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59_III_195

BGE 59 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Piandnachlassverfahren. Xo 45.

auf Wahrheit beruhten}, erst in einer Rekursvernehm-

lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten

vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist

auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich

der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch

unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden

Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen

werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein

bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner-

lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die

Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist,

z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten

die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte

eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht

eigentliche Notorietät, .sondern lediglich privates ""issen

von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt

werden darf.

Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben

werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme

und .neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner

Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag

gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis-

abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis-

antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen

Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen

zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel-

mehr bleibt nicht anderes ~ die Abweisung der ungenü-

gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig.

Demnach erkennt die Sch'lildbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge-

wiesen.

Piandn,.chlassveriahren. x. i6.

196

46. Entsoheid vom a9. Juni 1933

i. S. Urner Xautonalbank gegen Zwyer.

P fan d na chI ass ver fa h ren,

Bundesbeschluss

vom

30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2:

R e kur s e gegen Entscheidungen der· Nachlassbehörde im

Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst

einzureichen.

Procedure de coneordat hypotMcaire. Arr~te fMarai du 30 sep.

tembre 1932, art. 31 a1. 2, 37 a1. 3, 42 al. 2 : Dans la procMure

da concordat hypothecaire, les recour8 contre les decisions de

l'autorite de concordat doivent ~tre daposes aupres de cette

autorite elle-meme.

Procedura del coneordato ipotecario, decreto federale 30 settemhre

1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NaUa procedura dal

concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autoritA

deI concordato debbono essere deposti presso questa autoritA.

Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche

Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid

am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein-

gesandter Rekursschrift weitergezogen.

In Erwägung:

dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver-

weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG II an

das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.

30. 9. 1932, Art. 31 Abs. 2),

dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bei der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde, gegen welche sie sich richten,

einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die

Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurs-

sachen vom 3. November 1910),

196

Pfandnachlassverfahren, N° 46.

dass dementsprechend Rekurse gegen Entscheide der

Nachlassbehörden im Pfandnachlassverfahren bei diesen

selbst einzureichen sind (BGE 47 TII 115),

dass die versehentlich beim Bundesgericht direkt ein-

gereichten Rekurse an den Absender zurückgeschickt zu

werden pflegen, wenn dieser die richtige Einreichung

noch nachholen kann, d. h. die zehntägige Rekursfrist

nicht schon abgelaufen ist oder inzwischen ablaufen wird,

dass dies hier nicht mehr rechtzeitig möglich war,

dass daher nichts anderes übrig bleibt, als die einzige

in Betracht kommende Sanktion der angeführten Vor-

schriften zur Anwendung zu bringen, nämlich auf den

Rekurs nicht einzutreten, wie es ständiger Rechtsprechung

entspricht,

erkennt die Bchuldbefireibungs- und Konkurskammer :

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

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1. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Poursuite et FailIite.

ENTSCHEIDUNGEN DER S~HULD­

BETREIBUNGS-

UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

47. Entscheid vom S. September 1933 i. S. von An.

SchKG 311: Der Na chI ass ver t rag

(Prozentvergleich)

steht der Pfandverwertungsbetreibung für

die ganze noch ausstehende Pfandsumme, auch für den nach

der Schätzung des Sachwalters ungedeckten Teilbetrag,

nicht entgegen.

Art. 311: La concordat ordinaire (paiement d'un dividende)

ne s'oppose pas a Ia poursuite en realisation de gage pour le

montant total de la creance garantie par gage, sous deduction

du dividende, et meme pour Ia partie non couverte par le

gl'ge d'apres l'estimation du commissaire.

Art. 311 LEF: La conclusione d'un concordato (mediante pags-

mento d'una percentuale dei crediti) non impedisce l'ese-

cuzione in via di realizzazione deI pegno per I'importo rimasto

insoluto deI credito garantito da pegno, importo nel qun.le

e compresa anche la parte ehe, in base alla stima deI commis-

sario, non e coperta da! pegno.

A. -

Der Rekurrent verpfändete für eine Schuld von

21,934 Fr. 90 Cts. an den RekUI'sgegner einen Eigen-

tümerschuldbrief von 23,000 Fr., der dann aber im Nach-

lassverfahren so niedrig geschätzt wurde, dass der Rekurs-

gegner die Nachlassdividende von 20 % für 19,934 Fr.

AS 59 TII -

1933

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