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47_III_115

BGE 47 III 115

Bundesgericht (BGE) · 1921-09-15 · Deutsch CH
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114 Sanierung von Eisenbahnunternehmungen. N° 33. sowie dass sie unverzinslich bleibt, gleichwie ja die Pfandobligationäre selbst bis dahin für die neuen Obligationen von 225 Fr. keinen Zins erhalten. Die Ausbezahlung . der noch nicht bezogenen Dividenden an die gleiche Beschränkung zu knüpfen besteht wegen der Geringfügigkeit des Betrages kein Anlass.

33. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung vom 15. September 1921

i. S. Drahtseilbahn Engelberg-Garschnia.lp. A.-G. VZEG Art. 51 Abs. 4 : Für den Beschluss der Prioritätsak- tionäre genügt die einfache Mehrheit im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VZEG. - - - ist auch dann zu befolgen, wenn nene Prioritäts- aktien mit Vorrang geschaffen werden. Ausserdem erwiess sich aber auch die Annahme des Nachlassvertrages durch die Prioritäts aktionäre als notwendig. Zwar sieht Art. 51 Abs. 4 VZEG dieses Erfordernis nur für den Fall der Umwandlung der Prioritätsaktien in Stammaktien vor. Allein das gesetz- geberische Motiv dieser Regelung ist nicht darin zu finden, dass die Prioritätsaktionäre ohne Einwilligung ihrer Mehrheit nur ihres Vorranges vor den Stammaktio- nären nicht sollen beraubt werden können. Vielmehr ist sie als Ausfluss des allgemeinen Gedankens aufzufassen, dass ihnen ihr Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Liquidationsergebnis überhaupt nicht gegen den Willen ihrer Mehrheit entzogen werden darf. Eine Beeinträchtigung die,Ses Vorzugsrechts findet aber nicht weniger auch dadurch statt, dass eine neue Kategorie von Prioritätsaktien geschaffen und ihr der Vorrang vor den bisherigen Prioritätsaktien eingeräumt wird, mag letzteren ihr Vorrang vor den Stammaktien auch gewahrt bleiben. Da dem gemeinen Aktienrecht das Institut einer besonderen Versammlung der Prioritätsaktionäre Sanierung von Hotelunternehmungen. N0 34. 115 fremd ist, war diese in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 4 VZEG vom Sachwalter einzuberufen, wie es geschehen ist. Die dabei erzielte einfache Mehrheit genügt; denn das Gesetz verlangt für einen derartigen Beschluss, abgesehen von der Vorschrift des Art. 65 Abs. 1 VZEG, eine qualifizierte Mehrheit nicht. C. Sanierung von Hotelunternehmungen. Assainissement des en treprises höteli~res.

34. Entscheid vom 15. September 1921 i. S. T11rich. HPfNV Art. 32, 38, 43: Rekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren sind bei den Nachlassbehörden selbst einzureichen. In Erwägung: dass der Entscheid über die Bewilligung oder Ver- weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens ( gemäss Art. 19 SchKG» an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (HPfNV Art. 32);

• dass betreibungsrechtliche Rekurse im Sinne des Art. 19 SchKG an die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten, einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die Beschwerdeführung in Schuld- . betreibungs- und Konkurssachen) ; dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen selbst einzureichen sind; dass auf beim Bundesgericht selbst eingereichte Re- kurse nach ständiger Rechtsprechung nicht eingetreten wird; . erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.