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59_III_188

BGE 59 III 188

Bundesgericht (BGE) · 1933-06-19 · Deutsch CH
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188

Pfandnachlassverfahren. :No 45.

ausgeschlossen, nachträglich ein Widerspruchsverfahren.

als Voraussetzung für ein neues Kollokationsverfahren,

zu eröffnen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird im Shme der Erwägungen abgewiesen.

B. Pfandnachlassverfahren.

Procedure da concordat hypot.hecaire.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

45. Entscheid vom 19. Juni 1933 i. S. Schweizerische

Ereditanstalt gegen Schmidt und Oberrauch.

P fan d na 0 h 1 ass ver fa h ren, Bundesbeschluss vom 30.

September 1932, Art. 22, 39,.41 Abs. 4 :

Gesuoheines Solidarbürgen um Ausdehnung der

S tun dun g sohon während der Dauer des Pfandnachlass-

verfahrens auf ihn : Zu1iissigkeit (Erw. I), Erfordernisse (Erw. 2)

und Verfahren (Erw. 1).

Procedure de concordat hypotMcaire, arr~e federnl du 30 septembre

1932, art. 22, 39, 41 al. 4 :

Requete d'une caution solidaire tendant a ce que le benefice

du sureis soit etendu a son profit: requete formulee au cours

de 1a prooedure. Admissibilite (consid. 1), conditions (consid. 2),

et procedure (cousid. 1).

Procedura deI concoroato ipotecario, decreto faderale 30 settembre

1932, art. 22, 39, 41 cp. 4 :

Pfandnachlassverfahren •. :N 0 45.

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Istanza deI fideiussore in solido volta ad otwnere che il beneficio

deUa moratoria venga esteso ad esso gia durante la procedura

concordataria: ammissibilita (consid. 1), condizioni (consid 2)

e procedura (consid. 1).

A. -

Nachdem der Bezirksgerichtsausschuss Oberland-

quart am 20. März 1933 über die A.-G. Sanatorium Solsana

in Davos das Pfandnachlassverfahren eröffnet und gleich-

zeitig die Stundung auf die mitverpflichteten Ehegatten

Dr. Vogel-Eysern ausgedehnt hatte, stellten am 25. April

bezw. 8. Mai auch Dr. M. Schmidt, Zahnarzt, in Bern und

P. Oberrauch, Metzgermeister, in Davos, die zusammen

mit Dr. Vogel eine durch Hypothek im dritten Rang

auf dem Sanatorium Solsana versicherte Forderung der

Schweizerischen Kreditanstalt im Betrage von rund

100,000 Fr. solidarisch verbürgt haben, Gesuche um Aus-

dehnung der Stundung auf sie. Sie brachten wesentlich

vor:

Schmidt: Schwere Kapitalverluste im Zusammenhang

mit dem Kreugerzusammenbruch, ferner einige Erkran-

kungen und schliesslich allgemeiner Verdienstrückgang

zwingen den Gesuchsteller, die Ausdehnung der Stundung

zu begehren. Der Genannte versteuert heute keinerlei

Vermögen und nur einen Erwerb von 7000 Fr. Beweis:

Edition sämtlicher Steuerausweise des Gesuchstellers seit

1930 vom Steueramt in Bern und einer Auskunft über den

Gesuchsteller von der Bank für Graubünden, Davos.

Oberrauch : In letzter Zeit bin ich, wie Ihrem Gerichte

bekannt ist, derart in lVlitleidenschaft gezogen worden,

dass ich meiner Mittel vollständig entblösst bin und auch

nicht in der Lage wäre, irgendwelche Sicherheiten zu

leisten. Gewünschten Falls bin ich bereit, Ihrem Gerichte

die notwendigen Unterlagen zu unterbreiten. Eine Be-

zalllung obgenannten Betrages oder auch nur einen Teil

desselben im jetzigen Moment ist mir unmöglich ...

B. -

Durch Entscheid vom 11. Mai 1933 hat der

Bezirksgerichtsausschuss Oberlandquart die Stundung auf

die beiden Gesuchsteller ausgedehnt, und zwar für die

19~

Piandnachlassverfahren. 2 .

