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47_III_115

BGE 47 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-15 · Deutsch CH
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Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33.

sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die

Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen

Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die

Ausbezahlung . der noch nicht bezogenen Dividenden

an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen

der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass.

33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung

vom 15. September 1921

i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Garschnia.lp. A.-G.

VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak-

tionäre genügt die einfache Mehrheit im Sinne des Art. 65

Abs. 1 VZEG.

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ist auch dann zu befolgen, wenn nene Prioritäts-

aktien mit Vorrang geschaffen werden.

Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme

des Nachlassvertrages durch die Prioritäts aktionäre als

notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses

Erfordernis nur für den Fall der Umwandlung der

Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz-

geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu

finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung

ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio-

nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist

sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen,

dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung

aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen

den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine

Beeinträchtigung die,Ses Vorzugsrechts findet aber nicht

weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie

von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang

vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag

letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt

bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut

einer besonderen Versammlung der Prioritätsaktionäre

Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34.

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fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51

Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es

geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit

genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen

Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65

Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht.

C. Sanierung von Hotelunternehmungen.

Assainissement des en treprises höteli~res.

34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. T11rich.

HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der

Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den

Nachlassbehörden selbst einzureichen.

In Erwägung:

dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver-

weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens (gemäss Art. 19 SchKG» an

das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV

Art. 32);

• dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des

Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen

welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der

Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld-

. betreibungs- und Konkurssachen);

dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide

der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei

diesen selbst einzureichen sind;

dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re-

kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten

wird; .

erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.