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59_III_197

BGE 59 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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1116 Pfandna.chlassveriahren, N0 46. dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind (BGE 47 III 115), dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein- gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird, dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war, dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor- schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung entspricht, erkennt die SchuJilbetreibungs- und Konkurslcammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) A. Schuldhetreihungs- und Konkursrecht. Poursuite et Faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER S~HULD­ BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

47. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An. SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag (Prozentvergleich) steht der P fan rl ver wer tun g s b e t r e i b u n g für die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag, nicht entgegen. Art. 311: La coneordat ordinaire (paiement d'un dividende) ne s'oppose pas a la poursuite en realisation de gage pour le montant total de la creance garantie par gage, sous deduction du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le gege d'apres l'estimation du commissaire. Art. 311 LEF: La eonclusione d'un concordato (mediante paga- mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese- cuzione in via di realizzazione deI pegno per l'importo rimasto insoluto dei credito garantito da pegno, importo nel qun.le e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI eommis- sario, non e coperta dal pegno. A. - Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von 21,934 Fr. 90 Cts. an den RekursgegnE'r einen Eigen- tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach- lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs- gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr. AS 59 III - 1933 15 198 Schuldbetreibungs- und Konlrorsrecht. N0 47. 90 ets. = 3987 Fr. erhielt. Als der Rekursgegner in seiner bereits vorher angehobenen Betreibung auf Faustpfand- verwertung das Verwertungsbegehren stellte und das Betreibungsamt Aarberg die zur Aufschiebung der Ver- wertung erforderliche erste Abschlagszahlung auf 4200 Fr. bestimmte, führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrag, letztere Verfügung sei aufzuheben und das Be- . treibungsamt sei anzuweisen, eine dem Gesetz entspre- chende Verfügung zu erlassen. Die Begründung geht dahin, die Verwertung könne nur noch für die Summe von 2000 Fr. verlangt werden, nämlich im Umfange des nach der Pfandschätzung des Sachwalters durch da-s Pfand gedeckten Teilbetrages der Forderung. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. Au- gust 1933 die Beschwerde abgewiesen. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: In BGE 34 11 S. 780 ff., Sep.-Ausg. 11 S. 248 ff. ist gestützt auf eingehende Begründung ausgesprochen worden, dass die Pfandgläubiger durch den Nachlassvertrag ihres Schuldners in Gestalt eines Prozentvergleiches nicht daran gehindert werden, für den ganzen noch ausstehenden Betrag der Pfandsumme Betreibung auf Pfandverwertung durchzuführen, gleichgültig inwieweit die pfandversicherte Forderung nach der Pfandschätzung des Sachwalters als ~ngedeckt erscheint. Hieran ist um so eher festzuhalten, als seither melrrfach Vorschriften erlassen worden sind, die davon ausgehen, dass weder das Pfandrecht noch die Pfandverwertungsbetreibung durch den Nachlassvertrag auf den im Nachlassverfahren festgestellten Schätzungs- wert des Pfandes beschränkt wird, nämlich Art. 21 der Verordnung vom '23. April 1920 über die Zwangsver- wertung von Grundstücken, die Verordnung vom 27. Ok- tober 1917 betreffend Ergänzung und Abänderung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 48. 199 Bestimmungen des SchKG betreffend den Nachlassver- trag, die Verordnung vom 18. Dezember 1920 betreffend die Nachlasstundung, das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot, der Bundes- beschluss vom 30. September 1932 über das Pfandnach- lassverfahren für die Hotel- und Stickereiindustrie, der Bundesbeschluss vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. Aus der allgemein gehaltenen Fassung der erstangeführten Vorschrift ist zu schliessen, dass sie keineswegs etwa nur auf den verhältnismässig seltenen Fall zugeschnitten werden wollte, dass das Ergebnis der Pfandverwertung noch kleiner ist als die vom Sachwalter festgesetzte Schätzungs- summe. Und die durch die letztangefülIrten Erlasse ein- gefülIrte zeitweilige Unverzinslichkeit der nach der Schätzung ungedeckten Kapitalforderungen hätte nicht als neue, besondere Begünstigung der Schuldner von Hotel-, Stickereiindustrie- und bäuerlichen Hypotheken begrüsst werden können, wenn ihnen ohnehin durch Zah- lung der entsprechenden Nachlassdividende die gänzliche Tilgung jener Forderungen möglich wäre. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

48. Entsoheid. vom 14. September 1933 i. S. Maradan. Im K 0 n kur s (bezw. Nachlassvertrag mit Vermögensabtre- tung) einer Kom man d i t ge seIls c h 80 f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war, kann dieser die Auflage eines Separatkollokationsplanes über die früheren Schulden auch nachträglich noch verlangen (insoweit dadurch nicht die Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplanes in Frage gestellt würde). Le commanditaire qui s'est retire de 180 societ6 :peut, an cas de faillite ult6rieure de cella-ci et de meme an cas da concordat par abandon d'actif, damander l'etablissement d'un etat de