations-
verfahren auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-
tung erheischen, in diesem besondern Punkte wegfallen
würden.
Beschränkt sich der Konkursverwalter (oder
Liquidator) nichtsdestoweniger auf die Erstellung und
Auflage des allgemeinen Kollokationsplanes, so leidet nicht
dieser allgemeine Kollokationsplan an einem formellen
Mangel, der nur während dessen Auflage durch Beschwerde
gerügt werden könnte. Vielmehr ist die Nichterstellung
des Separatkollokationsplans, der durchaus selbständigen
Bestand neben dem allgemeinen Kollokationsplan hat,
eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3
SchKG, wegen welcher ohne Befristung Beschwerde
geführt werden kann. Und zwar ist es eine Rechtsver-
weigerung nicht nur gegenüber denjenigen Gläubigern,
welche Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt jenes
Kommanditärs zu haben behaupten, sondern auch gegen-
über jenem Kommanditär selbst insofern, als der Separat-
kollokationsplan dazu dient, die Haftung seiner Komman-
ditsumme auf die Altgläubiger einzuschränken (wobei sich
dann vielleicht ein Überschuss zu seinen Gunsten ergeben
kam,). Hieran ä.ndert es nichts, dass die Liquidations-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.
masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den
RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu-
bigern angeboten hat; denn der Rekurrent braucht sich
nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen
Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob
seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur-
renten stammt.
Eine zehntägige Befristung des Be-
schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt
werden können, d-ass sich der Liquidator in einer förm-
lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen
Separatkollokationsplan zu erstellen (vgL BGE 56 UI
S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations-
planes für sich· allein genügt hierfür nicht, zumal das
zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den
Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III
S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher
kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet
zurückgewiesen werden.
Da der Liquidationsausschuss
nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit
vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs
bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei-
teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht
ge.stellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung
des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss
Art. 80 OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations-
plan ist nämlich in seinem Bestande nicht von der Auf-
stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in
jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman-
ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar
nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations-
pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die
oben zitierten Präjudizien); somit umfasst die vorliegende
Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff
auf den allgemeinen· Kollokationsplan, der übrigens,
soweit nicht durch· Klage angefochten, längst Rechtskraft
beschritten hat. Gerade weil der Rekurrent selbst eine
solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 411.
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ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der
Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen-
standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer;
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo-
kationsplanes angewiesen wird.
49. Entscheid vom la9. September 1933 i. S. Scholer.
VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -
Verordnung vom 10. Mai 1910 betr.
die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche-
rungsansprochen, Art. 4 ff., 15 ff.
Die Faustpfandverwertung einer eigenen Lebens-
ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet
einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s t i gun g seiner
Ehefrau und Nachkommen durchzuführen.
LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -
Ordonnance du 10 mai 1910 concer-
nant, la saisie, le sequestre et 1a rOOlisation des droits doooulant
d'assurances, art. 4 sq., 15 sq.
Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnre en nantiEse-
ment par 1e preneur d'assurance, la poursuite en realisation
de gage doit se derouler sans egard pour une clause Mne{iciaire
(revocable) au profit du conjoint et des descendants.
LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -
Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente
i1 pignoramento, il sequestro e la realizzazione di diritti deri.
vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg.
Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi-
tuita in pegno dallo stipulante, l'esecuzione -in via di rea-
lizzazione deI pegno deve svo1gersi senza tener conto d 'una.
clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza
il coniuge e i discendenti.
Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider-
sprochen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen
Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver-
wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver-
wertung schreiten wollte, führte der Rekurrent Beschwerde
mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau