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59_III_197

BGE 59 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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1116

Pfandna.chlassveriahren, N0 46.

dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der

Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen

selbst einzureichen sind (BGE 47 III 115),

dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein-

gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu

werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung

noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist

nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird,

dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war,

dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige

in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor-

schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den

Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung

entspricht,

erkennt die SchuJilbetreibungs- und Konkurslcammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

A. Schuldhetreihungs- und Konkursrecht.

Poursuite et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER S~HULD­

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

47. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An.

SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag

(Prozentvergleich)

steht der

P fan rl ver wer tun g s b e t r e i b u n g

für

die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach

der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag,

nicht entgegen.

Art. 311: La coneordat ordinaire (paiement d'un dividende)

ne s'oppose pas a la poursuite en realisation de gage pour le

montant total de la creance garantie par gage, sous deduction

du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le

gege d'apres l'estimation du commissaire.

Art. 311 LEF: La eonclusione d'un concordato (mediante paga-

mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese-

cuzione in via di realizzazione deI pegno per l'importo rimasto

insoluto dei credito garantito da pegno, importo nel qun.le

e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI eommis-

sario, non e coperta dal pegno.

A. -

Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von

21,934 Fr. 90 Cts. an den RekursgegnE'r einen Eigen-

tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach-

lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs-

gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr.

AS 59 III -

1933

15

198

Schuldbetreibungs- und Konlrorsrecht. N0 47.

90 ets. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner

bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand-

verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das

Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver-

wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr.

bestimmte, führte der Rekurrent Beschwerde mit dem

Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be-

. treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre-

chende Verfügung zu erlassen.

Die Begründung geht

dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von

2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach

der Pfandschätzung des Sachwalters durch da-s Pfand

gedeckten Teilbetrages der Forderung.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au-

gust 1933 die Beschwerde abgewiesen.

O. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das

Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist

gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden,

dass die Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres

Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran

gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden

Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung

durchzuführen, gleichgültig inwieweit die pfandversicherte

Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als

~ngedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten,

als seither melrrfach Vorschriften erlassen worden sind,

die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die

Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag

auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs-

wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der

Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver-

wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok-

tober 1917 betreffend Ergänzung und Abänderung der

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48.

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Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver-

trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend

die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für

Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes-

beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach-

lassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, der

Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende

rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern.

Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten

Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur

auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten

werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch

kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs-

summe. Und die durch die letztangefülIrten Erlasse ein-

gefülIrte zeitweilige

Unverzinslichkeit

der nach der

Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht

als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von

Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken

begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah-

lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche

Tilgung jener Forderungen möglich wäre.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entsoheid. vom 14. September 1933 i. S. Maradan.

Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre-

tung) einer Kom man d i t ge seIls c h 80 f t, aus der ein

Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines

Separatkollokationsplanes über die früheren

Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch

nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in

Frage gestellt würde).

Le commanditaire qui s'est retire de 180 societ6 :peut, an cas de

faillite ult6rieure de cella-ci et de meme an cas da concordat

par abandon d'actif, damander l'etablissement d'un etat de