opencaselaw.ch

59_III_203

BGE 59 III 203

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

202

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 48.

masse auf die Geltendmachung ihrer Rechte gegen den

RekulTenten verzichtet und deren Abtretung den Gläu-

bigern angeboten hat; denn der RekUlTent braucht sich

nicht gefallen zu lassen, deswegen von einem einzelnen

Gläubiger belangt zu werden, von dem dahinsteht, ob

seine Forderung aus der Zeit vor dem Austritt des Rekur-

renten stammt.

Eine zehntägige Befristung des Be-

schwerderechts hätte höchstens dadurch herbeigeführt

werden können, Pass sich der Liquidator in einer förm-

lichen Verfügung ausdrücklich geweigert hätte, einen

Separatkollokationsplan zu erstellen (vgl. BGE 56 III

S. 52). Die blosse Auflage des allgemeinen Kollokations-

planes für sich allein genügt hierfür nicht, zumal das

zeitliche Auseinanderfallen der Auflegung der bei den

Kollokationspläne nicht undenkbar ist (vgl. BGE 42 III

S. 147 oben und 48 III S. 211 unten/212 oben). Daher

kann die vorliegende Beschwerde nicht als verspätet

zurückgewiesen werden.

Da der Liquidationsausschuss

nicht bestreitet, dass noch Verbindlichkeiten aus der Zeit

vor dem Austritt. des Rekurrenten als Kommanditärs

bestehen, so erweist sich die Beschwerde auch ohne wei-

teres als begründet, mindestens in ihrem vor Bundesgericht

gestellten Eventualantrag, der als blosse Einschränkung

des ursprünglichen Hauptantrages nicht etwa gemäss

Art. 80 OG unzulässig ist. Der allgemeine Kollokations-

plan ist nämlich in seinem ~estande nicht von der Auf-

stellung des Separatkollokationsplans abhängig, weil in

jenem ja ohnehin über sämtliche Schulden der Komman-

ditgesellschaft zu befinden ist, weshalb denn auch gar

nicht vorgeschrieben ist, dass die beiden Kollokations-

pläne unbedingt gleichzeitig aufzulegen seien (vgl. die

oben zitierten Präjudizien); somit umfasst die vorliegende

Beschwerde nicht etwa notwendigerweise einen Angriff

auf den allgemeinen Kollokationsplan, der übrigens,

soweit nicht durch' Klage angefochten, längst Rechtskraft

beschritten hat. Gerade weil der RekUlTent selbst eine

solche Kollokationsplananfechtungsklage angestrengt hat,

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 49.

203

ist seine vorliegende Beschwerde nicht etwa wegen der

Rechtskraft des allgemeinen Kollokationsplans gegen-

standslos geworden, wie es sonst der Fall sein könnte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der

Liquidationsausschuss zur Auflegung eines Separatkollo-

kationsplanes angewiesen wird.

49. Entscheid vom sa. September 1933 i. S. Scholer.

VVG Art. 77 Abs. 1, 80. -

Verordnung vom 10. Mai 1910 betr.

die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiche-

rungsanspruchen, Art. 4 ff., 15 ff.

Die F a u 8 t P fan d ver wer tun g einer eigenen Leb e n s-

ver sie her u n g s pol i z e des Schuldners. ist ungeachtet

einer (nicht unwiderruflichen) Beg ü n s ti gun g

seiner

Ehefrau und Nachkommen durchzuführen.

LCA, art. 77 aI. 1 et 80. -

Ordonnance du 10 mai 1910 concer-

nant, la saisie, le sequestre et la rOOlisation des droits decoulant

d'assurances, art. 4 sq., 15 sq.

Lorsqu'une police d'assurance sur la vie a ete donnoo en nantÜ!se-

ment par le preneur d'assurance, la poursuite en realisation

de gage doit se derouler sans egard pour une clause bene{iciaire

(revocable) au profit du conjoint et des descendants.

LCA, art. 77 cp. 1 e 80. -

Ordinanza 10 Maggio 1910 concernente

il pignoramento, il sequestro e Ia realizzazione di diritti deri-

vanti da polizze d'assicurazione, art. 4 e seg., 15 e seg.

Allorquando una polizza d'assicurazione sulla vita venne costi-

tuita in pegno dallo stipulante, I'esecuzionein via di rea-

lizzazione deI pegno deve svolgersi senza tener conto d 'un&

clausola (revocabile) designante come beneficiari della polizza.

il coniuge e i discendenti.

Als das Betreibungsamt Wädenswil in der unwider-

sproohen gebliebenen Betreibung der Schweizerischen

Volksbank gegen den Rekurrenten auf Fautspfandver-

wertung einer eigenen Lebensversicherungspolice zur Ver-

wertung schreiten wollte, führte der RekUlTentBeschwerde

mit der Begründung, er habe seine nunmehrige Ehefrau

204

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49.

aus der Lebensversicherung begünstigt, und es müsse nun

zunächst das Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit

dieser Begünstigung, die der Verwertung entgegenstehe,

eingeschlagen werden.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, er-

neuert der Rekurrent mit dem vorliegenden Rekurs den

Antrag, das Betreibungsamt sei zur Einhaltung der V or-

schriften des Art. 155 SchKG und der Verordnung des

Bundesgerichtes betreffend Prandung, Arrestierung und

Verwertung von Versicherungsansprüchen' vom 10. Mai

1910 anzuweisen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurslcammer

zieht in Erwägung :

Der Rekurrent beruft sich hauptsächlich auf Art. 15

der angeführten Verordnung, der lautet: « Steht fest,

dass ein g ü I t i g g e p f ä n d e tel' Anspruch aus einem

Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein

eigenes Leben abgeschlossen hat, zur Verwertung zu

kommen hat, sei es in der Prandungsbetreibung, sei es

in der Betreibung auf Pfandverwertung ..., so hat das

Betreibungsamt den Versicherer zur Angabe des Rück-

kaufswertes ... gemäss Art. 92 VVG aufzufordern». Aus

dieser Bestimmung leitet der Rekurrent her, dass auch in

der Betreibung auf Faustpfandverwertung einer Lebens-

versicherungspolice diese zunächst gepfändet werden

müsse, was im Falle der (sei es auch widerruflichen)

Begünstigung des Ehegatten gemäss Art. 4 der angeführ-

ten Verordnung voraussetze, dass der Gläubiger Klage auf

Feststellung der Ungültigkeit der Begünstigung gegen den

Begünstigten angehoben habe und damit durchgedrungen'

sei. Eventuell will der Rekurrent die Begünstigung zum

Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gemacht wissen.

Diese Ansichten lassen jedoch ausser Betracht, dass die

-a.ngeführten Verordnungs-Vorschriften nur zur Ausfüh-

rung des in Art. 80 VVG ausgesprochenen Grundsatzes

erlassen worden sind, wonach bei Begünstigung des Ehe-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 49.

205

gatten oder der Nachkommen des Versicherungsnehmtlrs

der Versicherungsanspruch (sei es des Begünstigten, sei es

des Versicherungsnehmers) freilich nicht der Zwangsvoll-

streckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungs-

nehmers unterliegt, jedoch vor b e h ä I tl ich al 1-

fäll i ger P fan d l'e c h t e. Dies hängt damit zusam-

men, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 VVG der Versicherungs-

nehmer über den Anspruch aus der Versicherung auch

dann frei verfügen kann, wenn (irgend) ein Dritter als

Begünstigter bezeichnet ist (ausser in dem hier nicht zu-

treffonden Fall des unterschrlftlichen Verzichtes auf das

Widerrufsrecht und der Übergabe der Police an den

Begünstigten, Art. 77 Abs. 2 VVG). Hat der Versiche-

rungsnehmer eine solche Verfügung in der Form der Ver-

pfändung der Versicherungspolice getroffen, so unterliegt

der Versicherungsanspruch der Zwangsvollstreckung zu-

gunsten des Pfandgläubigers, ungeachtet der Begünsti-

gung, und zwar auch wenn sein Ehegatte oder seine Nach-

kommen die Begünstigten sind. Hieraus folgt ohne wei-

teres, dass eine (widerrufliche) Begünstigung die Geltend-

machung des Pfandrechtes auf dem Wege der Pfandver-

wertung nicht ausschliesst.

Somit ist weder für das

Widerspruchsverfahren noch für das in der Verordnung

vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Gültigkeit

der Begünstigung Raum. In dieser Beziehung kann ein-

fach den Gründen auf S. 6 und 7 des Entscheides der Vor-

instanz beigestimmt werden, die ausgeführt hat: « Es

ist selbstverständlich, dass der Versicherungsnehmer das

Pfandrecht am Versicherungsanspruch, das er einem

Dritten vertraglich einräumte, nicht dadurch illusorisch

machen kann, dass er die Leistung des Versicherers

mitte1st der Begünstigungsklausel einem Dritten zuhält;

das ginge völlig gegen Treu und Glauben. Dies gilt auch

dann, wenn als Begünstigte die Ehefrau oder Nachkom-

men bezeichnet sind, für die das VVG in Art. 80 besondere

Schutzvorschrlften im Interesse einer guten Familien-

fürsorge aufgestellt hat. Wohl sind dies zwingende Vor-

206

Schuldbetreibungs- und Konkursrecbt. N° 49.

schriften, gelten aber nur da, wo die Begünstigung nicht

mit einem vertraglichen Pfandrecht in Kollision gerät.

