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59_III_199

BGE 59 III 199

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursreeht. N0 47.

90 ets. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner

bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand-

verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das

Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver-

wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr.

bestimmte, führte der. Rekurrent Beschwerde mit dem

Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be-

. treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre-

chende Verfügung zu erlassen.

Die Begründung geht

dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von

2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach

der Pfandschätzung des· Sachwalters durch das Pfand

gedeckten Teilbetrages der Forderung.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au-

gust 1933 die Beschwerde abgewiesen.

_

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbelreibunga- und Konkurskammer

zieht in Erwägung.-

In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist

gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden,

dass die· Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres

Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran

gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden

Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung

durchzuführen, gleichgültig inWieweit die pfandversicherte

Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als

ungedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten,

als seither mehrfach Vorschriften erlassen worden sind,

die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die

Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag

auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs-

wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der

Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok-

tober 1917 betreffend Ergänzung illld Abänderung der

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 48.

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Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver-

trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend

die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für

Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes-

beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach-

lassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, der

Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende

rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten

Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur

auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten

werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch

kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs-

smnme. Und die durch die letztangeführten Erlasse em-

geführte zeitweilige

Unverzinslichkeit

der nach der

Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht

als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von

Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken

begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah-

lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche

Tilgung jener Forderungen möglich wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. KonkuTskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entscheid Tom 14. September 1933 i. S. Maralian.

Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-

tung) einer Kom man d i t g e seil s c h a f t, aus der ein

Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines

S e par a t k 0 11 0 kat ion s p I a n e s über die früheren

Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch

nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in

Frage gestellt würde).

Le oommanditaire qui s'est retire de l~ socieM peut, en cas de

faillite ulterieure de celle-ci et de meme 6n cas de concordat

par abandon d'actif, demander l'etablissement d'un &at de

200

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 48,

collocation special comprenant les ereances nees avant la

publieation de son retrait (dars: Ja mtsure toutefois DU c. tte

demande ne romettrait pas en discussion la fOICe executoire

d'un etat de collocation devenn definitif).

L'aceomandante ehe si ritirö dalla soeieta pu, ove~ questa cada

ulteriormente in fallimento

0'1 conehiuda

UD eoneordato

mediante abbandono degli attivi, ehiedere il deposito d'una

graduatoria distinta eomprendente i erediti nati prima della

pubblieazione deI suo ritiro, ma solo in tanto in quanto lla

su). domanda non rim1tta. in discussione l'esecutorieta. delIa

graduatoria generale diventata definitiva.

A. -

Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930

Kcmmanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber-

Hiltbrunner; & eie in Bern, die nach seinem Austritt vom

Kcmplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde und

im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit

Vermögensabtretung abschloss.

In dem hierauf am

21. Januar 1933 aufgelegten Kollokationsplan wurde der

Rekurrent, der eine Forderung von 18,233 Fr. 76 ets.

angemeldet hatte, nur mit 901 Fr. 22 ets. zugelassen, im

übrigen abgewiesen, « weil mit Verlusten verrechnet, laut

zugestellter Abrechnung».

Der Rekurrent focht den

Kollokationsplan durch rechtzeitig erhobene Klage an mit

dem Antrag auf eingabegemässe Zulassung.

Und am

12. Juni führte er Beschwerde mit dem Antrag, der Liqui-

dationsausschuss sei anzuweisen, « a annuler l'etat de

collocation depose pour deposer ensuite un double etat

de collocation, celui des creanciers de la commandite et

l'etat de collocation general I).

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist am 8. Juli

wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht einge-

treten.

G. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen, mit dem weitem Eventual-

antrag, der Liquidationsausschuss sei allermindestens

anzuweisen, « a deposer l'etat de collocation des crean-

ciers de la commandite et a modifier en consequence

l'etat de collocation general I).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.

