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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.
masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den
RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu-
bigern angeboten hat; denn der RekUlTent braucht sich
nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen
Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob
seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur-
renten stammt.
Eine zehntägige Befristung des Be-
schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt
werden können, Pass sich der Liquidator in einer förm-
lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen
Separatkollokationsplan zu erstellen (vgl. BGE 56 III
S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations-
planes für sich allein genügt hierfür nicht, zumal das
zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den
Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III
S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher
kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet
zurückgewiesen werden.
Da der Liquidationsausschuss
nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit
vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs
bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei-
teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht
gestellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung
des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss
Art. 80 OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations-
plan ist nämlich in seinem ~estande nicht von der Auf-
stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in
jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman-
ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar
nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations-
pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die
oben zitierten Präjudizien); somit umfasst die vorliegende
Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff
auf den allgemeinen Kollokationsplan, der übrigens,
soweit nicht durch' Klage angefochten, längst Rechtskraft
beschritten hat. Gerade weil der RekUlTent selbst eine
solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.
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ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der
Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen-
standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo-
kationsplanes angewiesen wird.
49. Entscheid vom sa. September 1933 i. S. Scholer.
VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -
Verordnung vom 10. Mai 1910 betr.
die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche-
rungsanspruchen, Art. 4 ff., 15 ff.
Die F a u 8 t P fan d ver wer tun g einer eigenen Leb e n s-
ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet
einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s ti gun g
seiner
Ehefrau und Nachkommen durchzuführen.
LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -
Ordonnance du 10 mai 1910 concer-
nant, la saisie, le sequestre et la rOOlisation des droits decoulant
d'assurances, art. 4 sq., 15 sq.
Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnoo en nantÜ!se-
ment par le preneur d'assurance, la poursuite en realisation
de gage doit se derouler sans egard pour une clause bene{iciaire
(revocable) au profit du conjoint et des descendants.
LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -
Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente
il pignoramento, il sequestro e Ia realizzazione di diritti deri-
vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg.
Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi-
tuita in pegno dallo stipulante, I'esecuzionein via di rea-
lizzazione deI pegno deve svolgersi senza tener conto d 'un&
clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza.
il coniuge e i discendenti.
Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider-
sproohen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen
Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver-
wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver-
wertung schreiten wollte, führte der RekUlTentBeschwerde
mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau
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aus der Lebensversicherung begünstigt, und es müsse nun
zunächst das Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit
dieser Begünstigung, die der Verwertung entgegenstehe,
eingeschlagen werden.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, er-
neuert der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs den
Antrag, das Betreibungsamt sei zur Einhaltung der V or-
schriften des Art. 155 SchKG und der Verordnung des
Bundesgerichtes betreffend Prandung, Arrestierung und
Verwertung von Versicherungsansprüchen' vom 10. Mai
1910 anzuweisen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurslcammer
zieht in Erwägung :
Der Rekurrent beruft sich hauptsächlich auf Art. 15
der angeführten Verordnung, der lautet: « Steht fest,
dass ein g ü I t i g g e p f ä n d e tel' Anspruch aus einem
Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein
eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu
kommen hat, sei es in der Prandungsbetreibung, sei es
in der Betreibung auf Pfandverwertung ..., so hat das
Betreibungsamt den Versicherer zur Angabe des Rück-
kaufswertes ... gemäss Art. 92 VVG aufzufordern». Aus
dieser Bestimmung leitet der Rekurrent her, dass auch in
der Betreibung auf Faustpfandverwertung einer Lebens-
versicherungspolice diese zunächst gepfändet werden
müsse, was im Falle der (sei es auch widerruflichen)
Begünstigung des Ehegatten gemäss Art. 4 der angeführ-
ten Verordnung voraussetze, dass der Gläubiger Klage auf
Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung gegen den
Begünstigten angehoben habe und damit durchgedrungen'
sei. Eventuell will der Rekurrent die Begünstigung zum
Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht wissen.
Diese Ansichten lassen jedoch ausser Betracht, dass die
-a.ngeführten Verordnungs-Vorschriften nur zur Ausfüh-
rung des in Art. 80 VVG ausgesprochenen Grundsatzes
erlassen worden sind, wonach bei Begünstigung des Ehe-
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gatten oder der Nachkommen des Versicherungsnehmtlrs
der Versicherungsanspruch (sei es des Begünstigten, sei es
des Versicherungsnehmers) freilich nicht der Zwangsvoll-
streckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungs-
nehmers unterliegt, jedoch vor b e h ä I tl ich al 1-
fäll i ger P fan d l'e c h t e. Dies hängt damit zusam-
men, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 VVG der Versicherungs-
nehmer über den Anspruch aus der Versicherung auch
dann frei verfügen kann, wenn (irgend) ein Dritter als
Begünstigter bezeichnet ist (ausser in dem hier nicht zu-
treffonden Fall des unterschrlftlichen Verzichtes auf das
Widerrufsrecht und der Übergabe der Police an den
Begünstigten, Art. 77 Abs. 2 VVG). Hat der Versiche-
rungsnehmer eine solche Verfügung in der Form der Ver-
pfändung der Versicherungspolice getroffen, so unterliegt
der Versicherungsanspruch der Zwangsvollstreckung zu-
gunsten des Pfandgläubigers, ungeachtet der Begünsti-
gung, und zwar auch wenn sein Ehegatte oder seine Nach-
kommen die Begünstigten sind. Hieraus folgt ohne wei-
teres, dass eine (widerrufliche) Begünstigung die Geltend-
machung des Pfandrechtes auf dem Wege der Pfandver-
wertung nicht ausschliesst.
Somit ist weder für das
Widerspruchsverfahren noch für das in der Verordnung
vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit
der Begünstigung Raum. In dieser Beziehung kann ein-
fach den Gründen auf S. 6 und 7 des Entscheides der Vor-
instanz beigestimmt werden, die ausgeführt hat: « Es
ist selbstverständlich, dass der Versicherungsnehmer das
Pfandrecht am Versicherungsanspruch, das er einem
Dritten vertraglich einräumte, nicht dadurch illusorisch
machen kann, dass er die Leistung des Versicherers
mitte1st der Begünstigungsklausel einem Dritten zuhält;
das ginge völlig gegen Treu und Glauben. Dies gilt auch
dann, wenn als Begünstigte die Ehefrau oder Nachkom-
men bezeichnet sind, für die das VVG in Art. 80 besondere
Schutzvorschrlften im Interesse einer guten Familien-
fürsorge aufgestellt hat. Wohl sind dies zwingende Vor-
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schriften, gelten aber nur da, wo die Begünstigung nicht
mit einem vertraglichen Pfandrecht in Kollision gerät.
In diesem Falle erlöscht zwar die Begünstigung nicht;
allein sie muss hinter das Pfandrecht zurücktreten und
bleibt bestehen, sofern und soweit letzteres erlischt (vgl.
,TAEGER, Kommentar zum VVG, Noten 60 und 61 zu
Art. 79/80); durch die Verpfändung wird, soweit das
Pfandrecht reicht, die Begünstigung verdrängt, und lebt
erst wieder auf, wenn das Pfandrecht erlischt (vgl. KÖNIG,
Familienfürsorge im schweiz. VVG, in Festgabe für
Prof. Moser, Sep.-Ausg. S. 18). Die Ehefrau des Rekurren-
ten ist also nicht berechtigt, gestützt auf die Begünstigung
das Pfandrecht der Gläubigerschaft an der Police zu
bestreiten; ihre Rechte beschränken sich lediglich auf die
Übernahme des Versicherungsanspruches im Sinne des
Art. 86 VVG. Sie hiezu in die Lage zu versetzen, war das
Betreibungsamt in vorschriftsgemässer Weise dadurch im
Begriffe, dass es ihr in Verbindung mit der Steigerungs-
publikation die in Art. 16 Abs. 2 der mehrerwähnten Ver-
ordnung vorgesehene Frist ansetzen wollte. »
Endlich geht es schlechterdings nicht an, aus dem W ort-
laut des Art. 15 der Verordnung darauf zu schliessen, dass
in der Pfandverwertungsbetreibung in eine Lebensver-
sicherungspolice eine PIändung derselben zu vollziehen sei,
weil es ein Unding, geradezu eine begriffliche Unmöglich-
keit wäre, eine Pfändung, die ihrem Begriffe nach ja zur
Bestimmung des zu verwertenden Gegenstandes dienen
soll, in die Lebensversicherungspolice zu vollziehen, nach-
dem diese durch das abgeschlossene Einleitungsverfahren
in der Pfandverwertungsbetreibung schon lange vorher
als Verwertungsgegenstand bestimmt worden ist.
Es
kann daher nur einer missverständlichen Ausdrucksweise
zuzuschreiben sein, wenn das Attribut « gültig gepfändet » .
nicht ausdrücklich auf die Plandungsbetreibung einge-
schränkt worden ist_ Wo aber keine Plandung vollzogen
wird, erweisen sich die Art. 4 ff. der Verordnung überhaupt
als unanwendbar.
Ganz unbehelflich ist der Hinweis
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darauf, dass gemäss Art. 11 der Verordnung auch im
Konkursverfahren trotz der Verpfändung auf die Gültig-
keit der Begünstigung etwas ankomme.
Damit wird
keineswegs in Frage gestellt, dass die gültige Begünstigung
vor dem Pfandrecht zurücktreten müsse, sondern nur die
Admassierung verboten, weil in diesem Falle doch nicht
die Konkursmasse vom Überschuss des Pfanderlöses über
die Pfandsumme profitieren könnte (vgl. Art. 12 der
Verordnung). In der Betreibung auf Pfandverwertung
aber kann das Schicksal eines allfälligen Überschusses dem
Pfandgläubiger gleichgültig sein, weshalb er deswegen
nicht behelligt werden darf.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
50. Arret dll 92 septembre 1933 dans la cause
Levy, dit 1ansa.c, et Jeanmairet.
L'ordonnance par laquelle l'autorite cantonale ou SOll president
accorde ou repousse une demande de suspension fondre sur
l'art. 36 LP n'est pas susceptible de recours au TF.
Gegen die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Ertei·
lung des Suspensiveffektes nach Art. 36 SchKG kann nicht
an das Bundesgericht rekurriert werden.
D decreto COll cui un'autorita cantonale, 0 il suo presidente,
ammette 0 respinge una domanda di sospensione fondata
sull'art. 36 LEF, non puo essere impugnato mediante ricorso
al Tribunale federale.
A. -
Par acte du 12 septembre 1933, Lucien Levy,
dit Lansac, et Marcel Jeanmairet, anciens administrateurs
de la Sociere generale d'entreprises cinematographiques,
a Geneve, ont porte plainte contre une decision prise
le 8 du meme mois par la commission de surveillance de
la faillite de cette societe. Provisionnellement, ils deman-
daientau President de l'Autorite cantonale de surveillance