In diesem Falle erlöscht zwar die Begünstigung nicht;

allein sie muss hinter das Pfandrecht zurücktreten und

bleibt bestehen, sofern und soweit letzteres erlischt (vgl.

,TAEGER, Kommentar zum VVG, Noten 60 und 61 zu

Art. 79/80); durch die Verpfändung wird, soweit das

Pfandrecht reicht, die Begünstigung verdrängt, und lebt

erst wieder auf, wenn das Pfandrecht erlischt (vgl. KÖNIG,

Familienfürsorge im schweiz. VVG, in Festgabe für

Prof. Moser, Sep.-Ausg. S. 18). Die Ehefrau des Rekurren-

ten ist also nicht berechtigt, gestützt auf die Begünstigung

das Pfandrecht der Gläubigerschaft an der Police zu

bestreiten; ihre Rechte beschränken sich lediglich auf die

Übernahme des Versicherungsanspruches im Sinne des

Art. 86 VVG. Sie hiezu in die Lage zu versetzen, war das

Betreibungsamt in vorschriftsgemässer Weise dadurch im

Begriffe, dass es ihr in Verbindung mit der Steigerungs-

publikation die in Art. 16 Abs. 2 der mehrerwähnten Ver-

ordnung vorgesehene Frist ansetzen wollte. »

Endlich geht es schlechterdings nicht an, aus dem W ort-

laut des Art. 15 der Verordnung darauf zu schliessen, dass

in der Pfandverwertungsbetreibung in eine Lebensver-

sicherungspolice eine PIändung derselben zu vollziehen sei,

weil es ein Unding, geradezu eine begriffliche Unmöglich-

keit wäre, eine Pfändung, die ihrem Begriffe nach ja zur

Bestimmung des zu verwertenden Gegenstandes dienen

soll, in die Lebensversicherungspolice zu vollziehen, nach-

dem diese durch das abgeschlossene Einleitungsverfahren

in der Pfandverwertungsbetreibung schon lange vorher

als Verwertungsgegenstand bestimmt worden ist.

Es

kann daher nur einer missverständlichen Ausdrucksweise

zuzuschreiben sein, wenn das Attribut « gültig gepfändet » .

nicht ausdrücklich auf die Plandungsbetreibung einge-

schränkt worden ist_ Wo aber keine Plandung vollzogen

wird, erweisen sich die Art. 4 ff. der Verordnung überhaupt

als unanwendbar.

Ganz unbehelflich ist der Hinweis

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 50.

207

darauf, dass gemäss Art. 11 der Verordnung auch im

Konkursverfahren trotz der Verpfändung auf die Gültig-

keit der Begünstigung etwas ankomme.

Damit wird

keineswegs in Frage gestellt, dass die gültige Begünstigung

vor dem Pfandrecht zurücktreten müsse, sondern nur die

Admassierung verboten, weil in diesem Falle doch nicht

die Konkursmasse vom Überschuss des Pfanderlöses über

die Pfandsumme profitieren könnte (vgl. Art. 12 der

Verordnung). In der Betreibung auf Pfandverwertung

aber kann das Schicksal eines allfälligen Überschusses dem

Pfandgläubiger gleichgültig sein, weshalb er deswegen

nicht behelligt werden darf.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konku1'skammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

50. Arret dll 92 septembre 1933 dans la cause

Levy, dit 1ansa.c, et Jeanmairet.

L'ordonnance par laquelle l'autorite cantonale ou SOll president

accorde ou repousse une demande de suspension fondre sur

l'art. 36 LP n'est pas susceptible de recours au TF.

Gegen die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Ertei·

lung des Suspensiveffektes nach Art. 36 SchKG kann nicht

an das Bundesgericht rekurriert werden.

D decreto COll cui un'autorita cantonale, 0 il suo presidente,

ammette 0 respinge una domanda di sospensione fondata

sull'art. 36 LEF, non puo essere impugnato mediante ricorso

al Tribunale federale.

A. -

Par acte du 12 septembre 1933, Lucien Levy,

dit Lansac, et Marcel Jeanmairet, anciens administrateurs

de la Sociere generale d'entreprises cinematographiques,

a Geneve, ont porte plainte contre une decision prise

le 8 du meme mois par la commission de surveillance de

la faillite de cette societe. Provisionnellement, ils deman-

daientau President de l'Autorite cantonale de surveillance