Die SchUldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

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Bestehen zur Zeit der Konkurseröffnung über eine

Kommanditgesellschaft noch Verbindlichkeiten aus der

Zeit vor dem Austritt früherer Kommanditäre, so sind

von Amtes wegen zwei Kollokationspläne aufzustelIm,

nämlich ausser dem allgemeinen Kollokationsplan noch

einSeparatkollokationsplan über die vor dem Austritt

des Kommanditärs eingegangenen Verbindlichkeiten (BGE

42 UI S. 146 f.; 48 III S. 208). Ebensowenig wie im

Konkurs kann dieser Separatkollokationsplan bei der

Liquidation zufolge Nachlassvertrages mit Vermögens-

abtretung entbehrt werden, da nicht ersichtlich iRt, inwie-

fern die Gründe, welche die analoge Anwendung der

konkursrechtlichen Vorschriften über das Kollokations-

verfahren auf den Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-

tung erheischen, in diesem besondern Punkte wegfallen

würden.

Beschränkt sich der Konkursverwalter (oder

Liquidator) nichtsdestoweniger auf die Erstellung und

Auflage des allgemeinen Kollokationsplanes, so leidet nicht

dieser allgemeine Kollokationsplan an einem formellen

Mangel, der nur während dessen Auflage durch Beschwerde

gerügt werden könnte. Vielmehr ist die Nichterstellung

des Separatkollokationsplans, der durchaus selbständigen

Bestand neben dem allgemeinen Kollokationsplan hat,

eine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 Abs. 3

SchKG, wegen welcher ohne Befristung Beschwerde

geführt werden kann. Und zwar ist es eine Rechtsver-

weigerung nicht nur gegenüber denjenigen Gläubigern,

welche Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt jenes

Kommanditärs zu haben behaupten, sondern auch gegen-

über jenem Kommanditär selbst insofern, als der Separat-

kollokationsplan dazu dient, die Haftung seiner Komman-

ditsumme auf die Altgläubiger einzuschränken (wobei sich

dann vielleicht ein Überschuss zu seinen Gunsten ergeben

kam,). Hieran ä.ndert es nichts, dass die Liquidations-

202

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 48.

masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den

RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu-

bigern angeboten hat; denn der Rekurrent braucht sich

nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen

Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob

seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur-

renten stammt.

Eine zehntägige Befristung des Be-

schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt

werden können, d-ass sich der Liquidator in einer förm-

lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen

Separatkollokationsplan zu erstellen (vgL BGE 56 UI

S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations-

planes für sich· allein genügt hierfür nicht, zumal das

zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den

Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III

S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher

kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet

zurückgewiesen werden.

Da der Liquidationsausschuss

nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit

vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs

bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei-

teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht

ge.stellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung

des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss

Art. 80 OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations-

plan ist nämlich in seinem Bestande nicht von der Auf-

stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in

jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman-

ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar

nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations-

pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die

oben zitierten Präjudizien); somit umfasst die vorliegende

Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff

auf den allgemeinen· Kollokationsplan, der übrigens,

soweit nicht durch· Klage angefochten, längst Rechtskraft

beschritten hat. Gerade weil der Rekurrent selbst eine

solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 411.

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ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der

Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen-

standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer;

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo-

kationsplanes angewiesen wird.

49. Entscheid vom la9. September 1933 i. S. Scholer.

VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -

Verordnung vom 10. Mai 1910 betr.

die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche-

rungsansprochen, Art. 4 ff., 15 ff.

Die Faustpfandverwertung einer eigenen Lebens-

ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet

einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s t i gun g seiner

Ehefrau und Nachkommen durchzuführen.

LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -

Ordonnance du 10 mai 1910 concer-

nant, la saisie, le sequestre et 1a rOOlisation des droits doooulant

d'assurances, art. 4 sq., 15 sq.

Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnre en nantiEse-

ment par 1e preneur d'assurance, la poursuite en realisation

de gage doit se derouler sans egard pour une clause Mne{iciaire

(revocable) au profit du conjoint et des descendants.

LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -

Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente

i1 pignoramento, il sequestro e la realizzazione di diritti deri.

vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg.

Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi-

tuita in pegno dallo stipulante, l'esecuzione -in via di rea-

lizzazione deI pegno deve svo1gersi senza tener conto d 'una.

clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza

il coniuge e i discendenti.

Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider-

sprochen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen

Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver-

wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver-

wertung schreiten wollte, führte der Rekurrent Beschwerde

mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau