Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Piandnachlassverfahren. Xo 45.
auf Wahrheit beruhten}, erst in einer Rekursvernehm-
lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten
vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist
auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich
der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch
unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden
Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen
werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein
bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner-
lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die
Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist,
z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten
die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte
eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht
eigentliche Notorietät, .sondern lediglich privates ""issen
von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt
werden darf.
Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben
werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme
und .neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner
Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag
gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis-
abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis-
antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen
Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen
zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel-
mehr bleibt nicht anderes ~ die Abweisung der ungenü-
gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig.
Demnach erkennt die Sch'lildbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge-
wiesen.
Piandn,.chlassveriahren. x. i6.
196
46. Entsoheid vom a9. Juni 1933
i. S. Urner Xautonalbank gegen Zwyer.
P fan d na chI ass ver fa h ren,
Bundesbeschluss
vom
30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2:
R e kur s e gegen Entscheidungen der· Nachlassbehörde im
Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst
einzureichen.
Procedure de coneordat hypotMcaire. Arr~te fMarai du 30 sep.
tembre 1932, art. 31 a1. 2, 37 a1. 3, 42 al. 2 : Dans la procMure
da concordat hypothecaire, les recour8 contre les decisions de
l'autorite de concordat doivent ~tre daposes aupres de cette
autorite elle-meme.
Procedura del coneordato ipotecario, decreto federale 30 settemhre
1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NaUa procedura dal
concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autoritA
deI concordato debbono essere deposti presso questa autoritA.
Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche
Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens
über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid
am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein-
gesandter Rekursschrift weitergezogen.
In Erwägung:
dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver-
weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des
Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG II an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.
30. 9. 1932, Art. 31 Abs. 2),
dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bei der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten,
einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die
Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurs-
sachen vom 3. November 1910),
196
Pfandnachlassverfahren, N° 46.
dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der
Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen
selbst einzureichen sind (BGE 47 TII 115),
dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein-
gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu
werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung
noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist
nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird,
dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war,
dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige
in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor-
schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den
Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung
entspricht,
erkennt die Bchuldbefireibungs- und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Poursuite et FailIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER S~HULD
BETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
47. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An.
SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag
(Prozentvergleich)
steht der Pfandverwertungsbetreibung für
die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach
der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag,
nicht entgegen.
Art. 311: La concordat ordinaire (paiement d'un dividende)
ne s'oppose pas a Ia poursuite en realisation de gage pour le
montant total de la creance garantie par gage, sous deduction
du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le
gl'ge d'apres l'estimation du commissaire.
Art. 311 LEF: La conclusione d'un concordato (mediante pags-
mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese-
cuzione in via di realizzazione deI pegno per I'importo rimasto
insoluto deI credito garantito da pegno, importo nel qun.le
e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI commis-
sario, non e coperta da! pegno.
A. -
Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von
21,934 Fr. 90 Cts. an den RekUI'sgegner einen Eigen-
tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach-
lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs-
gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr.
AS 59 TII -
1933
15