Bundesbeschluss vom 30. September 1932), so erscheint

es nur folgerichtig, dass er, sobald der Hauptschuldner

sein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

und Bewilligung einer Nachlasstundung bei der N achlass-

behörde anbringt, ebenfalls bei der Nachlassbehörde Aus-

dehnung dieser (vorläufigen) Stundung auf ihn verlangen

könne, über welches Begehren zu entscheiden die N achlass-

behörde dann natürlich nicht monatelang zuwarten darf,

bis der ganze Nachlassvertrag und die Pfandnachlassmass-

nahmen zum Hauptentscheide reif geworden sind. Für

eine auf richtige Gewährung des rechtlichen Gehörs be-

dachte Nachlassbehörde wird es sich freilich von selbst·

verstehen, über ein derartiges Gesuch nicht zu entscheiden,

ohne dem Gläubiger Gelegenheit zur Vernehmlassung ge-

boten zu haben. Ausdrücklich vorgeschrieben ist dies

jedoch nicht, weshalb es immerhin nicht geradezu als

Rechtsverweigerung angesehen werden kann, wenn davon

abgesehen wird. Nur hat dies dann zur Folge, dass der

Gläubiger einen allfäligen Rekurs auch auf neue Behaup-

tungen und Beweisanträge stützen darf (BGE 59 III S. 47,

152, 156).

2. -

Der vOlliegende Rekurs erweist sich indessen

auch ohne Rücksicht auf die darin aufgestellten neuen

Behauptungen und Beweisanträge als begründet, weshalb

von der Einholung von Vernehmlassungen füglich abzu-

sehen ist. Das Begehren eines Solidarbürgen um Aus-

dehnung der Stundung auf ihn darf nämlich nach Art. 22

Abs. 2 Satz 2 Bundesbeschluss vom 30. September 1932

nur zugesprochen werden, wenn der Bürge den Nachweis

erbracht hat, dass er ohne die Stundung in seiner wirt-

schaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dass dieser Nach-

weis auch schon geleistet werden müsse, um die antezi-

pierte vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 22

Abs. 3 Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zu er-

langen, wird freilich nicht ausdrücklich vorgeschrieben,

was mit der Art und Weise des Zustandekommens der

einschlägigen Vorschriften im Zusammenhange stehen

Pfandnachlassverfahren. No 45.

]93

dürfte (vgl. darüber J1EGER auf S. 20/1 seiner Einleitung

zu der bei Orell Füssli herausgegebenen Verordnung des

Bundesrates betreffend die Nachlasstundung, das Pfand-

nachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotel-

bauverbot vom 20. Dezember 1920), ist aber nichtsdesto-

weniger anzunehmen, ansonst es ja dem allersolventestell

Hotelhypothekenbürgen möglich wäre, sich bis auf ein Jahr

hinaus ohne jeden Grund der Belangung zu entziehen.

Höchstens könnte die Einschränkung gemacht werden,

dass es erst beim Hauptentscheid mit diesem Nachweis

streIlg genommen werden müsse, wenn es sich darum

handle, dem Bürgen ebenfalls auf viele Jahre hinaus

Stundung zu gewähren, während für die antezipierte Ein-

stellung der Betreibung gegen den Bürgen oder dessen

Gesuch um vorläufige Ausdehnung der Stundung auf ihn

für die Dauer des Pfandnachlassverfahrens schon eine

geringere Überzeugungskraft der geleisteten Beweise ge-

nüge. Allein den Gesuchen der Rekursgegner ist in offen-

barer Verletzung der einschlägigen Vorschriften überhaupt

ohne den geringsten Nachweis der Existenzgefährdung

entsprochen worden, wie sich schon aus dem eigenen

Entscheidungsgrund der Vorinstanz ergibt, die Voraus-

setzungen dafür «scheinen» gegeben zu sein. Worin

übrigens der von der Vorinstanz als erbracht bezeichnete

Nachweis bestehen soll, ist ganz unerfindlich; denn beide

Gesuchsteller haben sich einfach auf Behauptungen und

Beweisanträge beschränkt, ohne irgend ein Beweismittel

vorzulegen, und die Vorinstanz ist daraufhin zur Ent-

scheidung geschritten, ohne sich zu irgendwelcher « Wei-

terung» veranlasst zu sehen. Insbesondere lässt sich in

den Akten keine Spur davon entdecken, dass der Rekurs-

gegner Schmidt jemals irgendwelche Beweisurkunden

eingelegt hätte, wie die « Vernehmlassung des tit. Bezirks-

gerichtsausschusses Oberlandquart auf die Beschwerde

der Schweizerischen Kreditanstalt» glauben machen wollte.

