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Pfandna.chlassveriahren, N0 46.
dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der
Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen
selbst einzureichen sind (BGE 47 III 115),
dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein-
gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu
werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung
noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist
nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird,
dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war,
dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige
in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den
Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung
entspricht,
erkennt die SchuJilbetreibungs- und Konkurslcammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
A. Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.
Poursuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER S~HULD
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
47. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An.
SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag
(Prozentvergleich)
steht der
P fan rl ver wer tun g s b e t r e i b u n g
für
die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach
der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag,
nicht entgegen.
Art. 311: La coneordat ordinaire (paiement d'un dividende)
ne s'oppose pas a la poursuite en realisation de gage pour le
montant total de la creance garantie par gage, sous deduction
du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le
gege d'apres l'estimation du commissaire.
Art. 311 LEF: La eonclusione d'un concordato (mediante paga-
mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese-
cuzione in via di realizzazione deI pegno per l'importo rimasto
insoluto dei credito garantito da pegno, importo nel qun.le
e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI eommis-
sario, non e coperta dal pegno.
A. -
Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von
21,934 Fr. 90 Cts. an den RekursgegnE'r einen Eigen-
tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach-
lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs-
gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr.
AS 59 III -
1933
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Schuldbetreibungs- und Konlrorsrecht. N0 47.
90 ets. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner
bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand-
verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das
Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver-
wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr.
bestimmte, führte der Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be-
. treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre-
chende Verfügung zu erlassen.
Die Begründung geht
dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von
2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach
der Pfandschätzung des Sachwalters durch da-s Pfand
gedeckten Teilbetrages der Forderung.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au-
gust 1933 die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist
gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden,
dass die Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres
Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran
gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden
Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung
durchzuführen, gleichgültig inwieweit die pfandversicherte
Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als
~ngedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten,
als seither melrrfach Vorschriften erlassen worden sind,
die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die
Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag
auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs-
wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der
Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver-
wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok-
tober 1917 betreffend Ergänzung und Abänderung der
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.
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Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver-
trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend
die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für
Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes-
beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach-
lassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, der
Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende
rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.
Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten
Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur
auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten
werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch
kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs-
summe. Und die durch die letztangefülIrten Erlasse ein-
gefülIrte zeitweilige
Unverzinslichkeit
der nach der
Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht
als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von
Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken
begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah-
lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche
Tilgung jener Forderungen möglich wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
48. Entsoheid. vom 14. September 1933 i. S. Maradan.
Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-
tung) einer Kom man d i t ge seIls c h 80 f t, aus der ein
Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines
Separatkollokationsplanes über die früheren
Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch
nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in
Frage gestellt würde).
Le commanditaire qui s'est retire de 180 societ6 :peut, an cas de
faillite ult6rieure de cella-ci et de meme an cas da concordat
par abandon d'actif, damander l'etablissement d'un etat de