Hievon abgesehen ginge es nicht an, Entscheidungs-

gründe, die wesentlich sind (oder doch wären, wenn sie

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Pfandnachlass,·erfahrcn. Xo 45.

auf Wahrheit beruhten), erst in einer Rekursvernehm-

lassung anzubringen, weil dadurch dem Rekurrenten

vorenthalten wird, sie anzugreifen. Aus diesem Grund ist

auch die nachträgliche Anrufung der Notorietät bezüglich

der Vermögensverhältnisse des Rekursgegners Oberrauch

unbehelflich. Übrigens wird unter den hier vorliegenden

Umständen nicht von Notorietät in dem Sinne gesprochen

werden könner, dass es sich um eine a 11 g e m ein

bekannte Tatsache handle. Dann ist es aber auch uner-

lässlich, dass angegeben werde, auf welche Weise die

Tatsache bei der Nachlassbehörde notorisch geworden ist,

z. B. in welchem früheren Verfahren, um den Beteiligten

die Nachprüfung und Anfechtung zu ermöglichen. Könnte

eine solche Angabe picht gemacht werden, so würde nicht

eigentliche N otorietät, .sondern lediglich privates ·Wissen

von Richtern gegeben sein, auf das jedoch nicht abgestellt

werden darf.

Muss daher der angefochtene Entscheid aufgehoben

werden, so ist von einer Rückweisung zur Beweisabnahme

und neuen Entscheidung abzusehen, da der Rekursgegner

Oberrauch überhaupt keinen spezifizierten Beweisantrag

gestellt hat, auf welchen hin die Vorinslianz zur Beweis-

abnahme angehalten werden könnte, und da der Beweis-

antrag des Rekursgegners Schmidt mit seinem blossen

Hinweis auf die Steuerverhältnisse und die Beziehungen

zu einer andern Bank nicht schlüssig genug sind. Viel-

mehr bleibt nicht anderes ~ die Abweisung der ungenü-

gend begründeten Gesuche der Rekursgegner übrig.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene

Entscheid wird aufgehoben und die Gesuche werden abge-

wiesen.

Pianduitcblassv.eriahren. x. i6.

46. Entscheid vom a9. Juni 1933

i. S. tJrner Xantonalbank gegen Zwyer.

P fan d n 80 chI 80 S S ver f 80 h ren,

Bundesbeschlus.<;

vom

30. September 1932, Art. 31 Abs. 2, 37 Abs. 3, 42 Abs. 2:

R e kur s e gegen Entscheidungen der· Nachlassbehörde im

Pfandnachlassverfahren sind bei der Nachlassbehörde selbst

einzureichen.

Procedurede cOlWordat hypothecaire. ArreM federal du 30 sep-

tembre 1932, art. 31 al. 2, 37 801. 3,42 801. 2 : Dans 180 procedure

de concordat hypothOOaire, las recours contre Ies dooisions de

l'autoriM de concordat doivent etre deposes aupres de cette

autorite elle-meme.

Procedura del ccmcordato ipotecario, decreto federale 30 settembre

1932, art. 31 cp. 2, 37 cp. 3, 42 cp. 2: NeUa procedura deI

concordato ipotecario, i ricorsi contro le decisioni dell'autorita.

deI concordat-o debbono essere deposti presso questa autorita.

Die Rekurrentin hat am 16. Juni 1933 schriftliche

Mitteilung von der Eröffnung des Pfandnachlassverfahrens

über den Rekursgegner erhalten und diesen Entscheid

am 26. Juni vermittelst direkt an das Bundesgericht ein-

gesandter Rekursschrift weitergezogen.

In Erwägung:

dass der Enscheid über die Bewilligung oder Ver-

weigerung der Nachlasstundung und die Eröffnung des

Pfandnachlassverfahrens « gemäss Art. 19 SchKG» an

das Bundesgericht weitergezogen werden kann (BBeschl.

30.9. 1932, Art. 31 Abs. 2),

dass die in Art. 19 SchKG vorgesehenen Rekurse an

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer bei der kan-

tonalen Aufsiohtsbehörde, gegen welche sie sich richten,

einzureichen sind (Art. 6 der Verordnung betreffend die

Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurs-

sachen vom 3. November 1910),